10000774•Berufsjägergesetz
10000774BerufsjägergesetzLaw01.01.1994
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"7 Jagd und Fischerei"
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}Gesetz vom 19. Mai 1993 über die Fachprüfung und die Berufsbezeichnung des hauptberuflich tätigen Jagdschutzpersonals (Berufsjägergesetz)
StF: LGBl Nr 101/1993
alte Dokumentnummer
(1) Als Jagdschutzorgane in hauptberuflicher Tätigkeit (§ 113 des Jagdgesetzes 1993) dürfen ausschließlich Personen bestellt werden, die die in diesem Gesetz geregelte Fachprüfung (Berufsjägerprüfung) oder eine nach § 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben und die die dreijährige Verwendung im Sinne des § 2 Abs 1 lit h unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anrechnungen vollständig absolviert haben.
(2) Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn
(3) Personen, die als Jagdschutzorgane in hauptberuflicher Tätigkeit bestellt sind, sind zur Führung der Berufsbezeichnung “Berufsjäger” berechtigt.
Im RIS seit
12.04.2017
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung ist:
(2) Ein Jagdbetrieb darf im Sinne des Abs. 1 lit. h nur anerkannt werden, wenn
(3) Eine in einem außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Jagdbetrieb absolvierte Ausbildung ist der Verwendung in einem Salzburger Jagdbetrieb gleichzuhalten, wenn dieser Jagdbetrieb den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht.
(4) (entfallen auf Grund LGBl Nr 28/2017)!
Der Begriff "Ausbildungszeit" im Abs. 1 lit. h soll offenbar zum
Ausdruck bringen, daß es sich bei der dreijährigen Verwendung um ein
Lehrverhältnis handelt.
Im RIS seit
12.04.2017
(1) Die Berufsjägerprüfung ist vor einer bei der Salzburger Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind schriftlich im Weg der Salzburger Jägerschaft an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Prüfungswerbern den Zeitpunkt der Prüfung und den Termin für die Einreichung der Beilagen gemäß Abs 3 mitzuteilen. Der Einreichungstermin muss mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin liegen. Jährlich soll mindestens ein Prüfungstermin festgelegt werden.
(3) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist bis zum Einreichungstermin (Abs 2) mit folgenden Beilagen zu ergänzen:
(4) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Zulassung darf nur verweigert werden, wenn eine der Voraussetzungen hiefür nicht gegeben ist. Die Entscheidung über das Zulassungsansuchen ist dem Prüfungswerber zeitgerecht vor dem Prüfungstermin zuzustellen.
(5) Die Höhe der Prüfungsgebühr ist von der Salzburger Jägerschaft durch Verordnung festzulegen; sie darf die Höhe des mit der Prüfung verbundenen Aufwandes nicht überschreiten. Die Prüfungsgebühr muss bis zum Beginn der Prüfung entrichtet sein.
Im RIS seit
12.04.2017
(1) Der Prüfungsstoff umfaßt folgende Gegenstände:
(1) Die Landesregierung hat für die Ablegung der Berufsjägerprüfung eine Prüfungskommission zu bestellen, die aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern besteht. Für den Fall der Verhinderung ist je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf jeweils fünf Jahre, erforderliche Nachbestellungen für die restliche Amtsdauer des Vorgängers. Ein Beisitzer und das zu seiner Vertretung berufene Ersatzmitglied wird auf Vorschlag der Salzburger Landarbeiterkammer, zwei Beisitzer und die zu ihrer Vertretung berufenen Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der Salzburger Jägerschaft bestellt.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein Stellvertreter müssen rechtskundige und in jagdrechtlichen Angelegenheiten erfahrene Personen, zwei Beisitzer und ihre Ersatzmitglieder Berufsjäger sein.
(1) Der Kandidat kann von der Prüfung bis zu deren Beginn zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, oder die Nichtentrichtung der Prüfungsgebühr gleichzuhalten.
(2) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden außerstande, die Prüfung fortzusetzen oder zu beenden, hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Kandidaten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes (Abschlußplanung) zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Kandidaten vier Stunden zur Verfügung stehen.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Prüfungsergebnis kann auf “mit Auszeichnung bestanden”, “gut bestanden”, “bestanden” oder “nicht bestanden” lauten. Es ist dem Kandidaten vom Vorsitzenden der Prüfungskommission sogleich bekanntzugeben. Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(5) Die Prüfung ist in einer Niederschrift mit folgenden Angaben festzuhalten: Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, Name und Geburtsdatum des Kandidaten, Prüfungsergebnis.
(6) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, kann die Prüfung einmal frühestens nach einem Monat wiederholt werden.
(7) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(8) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Entschädigung, wie sie für die Mitglieder der Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Landesbedienstete des Fachdienstes vorgesehen ist.
(1) Die Salzburger Jägerschaft hat in anderen Bundesländern abgelegte Prüfungen für den hauptberuflichen Jagdschutzdienst als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese Prüfungen der Berufsjägerprüfung in Art, Umfang und Zulassungsvoraussetzungen im Wesentlichen gleichwertig sind. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch Bescheid. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.
(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit sind folgende Unterlagen vorzulegen:
(3) Gibt der Antragsteller bekannt, dass die Unterlagen gemäß § 3 Abs 3 lit. j nicht vorgelegt werden können, ist die Anerkennung befristet auf zwei Jahre ab Rechtskraft des Bescheides auszusprechen und dem Antragsteller im Bescheid aufzutragen, die dort vorgesehenen Nachweise innerhalb dieser Frist nachzureichen. Werden die Nachweise innerhalb dieser Frist vorgelegt, ist die Anerkennung unbefristet zu erteilen. Werden die Nachweise nicht vorgelegt, kann die Frist um ein Jahr auf höchstens insgesamt drei Jahre erstreckt werden.
(3a) Die zweijährige Frist gemäß Abs 3 erster Satz beginnt erst dann zu laufen, sobald
(4) Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern erfolgreich absolviert bzw erworben worden sind, findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen gemäß § 2, § 3 Abs 3 lit. g bis i und § 4 entsprechen dem Qualifikationsniveau nach § 3 Abs 1 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
Im RIS seit
19.06.2017
§ 7 Abs 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016.
zu LGBl Nr 37/2014:
war früher § 8a (siehe LGBl Nr 37/2014, 5.)
Im RIS seit
19.06.2017
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berufsjägergesetz, LGBl Nr 29/1964, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/1970 außer Kraft.
(2) Die Erlassung und Änderung der Berufsjäger-Ausbildungsordnung hat durch die Salzburger Jägerschaft zu erfolgen. Vor ihrer Erlassung oder Änderung ist die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.
(3) Die auf Grund des im Abs 1 genannten Berufsjägergesetzes abgelegte Berufsjägerprüfung und die auf Grund von früheren Übergangsbestimmungen erworbene Berufsbezeichnung “Berufsjäger” gilt als solche im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnene Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Vorschriften fortzusetzen und abzuschließen. Lehrherr und Lehrling können jedoch vereinbaren, die Ausbildungszeit auf drei Jahre zu verlängern. Eine solche Vereinbarung ist der Salzburger Jägerschaft anzuzeigen. Kandidaten, die im Jahr 1993 die Berufsjägerprüfung nicht bestehen, können die Prüfung im Jahr 1994 noch nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung wiederholen.
(5) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 3 und § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs 1 und 4, 3 Abs 1, 2, 3 und 5 sowie 7 Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2005 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(7) Die §§ 7 Abs 4, 8 Abs 1 und 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(8) § 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(9) Die §§ 7 Abs 3a und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 1, 5 Abs 2, 6 Abs 6 und (§) 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2014 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.
(11) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1, 3 Abs 3 und 4 und 7 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2017 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 2 Abs 4 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Die Bestimmungen finden, soweit nicht Abweichendes geregelt ist, auf jene Ausbildungen Anwendung, die ab dem 1. September 2017 begonnen werden. Bis zum 31. August 2022 sind zur Berufsjägerprüfung auch diejenigen Prüfungswerber zuzulassen, die sich die forstliche Ausbildung als Voraussetzung gemäß § 2 Abs 1 lit g nach den bis zum 31. August 2017 geltenden Bestimmungen angeeignet haben. Vor dem 1. September 2017 begonnene Ausbildungen können bis zum 31. August 2022 nach den bis zum 31. August 2017 geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden, danach gelten auch für sie die Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 28/2017. Weiters entfällt bereits für diese Ausbildungen die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für die Fischereischutzdienstprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die Berufsjägerprüfung. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbene Berufsbezeichnung ‚Berufsjäger‘ gilt als solche im Sinne der neuen Vorschriften.
(12) Die §§ 7 Abs 4 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(13) § 9 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
22.10.2019