10000756•Integrationskonferenz - Ländervereinbarung
10000756Integrationskonferenz - LändervereinbarungLaw04.04.1993
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration
StF: LGBl Nr 51/1993
Ratifikationstext
alte Dokumentnummer
Artikel 1
Einrichtung und Aufgaben der Integrationskonferenz der Länder
Artikel 2
Mitglieder
In der Integrationskonferenz der Länder (IKL) sind alle Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Das Präsidium des Bundesrates ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt.
Artikel 3
Beschlußfassung
Artikel 4
Einheitliche Stellungnahmen der Länder
Stellungnahmen der Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu Vorhaben der europäischen Integration in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gelten als einheitliche Stellungnahme der Länder im Sinne des Art. 10 Abs. 5 B-VG, die den Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen und Abstimmungen binden.
Artikel 5
Vorsitz
Der Vorsitz in der Integrationskonferenz der Länder (IKL) kommt jenem Landeshauptmann zu, der in der Landeshauptmännerkonferenz den Vorsitz führt.
Artikel 6
Geschäftsgang
Artikel 7
Ständiger Integrationsausschuß der Länder
Der Ständige Integrationsausschuß der Länder (SIL) hat in Angelegenheiten der europäischen Integration
Artikel 8
Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer als Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel 9
Ausfertigung, Mitteilungen
Artikel 10
Kündigung
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