10000486•Salzburger Volksbefragungsgesetz
10000486Salzburger VolksbefragungsgesetzLaw01.09.1985
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}Gesetz vom 22. Mai 1985 über das Verfahren bei der Durchführung vonVolksbefragungen auf Grund des Salzburger Landes-Verfassungsgesetzes 1945 (Salzburger Volksbefragungsgesetz)
StF: LGBl Nr 62/1985
alte Dokumentnummer
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Volksbefragungen im Sinne des Art. 5 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 (L-VG).
Gegenstand
§ 2
(1) Den Gegenstand von Volksbefragungen bilden Angelegenheiten der Landesverwaltung.
(2) Volksbefragungen dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer oder mehreren bestimmten Fragen aus dem Bereich der Landesverwaltung mit den in diesem Gesetz bestimmten Wirkungen unmittelbar festzustellen.
(3) Ausgenommen von der Volksbefragung sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, Angelegenheiten der individuellen Vollziehung und individuelle Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes.
Fälle der Volksbefragung
§ 3
(1) Eine Volksbefragung ist von der Landesregierung auszuschreiben,
(2) Als Einwohnerzahl der Gemeinde, die für die Antragstellung maßgebend ist, hat das festgestellte Ergebnis der letzten Volkszählung vor der Antragstellung zu gelten.
(1) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären. Die §§ 20 und 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 – LTWO 1998 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Antragsberechtigt für eine Volksbefragung sind Personen, für die diese Voraussetzungen am Tag ihrer Antragstellung (Unterstützung der Antragstellung) zutreffen.
(3) Bei einer auf Gemeinden beschränkten Volksbefragung sind stimm- und antragsberechtigt nur Personen, die in der Wählerevidenz der betreffenden Gemeinde(n) eingetragen sind.
Im RIS seit
12.06.2024
Abstimmungsgebiet
§ 5
Abstimmungsgebiet ist das ganze Land Salzburg oder eine oder mehrere Gemeinden des Landes Salzburg.
Behörden
§ 6
Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Gesetzes die für das Abstimmungsgebiet zuständigen Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sowie die Landeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der LTWO 1998 jeweils im Amt sind. Die einschlägigen Bestimmungen der LTWO 1998 finden sinngemäß Anwendung. Die Festsetzung, ob in der Gemeinde Abstimmungssprengel gebildet werden, deren Zahl und Größe sowie die Bestimmung der Sprengelwahlbehörden, die tätig zu werden haben, obliegt hiebei der Gemeindewahlbehörde unter Bedachtnahme auf das zu erwartende Erfordernis.
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung (§ 3 Z 2) ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen.
(2) Der Antrag muss
Die Unterstützungserklärung hat den Familiennamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort, seine Unterschrift sowie das Datum, an dem die Unterschrift geleistet wird, zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) oder gemeindeweise in Listen nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) abzufassen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Jeder Antragsteller darf nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Es zählen nur solche Unterstützungserklärungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages bestätigt wurden.
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
(4) Die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, daß sie mit “ja” oder “nein” beantwortet werden kann. Wenn über zwei oder mehrere, höchstens aber fünf Möglichkeiten entschieden werden soll, muß die gewählte Möglichkeit so bestimmt bezeichnet werden können, daß der Wille des Abstimmenden eindeutig erkennbar ist.
(5) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann auch die Abstimmung über zwei oder mehrere Fragen begehren. Die Zahl von fünf Fragen darf jedoch nicht überschritten werden.
Im RIS seit
12.06.2024
(1) Die Landeswahlbehörde hat den Antrag ohne Aufschub auf die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse hin zu prüfen und allenfalls festgestellte behebbare Mängel in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG beheben zu lassen. Als behebbar gilt dabei ein Mangel, der den Inhalt des Antrages nicht ändert und nicht die Unterstützungserklärungen betrifft.
(2) Erfüllt der Antrag - allenfalls nach Verbesserung - die gesetzlichen Erfordernisse (insbesondere jene der §§ 2 und 7), ist er als Volksbefragung zuzulassen. Die Landeswahlbehörde hat hierüber mit Bescheid abzusprechen. Dieser ist dem bevollmächtigten Vertreter der Antragsteller und der Landesregierung zuzustellen.
Im RIS seit
12.06.2024
(1) Die Ausschreibung einer Volksbefragung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
(2) Bei einem Antrag auf Volksbefragung (§ 3 Z 2) ist eine solche auszuschreiben, sobald von der Landeswahlbehörde die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist. Für die Fragestellung der von der Landesregierung beschlossenen Volksbefragung (§ 3 Z 1) gelten die vorstehenden Erfordernisse der beantragten Volksbefragung sinngemäß.
(3) Die Ausschreibung der Volksbefragung hat zu enthalten:
(4) Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Verordnung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag und vom Landeswahlleiter auch im Internet, zu verlautbaren.
Im RIS seit
12.06.2024
(1) Von jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ist nach der Ausschreibung der Volksbefragung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis nach dem Muster der Anlage 3 anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Auf die Erstellung der Stimmverzeichnisse findet § 23 LTWO 1998 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass hinsichtlich der Stimmberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gemäß § 22a LTWO heranzuziehen ist.
(1a) Änderungen der Stimmverzeichnisse nach dem Stichtag sind nur in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. § 24 LTWO 1998 findet hiefür sinngemäß Anwendung.
(3) Die Stimmverzeichnisse müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
(4) An der Volksbefragung dürfen nur Personen teilnehmen, die in einem Stimmverzeichnis eingetragen sind.
Im RIS seit
12.06.2024
(1) Hinsichtlich Ort und Ausübung des Stimmrechtes für Personen, denen eine Stimmkarte gemäß Abs 2 ausgestellt worden ist, gelten die §§ 33 und 34 LTWO 1998 sinngemäß.
(2) Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die §§ 35 sowie § 36 LTWO 1998 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
(3) Die Stimmkarte hat die in der Anlage 4 festgelegten Aufdrucke zu tragen.
Im RIS seit
12.06.2024
(1) Für das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 46 bis 67 LTWO 1998 sinngemäß.
(2) Wird eine Stimmkarte im Fall der Briefabstimmung am Abstimmungstag in einem Abstimmungslokal einer unzuständigen Gemeinde abgegeben, so ist diese wie eine Stimmkarte zu behandeln, für die die Gemeinde zuständig ist.
(3) Abstimmungszeugen können bei einer beantragten Volksbefragung (§ 3 Z 2) vom bevollmächtigten Vertreter, ansonsten (§ 3 Z 1) von jeder in der Landesregierung vertretenen Partei bis zum 10. Tag vor dem Abstimmungstag entsendet werden.
(4) Abweichend von § 54a Abs 2 letzter Satz LTWO ist vom Land ein pauschalierter Kostenersatz an die Gemeinde in der Höhe von 1,15 € je ausgestellter Wahlkarte für die Rückübermittlung der Wahlkarte an die Gemeinden im Postweg zu leisten.
Im RIS seit
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(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden. Der Stimmzettel muß, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, aus weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von ungefähr 14,5 bis 15,5 cm oder ein Vielfaches hievon in der Länge und von 20 bis 22 cm in der Breite aufweisen.
(2) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, müssen die für jede Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich verschiedenfarbigem Papier sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
(3) Der amtliche Stimmzettel ist so abzufassen, daß er
(4) Die Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden hiezu unzweideutig zum Ausdruck kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der beiden neben den Worten “ja” oder “nein” befindlichen Kreise, oder - bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten - ein neben einer der Möglichkeiten stehender Kreis gekennzeichnet wurde. Werden bei mehreren Möglichkeiten mehrere vorgeschlagene Entscheidungen gekennzeichnet, gilt die Frage als nicht beantwortet.
(5) Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleiche amtliche Stimmzettel, so sind die Fragen gültig beantwortet, für die sich aus den Stimmzetteln eine einheitliche Entscheidung feststellen läßt. Bei einem leeren Stimmkuvert ist jede Frage als nicht beantwortet zu werten. Dies gilt auch bei mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbefragungen für jene, für die kein Stimmzettel im Stimmkuvert enthalten ist.
(6) Worte, Bemerkungen, Zeichen oder Streichungen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Bezeichnung des Abstimmungswillens angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Fragenbeantwortung nicht, wenn sich durch sie kein Zweifel an dieser ergibt. Dies gilt auch für Beilagen aller Art, die sich im Stimmkuvert befinden.
(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(8) Der Strafe nach Abs 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Abstimmung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
Im RIS seit
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(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 77 und 79 bis 84 LTWO 1998 sinngemäß.
(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so hat die Stimmenzählung für jede Volksbefragung getrennt zu erfolgen. In diesem Fall sind auch die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 oder nachstehend vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen.
Im RIS seit
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(1) Die Wahlbehörden haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung unverzüglich für die vor ihnen abgegebenen Stimmen für jede zur Abstimmung gestellte Frage für ihren Bereich festzustellen:
(2) Von den Sprengelwahlbehörden sind diese Feststellungen unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu berichten und von dieser für die Gemeinde in gleicher Weise gegliedert zusammenzufassen. Die Gemeindeergebnisse sind von der Gemeindewahlbehörde sogleich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben und von dieser gemeinsam mit den übrigen Gemeindeergebnissen des Bezirkes wiederum in der gleichen Gliederung für den Bezirk zusammenzufassen.
(3) Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Feststellungen für den Bezirk unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Die Volksbefragungsakten der Bezirkswahlbehörden einschließlich der Volksbefragungsakten der Gemeinden sind nach Anordnung des Landeswahlleiters entweder
Im RIS seit
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Vorläufiges Gesamtergebnis
§ 16
Die Landeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Bezirkswahlbehörden in der im § 15 Abs. 1 angegebenen Gliederung das vorläufige Gesamtergebnis der Volksbefragung. Bei der allgemeinen Bekanntgabe ist auf die Vorläufigkeit des Ergebnisses hinzuweisen.
(1) Die Volksbefragungsakten der Bezirkswahlbehörden sind nach ihrem Einlangen durch die Landeswahlbehörde auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu prüfen und zu berichtigen. Auf Grund dieser Feststellungen ermittelt die Landeswahlbehörde das Gesamtergebnis der Volksbefragung in der im § 15 Abs 1 angegebenen Gliederung endgültig. Das endgültige Ergebnis der Volksbefragung ist festzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Außerdem wird das Ergebnis von der Landeswahlbehörde im Internet bekannt gegeben.
(2) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer im Landtag vertretenen Partei und gegebenenfalls dem bevollmächtigten Vertreter (§ 7 Abs 3) steht es frei, gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde innerhalb einer Woche nach der gemäß Abs 1 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch in sinngemäßer Anwendung des § 96 LTWO 1998 zu erheben.
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Wirkungen der Volksbefragung
§ 18
(1) Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides der Landeswahlbehörde, mit dem die Volksbefragung für zulässig erklärt wird (§ 8 Abs. 2), bis zur Rechtskraft der Feststellung des Gesamtergebnisses der Volksbefragung (§ 17 Abs. 2) darf die Landesregierung nur bei Gefahr im Verzug einen Beschluß fassen, der die Durchführung der angeregten Maßnahmen unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder sonst in der zur Abstimmung stehenden Angelegenheit wesentliche Entscheidungen trifft.
(2) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung zu machen.
III. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Fristen
§ 19
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Gesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
Abgabenfreiheit
§ 20
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.
Inkrafttreten
§ 21
Dieses Gesetz tritt zugleich mit der Landes-Verfassungsgesetznovelle 1985 in Kraft.
(1) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/1993 tritt mit 8. Oktober 1993 in Kraft.
(2) Die §§ 4 Abs 1 und 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
(3) § 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2006 tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 4 Abs 1, 6, 10 Abs 2, 11, 12, 14 und 17 Abs 2 sowie die Anlage 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.
(5) Die Anlage 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(6) § 7 Abs 2 und die Anlagen 1bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(1) § 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) § 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2015 tritt mit dem Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(4) Die §§ 4 Abs 1, 7 Abs 2 und 3, 8 Abs 1, 9 Abs 4, 10 Abs 1 und 1a, (§§) 11, 12, 13 Abs 1, 7 und 8, 14 Abs 1, 15 Abs 4 und (§) 17 sowie die Anlagen 1 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2024 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
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