10000443•Fuschlsee-Naturschutzgebietsverordnung
10000443Fuschlsee-NaturschutzgebietsverordnungOrdinance30.03.2000
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"8 Natur- und Tierschutz"
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Jänner 1983, mit der Teile der Marktgemeinde Thalgau und der Gemeinden Hof bei Salzburg und Fuschl am See zu einem Naturschutzgebiet erklärt werden (Fuschlsee-Naturschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 19/1983
Auf Grund des § 19 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Der in der Marktgemeinde Thalgau und in den Gemeinden Hof bei Salzburg und Fuschl am See, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, am Nordwest-Ufer des Fuschlsees beiderseits der Fuschler Ache gelegene Sumpfwiesenbereich wird unter Einbeziehung des nordwestlichen Teiles der Seefläche des Fuschlsees sowie unter Ausklammerung des Naturstrandbades der Gemeinde Hof bei Salzburg zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, bei der Marktgemeinde Thalgau und den Gemeinden Hof bei Salzburg und Fuschl am See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
§ 3
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Badeplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. f gilt nur ein solcher, für welchen von der Naturschutzbehörde festgestellt wurde, daß seine Errichtung dem Schutzzweck nicht widerspricht oder daß er bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der im § 6 Abs. 2 genannten Verordnung errichtet und betrieben wurde.
§ 4
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Fuschlsee" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig. Die Kennzeichnung eines Badeplatzes gemäß § 3 Abs. 2 hat durch von der Naturschutzbehörde bezeichnete Tafeln zu erfolgen.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. August 1975, LGBl. Nr. 80, mit der Teile der Gemeinden Thalgau, Hof bei Salzburg und Fuschl am See, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Fuschlsee-Naturschutzgebiets-Verordnung), außer Kraft.