10000446•Rosanin-Naturschutzgebietsverordnung
10000446Rosanin-NaturschutzgebietsverordnungOrdinance30.03.2000
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"8 Natur- und Tierschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LSB30000062",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl Nr 21/1983 zuletzt geändert durch LGBl Nr 41.2000 ",
"stammnorm_bgblnummer": "21/1983"
},
"content": {
"source_id": "LSB30000062",
"bundesland": "S",
"applikation": "LrKons"
}
}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Jänner 1983, mit der Teile der Gemeinden Thomatal und Ramingstein zu einem
Naturschutzgebiet erklärt werden (Rosanin-Naturschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 21/1983
Auf Grund de § 19 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Die in den Gemeinden Thomatal und Ramingstein, politischer Bezirk Tamsweg, gelegenen Talschlüsse des Kremsbaches und des Kendlbrucker Grabens (Mühlbaches) mit dem Gebiet der Rosaninalpe und den Nordhängen vom Großen Königstuhl bis zum Reißeck im südlichsten Teil des Lungaues werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5760 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei den Gemeinden Thomatal und Ramingstein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
§ 3
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
§ 4
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Rosanin" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. April 1977, LGBl. Nr. 41, mit der Teile der Gemeinden Thomatal und Ramingstein, politischer Bezirk Tamsweg, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Rosanin-Naturschutzgebiets-Verordnung) außer Kraft.