10000793•Landes-Personalvertretungswahlordnung
10000793Landes-PersonalvertretungswahlordnungOrdinance01.01.2014
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1993, über die Durchführung der Personalvertretungswahlen für Landesbedienstete (Landes-Personalvertretungswahlordnung - PV-WO)
StF: LGBl Nr 102/1993
Auf Grund des § 19 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl Nr 1/1992, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 24 Leitung der Wahl
Die Überschrift des 2. Abschnittes wurde durch LGBl Nr 109/1998
um die Wendung "und Sprengelwahlkommissionen" ergänzt. Änderung
im Inhaltsverzeichnis ist noch ausständig.
Im RIS seit
26.11.2013
Allgemeine Bestimmungen
Wahlgrundsätze; Mandatsdauer
§ 1
(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl der Bediensteten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes berufen.
(2) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet. Endet die Tätigkeit eines Ausschusses vorzeitig (§ 22 Abs. 2 L-PVG) oder wurde eine Dienststelle neu gebildet (§ 4 Abs. 3 L-PVG), findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses bzw. die restliche Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses statt. Von diesen Fällen abgesehen, findet die Wahl der Dienststellenausschüsse gleichzeitig mit der Wahl des Zentralausschusses statt.
(3) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind die Bediensteten des Landes Salzburg mit Ausnahme der Bediensteten in Betrieben und der Landeslehrer (§ 1 L-PVG).
Wahlberechtigung
§ 2
(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung mindestens sechs Wochen dem Dienststand angehören.
(2) Zur Wahl eines Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird. Eine Dienstzuteilung ändert nichts an der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Bei Zweifelsfragen über die Zugehörigkeit eines bestimmten Bediensteten zu einer Dienststelle ist der Dienstgeber zur Aufklärung verpflichtet.
(3) Zur Wahl des Zentralausschusses sind alle Bediensteten berechtigt, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.
(4) Jeder wahlberechtigte Bedienstete hat je eine Stimme für die Wahl des zuständigen Dienststellenausschusses und die Wahl des Zentralausschusses.
Wählbarkeit
§ 3
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und sich mindestens sechs Monate im Landesdienst befinden.
(2) Nicht wählbar sind:
(3) Die Ausschließungsgründe gemäß Abs. 2 sind nach dem Stand am Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.
Wählergruppe
§ 4
Bedienstete, deren Wahlvorschlag zugelassen worden ist, bilden eine Wählergruppe.
Durchführung der Wahlen
§ 5
(1) Die Durchführung der Wahl obliegt den Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuß.
(2) Die Wahlvorbereitungen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
Dienststellenwahlausschuß und Sprengelwahlkommission
Bildung des Dienststellenwahlausschusses;
Zahl der Mitglieder
§ 6
(1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht für die Dienststelle Amt der Landesregierung aus sieben, für Dienststellen mit bis zu 100 Bediensteten aus drei und für Dienststellen mit über 100 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.
Sitzverteilung
§ 7
Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:
Bestellung der Mitglieder
§ 8
(1) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß, im Fall des § 7 lit. e vom Zentralausschuß zu bestellen.
(2) In gleicher Weise ist für jedes Mitglied des Dienststellenwahlausschusses ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied erforderlichenfalls zu vertreten hat.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Das Mitglied (Ersatzmitglied) darf nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) des Zentralwahlausschusses sein.
(4) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und den anderen im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.
(5) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung als Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses dem betreffenden Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind außerdem öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.
(6) Das Protokoll der konstituierenden Sitzung des Dienststellenwahlausschusses ist umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, den Vorsitzenden des Zentralausschusses und des Zentralwahlausschusses zu übermitteln.
Vertrauenspersonen
§ 9
(1) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson in den Dienststellenwahlausschuß. Die Vertrauenspersonen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(2) Beabsichtigt eine wahlwerbende Gruppe, einen Bediensteten als Vertrauensperson in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies tunlichst gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages (§ 19) dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten und der Dienststelle der Vertrauensperson schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Vertrauensperson, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Kommt ein rechtsgültiger Wahlvorschlag nicht zustande, dann endet diese Befugnis.
Wahlzeugen
§ 10
Jede Wählergruppe hat zusätzlich das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in jede vom Dienststellenwahlausschuß für die Wahlhandlung gebildete Wahlkommission. Dieser Wahlzeuge muß zum Zentralausschuß wahlberechtigt sein.
Geschäftsführung
§ 11
Für die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse (§§ 21 ff. L-PVG) sinngemäß. Der Dienststellenwahlausschuß kann anstelle der Bildung von Unterausschüssen (§ 21 Abs 7 L-PVG) beschließen, daß bestimmte Aufgaben des Ausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und dessen Stellvertreter zur einvernehmlichen Besorgung übertragen werden.
Sprengelwahlkommission
§ 11a
(1) Der Dienststellenausschuß kann für Dienststellen mit weit auseinanderliegenden Dienststellenteilen oder für Dienststellen mit einer hohen Anzahl von Wahlberechtigten neben dem Dienststellenwahlausschuß eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen.
(2) Die Sprengelwahlkommissionen bestehen aus drei Mitgliedern. Die Namen der Mitglieder sind gemäß § 8 Abs 5 zweiter Satz kundzumachen.
(3) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Sprengelwahlkommissionen die für Dienststellenwahlausschüsse geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Zentralwahlausschuß
Bildung des Zentralwahlausschusses;
Zahl der Mitglieder
§ 12
Vor jeder Wahl des Zentralausschusses ist spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag am Sitz des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen und müssen zu diesem wählbar sein.
Geschäftsführung
§ 13
Für die Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses (§§ 21 ff. L-PVG) sinngemäß.
Anzuwendende Bestimmungen
§ 14
Im übrigen finden auf den Zentralwahlausschuß die Bestimmungen des 2. Abschnittes über den Dienststellenwahlausschuß sinngemäß Anwendung.
Wahlvorbereitung
Wahlausschreibung
§ 15
Die Wahl der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung der durch die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit eines Ausschusses (§ 22 Abs. 2 L-PVG) oder durch die Neubildung einer Dienststelle (§ 4 Abs. 3 L-PVG) erforderlichen Wahl des betreffenden Ausschusses hat binnen acht Wochen ab der Beendigung der Tätigkeit des abtretenden Ausschusses bzw. ab der Neubildung der Dienststelle zu erfolgen.
Veröffentlichung der Wahlausschreibung;
Wahlkundmachung
§ 16
(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß über die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und den Dienststellenleitern so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung hierüber unter Berücksichtigung der achtwöchigen Frist (§ 15) erfolgen kann. Die Dienststellenleiter haben die Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle erforderlichenfalls auch in mehreren Ausfertigungen so anzuschlagen, daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung angeschlagen zu belassen.
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 17
(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß ein Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind.
(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, die Wohnanschrift und gegebenenfalls den Amtstitel der Bediensteten zu enthalten.
(3) Den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der Wählergruppen ist auf Verlangen vom Dienststellenleiter eine Ausfertigung des Verzeichnisses der Bediensteten der Dienststelle zur Verfügung zu stellen.
(1) Das Verzeichnis nach § 17 bildet nach Überprüfung durch den Dienststellenwahlausschuß und allenfalls von ihm nach Anhörung des Leiters der Dienststelle vorgenommenen Berichtigungen und Ergänzungen die Wählerliste.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Wählerliste spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in der Dienststelle während der Dauer von zehn Arbeitstagen zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufzulegen.
(3) Gegen die Wählerliste können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses Einwendungen wegen der Aufnahme vermutlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter erheben. Über diese Einwendungen hat der Dienststellenwahlausschuß binnen dreier Arbeitstage nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(4) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
(5) Gegen die Bescheide des Dienststellenwahlausschusses kann binnen dreier Arbeitstage ab der Zustellung der Entscheidung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen vier Tagen nach deren Vorlage durch den Dienststellenwahlausschuss zu entscheiden.
(6) Der Dienststellenwahlausschuß ist befugt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.
(7) Die auf Grund der Ergebnisse dieses Verfahrens abgeschlossene Wählerliste ist der Wahl zugrunde zu legen. An der Wahl dürfen nur Bedienstete teilnehmen, die in der abgeschlossenen Wählerliste eingetragen sind.
Wahlvorschläge
§ 19
(1) Die wahlwerbenden Gruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Dienststellenausschusses beim Vorsitzenden des zuständigen Dienststellenwahlausschusses und für die Wahl des Zentralausschusses beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag schriftlich einzubringen. Das Einlangen jedes Wahlvorschlages ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Wahlausschusses unter Angabe des Datums zu bestätigen.
(2) Jeder Wahlvorschlag hat folgenden Bedingungen zu entsprechen:
(3) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Zulassung der Wahlvorschläge
§ 20
(1) Der zuständige Wahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe mit der Aufforderung mitzuteilen, die Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit mangelt, sind vom Wahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(2) Der Wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden. Die Zulassung eines Wahlvorschlages darf nur verweigert werden, wenn er
(3) Jede wahlwerbende Gruppe kann innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vornehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen. Eine Änderung oder Zurückziehung muß von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.
(4) Die Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Vorsitzenden des Wahlausschusses ist vom Wahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag erfolgt.
(5) Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden.
(6) Der Dienststellenwahlausschuß hat die von ihm und vom Zentralwahlausschuß zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem 21. Tag vor dem Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle kundzumachen. Zu diesem Zweck hat der Zentralwahlausschuß die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln.
Wahlort und Wahlzeit
§ 21
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Wahlort), und die für die Stimmabgabe vorgesehenen Tagesstunden des Wahltages (Wahlzeit) zu bestimmen und in gleicher Weise wie die Wahlkundmachung (§ 16) zu verlautbaren.
(2) Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und sich möglichst am Sitz der Dienststelle befinden. Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß am Wahltag eine, im Bedarfsfall auch mehrere Wahlzellen vorhanden sind. Für die Einrichtung und Ausstattung der Wahlzellen sind die Bestimmungen des § 54 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978 sinngemäß anzuwenden. Weiters müssen die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke sowie eine Wahlurne vorhanden sein.
(3) Die Wahlhandlung hat am Wahlort während der Wahlzeit stattzufinden.
Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel
§ 22
(1) Für die Wahl sind amtlich aufzulegende, undurchsichtige Wahlkuverts und amtlich aufzulegende Stimmzettel zu verwenden. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf dem Wahlkuvert ist verboten.
(2) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier herzustellen und zu verwenden. Sie haben in der nachstehend bestimmten Reihenfolge die Bezeichnungen sämtlicher Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und nach jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen für die Wahl des Zentralausschusses auf dem Stimmzettel ergibt sich aus ihrer Stärke im Zentralausschuß auf Grund der letzten Wahl und im übrigen aus der alphabetischen Reihung ihrer Bezeichnungen. Wählergruppen mit gleicher Mandatszahl im Zentralausschuß sind nach der Zahl der für sie bei der letzten Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmen zu reihen; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses zu ziehende Los.
(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Dienststellenausschusses ist aus weißem Papier herzustellen. Die Reihenfolge der Wählergruppen hat jener auf dem Stimmzettel des Zentralausschusses (Abs. 2) unter Weglassung der für die Wahl des betreffenden Dienststellenausschusses nicht wahlwerbenden Gruppen zu entsprechen. Im Stimmzettel für den Zentralausschuß nicht aufscheinende Wählergruppen sind anschließend in alphabetischer Reihenfolge aufzunehmen.
(4) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur über Auftrag des Zentralwahlausschusses hergestellt werden.
(5) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 v.H. den Dienststellenwahlausschüssen oder, wenn solche bestehen, den Sprengelwahlkommissionen zu übermitteln. Sie sind nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuß.
Persönliche Ausübung des Wahlrechtes;
Briefwahl
§ 23
(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich durch persönliche Abgabe des Stimmzettels durch den Wähler am Wahlort auszuüben.
(2) Einem Wahlberechtigten kann jedoch vom Dienststellenwahlausschuß die Stimmabgabe auf dem Postweg (Briefwahl) zugelassen werden, wenn der Dienstort außerhalb des Wahlortes liegt oder der Wahlberechtigte sonst aus einem der folgenden Gründe am Wahltag nicht in seiner Dienststelle anwesend sein wird:
(3) Die Zulassung zur Stimmabgabe durch Briefwahl muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 6 genannten Wahlbehelfe so zeitgerecht vor dem Wahltag möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann.
(4) Über die Zulassung zur Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb von drei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist. Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.
(5) Der Dienststellenwahlausschuß kann auch für Gruppen von Wahlberechtigten, deren Dienstort außerhalb des Wahlortes liegt, die Zulassung zur Briefwahl von Amts wegen aussprechen.
(6) Ist der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt, so sind ihm vom Dienststellenwahlausschuß mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:
(7) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
Wahlhandlung
Leitung der Wahl
§ 24
(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Dienststellenwahlausschuß, wenn keine Sprengelwahlkommissionen bestehen. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestellt worden sind, haben diese unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Bestimmungen die Wahl zu leiten.
(2) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Wahlvorschriften Sorge zu tragen.
(3) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 22 Abs. 5 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift (§ 32) festzuhalten.
(4) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(5) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.
Begleitperson
§ 25
(1) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(2) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe unter Beiziehung einer Begleitperson ist in der Niederschrift (§ 32) festzuhalten.
Stimmabgabe
§ 26
(1) Der Wähler tritt vor den Dienststellenwahlausschuß und nennt seinen Namen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Dienststellen- und des Zentralausschusses mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler die Stimmzettel aus und legt sie in das Wahlkuvert. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels für eine oder beide Wahlen, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel für die jeweilige Wahl auszufolgen. Der Wähler hat den oder die ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ein Wahlberechtigter, der zur Stimmabgabe durch Briefwahl berechtigt ist, kann seine Stimme auch persönlich vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und die ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und je einen Stimmzettel für jede Wahl zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 32) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen.
(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunden, Zeugen o.dgl. nachzuweisen.
Ausübung des Wahlrechtes durch Briefwahl
§ 27
(1) Bei der Stimmabgabe durch Briefwahl sind die ausgefüllten Stimmzettel in das vom Dienststellenwahlausschuß übermittelte Wahlkuvert zu legen, das zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieses Wahlkuvert ist in den ebenfalls vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Briefumschlag zu legen.
(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig an den Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.
(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen das Datum des Einlangens zu vermerken. Auf Briefumschlägen, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzen Zeit einlangen, ist außer dem Datum auch die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses uneröffnet unter Verschluß bis zu deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Wahlzeit hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 26 Abs. 3) mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge sowie Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 26 Abs. 4), sind uneröffnet mit dem Vermerk "Zu spät eingelangt" oder "Wahlrecht unmittelbar ausgeübt" zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 32) zu vermerken.
Gültige Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel
§ 28
(1) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Wahl des gleichen Ausschusses,
(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigt die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den vorstehenden Bestimmungen angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
Wahlergebnis
Stimmenzählung
§ 29
(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablauf der Wahlzeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses zunächst die nach § 27 Abs. 4 vorgesehene Behandlung der durch Briefwahl eingelangten Briefumschläge zu veranlassen und sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Wahlkuverts zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen sowie gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen Stimmen für jede Wahl festzustellen. Stimmt die Zahl der für eine Wahl abgegebenen Stimmzettel nicht mit der Zahl der Wahlkuverts überein, ist dies in der Niederschrift (§ 32) festzuhalten. Der Vorsitzende hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel für jede Wahl nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der in jeder Wahl für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(3) Sprengelwahlkommissionen dürfen die Wahlkuverts nur dann öffnen und die Stimmen zählen, wenn mindestens 50 Stimmen abgegeben worden sind. In einem solchen Fall haben sie dem Dienststellenwahlausschuß das Ergebnis sofort mitzuteilen. Ansonsten haben die Sprengelwahlkommissionen die Kuverts ungeöffnet an den Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Dienststellenwahlausschüsse, in deren Bereich Sprengelwahlkommissionen bestehen, dürfen mit der Öffnung der Kuverts erst beginnen, wenn die Kuverts aller Sprengelwahlkommissionen bzw deren Mitteilungen über das Ergebnis der Stimmenzählung eingelangt sind.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 30
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
(2) Die Ermittlung des Wahlergebnisses für den Dienststellenausschuß obliegt dem Dienststellenwahlausschuß, die Ermittlung des Wahlergebnisses für den Zentralausschuß dem Zentralwahlausschuß. Das ermittelte Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift festzuhalten oder dieser anzuschließen.
(3) Die in der Dienststelle erzielten und festgestellten Ergebnisse (§ 29 Abs. 2) der Wahl zum Zentralausschuß sind dem Zentralwahlausschuß vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unverzüglich sowohl telephonisch oder, wenn dies nicht möglich ist, telegraphisch als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieser Teilwahlergebnisse ist unzulässig.
Zuteilung der Mandate
§ 31
(1) Die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate sind vom zuständigen Wahlausschuß den im jeweiligen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern in der Reihenfolge, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt, zuzuteilen.
(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung durch den zuständigen Wahlausschuß binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Ausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.
Niederschrift über die Wahlhandlung;
Wahlakte
§ 32
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Wahlhandlung und ihr Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Die Wahlkundmachung, die Wahlvorschläge für den Dienststellenausschuß, die Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis, die Stimmzettel, die Briefumschläge der Briefwähler und die Niederschrift bilden die Wahlakte des Dienststellenwahlausschusses. Sie sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom Vorsitzenden in Gegenwart der anderen Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses zu versiegeln ist.
(5) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahlakte bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren. Sie sind nach der nächsten Wahl vom Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.
(6) Die Wahlakte des Zentralwahlausschusses bestehen aus der Wahlausschreibung, den Wahlvorschlägen für den Zentralausschuß und der Niederschrift, die die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b und g zu enthalten hat und der die Mitteilungen gemäß § 30 Abs. 3 anzuschließen sind. Abs. 3, 4 letzter Satz und Abs. 5 finden Anwendung.
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 33
(1) Die Gewählten sind vom zuständigen Wahlausschuß innerhalb einer Woche nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des jeweiligen Ausschusses.
(2) Die Wahlergebnisse für den Zentralausschuß und zu den Dienststellenausschüssen sind vom Zentralwahlausschuß binnen zwei Wochen nach Feststellung öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an den Amtstafeln der Dienststellen kundzumachen. Ebenso sind die Wahlergebnisse den Leitern der Dienststellen mitzuteilen.
(1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe sowie von jenen Bediensteten, deren Wahlvorschläge nicht zugelassen worden sind, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung. Partei im Wahlprüfungsverfahren sind außer dem Antragsteller alle Wählergruppen.
(2) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis hinsichtlich der Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte.
(3) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen. Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, weil die Rechtsverletzung nur einen Teil des Wahlverfahrens betrifft, so ist lediglich der davon betroffene Teil des Wahlverfahrens zu wiederholen.
(1) Die §§ 11, 11a, 22 Abs 5, 24 Abs 1 und 29 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 109/1998 treten mit 7. November 1998 in Kraft.
(2) § 18 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) § 34 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2014 tritt mit 29. März 2014 in Kraft.