10000769•Rechnungswesenverordnung
10000769RechnungswesenverordnungOrdinance01.01.2024
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"15 Fremdenverkehr"
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung zur Vereinheitlichung des Rechnungswesens der Tourismusverbände (Rechnungswesenverordnung)
StF: LGBl Nr 80/1993
Auf Grund der §§ 28 Abs 4 und 29 Abs 2 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 – S.TG 2003, LGBl Nr 43, in der geltenden Fassung wird verordnet:
zu LGBl Nr 2/2003:
Der ursprüngliche Verordnungstitel lautete: Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. April 1993 zur Vereinheitlichung des Rechnungswesens der Fremdenverkehrsverbände (Rechnungswesenverordnung)
Im RIS seit
27.12.2023
(1) Diese Verordnung gilt für Tourismusverbände, die gemäß § 26 Abs 1 S.TG 2003 eine doppelte Buchführung vornehmen. Sie trifft Vorgaben zur Gliederung der von den Tourismusverbänden zu erstellenden Haushaltspläne (Budgets) und Jahresabschlüsse.
(2) Der Jahresabschluss umfasst eine Bilanz zum Ende des Kalenderjahres und eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Der Jahresabschluss ist in Eurowährung und in deutscher Sprache aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gemäß dem Dritten Buch des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl S 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 186/2022, zu erstellen. Konten für Betriebe gewerblicher Art sowie für Kurfonds (§ 25 S.TG 2003) sind gesondert auszuweisen. Einzelne Bilanzpositionen oder Verrechnungsposten, für die in einem Tourismusverband keine Buchungen anfallen, müssen nicht angeführt werden.
(4) In der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die in den §§ 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(5) Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Garantien und sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen zu vermerken, soweit diese Verpflichtungen nicht unter den Passiva auszuweisen sind.
Im RIS seit
21.12.2023
Die Bilanz hat folgende Mindestgliederung aufzuweisen:
A) Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
II. Sachanlagen
III. Finanzanlagen
B) Umlaufvermögen
I. Vorräte
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere und Anteile des Umlaufvermögens
IV . Kassenbestände und Bankguthaben
C) Rechnungsabgrenzungsposten
A) Eigenkapital (wenn negativ: nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag)
I. Kapital (Vermögensstand zum 31.12.)
II. Kapitalrücklagen
III. Gewinnrücklagen (freie Rücklagen)
IV. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
B) Unversteuerte Rücklagen
C) Rückstellungen
D) Verbindlichkeiten
E) Rechnungsabgrenzungsposten
alte Dokumentnummer
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in der Staffelform nach § 231 Abs 2 UGB und unter Beachtung der folgenden Bestimmungen aufzustellen.
(2) Als erste Position sind die Erlöse aus dem Hoheitsbereich in folgender Gliederung auszuweisen:
(3) Bei Bestehen eines Betriebes gewerblicher Art sind als nächste Position die Umsatzerlöse in folgender Gliederung auszuweisen:
(4) Die Aufwendungen in Betrieben gewerblicher Art sind unter Zuordnung zu den im Abs 3 angeführten Erlöspositionen darzustellen.
(5) Bei den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind der Werbeaufwand und die allgemeinen Unkosten des Verbandes zu verrechnen und wie folgt aufzuschlüsseln:
Im RIS seit
21.12.2023
(1) Der Haushaltsplan (Budget) gemäß § 28 S.TG 2003 ist nach der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 3) zu erstellen. Dabei sind in den vorgesehenen Positionen die Posten des letzten Jahresabschlusses sowie die Ansätze des Haushaltsplanes für das laufende Jahr gegenüberzustellen. Die im laufenden Wirtschaftsjahr tatsächlich eingetretenen und auch in Zukunft wirksam bleibenden Veränderungen in den Erträgen und Aufwendungen sind einzubeziehen. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
(2) Unbeschadet der Empfehlung zu einer vollständigen Bilanzprognose für das kommende Jahr mit entsprechenden Vergleichszahlen des letzten Bilanzabschlusses und aus dem laufenden Wirtschaftsjahr sind im Haushaltsplan zumindest darzustellen:
Im RIS seit
21.12.2023
Jahresabschlüsse und Haushaltspläne (Budgets) sind der Landesregierung auf deren Verlangen innerhalb von 30 Tagen elektronisch zu übermitteln. § 55 Abs 3 S.TG 2003 ist anzuwenden.
Im RIS seit
21.12.2023
(1) Diese Verordnung ist erstmals für die Jahresabschlüsse für das Jahr 1993 und für die Haushaltspläne für das Jahr 1994 anzuwenden.
(2) Die §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 2 und (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 und § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.
(5) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 1 Abs 1 und 3, 3 Abs 1, 4 Abs 1 und (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft.
(6) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 1 und 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2023 treten mit 1. Jänner 2024 Kraft.
Im RIS seit
21.12.2023