10000466•Großglockner-Hochalpenstraße-Landschaftsschutzverordnung
10000466Großglockner-Hochalpenstraße-LandschaftsschutzverordnungOrdinance01.10.1984
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. August 1984, mit der Teile der Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Großglockner-Hochalpenstraße-Landschaftsschutzverordnung)
StF: LGBl Nr 53/1984
Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
(1) Die in der Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße und der Marktgemeinde Rauris, beide politischer Bezirk Zell am See, gelegenen Geländestreifen in einer Breite von etwa 200 m beiderseits der Großglockner-Hochalpenstraße einschließlich der Zweigstraße zur Edelweißspitze werden ab der Auerberg-Brücke (Bachdurchlass Auhäusl, km 11,04 der Großglockner-Hochalpenstraße) bis zur Landesgrenze beim Hochtor in dem nachfolgend näher bestimmten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Die Großglockner Hochalpenstraße einschließlich der Straße zur Edelweißspitze selbst (ds die im Grundbuch mit Straßenanlage bezeichneten Grundstücke Nr 1528, 1529, 1530/1, 1530/5, 774/6, 774/7, 774/8, 774/9, 777/5 und 796/2, alle KG Fusch, sowie Nr 621/3, 641/12, 641/16 und 641/7, alle KG Seidlwinkl) ist vom Landschaftsschutzgebiet ausgenommen.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in den der Verordnung der Landesregierung vom 8. August 1984, LGBl Nr 53/1984, zugrunde liegenden Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. In diesen sind die Außengrenzen durch deutliche schwarze, nach innen verzahnte Farblinien gekennzeichnet. Der Verlauf der Großglocknerstraße einschließlich der Straße zur Edelweißspitze wird durch die jeweiligen Grundstücksgrenzen bzw Vermessungspunkte ausgewiesen. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Fusch an der Großglocknerstraße und Rauris während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
§ 2
In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeinde Landschaftsschutzverordnung Anwendung.
§ 3
Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet Großglockner-Hochalpenstraße" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert gemäß § 49 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Juli 1957, LGBl Nr 62, womit die Umgebung der Großglockner-Hochalpenstraße zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird (Glocknerstraßen-Schutzverordnung) in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 57/1960 und LGBl Nr 43/1965 ihre Wirksamkeit.
(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/2013 tritt 1. Mai 2013 in Kraft.
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