10000787•Unterlagen zur Feststellung von Beherbergungsgroßbetrieben
10000787Unterlagen zur Feststellung von BeherbergungsgroßbetriebenOrdinance29.10.1993
Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Unterlagen zur Feststellung von Beherbergungsgroßbetrieben
StF: LGBl Nr 129/1993
Auf Grund des § 45 Abs. 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die frühere Promulgationsklausel lautete: Auf Grund des § 24 Abs. 1
des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 - ROG 1992, LGBl. Nr. 98,
in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
Ein Ansuchen um eine Bauplatzerklärung oder um die baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, das sich nicht auf ein Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (§ 30 Abs 1 Z 11 ROG 2009) bezieht, ist - unbeschadet der nach den sonstigen Rechtsvorschriften geforderten Beilagen - zum Nachweis, daß das Vorhaben keinen Zwecken dient, für deren Zulässigkeit die Widmung als Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe die Voraussetzung darstellt, mit nachstehenden Unterlagen auszustatten.
§ 2
(1) Dem Ansuchen um eine Bauplatzerklärung hat der Bauplatzwerber seine ausdrückliche Erklärung anzuschließen, daß auf dem geplanten Bauplatz kein Beherbergungsgroßbetrieb errichtet wird.
(2) In der Bauplatzerklärung hat die Baubehörde auf die Unzulässigkeit der Errichtung eines Beherbergungsgroßbetriebes hinzuweisen.
§ 3
Soweit nicht § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt, hat das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, allenfalls in gesonderten Beilagen, insbesondere zu enthalten:
§ 4
(1) Von der Vorlage einzelner der vorstehend genannten Unterlagen kann Abstand genommen werden, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Beurteilung, ob es sich um einen Beherbergungsgroßbetrieb handelt, nicht erforderlich ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Größe oder Art des Bauvorhabens die Errichtung eines Beherbergungsgroßbetriebes ausschließt.
(2) Die Behörde kann bei Ansuchen um die baubehördliche Bewilligung von Bauführungen die Vorlage bestimmter weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Beurteilung, ob es sich um einen Beherbergungsgroßbetrieb handelt, erforderlich ist. Dies gilt insbesondere zur Beurteilung, ob Gästezimmer in mehreren Bauten gemäß § 33 Abs 1 zweiter Satz ROG 2009 zusammenzuzählen sind, und in den Fällen, in denen der Bewilligungswerber nicht Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter der Bauliegenschaft ist.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 29. Oktober 1993 in Kraft.
(2) Die §§ 1 und 4 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2010 treten mit 27. Mai 2010 in Kraft.
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