Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Juli 1983 über die Festlegung von Fremdenverkehrsregionen im Land Salzburg
StF: LGBl Nr 67/1983
Auf Grund des § 208 Abs. 6 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der geltenden Fassung wird verordnet:
siehe nunmehr § 376 Abs. 5 Z. 30 der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194/1994
alte Dokumentnummer
§ 1
§ 1
Für die Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe, die nur eine Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1a der Gewerbeordnung 1973 umfaßt, werden im Land Salzburg folgende Fremdenverkehrsregionen mit dem Gebiet der jeweils nachstehend angeführten Gemeinden festgelegt:
§ 2
§ 2
Die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung auf Grund einer Reisebürokonzession gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1a der Gewerbeordnung 1973 darf nur für das im § 1 bestimmte Gebiet der Fremdenverkehrsregion erfolgen, zu der die Standortgemeinde gehört.