10000613•Schongebietsverordnung Obertrum - Mattigfeld
10000613Schongebietsverordnung Obertrum - MattigfeldLaw01.12.1989
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Oktober 1989, mit der Anordnungen zum Schutz einer Wasserspende in der
Gemeinde Obertrum erlassen werden (Schongebietsverordnung Obertrum - Mattigfeld)
StF: LGBl Nr 95/1989
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
In der Gemeinde Obertrum wird zum Schutz der Grundwasserspende des Brunnens auf dem Grundstück 258/2 KG Obertrum (Ersatzbrunnen für die Brauerei Sigl) das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
§ 2
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt die Schutzzonen A und B.
(2) Die Grenze der Schutzzone A verläuft vom westlichen Eckpunkt der GP 256/2 KG Obertrum nach Osten entlang der Nordgrenze dieser Grundparzelle bis zu deren östlichem Eckpunkt, quert in der Verlängerung der Nordgrenze der GP 256/2 die Straßenparzelle 1585/5 (Jakobistraße) bis zum Schnittpunkt mit deren Ostgrenze, verläuft sodann nach Südosten entlang der Ostgrenze der genannten Straßenparzelle bis zum Schnittpunkt mit der Ostgrenze der Straßenparzelle 1585/1 (Mattseer Landesstraße) und weiter entlang der Ostgrenze der Straßenparzelle 1585/1 nach Süden bis zu deren Schnittpunkt mit der Südgrenze der Bachparzelle 1630/2 (Giglseder Bach). Von hier verläuft die Grenze der Schutzzone A unter Querung der Straßenparzelle 1585/1 in nordwestlicher Richtung entlang der Südgrenze der Bachparzelle 235/1 (Giglseder Bach) auf einer Länge von 30 m und schwenkt sodann nach Norden und in weiterer Folge nach Nordnordwesten um, wobei sie parallel zu den Ostgrenzen der GP 258/1 und 258/3 in einem Abstand von 25 m zu deren Ostgrenzen bis zum Schnittpunkt mit der Nordwestgrenze der GP 258/3 verläuft. Dieser Schnittpunkt liegt 25 m vom nördlichen Eckpunkt der GP 258/3, gemessen auf der nordwestlichen Parzellengrenze, entfernt. Von hier verläuft die Grenze der Schutzzone A nach Westen und Nordwesten entlang der Südgrenze der GP 256/1 und der Südost- bzw. Südwestgrenze der GP 256/2 zum Ausgangspunkt zurück.
(3) Die Grenze der Schutzzone B verläuft vom Schnittpunkt der Nordgrenze der Bachparzelle 259 (unbenannter Graben) mit der Ostgrenze der Bachparzelle 1621/6 (Mattig) nach Südosten entlang der Nordgrenze der Bachparzelle 259 bis zur Westecke der GP 256/2 und von hier nach Südosten und Süden entlang der Westgrenze der Schutzzone A bis zu deren Schnittpunkt mit der Südgrenze der Bachparzelle 235/1 (Giglseder Bach). Von hier verläuft die Grenze der Schutzzone B nach Westnordwesten entlang der Südgrenze der Bachparzelle 235/1 bis zu deren Schnittpunkt mit der Ostgrenze der Bachparzelle 1621/6 (Mattig), quert sodann die Mattig und verläuft weiter nach Norden entlang der Westgrenze der Bachparzelle 1621/6 bis zum nordöstlichen Eckpunkt der GP 260/3. Von hier aus quert die Grenze der Schutzzone B die Mattig bis zum Ausgangspunkt am rechten Mattigufer.
(4) Die Grenzen des Schongebietes mit der Einteilung in die Schutzzonen A und B sind in Lageplänen im Maßstab 1:1000 ersichtlich gemacht, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie beim Gemeindeamt der Gemeinde Obertrum während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
§ 3
(1) In der Schutzzone A bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) In der Schutzzone B bedürfen die nachstehend angeführten Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
§ 4
Schutzgebietsanordnungen, die um Schutz des engeren Einzugsgebietes der vom Wasserschongebiet (§ 2) umfaßten Wasservorkommen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen oder noch erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
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"22/81 Verordnungen des Landeshauptmannes - Wasserrecht, Wasserbauten"
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