10000574•Piffkar - Sonderschutzgebietsverordnung
10000574Piffkar - SonderschutzgebietsverordnungOrdinance01.01.1989
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 1988, mit der Teile der Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße zu einem Sonderschutzgebiet im Nationalpark Hohe Tauern erklärt werden (Piffkar-Sonderschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 107/1988
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl. Nr. 106/1983, wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
(1) Teile der in der Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße, politischer Bezirk Zell am See, im Nationalpark Hohe Tauern östlich der Großglockner-Hochalpenstraße gelegenen Piffalm werden zum Sonderschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Sonderschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei der Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Schutzzweck dieser Verordnung ist die volle Erhaltung der landschaftlichen und ökologischen Bedeutung des unter Schutz gestellten Gebietes einschließlich seiner Tier- und Pflanzenwelt. Dadurch soll vor allem eine natürliche Entwicklung im Hochgebirge ermöglicht und das Landschaftsbild dieses Gebietes sowie seine Unberührtheit erhalten werden.
§ 3
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Sonderschutzgebiet ist jeder Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Sonderschutzgebietes nicht zuwiderlaufen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
§ 5
Die Kennzeichnung des Sonderschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, welche die Aufschrift "Nationalpark Hohe Tauern - Sonderschutzgebiet Piffkar" und ein Nationalparksymbol tragen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sowie der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Sonderschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 27 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg bestraft.
§ 7
(1) Das Sonderschutzgebiet untergliedert sich in die Teile A, B und C, deren Grenzen aus den im § 1 Abs. 2 genannten Lageplänen ersichtlich sind.
(2) Das Betreten des Sonderschutzgebietes, die Ausübung der Almwirtschaft und des Schisports ist abweichend von § 3 Abs. 3 lit. e, o und p in den mit A und C bezeichneten Teilen des Sonderschutzgebietes noch bis zum 31. Dezember 1998 zulässig.
(3) Im übrigen tritt diese Verordnung mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
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