Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Dezember 1994 zur Sicherung von Standorten für Abfallbehandlungsanlagen des Abfallverbandes Pinzgau
StF: LGBl Nr 2/1995
Auf Grund des § 14 des Salzburger Abfallgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
§ 1
(1) Zur Sicherung geeignet erscheinender Standorte für Abfallbehandlungsanlagen des Abfallverbandes Pinzgau werden folgende Grundstücke festgelegt:
(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ersetzt nicht die erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen u.dgl. für die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage auf den angeführten Grundstücken.
§ 2
§ 2
Die im § 1 Abs. 1 angeführten Grundstücke sind in Planunterlagen des Amtes der Salzburger Landesregierung, Maßstab 1 : 5.000, dargestellt. Diese liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei den Gemeinden Bramberg am Wildkogel, Hollersbach und Kaprun während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung hat in bezug auf die Flächenwidmungspläne der betroffenen Gemeinden die Wirkung eines Entwicklungsprogrammes im Sinne des § 6 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992.