10000826•Unterlagen zur Feststellung von Zweitwohnungsvorhaben
10000826Unterlagen zur Feststellung von ZweitwohnungsvorhabenOrdinance09.03.1994
Verordnung der Salzburger Landesregierung über Unterlagen zur Feststellung von Zweitwohnungsvorhaben
StF: LGBl Nr 16/1994
Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die frühere Promulgationsklausel lautete: Auf Grund des § 24 Abs. 1
des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 - ROG 1992, LGBl. Nr. 98,
in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
Ein Ansuchen um eine Bauplatzerklärung oder um die baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, das sich nicht auf ein Zweitwohnungsgebiet (§ 30 Abs. 1 Z 9 ROG 2009) bezieht, ist - unbeschadet der nach den sonstigen Rechtsvorschriften geforderten Beilagen - zum Nachweis, daß das Vorhaben keinen Zwecken dient, für deren Zulässigkeit die Widmung als Zweitwohnungsgebiet die Voraussetzung darstellt (Zweitwohnungsvorhaben), mit nachstehenden Unterlagen auszustatten.
(1) Dem Ansuchen um eine Bauplatzerklärung hat der Bauplatzwerber seine ausdrückliche Erklärung anzuschließen, daß auf dem geplanten Bauplatz kein Zweitwohnungsvorhaben ausgeführt wird.
(2) In der Bauplatzerklärung hat die Baubehörde auf die Unzulässigkeit der Ausführung von Zweitwohnungsvorhaben hinzuweisen.
Im RIS seit
26.02.2018
Soweit nicht § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt, hat das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, allenfalls in gesonderten Beilagen, insbesondere zu enthalten:
alte Dokumentnummer
(1) Von der Vorlage einzelner der vorstehend genannten Unterlagen kann Abstand genommen werden, wenn dies nach der Lage des Falles zur Beurteilung, ob es sich um ein Zweitwohnungsvorhaben handelt, nicht erforderlich ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Größe oder Art des Bauvorhabens die Ausführung eines Zweitwohnungsvorhabens ausschließt.
(2) Die Behörde kann bei Ansuchen um die baubehördliche Bewilligung von Bauführungen die Vorlage bestimmter weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Beurteilung, ob es sich um ein Zweitwohnungsvorhaben handelt, erforderlich ist. Als solche Unterlagen kommen z. B. die Darstellung der Finanzierung im Zusammenhalt mit der Gestaltung der künftigen Eigentums- und Benützungsverhältnisse, die Angabe, ob und welche öffentlichen Förderungsmittel für das Bauvorhaben in Anspruch genommen werden sollen und des Vorliegens der Voraussetzungen hiefür, sowie, wenn besondere Umstände dies verlangen, auch die Vorlage von Belegen wie z. B. von Verträgen, die gewährleisten, daß die vorgesehene Benützung nicht nur zeitweiliger oder vorübergehender Natur sein wird, in Betracht.
alte Dokumentnummer
(1) Diese Verordnung tritt mit 9. März 1994 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2010 tritt mit 27. Mai 2010 in Kraft.
(3) § 2 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 29/2018 tritt mit 21. Februar 2018 in Kraft.
Im RIS seit
26.02.2018
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