Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. April 1982 über die Anerkennung der von einer Bundesanstalt für Leibeserziehung durchgeführten Berg- und Schiführerausbildung
StF: LGBl Nr 50/1982
Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Salzburger Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 76/1981, wird verordnet:
alte Dokumentnummer
Art. 1
Die von einer Bundesanstalt für Leibeserziehung auf Grund der hiefür geltenden Lehrpläne und Prüfungsvorschriften durchgeführte Berg- und Schiführerausbildung einschließlich ihrer Prüfungen wird als der nach § 11 des Salzburger Bergführergesetzes vorgesehenen Bergführerausbildung gleichwertig anerkannt.