Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Juni 1992, mit der ein Teilstück der Rauriser Landesstraße umgelegt wird
StF: LGBl Nr 60/1992
LGBl. Nr. 60/1992
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
§ 1
Die Rauriser Landesstraße (L 112) wird im Teilstück zwischen Straßenkilometer 9,543 und 11,190 wie folgt umgelegt:
Die neue Straßentrasse zweigt bei Straßenkilometer 9,543 nächst der Zufahrt zum Anwesen "Grub" mit einem Rechtsbogen vom Bestand ab und verläuft über eine Länge von ca. 1,2 km entlang des westlichen Ufers der Rauriser Ache. In weiterer Folge überquert die neue Straßentrasse die Rauriser Ache und mündet bei Straßenkilometer 11,190 nächst dem Gasthaus "Maislauwirt" wieder in die bestehende Straßentrasse ein.
§ 2
§ 2
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Oktober 1973, LGBl. Nr. 127, mit der hinsichtlich eines Teiles der Rauriser Landesstraße die Umlegung verfügt wird, wird dahingehend geändert, daß der Ausdruck "sowie 9,500 und 11,900" im ersten Satz und der dritte Satz entfallen.