10000759•Landmaschinenfondsgesetz 1993 - Durchführungsverordnung
10000759Landmaschinenfondsgesetz 1993 - DurchführungsverordnungLaw01.05.1993
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. April 1993, zur Durchführung des Landmaschinenfondsgesetzes 1993
StF: LGBl Nr 68/1993
Auf Grund der §§ 4 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 2 des Landmaschinenfondsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 2, wird verordnet:
alte Dokumentnummer
Mitglieder der Fondskommission
§ 1
(1) Die Mitglieder der Fondskommission dürfen ihr Amt nicht ausüben, wenn einer der Befangenheitsgründe des § 7 Abs. 1 AVG vorliegt.
(2) Wenn ein Mitglied durch Ableben, Abberufung oder Verzicht ausscheidet, ist die Fondskommission unverzüglich auf ihren vollen Stand zu ergänzen.
Sitzungen der Fondskommission
§ 2
(1) Die Sitzungen der Fondskommission sind nach Bedarf vom Vorsitzenden durch die Geschäftsführung schriftlich einzuberufen. Von dringenden Fällen abgesehen, muß zwischen der Versendung der Einladungen und dem Tag der Sitzung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.
(2) Mit der Einladung ist die vom Vorsitzenden festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung hat alle Förderungsansuchen, die behandelt werden sollen, jeweils mit einer kurzen Beschreibung zu enthalten.
(3) Die Sitzungen der Fondskommission sind nicht öffentlich. An den Sitzungen hat zumindest ein Vertreter der Geschäftsführung mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Fondskommission kann zu ihren Beratungen auch andere Experten beiziehen.
(4) Über jede Sitzung ist von der Geschäftsführung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung ist den anderen Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übersenden und bedarf der Genehmigung durch die Fondskommission.
Rechtsverbindliche Zeichnung
§ 3
Die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds erfolgt durch den Leiter des mit den Angelegenheiten des Landmaschinenfonds betrauten Referates in der Abteilung für Land- und Forstwirtschaft des Amtes der Landesregierung gemeinsam mit einem dafür von der Fondskommission bestimmten Sachbearbeiter dieses Referates. Referatsleiter und Sachbearbeiter können durch ebenfalls von der Fondskommission bestimmte Landesbedienstete aus dem Dienststand der Abteilung für Land- und Forstwirtschaft vertreten werden.
Ansuchen um Fondshilfe
§ 4
(1) Das Ansuchen um Fondshilfe hat alle zu dessen Prüfung und Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, und zwar insbesondere Angaben über:
(2) Dem Ansuchen sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
Höchstgrenzen und Darlehens-(Kredit)Laufzeiten
§ 5
(1) Die Darlehens-(Kredit)Höchstbeträge, Rückzahlungszeiträume und Höchstgrenzen für den Zinsenzuschuß werden in folgender Höhe bzw. Dauer festgesetzt:
(Anm.: Tabelle ist nicht darstellbar.)
Ausschluß der Förderung
§ 6
Der Ankauf nachstehender Maschinen bzw. Geräte kann nicht gefördert werden:
Härtefälle
§ 7
Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn
Entscheidung durch die Geschäftsführung
§ 8
Die Fondskommission kann die Geschäftsführung ermächtigen, über die Gewährung von Förderungen bis zu den im § 5 enthaltenen Höchstbeträgen zu entscheiden. Die Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, obliegt jedoch jedenfalls der Fondskommission.
In- und Außerkrafttreten
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Landmaschinenfondsgesetz 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Februar 1956, LGBl. Nr. 6, zur Durchführung des Salzburger Landmaschinenfondsgesetzes in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 93/1977, Nr. 47/1979 und Nr. 64/1983 sowie die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Dezember 1964, LGBl. Nr. 119, mit der eine Geschäftsordnung für die Verwaltung des Salzburger Landmaschinenfonds erlassen wird, außer Kraft.
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