10000533•Schongebietsverordnung Anthering
10000533Schongebietsverordnung AntheringOrdinance01.07.1986
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. April 1986, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspende der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Anthering erlassen werden (Schongebietsverordnung Anthering)
StF: LGBl Nr 57/1986
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
Zum Schutz der Grundwasserspende der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Anthering (Wasserfassung auf Gst. 3558 KG Anthering) wird das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
§ 2
(1) Ausgehend von der Südwestecke des Schongebietes, das ist die Kreuzung der Güterwegparzellen 3483 und 3491 KG Anthering im Gehöft Hubing, verläuft die Südostgrenze entlang dem Güterweg Trainting, der in das Schongebiet einbezogen wird, über den Weiler Trainting und östlich vorbei am Gehöft Kerbeslehen zum Gehöft Hutzing (Nordostecke des Schongebietes); nach dessen Durchquerung verläuft die Nordostgrenze weiter entlang dem Güterweg Trainting zirka 300 m bis zum Schnittpunkt mit der 550-m-Höhenschichtlinie (Nordwestecke des Schongebietes). Die Schongebietsgrenze verläuft von hier in Richtung Südwesten entlang der 550-m-Höhenschichtlinie unterhalb der Quellfassung Hubing vorbei bis zum Schnittpunkt mit der Güterwegparzelle 3483 KG Anthering, wo sie den Güterweg quert und weiter an dessen Westrand bis zur Südwestecke des Schongebietes im Gehöft Hubing verläuft.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in Karten eingetragen (rote Linie), die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie bei der Gemeinde Anthering während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigte Maßnahme nicht binnen zwei Monaten, bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. c jedoch binnen vier Wochen nach Einlangen der ordnungsgemäßen und beurteilungsfähigen Anzeige von der Wasserrechtsbehörde untersagt wird.
§ 5
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 2) umfaßten Wasservorkommens nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
§ 7
Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art und in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten nach den §§ 34 Abs. 4 und 117 des Wasserrechtsgesetzes 1959 angemessen zu entschädigen.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.