Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Dezember 1990, mit der Teile der Glemmtal Landesstraße umgelegt werden
StF: LGBl Nr 101/1990
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
Art. 1
Die Glemmtal Landesstraße (L 111) wird im Bereich der Teilstücke zwischen Straßenkilometer 19,3 bis 19,6 und zwischen Straßenkilometer 19,8 bis 20,0 umgelegt wie folgt:
Die neue Trasse verläßt die Glemmtal Landesstraße (L 111) bei Straßenkilometer 19,3 in einem Bogen verlaufend bis zu einem Abstand von 20 m in südlicher Richtung und mündet bei Straßenkilometer 19,6 in die bestehende Trasse. Ab Straßenkilometer 19,8 verläuft die neue Trasse in einer leichten Biegung bis 30 m südlich der bestehenden Kurve und bindet bei Straßenkilometer 20,0 wieder an den bestehenden Straßenverlauf an.