10000431•Zeller See-Naturschutzgebietsverordnung
10000431Zeller See-NaturschutzgebietsverordnungOrdinance30.03.2000
Beachte
Erfassungsstichtag: 1.3.1992
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. November 1983, mit der Teile der Stadtgemeinde Zell am See und der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße zu einem Naturschutzgebiet erklärt werden (Zeller See-Naturschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 99/1983
Auf Grund des § 19 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Das in der Stadtgemeinde Zell am See und in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße, politischer Bezirk Zell am See, gelegene Flachmoor- und Feuchtwiesengebiet südlich des Zeller Sees wird samt demjenigen vorgelagerten Teil des Zeller Sees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist, jedoch ohne die im Ortsteil Schüttdorf gelegenen Grundstücke Nr. 381/24 und 381/445 KG Zell am See zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, bei der Stadtgemeinde Zell am See und bei der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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Diese Verordnung dient der Erhaltung:
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
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Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
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Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Naturschutzgebiet Zeller See” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
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Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. November 1972, LGBl. Nr. 124, mit der Teile der Stadtgemeinde Zell am See, politischer Bezirk Zell am See, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Zeller-See-Naturschutzgebiets-Verordnung), in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 15/1974 und Nr. 94/1974 außer Kraft.
(3) Die mit der Verordnung LGBl Nr 49/2020 vorgenommene Grenzänderung tritt mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
Im RIS seit
24.04.2020
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