10000444•Hammerauer-Moor-Naturschutzgebietsverordnung
10000444Hammerauer-Moor-NaturschutzgebietsverordnungLaw30.03.2000
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Jänner 1983, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zu einem Naturschutzgebiet erklärt werden (Hammerauer-Moor-Naturschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 17/1983
Auf Grund des § 19 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Das im südwestlichsten Teil der Stadtgemeinde Salzburg zwischen der Moosstraße im Osten und der Glan im Westen gelegene Hammerauer Moor wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:1000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
§ 3
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
§ 4
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Hammerauer Moor" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Oktober 1976, LGBl. Nr. 85, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Hammerauer-Moor-Naturschutzgebiets-Verordnung), in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/1977 außer Kraft.
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