10000435•Nationalpark-Außen- und Kernzonen-Grenzverordnung
10000435Nationalpark-Außen- und Kernzonen-GrenzverordnungOrdinance14.05.2011
Beachte
Erfassungsstichtag: 1.1.1991
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Dezember 1983, mit der die Grenzen der Außen- und Kernzonen des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg festgelegt werden
StF: LGBl Nr 107/1983
Auf Grund der §§ 4 Abs 1 und 5 Abs 1 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl Nr 106/1983, wird verordnet:
Im RIS seit
16.05.2011
(1) Der Nationalpark Hohe Tauern erstreckt sich im Land Salzburg auf die in den Hohen Tauern gelegenen Gebiete in der Reichenspitzgruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe, der Goldberggruppe und der Ankogelgruppe. Er umfaßt Teile der Gemeinden Bramberg am Wildkogel, Fusch an der Großglocknerstraße, Hollersbach, Kaprun, Krimml, Mittersill, Neukirchen am Großvenediger, Rauris, Uttendorf und Wald im Pinzgau, alle politischer Bezirk Zell am See, der Gemeinden Badgastein und Hüttschlag, beide politischer Bezirk St. Johann im Pongau, und der Gemeinde Muhr im politischen Bezirk Tamsweg. Er gliedert sich in zwei geschlossene Teilbereiche.
(2) Den westlichen Teil bilden Gebiete der Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau, Neukirchen am Großvenediger, Bramberg am Wildkogel, Hollersbach und Mittersill. Den östlichen Teil bilden Gebiete der Gemeinden Uttendorf, Kaprun, Fusch an der Großglocknerstraße, Rauris, Badgastein, Hüttschlag und Muhr.
Die Grenzen des Nationalparkes Hohe Tauern, die in den im § 3 genannten Lageplänen festgelegt sind, verlaufen im wesentlichen wie folgt:
Die Grenzen der Außenzonen und der Kernzonen des Nationalparkes Hohe Tauern sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Zell am See, St Johann im Pongau und Tamsweg sowie bei den Gemeinden Bramberg am Wildkogel, Fusch an der Großglocknerstraße, Hollersbach, Kaprun, Krimml, Mittersill, Neukirchen am Großvenediger, Rauris, Uttendorf, Wald im Pinzgau, Badgastein, Hüttschlag und Muhr während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
Die Grenzen der Außen- und Kernzonen des Nationalparkes Hohe Tauern werden durch Tafeln gekennzeichnet, die die Aufschrift “Nationalpark Hohe Tauern” tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(1) Von den Lageplänen gemäß § 3 erster Satz werden jene Blätter, in welchen die von den im Abs 2 angeführten Änderungen betroffenen Grenzen enthalten sind, durch die einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung bildenden Planblätter ersetzt.
(2) In diesen Planblättern sind gegenüber den im § 3 erster Satz festgelegten Lageplänen folgende Änderungen vorgenommen:
(3) Die neuen Planblätter sind in die Lagepläne einzufügen, die bei den im § 3 zweiter Satz genannten Stellen aufliegen.
(4) Die Abs 1 bis 3 treten auf Grund der Verordnung LGBl Nr 81/1990 mit 29. September 1990 in Kraft.
Die §§ 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl 102/1990 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(1) Von den Lageplänen gemäß § 3 erster Satz wird das Blatt 212 durch ein im Sinn des Abs 2 geändertes Blatt ersetzt.
(2) Im Planblatt 212 ist gegenüber den gemäß § 3 erster Satz festgelegten Lageplänen folgende Änderung vorgenommen:
(3) Das neue Planblatt ist in die Lagepläne einzufügen, die bei den im § 3 zweiter Satz genannten Stellen aufliegen.
(4) Die Abs 1 bis 3 treten auf Grund der Verordnung LGBl Nr 126/1995 mit 1. Dezember 1995 in Kraft
(1) Von den Lageplänen gemäß § 3 erster Satz wird das Blatt 134 durch das einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Blatt 134 ersetzt. Darin sind die Außenzonengrenzen des Nationalparks Hohe Tauern in der Gemeinde Uttendorf im Bereich des Schwarzenkahrlbaches im Stubachtal geändert.
(2) Das neue Planblatt ist in die Lagepläne einzufügen, die bei den im § 3 zweiter Satz genannten Stellen aufliegen.
(3) Die Abs 1 und 2 treten auf Grund der Verordnung LGBl Nr 23/1997 mit 1. April 1997 in Kraft.
(1) Von den Lageplänen gemäß § 3 erster Satz wird das Blatt 141 durch das einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Blatt 141 ersetzt. Darin sind die Außenzonengrenzen des Nationalparks Hohe Tauern in der Gemeinde Uttendorf im Bereich des Kitzsteinhorns geändert.
(2) Das neue Planblatt ist in die Lagepläne einzufügen, die bei den im § 3 zweiter Satz genannten Stellen aufliegen.
(3) Die Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 47/2011 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft.
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