10000634•Paarseen-Schuhflicker-Heukareck-Naturschutzgebietsverordnung
10000634Paarseen-Schuhflicker-Heukareck-NaturschutzgebietsverordnungOrdinance30.03.2000
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. April 1990, mit der Teile der Marktgemeinden St. Veit im Pongau und Großarl sowie der
Gemeinde Dorfgastein zu einem Naturschutzgebiet erklärt werden (Paarseen-Schuhflicker-Heukareck-Naturschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 45/1990
Auf Grund des § 19 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Der in den Marktgemeinden St. Veit im Pongau und Großarl sowie in der Gemeinde Dorfgastein, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, gelegene Kessel zwischen Haßeck und Gasteiner Höhe einschließlich der Paarseen, der Urkübl, der Kessel zwischen Schuhflicker, Hocheck und Austuhl einschließlich des Schuhflickersees sowie das Hochweidegebiet zwischen Austuhl und Heukareck unter Einschluß der jeweiligen Gipfelregionen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, bei den Marktgemeinden St. Veit im Pongau und Großarl und bei der Gemeinde Dorfgastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
§ 3
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
§ 4
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Paarseen-Schuhflicker-Heukareck" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
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"8 Natur- und Tierschutz"
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