Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Dezember 1993, mit der ein Teilstück der Großarler Landesstraße umgelegt wird
StF: LGBl Nr 7/1994
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
Art. 1
Die Großarler Landesstraße (L 109) wird im Teilstück zwischen Straßenkilometer 6,700 und 6,850 wie folgt umgelegt:
Die neue Straßentrasse zweigt bei Straßenkilometer 6,700 mit einer leichten Linkskurve vom Bestand ab, durchsticht in Form eines Tunnels eine ca. 50 m hohe Felsnase und mündet bei Straßenkilometer 6,850 (neu 6,835) wieder in die bestehende Straßentrasse ein.