10000471•Unterbringung in Anstalten und Heimen
10000471Unterbringung in Anstalten und HeimenOrdinance25.01.1984
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"12 Sozialwesen und Jugendschutz"
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 1983 betreffend die Unterbringung von Hilfesuchenden in Anstalten und Heimen
StF: LGBl Nr 4/1984
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
(1) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes darf durch Unterbringung des Hilfesuchenden in einer Anstalt oder einem Heim auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nur gewährt werden, wenn die durch die Lebensführung oder Pflege des Hilfesuchenden erwachsenden Kosten auch von den unterhaltspflichtigen Angehörigen, ausgenommen Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht getragen werden können.
(2) Ist ein Teil der Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die unterhaltspflichtigen Angehörigen, ausgenommen Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte, tragbar, kann die Unterbringung des Hilfesuchenden insoweit auf Kosten des Sozialhilfeträgers erfolgen, als die Unterbringungskosten die zumutbare Kostentragung übersteigen.
(3) Zumutbare Kosten unter 7,27 € bleiben außer Betracht.
§ 2
(1) Das den unterhaltspflichtigen Angehörigen zumutbare Ausmaß der Kostentragung bestimmt sich nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und ihren Sorgepflichten in der Weise, daß der nach Abzug des Freibetrages gemäß Abs. 2 verbleibende Teil der Nettoeinkommen der Angehörigen ohne Sonderzahlungen (Bemessungsgrundlage) durch den aus Abs. 3 sich ergebenden Faktor geteilt wird.
(2) Der vom Nettoeinkommen außer Betracht bleibende Freibetrag ist zu berechnen aus:
(3) Die Bemessungsgrundlage ist durch vier zu teilen, wenn der Hilfesuchende der einzige unterhaltsberechtigte Angehörige ist. Dieser Faktor ist je weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um eins zu erhöhen.