10000898•Haushalts-Strukturgesetz
10000898Haushalts-StrukturgesetzLaw01.05.1995
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}Gesetz vom 22. März 1995 zur strukturellen Entlastung des Landeshaushaltes (Haushalts-Strukturgesetz)
StF: LGBl Nr 58/1995
alte Dokumentnummer
Änderungen zum Landeshaushaltsgesetz 1995
Kreditverschiebungen
§ 1
(aufgehoben auf Grund von LGBl Nr 1/2001)
Darlehensaufnahmen
§ 2
(aufgehoben auf Grund von LGBl Nr 1/2001)
Auflösung des Salzburger Wohnbauförderungsfonds
Aufhebung des Salzburger Wohnbauförderungsfondsgesetzes 1977
§ 3
Das Salzburger Wohnbauförderungsfondsgesetz 1977, LGBl. Nr. 4/1978, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 56/1981 und Nr. 30/1985 wird aufgehoben. Der Salzburger Wohnbauförderungsfonds ist damit aufgelöst.
Rechtsübergang, Mittelrückfluß
§ 4
(1) Sämtliche Forderungen und Verpflichtungen des Salzburger Wohnbauförderungsfonds, die zum Zeitpunkt seiner Auflösung bestehen, gehen zur Gänze auf das Land Salzburg über. Seit dem 1. Jänner 1995 getätigte Zahlungen zugunsten oder zu Lasten des Salzburger Wohnbauförderungsfonds sowie alle Änderungen des Forderungs- und Verpflichtungsstandes des Fonds werden dem Land Salzburg zugerechnet.
(2) Für Förderungen, die auf der Grundlage des Salzburger Wohnbauförderungsfondsgesetzes 1952 oder des Salzburger Wohnbauförderungsfondsgesetzes 1977 gewährt worden sind, gilt der jeweilige Förderungsvertrag mit der Maßgabe weiter, daß an die Stelle des Salzburger Wohnbauförderungsfonds das Land Salzburg als Förderungsgeber tritt.
(3) Die Mittel aus Rückflüssen von Förderungen, die nach dem Salzburger Wohnbauförderungsfondsgesetz 1952 oder dem Salzburger Wohnbauförderungsfondsgesetz 1977 gewährt worden sind, fließen unmittelbar dem Land Salzburg zu.
Änderung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990
§ 5
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/1993, wird dahingehend geändert, daß § 63 entfällt.
Einlösung von Darlehensforderungen
Ermächtigung zur Zahlungsannahme
§ 6
(1) Die Landesregierung wird gemäß Art. 48 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945 ermächtigt, die Zahlung der Schuld aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen, durch die die Forderungen aus diesen Darlehen eingelöst werden (§ 1422 ABGB), in der Höhe des Barwertes anzunehmen. Aufgrund des Wohnbauförderungsgesetzes 1990 gewährte Darlehen sind von dieser Ermächtigung nicht erfaßt.
(2) Bei der Ermittlung des Barwertes sind die noch nicht fälligen Annuitäten (Tilgung und Zinsen) der Förderungsdarlehen gemäß Schuldschein bzw. Tilgungsplan auf den Zahlungszeitpunkt abzuzinsen.
(3) Mit der Zahlungsannahme und Einlösung wird vom Land Salzburg gegenüber dem einlösenden Kreditinstitut die Haftung für die Einbringlichkeit der Forderungen übernommen. Die zugunsten des Landes bestehenden Sicherheiten bleiben unberührt.
(4) Die Landesregierung hat die jährlichen schuldscheinmäßigen Rückflüsse aus den Wohnbauförderungsdarlehen gemäß Abs. 1 in ihre Vorlage betreffend den Landesvoranschlag für das jeweils kommende Jahr als Ausgaben für die Wohnbauförderung vorzusehen.
Voraussetzungen der Zahlungsannahme
§ 7
Die Zahlungsannahme setzt voraus, daß die Landesregierung dafür Vorsorge getroffen hat, daß
Zweckwidmung
§ 8
Die gemäß § 6 Abs. 1 bezahlten Mittel sind zur Erfüllung von Verpflichtungen des Salzburger Wohnbauförderungsfonds zu verwenden. Ein allfällig verbleibender Mehrbetrag ist einer für Wohnbauförderungsmaßnahmen zweckgewidmeten Rücklage zuzuführen.
Kürzung der Parteienförderung
§ 9
(aufgehoben auf Grund von LGBl Nr 1/2001)
Maßnahmen auf dem Gebiet des Besoldungsrechtes
Erhöhung des Pensions- und des Pensionssicherungsbeitrages
§ 10
(1) Aufgehoben durch LGBl Nr 28/1999.
(2) Aufgehoben durch LGBl Nr 3/2000.
(3) Aufgehoben durch LGBl Nr 3/2000.
Ersetzen der Haushaltszulage
durch eine Kinderzulage
§ 11
(entfallen auf Grund von LGBl Nr 28/1999)
Vereinheitlichung des Todesfallbeitrages
§ 12
Aufgehoben durch LGBl Nr 3/2000
Einmalzahlung im Jahr 1997
§ 13
(1) Den nachstehend angeführten Landesbediensteten, Teilnehmern an der Eignungsausbildung des Landes und Personen mit einem Pensionsanspruch nach § 14 gebührt eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Feber 1997 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Dienstverhältnis, auf Ausbildungsbeitrag für die Eignungsausbildung oder einen Pensionsanspruch nach § 14 haben:
3.600 S;
1.728 S;
(2) Darüber hinaus gebührt die Einmalzahlung auch Landesbediensteten, die aus einem der folgenden Gründe am 1. Feber 1997 keinen Anspruch auf Bezüge haben:
Maßgebende Pensionsansprüche
§ 14
(aufgehoben auf Grund von LGBl Nr 1/2001)
Aliquotierung bei Teilbeschäftigung
§ 15
(aufgehoben auf Grund von LGBl Nr 1/2001)
Auszahlung
§ 16
(aufgehoben auf Grund von LGBl Nr 1/2001)
§ 16a
(aufgehoben auf Grund von LGBl Nr 1/2001)
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 17
(1) Es treten in Kraft:
(2) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995. Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.