10000441•Wallersee-Wenger Moor – Natur- und Europaschutzgebietsverordnung
10000441Wallersee-Wenger Moor – Natur- und EuropaschutzgebietsverordnungOrdinance01.02.2024
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. November 1983, mit der Teile der Marktgemeinden Neumarkt am Wallersee und Seekirchen am Wallersee und der Gemeinde Köstendorf zu einem Natur- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Wallersee-Wenger Moor – Natur- und Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 95/1983
Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Zu LGBl Nr 51/2006:
Die frühere Bezeichnung des Kurztitels lautete: Wallersee-Wenger
Moor-Naturschutzgebietsverordnung.
Im RIS seit
09.01.2024
(1) Das in den Stadtgemeinden Neumarkt am Wallersee und Seekirchen am Wallersee und in der Gemeinde Köstendorf, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, nördlich des Wallersees gelegene großflächige Moor-, Feuchtwiesen- und Waldgebiet zwischen Zell am Wallersee, Weng und Maierhof wird samt demjenigen vorgelagerten Teil des Wallersees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist, zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.
Im RIS seit
09.01.2024
Diese Verordnung dient:
Im RIS seit
09.01.2024
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
Im RIS seit
09.01.2024
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 1a Z 4 bis 6 zu erwarten ist.
Im RIS seit
25.02.2026
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Wallersee-Wenger Moor’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung:
Im RIS seit
25.02.2026
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. August 1973, LGBl. Nr. 108, mit der Teile der Gemeinden Köstendorf, Neumarkt am Wallersee und Seekirchen-Land, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Wallersee-Wenger Moor-Naturschutzgebietsverordnung), in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 136/1973 außer Kraft.
(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 1a Z 3 bis 5 sowie (§§) 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) Die §§ 1, 1a, 2 Abs 3, (§) 6 und (§) 7 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2024 treten mit 1. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher durch Auflage kundgemachten Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch den in der Anlage 1 enthaltenen Lageplan ersetzt.
(6) Die §§ 3 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.
Zu LGBl Nr 2/2024:
Der bisherige § 6 erhält die Bezeichnung „§ 7“
Im RIS seit
25.02.2026
Im RIS seit
09.01.2024
Im RIS seit
09.01.2024
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"8 Natur- und Tierschutz"
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