10000930•Jagdgesetz 1993
10000930Jagdgesetz 1993Law01.01.2026
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"7 Jagd und Fischerei"
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}Gesetz über das Jagdwesen im Land Salzburg (Jagdgesetz 1993 - JG)
StF: LGBl Nr 100/1993
§ 1Zielsetzung und allgemeine Verpflichtung
§ 2Inhalt des Jagdrechtes
§ 3Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechtes
§ 4Wild
§ 4aSchad- und Risikotiere
§ 5Jagdjahr und Jagdperiode
§ 6Verfügung über das Jagdrecht
§ 7Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber
§ 8Jagdausübungsberechtigte
§ 9Jagdfremde Personen
§ 10Ruhen der Jagd
§ 11Eigenjagdgebiete
§ 12Jagdrechtlicher Zusammenhang
§ 13Eigenjagdrecht der Gemeinden und Agrargemeinschaften
§ 14Gemeinschaftsjagdgebiet
§ 15Neufeststellung der Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebiete sowie der Jagdeinschlüsse auf Antrag
§ 15aNeufeststellung von Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebieten sowie von Jagdeinschlüssen von Amts wegen
§ 16Teilung und Vereinigung von Gemeinschaftsjagdgebieten
§ 17Vorpachtrecht auf die Jagd auf einem Jagdeinschluß
§ 18Abrundung und Austausch von Jagdgebietsflächen
§ 19Stellung der Eigentümer
§ 20Jagdkommission
§ 21Aufgaben und Geschäftsführung der Jagdkommission
§ 22Vorsitzender der Jagdkommission
§ 23Aufsicht
§ 24Nutzung der Gemeinschaftsjagd
§ 25Jagdpächter
§ 26Jagdgesellschaft
§ 27Jagdleiter
§ 28Öffentliche Versteigerung; Versteigerungsbedingungen, Kundmachung
§ 29Vorgang bei der Versteigerung
§ 30Verpachtung im Weg des freien Übereinkommens
§ 31Ausfertigung des Pachtvertrages
§ 32Kaution
§ 33Erlag des Pachtzinses
§ 34Verwendung des Pachtzinses
§ 35Unterverpachtung, Weiterverpachtung
§ 36Auswirkung des Todes des Pächters auf das Pachtverhältnis
§ 37Auflösung des Pachtverhältnisses
§ 38Verfügungen über frei werdende Gemeinschaftsjagden
§ 39Verpachtung
§ 40Nutzung der unverpachteten Eigenjagd
§ 41Allgemeine Bestimmungen
§ 42Jahresjagdkarte
§ 43Jagdliche Eignung
§ 44Verweigerung der Jahresjagdkarte
§ 45Verlängerung der Jahresjagdkarte
§ 46Entziehung der Jahresjagdkarte
§ 46aUngültigwerden der Jahresjagdkarte
§ 46bVerfahren zur Feststellung von Verweigerungsgründen
§ 47Jagderlaubnisscheine
§ 48Jagdgastkarten
§ 49Prüfungskommission
§ 50Prüfungsgebühr
§ 51Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
§ 52Abhaltung der Prüfung
§ 53Prüfungszeugnis und Wiederholung der Prüfung
§ 54Schonzeiten
§ 55Verlängerung oder Verkürzung von Schonzeiten
§ 56Ausnahmen von den Schonvorschriften
§ 57Wildräume und Wildregionen
§ 58Wildbehandlungszonen
§ 58aMaßnahmengebiete
§ 58bMaßnahmen betreffend besonders geschützte Wildtiere bzw Schad- oder Risikotiere
§ 58cWeideschutzgebiete
§ 59Abschußplan und Abschußrichtlinien
§ 60Erlassung der Abschußpläne
§ 61Erfüllung des Mindestabschusses
§ 62Einhaltung des Höchstabschusses
§ 63Abschußliste
§ 64Abschußkontrolle
§ 65Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse, Wildfütterung
§ 66Futterplätze
§ 66aKirrfütterungen
§ 67Wildwintergatter
§ 68Wildgehege
§ 68aAuflassung von Wildgehegen
§ 69Sonstige Jagdanlagen
§ 70Gebote und Verbote bei der Ausübung der Jagd
§ 71Treibjagden
§ 72Fangen von Wildtieren
§ 72aVerwenden von Fangvorrichtungen
§ 73Aussetzen von Wild
§ 74Vorkehrungen gegen Wildseuchen
§ 75Versorgung des Wildes und Nachsuche
§ 76Wildfolge
§ 77Jägernotweg
§ 78Einheitliche Jagdbetriebsführung
§ 79Organisation und Aufgaben
§ 80Mitgliederversammlung
§ 81Leiter
§ 82Ausschuß
§ 83Voranschlag und Rechnungsabschluss
§ 84Aufsicht
§ 85Bewirtschaftung durch den Grundbesitzer
§ 86Vergleichsflächen
§ 87Jagdliche Beschränkungen im Interesse der Landwirtschaft
§ 88Abhalten und Vertreiben des Wildes
§ 89Vertreiben, Fangen oder Töten von Beutegreifern und Bisamratten
§ 90Maßnahmen zum Schutz des Waldes und landwirtschaftlicher Kulturen
§ 90aInvasive Arten
§ 91Haftung für Jagd- und Wildschäden; Ersatz für Schäden durch ganzjährig geschontes Wild
§ 92Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken und an sonstigen wertvollen Anpflanzungen und Kulturen
§ 93Ermittlung des Jagd- und Wildschadens
§ 94Geltendmachung von Jagd- und Wildschäden
§ 95Jagd- und Wildschadenskommission
§ 96Bestellung eines Vertreters des Jagdinhabers
§ 97Entscheidung der Kommission
§ 98Kosten des Verfahrens
§ 99Entscheidung der Gerichte
§ 100Leistungsfrist und Vollstreckung
§ 100aBegriffsbestimmungen
§ 101Verhalten jagdfremder Personen im Jagdgebiet
§ 102Wildernde Hunde und Katzen
§ 103Schutz bestimmter Wildarten
§ 104Halten von besonders geschützten Wildtieren
§ 104aAllgemeine Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
§ 104bAusnahmen von den Schutzbestimmungen im Einzelfall
§ 104cAusnahmen von den Schonvorschriften im Einzelfall
§ 104dVergrämung von Schad- oder Risikotieren
§ 105Gesetzliches Betretungsverbot
§ 105aBetretungsverbot im Einzelfall
§ 105bAusnahmen vom Betretungsverbot
§ 106Notfallsperren
§ 107Habitatschutzgebiete
§ 108Wildbiotopschutzgebiete
§ 108aWild-Europaschutzgebiete
§ 108bVorläufiger Schutz
§ 108cInteressenabwägung
§ 108dEntschädigung
§ 109Begriff, Anzeigepflicht
§ 110Anzeige
§ 111Maßnahmen bei Missständen, Widerruf der Kenntnisnahme
§ 112Betrieb des Wildtierzuchtgatters
§ 113Jagdschutzorgane
§ 114Organisationsrechtliche Stellung
§ 115Befugnisse und Pflichten
§ 116Prüfungskommission
§ 117Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
§ 118Prüfung
§ 119Fortbildung
§ 120Einrichtung
§ 121Aufgaben der Salzburger Jägerschaft
§ 122Jagdhaftpflicht- und Jagdunfallversicherung
§ 122aEigener und übertragener Wirkungsbereich
§ 122bVerarbeitung personenbezogener Daten durch die Salzburger Jägerschaft
§ 123Mitglieder
§ 124Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 125Organe der Salzburger Jägerschaft
§ 126Landesjägertag
§ 127Landesjagdrat
§ 128Vorstand
§ 129Landesjägermeister
§ 130Bezirksjägertag
§ 131Bezirksjagdrat
§ 132Bezirksjägermeister
§ 133Hegemeister
§ 134Auskunfts- und Betretungsrecht der Organe der Salzburger Jägerschaft
§ 135Gemeinsame Bestimmungen für die Landes- und Bezirksorgane der Salzburger Jägerschaft
§ 136Satzungen
§ 137Aufsicht
§ 138Ahndung von Verstößen gegen die Jägerehre
§ 139Ehrengericht
§ 140Einleitung des Verfahrens
§ 141Mündliche Verhandlung
§ 142Erkenntnis
§ 143Beschwerde
§ 144Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung
§ 145Kostentragung
§ 146Hegeschau
§ 147Beurteilungskommission
§ 148Jagdbehörden
§ 149Anhörung des Salzburger Nationalparkfonds
§ 150(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 121/2024)
§ 150aMitwirkung von Umweltorganisationen
§ 151Bewilligungen
§ 152Überwachung, Zwangsmittel
§ 152aAmtliches Monitoring
§ 153Jagdkataster
§ 154Jagdstatistik
§ 155Wildökologischer Fachbeirat
§ 156Mitwirkung der Bundespolizei
§ 157Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 158Strafbestimmungen
§ 159Verfall und Einziehung von Gegenständen
§ 160Verwertung verfallen erklärter und eingezogener Gegenstände
§ 160aUmsetzungshinweis
§ 160bVerweisungen auf Bundesrecht
§ 161In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§§ 162 bis 164Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu
Zu LGBl Nr 17/2000:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September
1999, V 98/98-6, G 241/98-6, zugestellt am 2. Dezember 1999, den
§ 17 Abs 3 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, als
verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in
Wirksamkeit.
(s. Kundmachnung LGBl Nr 18/2000):
Gleichzeitig wurde auch die Z 1 der Kundmachung des Amtes der
Salzburger Landesregierung vom 27. Jänner 1997, LGBl Nr 9, über die
Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt als gesetzwidrig
aufgehoben.
Im RIS seit
23.12.2025
(1) Dieses Gesetz dient der Erhaltung der heimischen Wildarten unter artgerechten Lebensraumbedingungen, der Erhaltung und Verbesserung der Wildlebensräume, der Vermeidung untragbarer Wildschäden an der Vegetation, dem Schutz und der Hege der bedrohten Wildarten sowie der Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung des Wildes durch die Jagd unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes.
(2) Diese Ziele sind von jedem nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.
(3) Die Jagd ist ein Teil der Land- und Forstwirtschaft. Zur Jagd zählt auch die Falknerei.
alte Dokumentnummer
Das Jagdrecht ist die Grundlage jeder Jagdausübung. Es umfaßt das Recht, das Wild zu hegen, zu jagen und sich dieses und dessen nutzbare Teile anzueignen. Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigentum verbunden und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.
alte Dokumentnummer
alte Dokumentnummer
Als Wild im Sinne dieses Gesetzes gelten wildlebende Tiere der nachstehenden Arten:
Im RIS seit
23.12.2025
(1) Als Schadbären, -wölfe und -luchse gelten Braunbären, Wölfe und Luchse, die sich im Bereich land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen aufhalten und sachgerecht geschützte Nutztiere oder in ernstem Ausmaß nicht geschützte Nutztiere in nicht schützbaren Gebieten getötet oder verletzt haben. Sie werden auch als Schadtiere bezeichnet.
(2) Als Risikobären und -wölfe gelten Braunbären und Wölfe, die sich in der nächsten Umgebung von Ortschaften, von einzelnen bewohnten Häusern, von Gehöften oder von Betriebsbauten aufhalten. Sie werden auch als Risikotiere bezeichnet.
(3) Als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw Risikobären oder -wölfe im Sinn des Abs 1 und 2 gelten auch solche Braunbären, Wölfe oder Luchse, die ein im Abs 1 oder 2 definiertes Verhalten zwar außerhalb des Landesgebietes zeigen, sich aber in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Land Salzburg befinden, dass angenommen werden kann, dass diese Tiere in zeitlich engem Rahmen auch im Land Salzburg aktiv werden.
(4) Als Nutztiere gelten die im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Gehegen oder im Freien gehaltenen Weidetiere oder in Stallungen gehaltenen Stalltiere, wie zB Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden (Pferdeartige), Neuweltkameliden (zB Lamas oder Alpakas), Hühner-, Enten- oder Laufvögel. Ebenso gelten das im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Wildtierzuchtgattern gehaltene Farmwild (zB Dam- oder Rotwild) und die in Tiergärten zur Schau gestellten Tiere als Nutztiere. Diensthunde (zB Assistenzhunde, Polizei-, Rettungs- und Lawinensuchhunde, Hirtenhunde sowie sonstige Diensthunde) oder Heimhunde (zB Haushund) gelten als Hunde und Nutztiere.
Im RIS seit
07.05.2024
Das Jagdjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Jagdperiode beträgt neun Jahre.
alte Dokumentnummer
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(1) Jagdgebietsinhaber sind
(2) Jagdinhaber sind
alte Dokumentnummer
Zur Ausübung der Jagd sind berechtigt:
alte Dokumentnummer
Jagdfremde Personen sind Personen, die der Jagdinhaber weder in seinem Jagdbetrieb verwendet noch zur Ausübung der Jagd zugelassen hat.
alte Dokumentnummer
(1) Auf Friedhöfen, öffentlichen Anlagen, allgemein zugänglichen Parkanlagen, öffentlichen Straßen und Wegen, Bahnkörpern u. dgl. sowie in der nächsten Umgebung von Ortschaften, von einzelnen bewohnten Häusern und Gehöften sowie Betriebsbauten ruht die Jagd.
(2) Die Jagd ruht ferner auf Grundflächen, die durch eine natürliche oder künstliche ständige Umfriedung (Hecke, Gitter, Mauer u. dgl.) vornehmlich gegen den Zutritt fremder Personen auf anderem Weg als durch angebrachte schließbare Türen und Tore umschlossen sind. Zu diesen Grundstücken sind jene nicht zu zählen, die durch landesübliche Zäune gegen den Ein- und Austritt des Weideviehs verhagt sind oder nur vorübergehend und behelfsmäßig umzäunt wurden. Das Ruhen der Jagd tritt mit dem Zeitpunkt der Verständigung des Jagdinhabers durch den Grundbesitzer ein, daß die Ausübung der Jagd auf den bezeichneten Grundstücken nicht gestattet ist. Hievon sind auch die Jagdgebietsinhaber gleichzeitig in Kenntnis zu setzen. Diesen obliegt die Verständigung allfälliger neuer Jagdinhaber.
(3) Die Jagdbehörde kann ferner über Antrag der Gemeinde oder nach Anhörung derselben von Amts wegen für Teile eines Jagdgebietes das Ruhen der Jagd verfügen, wenn dies zur persönlichen Sicherheit jagdfremder Personen unerläßlich ist. Solche Verfügungen sind dem Jagdinhaber und dem Jagdgebietsinhaber zur Kenntnis zu bringen. Letzterem obliegt die Verständigung allfälliger neuer Jagdinhaber.
(4) Auf Grundflächen, auf welchen die Jagd ruht, darf das Wild verfolgt und gefangen, aber nicht erlegt werden. Dem Jagdinhaber steht aber das Recht zu, sich hier gefangenes oder verendetes Wild anzueignen. Herstellungen, die das etwa einwechselnde Wild hindern, wieder auszuwechseln, dürfen nicht angebracht werden. Sind die Grundstücke im Sinne des Abs. 2 umschlossen, dürfen diese zum Verfolgen, Fangen und Aneignen des Wildes nur mit Zustimmung des Grundbesitzers betreten werden. Verweigert der Grundbesitzer die Zustimmung hiezu, so hat er dem Wild die Möglichkeit des Auswechselns zu geben bzw. verendetes Wild sowie Abwurfstangen und Eier des Federwildes herauszugeben.
(5) Die Jagdbehörde kann über Antrag oder nach Anhörung der Gemeinde, der Jagdgebietsinhaber, der betroffenen Grundbesitzer und der Jagdinhaber zeitlich beschränkte Ausnahmen vom Ruhen der Jagd unter Vorschreibung der entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen bewilligen, wenn öffentliche Interessen, Interessen des Grundbesitzers oder besondere jagdliche Gründe dies erfordern.
alte Dokumentnummer
(1) Das Recht zur Eigenjagd steht dem Alleineigentümer oder den Miteigentümern einer zusammenhängenden, räumlich ungeteilten und für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend gestalteten Grundfläche von mindestens 115 ha zu, die von der Jagdbehörde als Eigenjagd festgestellt worden ist.
(2) Das Recht zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche zu, die das nach Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß im Land Salzburg nicht erreicht, wenn
(3) Zusammenhängende Grundflächen desselben Eigentümers können nur dann als mehrere Jagdgebiete festgestellt werden, wenn
(4) Kleine Einschlussflächen, die selbstständig jagdlich nicht zweckmäßig nutzbar sind, wie zB Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene Viehtriebgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen gelten als Teil einer diese vollständig umschließenden Eigenjagd. Bei Einschlussflächen, die zwei Eigenjagden vollständig voneinander trennen, gilt die Fläche zwischen den gemeinsamen Grenzpunkten der Einschlussfläche mit der jeweils angrenzenden Eigenjagd in der Breite bis zur Längsmittelachse der Einschlussfläche als Teil der an diese Fläche jeweils unmittelbar angrenzenden Eigenjagd. Im Übrigen gelten Einschlussflächen als Teil der am längsten angrenzenden Eigenjagd. Auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers ist vom Jagdgebietsinhaber eine Entschädigung zu bezahlen, wenn nicht die Jagd auf den Einschlussflächen ruht. Die Höhe dieser Entschädigung und das Verfahren zur Festsetzung richtet sich nach § 17 Abs 6.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 11 Abs. 1 gilt eine Grundfläche, deren einzelne Grundflächen untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu überschreiten, auch wenn dies nur unter Schwierigkeiten (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) möglich ist. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundflächen ist auch dann gegeben, wenn die Grundflächen nur an einem Punkt zusammenstoßen.
(2) Werden jedoch räumlich auseinander liegende Grundflächen nur durch einen Längenzug von Grundflächen, die zwischen fremden Grundflächen liegen, verbunden, wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundflächen infolge ihrer Breite und sonstigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Als nicht geeignet gelten jedenfalls Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene Viehtriebsgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen.
(3) Durchschneiden solche, für die zweckmäßige Ausübung der Jagd ungeeignete Flächen (Abs. 2) ein Eigenjagdgebiet, unterbrechen sie den Zusammenhang nicht. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.
alte Dokumentnummer
(1) Einer Gemeinde steht das Recht zur Eigenjagd nur für die zum Gemeindegut oder Gemeindevermögen gehörigen, im eigenen oder in fremden Gemeindegebieten gelegenen Grundstücke zu.
(2) Auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht das Recht zur Eigenjagd der Agrargemeinschaft zu, soweit diese Grundeigentümerin ist.
alte Dokumentnummer
(1) Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiet festgestellt sind, bilden in ihrer Gesamtheit ein oder nach Maßgabe des § 16 mehrere Gemeinschaftsjagdgebiete.
(2) Die Landesregierung kann über Antrag der Gemeinde oder nach Anhörung derselben von Amts wegen Gebiete, die ganz oder überwiegend von Gebieten mit vorwiegend städtischem Charakter umschlossen werden, aus dem Gemeinschaftsjagdgebiet durch Verordnung ausgliedern. In diesem Fall übt die Gemeinde die Jagd durch eigene Bedienstete aus. Sie hat hiebei die Stellung eines Jagdpächters und den Eigentümern von Grundstücken, auf welchen die Jagd nicht ruht, einen angemessenen Pachtzins (§ 17 Abs 6) zu entrichten. Im Streitfall entscheidet die Jagdbehörde auf Antrag eines Grundeigentümers über die Angemessenheit des Pachtzinses.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Auf Antrag eines betroffenen Jagdgebietsinhabers oder Grundeigentümers sind der Bestand und die Abgrenzung der Jagdgebiete von der Jagdbehörde unter Zugrundelegung allfälliger Feststellungen gemäß § 15a mit Bescheid neu festzustellen, wenn sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen geändert haben.
(2) Der Antrag auf Feststellung eines neuen Jagdgebietes oder auf Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die für die Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Jedenfalls ist ein Übersichtsplan des Jagdgebietes oder der Änderung im Katastermaßstab und ein Grundbuchauszug, der nicht älter als sechs Monate sein darf, vorzulegen.
(3) Der Bescheid hat folgende Feststellungen zu beinhalten:
Mit diesen Feststellungen sind nach Möglichkeit die gemäß § 18 Abs 2 beantragten Abrundungen von Jagdgebietsflächen zu verbinden.
(4) Bei der Feststellung von Eigenjagdgebieten, die im Land Salzburg liegen und über die Grenzen der Sprengel der Jagdbehörden hinausreichen, haben diese einvernehmlich vorzugehen.
(5) Gegen die eine Eigenjagd betreffenden Feststellungen gemäß Abs 3 können die betroffenen Jagdgebietsinhaber und die betroffenen Grundeigentümer, gegen die eine Gemeinschaftsjagd betreffenden Feststellungen gemäß Abs 3 können die Jagdkommission und die betroffenen Grundeigentümer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(6) Die von der Jagdbehörde gemäß Abs 3 getroffenen Feststellungen werden mit Beginn der der Feststellung jeweils nächstfolgenden Jagdperiode wirksam und sind den weiteren Feststellungen und Verfügungen gemäß den §§ 15a bis 18 zu Grunde zu legen. Stimmen alle betroffenen Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber den Änderungen zu, können diese auch mit einem Zeitpunkt während der laufenden Jagdperiode in Wirksamkeit gesetzt werden.
(7) Werden Flächen aus einem Eigenjagdgebiet verkauft, kommt dem bisherigen Jagdinhaber bis zum Wirksamwerden der behördlichen Änderung die Stellung des Jagdpächters gegenüber dem neuen Grundeigentümer zu.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Die Jagdbehörde hat den Bestand und die Abgrenzung von Jagdgebieten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid auch von Amts wegen neu festzustellen, wenn ihr Änderungen in den Voraussetzungen gegenüber den bisherigen Feststellungen bekannt werden.
(2) Die Jagdbehörde hat alle betroffenen Grundeigentümer, die in der jeweiligen Jagdperiode das Recht zur Eigenjagd ausüben, durch persönliche Verständigung sowie alle sonstigen betroffenen Grundeigentümer durch Anschlag an ihrer Amtstafel und den Amtstafeln der zu ihrem Sprengel gehörenden Gemeinden sowie durch Verlautbarung im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft aufzufordern, innerhalb einer von der Jagdbehörde festzulegenden Frist die für die Neufeststellung der Jagdgebiete maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. In der Aufforderung ist auch darauf hinzuweisen, dass mit der Vorlage verbunden werden kann:
(3) § 15 Abs 3 bis 6 ist auch auf die Neufeststellungen von Amtswegen anzuwenden.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdkommission die Teilung eines Gemeinschaftsjagdgebietes zum Ende der Jagdperiode oder des Pachtvertrages für die folgende oder die laufende Jagdperiode verfügen, wenn die Fläche der sich ergebenden Gemeinschaftsjagdgebiete für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet ist, diese Teile untereinander räumlich klar abtrennbar und jeweils mindestens 300 ha groß sind. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine dieses Ausmaß nicht erreichende Fläche zu einem selbständigen Jagdgebiet erklärt werden, wenn der abgetrennte Teil räumlich abgesondert liegt und mindestens 115 ha groß ist und sich durch die Teilung keine jagdbetriebliche Beeinträchtigung für eines der entstehenden Gemeinschaftsjagdgebiete ergibt.
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdkommission die Vereinigung zweier oder mehrerer bisher selbständiger Gemeinschaftsjagdgebiete einer Gemeinde zu einem einheitlichen Gemeinschaftsjagdgebiet zum Ende der Jagdperiode oder der Pachtverträge verfügen, wenn dies im Interesse des Jagdbetriebes und der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.
(3) Die Jagdbehörde hat die Teilung oder Vereinigung von Gemeinschaftsjagdgebieten von Amts wegen im unbedingt notwendigen Ausmaß zum Ende der Jagdperiode oder der Pachtverträge, in dringenden Fällen auch unter Auflösung der Pachtverträge zu verfügen, wenn es im Interesse des Jagdbetriebes oder der Land- und Forstwirtschaft unbedingt erforderlich ist.
(4) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Salzburger Jägerschaft, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer, in Verfahren gemäß Abs. 3 außerdem die betroffenen Jagdkommissionen zu hören.
alte Dokumentnummer
(1) Anläßlich der Feststellung oder Änderung der Jagdgebiete hat die Jagdbehörde auf Antrag eines Vorpachtberechtigten auch die wirksam werdenden Vorpachtrechte auf die Jagd auf Jagdeinschlüssen festzustellen. Erklärt der Vorpachtberechtigte vor Beginn der Jagdperiode, das Pachtverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, oder ändern sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen, hat die Jagdbehörde auf Antrag der Jagdkommission oder eines betroffenen Jagdgebietsinhabers die getroffene Feststellung zu ändern. Diese Änderungen werden mit Beginn der nächstfolgenden Jagdperiode wirksam, wenn der Antrag bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Jagdperiode bei der Behörde einlangt. Bei späterem Einlangen des Antrages werden die Änderungen erst mit Beginn der zweitfolgenden Jagdperiode wirksam.
(2) Ein Jagdeinschluß ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines Gemeinschaftsjagdgebietes entweder
(3) Das Vorpachtrecht steht, wenn der Jagdeinschluss von einem Eigenjagdgebiet umgrenzt wird, dessen Jagdgebietsinhaber zu. Wird der Jagdeinschluss von mehreren Eigenjagdgebieten umgrenzt, sind vorpachtberechtigt:
(3a) Liegen die Voraussetzungen nach Z 1 bis 3 für die Jagdgebietsinhaber mehrerer Eigenjagdgebiete vor, steht das Vorpachtrecht zu:
Kann nach den vorstehenden Bestimmungen kein Vorpachtberechtigter festgestellt werden, steht das Vorpachtrecht der Reihe nach jenem Jagdgebietsinhaber zu, dessen Eigenjagdgebiet in längster, zweitlängster usw Ausdehnung an den Jagdeinschluss grenzt.
(4) Die Vorpachtberechtigten haben im Feststellungsverfahren verbindlich zu erklären, ob sie ihr allenfalls zustehendes Vorpachtrecht ausüben wollen.
(5) Gegen die Feststellung eines Vorpachtrechtes können die Jagdgebietsinhaber, die eine Erklärung gemäß Abs 4 abgegeben haben, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Wird gegen die Feststellung eines Vorpachtrechtes Beschwerde erhoben, bleibt die bisherige Regelung bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufrecht.
(6) Spätestens drei Monate vor Ablauf der laufenden Jagdpachtperiode oder bei Änderungen des Vorpachtrechtes binnen zwei Monaten nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes hat die Jagdkommission die Grundeigentümer der Vorpachtfläche zur Höhe des Pachtzinses zu hören und mit dem Vorpachtberechtigten unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung einen Pachtvertrag (§ 31) über die Ausübung der Jagd auf dem Jagdeinschluss abzuschließen. Kommt ein solcher nicht längstens innerhalb der ersten sechs Monate nach Rechtskraft der Feststellung zustande, hat die Jagdbehörde auf Antrag einer der beiden Seiten den Inhalt des Vertrages mit Bescheid festzusetzen und insbesondere den Pachtzins zu bemessen. Der Pachtzins ist so zu bemessen, daß ihm im Fall der Weiterverpachtung der Jagd auf dem Jagdeinschluß (§ 35 Abs 1) der für die Jagd im betreffenden Eigenjagdgebiet vereinbarte Pachtzins pro Hektar zugrunde liegt; auf keinen Fall darf jedoch von einem niedrigeren als dem für in der Nähe gelegene, jagdlich vergleichbare Jagdeinschlüsse oder, wenn es solche nicht gibt, ebensolche verpachtete Eigenjagdgebiete durchschnittlich erzielten Pachtzins pro Hektar ausgegangen werden. Besondere Unterschiedlichkeiten in den jagdlichen Verhältnissen können aber verhältnismäßig berücksichtigt werden.
(7) Macht kein vorpachtberechtigter Jagdgebietsinhaber von seinem Vorpachtrecht Gebrauch, so sind diese verhalten, dem dort Jagdberechtigten sowie den in dessen Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen den Zutritt dorthin zu gestatten. Sofern zwischen den Beteiligten durch Übereinkommen nicht eine andere Regelung getroffen wurde, sind für die Benützung der Verbindungsstrecke die Bestimmungen des § 77 über den Jägernotweg maßgebend. Im Streitfall entscheidet die Jagdbehörde.
(8) Für die Dauer der Jagdperiode geht das auf Grund des Vorpachtrechtes zustande gekommene Pachtverhältnis auf jeden Jagdgebietsinhaber des betreffenden Eigenjagdgebietes über. Entfallen jedoch beim Jagdgebietsinhaber während der Jagdperiode die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat die Jagdbehörde über Antrag des Pächters der Gemeinschaftsjagd das Pachtverhältnis für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, sofern nicht über Aufforderung innerhalb angemessen zu bestimmender Frist ein anderes Vorpachtrecht wirksam wird, für die restliche Dauer der Jagdperiode der Gemeinschaftsjagd zuzuweisen, wenn bisher keine Weiterverpachtung erfolgte oder eine bestehende vorzeitig aufgelöst wurde.
Im RIS seit
23.10.2019
(1) Den Jagdgebietsinhabern oder den Jagdinhabern im Einvernehmen mit den Jagdgebietsinhabern der betroffenen Jagdgebiete steht es frei, für die Dauer der Jagdperiode Vereinbarungen über die Abrundung von Jagdgebietsteilen zu treffen, soweit dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete erreicht wird. Die Abrundungen sind nach Möglichkeit so zu begrenzen, daß sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur klar erkennbaren Grenzen zusammenfallen. Diese Vereinbarungen sind der Jagdbehörde anzuzeigen, die bei einem Verstoß gegen Abs 3 innerhalb von zwei Monaten deren Ungültigkeit erklären kann. Vereinbarung und Abrundung gehen für die Dauer der Jagdperiode auf jeden Jagdgebietsinhaber des Eigenjagdgebietes über.
(2) Wenn jedoch die Grenzen benachbarter Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung der Ausübung der Jagd ergibt, so hat die Jagdbehörde diese Jagdgebiete auf Antrag eines Jagdgebietsinhabers oder eines Jagdinhabers nach Anhörung aller Beteiligten abzurunden durch:
Auf den ausgetauschten oder angegliederten Flächen haben auch die Eigentümer von Eigenjagdgebieten nur die Stellung von Jagdpächtern. Bei Flächenüberschüssen zugunsten eines Jagdgebietes ist gleichzeitig von der Jagdbehörde die Höhe des Pachtzinses festzulegen. Dieser ist bei einem Flächenüberschuss zugunsten einer Eigenjagd nach § 17 Abs 6, bei einem solchen zugunsten einer Gemeinschaftsjagd nach deren Gemeinschaftspachtzins zu bemessen. Für das Verfahren gilt § 15 Abs 4 bis 6 sinngemäß.
(3) Durch die Abrundung, den Austausch oder die Angliederung von Jagdgebietsteilen dürfen die betroffenen Jagdgebiete nach Vornahme der Abrundung oder des Austausches nicht unter ein Mindestausmaß von 115 ha herabgesetzt werden.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Die Eigentümer jener im Gemeinschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstücke, auf denen die Jagd nicht ruht, werden in allen Angelegenheiten, die die Verfügung über das Jagdrecht betreffen, in ihrer Gesamtheit durch die Jagdkommission vertreten.
(2) Den einzelnen Grundeigentümern des Gemeinschaftsjagdgebietes steht in dieser Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeinschaftsjagdgebiet nicht zu.
alte Dokumentnummer
(1) Die Jagdkommission besteht aus sechs bis zwölf Mitgliedern. Sie setzt sich aus den von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitgliedern und den Mitgliedern des Ortsausschusses nach § 19 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000 zusammen. Die Zahl der von der Gemeinde zu entsendenden Mitglieder hat jener des Ortsausschusses zu entsprechen. Ist in einer Gemeinde kein Ortsausschuß bestellt, so besteht die Jagdkommission aus acht Mitgliedern, von denen vier von der Gemeinde und vier von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg entsendet werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden; für die Mitglieder des Ortsausschusses werden die Ersatzmitglieder von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg entsendet.
(2) Die von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von dieser für die Dauer ihrer Funktionsperiode aus ihrer Mitte auf die für die Wahl der Gemeinderäte (in der Stadt Salzburg auf die für die Berufung der Mitglieder des Stadtsenates) geltende Art und Weise nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen mit der Maßgabe, daß der (den) zweitstärksten Partei(en) dieses allgemeinen Vertretungskörpers zumindest ein Vertreter zukommt. Mitglieder des Ortsausschusses sind hiebei nicht wählbar. Nicht in der Jagdkommission vertretene Parteien der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) haben das Recht, je ein Mitglied (Ersatzmitglied) mit beratender Stimme in die Jagdkommission zu entsenden.
(3) Die Jagdkommission wählt aus ihrer Mitte unter Leitung des an Jahren ältesten anwesenden Mitgliedes einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Für die Wahl gelten sinngemäß die für die Beschlußfassung der Jagdkommission geltenden Bestimmungen des § 21 Abs. 3 erster und zweiter Satz. Wird die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht, so hat zwischen jenen beiden zur Wahl Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen erlangt hatten, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Endet die Funktionsperiode eines Vorsitzenden oder eines Stellvertreters vorzeitig, ist eine Neuwahl gleichzeitig für die laufende und die folgende Funktionsperiode durchzuführen.
(4) Die Jagdkommission hat ihren Sitz in der betreffenden Gemeinde (Gemeindeamt, Magistrat), wenn nicht anderes beschlossen wird. In diesem Fall hat die Jagdkommission ihren Sitz kundzumachen.
(5) Die Mitgliedschaft in der Jagdkommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Jedem Mitglied gebührt der Ersatz der notwendigen Barauslagen.
(6) Der Aufwand der Jagdkommission ist aus dem Pachtzins zu decken. Die Geschäftsführung für die Jagdkommission ist vom Gemeindeamt bzw. Magistrat zu besorgen, wenn die Jagdkommission nicht anderes beschließt. Wird die Geschäftsführung nicht vom Gemeindeamt bzw. Magistrat besorgt, hat die Jagdkommission hiefür die erforderliche Vorsorge zu treffen.
(7) Kundmachungen der Jagdkommission sind von der Gemeinde auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise zu verlautbaren.
Zu Kundmachungen der Jagdkommission siehe auch § 22 Abs. 3.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Die Jagdkommission hat alle zur Verwaltung und Nutzung der Gemeinschaftsjagd erforderlichen Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht dem Vorsitzenden übertragen sind. Hiebei sind die Interessen der von ihr vertretenen Grundeigentümer gehörig wahrzunehmen. Weiters hat die Jagdkommission die Auswirkungen der Jagd auf die Land- und Forstwirtschaft (insbesondere hinsichtlich Wildschadensituation, Abschußplanung und Abschußerfüllung) zu beobachten. Sie kann der Jagdbehörde Vorschläge zur Vermeidung von Wildschäden erstatten. Der Jagdkommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Einsicht in die beim Gemeindeamt bzw. Magistrat zur Verfügung stehenden Unterlagen zu gewähren.
(2) Vor jeder Verpachtung ist zumindest eine Eigentümerversammlung durchzuführen, in der sich die Grundeigentümer der Gemeinschaftsjagd zu ihren Wünschen im Zusammenhang mit der Neuverpachtung (Pachtzins, Zahl der Jagdausübungsberechtigten, Vergabe an Ortsansässige, Wildschadensituation etc.) äußern können.
(3) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Jagdkommission ist erforderlich, daß ihre Mitglieder vom Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände eine Woche vorher eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zur Zeit der Beschlußfassung anwesend ist. Die Beschlüsse der Jagdkommission werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Ist die Jagdkommission infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, ist für den Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung innerhalb eines Monats unter Heranziehung der Ersatzmitglieder anzuberaumen.
(4) Die Sitzungen der Jagdkommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen. Er hat dies zu tun, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern der Jagdkommission verlangt wird.
(5) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, finden hinsichtlich des Endes und des Verlustes der Mitgliedschaft, der Einberufung zu den Sitzungen der Jagdkommission, der Verhinderung und des Fernbleibens eines Mitgliedes und seiner Befangenheit, des Vorsitzes und der Sitzungspolizei sowie der Niederschrift über die Sitzungen die Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 2019 – GdO 2019 über die Gemeindevertretung bzw. des Salzburger Stadtrechtes 1966 über den Gemeinderat sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verlust der Mitgliedschaft von Gesetzes wegen eintritt.
Im RIS seit
07.08.2025
(1) Der Vorsitzende der Jagdkommission vertritt diese nach außen, insbesondere auch in Verfahren nach diesem Gesetz. Urkunden, durch welche Verpflichtungen gegen dritte Personen begründet werden, sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Jagdkommission zu fertigen.
(2) Dem Vorsitzenden der Jagdkommission obliegen weiter:
(3) Wenn sowohl der Vorsitzende als auch sein Vertreter an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, hat das an Jahren älteste Mitglied der Jagdkommission die Vertretung des Vorsitzenden zu übernehmen.
Zu Kundmachungen der Jagdkommission siehe auch § 20 Abs. 7.
alte Dokumentnummer
(1) Die Nutzung und Verwaltung der Gemeinschaftsjagd durch die Jagdkommission und deren Vorsitzenden unterliegt der Aufsicht der Jagdbehörde.
(2) Die Jagdbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen der Jagdkommission bzw. deren Vorsitzenden, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben. Sie kann ferner Maßnahmen, zu deren Durchführung die Jagdkommission oder der Vorsitzende berufen ist, auf Kosten der Jagdkommission selbst durchführen, wenn diese Maßnahmen trotz Aufforderung innerhalb angemessen zu bestimmender Frist von diesen nicht durchgeführt werden.
alte Dokumentnummer
(1) Die Gemeinschaftsjagd ist mit Ausnahme der Jagdeinschlüsse im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28 und 29) oder im Wege des freien Übereinkommens (§ 30) zugunsten der von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen grundsätzlich ungeteilt auf die Dauer der Jagdperiode zu verpachten.
(2) Die der Fläche nach teilweise Verpachtung der Gemeinschaftsjagd ist nur zur gemäß § 18 Abs. 1 vereinbarten Abrundung oder zum gemäß § 18 Abs. 2 verfügten Austausch von Jagdgebieten zulässig. Werden Zupachtungen über die Grenzen der Amtsbereiche von Jagdbehörden vorgenommen, haben diese dabei einvernehmlich vorzugehen. Im weiteren ist jene Jagdbehörde auch für die zugepachteten Flächen zuständig, in deren Amtsbereich das vergrößerte Jagdgebiet gelegen ist. Pachtverträge, die mit einem Jagdpächter abgeschlossen werden, werden durch das vorzeitige Ende seines Pachtverhältnisses im angrenzenden Jagdgebiet aufgelöst.
alte Dokumentnummer
(1) Das Jagdrecht darf nur an
(2) Von der Pacht des Jagdrechtes sind Personen ausgeschlossen, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen durch die Jagdpacht erwachsenden Verpflichtungen nicht nachzukommen vermögen.
(3) Ferner sind Personen, die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen bezüglich der Ausübung der Jagd als Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, für die Dauer der nächsten Jagdperiode von der Pachtung ausgeschlossen.
(4) Physische Personen, die Jagdpächter sind, haben ihre Jahresjagdkarte bis längstens 31. März jedes Jahres zu verlängern.
(5) Den einzelnen Mitgliedern oder Anteilseignern einer juristischen Person, die Jagdpächter ist, sowie deren Organen steht in dieser Eigenschaft kein Recht auf Ausübung der Jagd zu.
Im RIS seit
23.10.2019
(1) Beabsichtigen zwei oder mehrere Personen ein Jagdrecht gemeinsam zu pachten, so haben sie eine Jagdgesellschaft zu bilden sowie einen Jagdleiter zu bestellen. Der Jagdgesellschaft dürfen nur so viele Mitglieder angehören, daß unter Bedachtnahme auf das Flächenausmaß der Jagdgebiete und die gegebenen Wildstandsverhältnisse ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gesichert sowie jagdwirtschaftliche Nachteile und Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft hintangehalten erscheinen (§ 70 Abs. 2).
(2) Die Jagdgesellschaft ist durch schriftlichen Vertrag zu errichten. Die Landesregierung legt durch Verordnung ein Muster eines Gesellschaftsvertrages fest, das der Ausfertigung desselben zugrunde zu legen ist. In dieser sind alle Mitglieder der Jagdgesellschaft mit Namen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnsitz sowie der Jagdleiter (§ 27) anzuführen.
(3) Eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages ist der Jagdbehörde gleichzeitig mit dem Pachtvertrag vorzulegen. Die Jagdbehörde hat die Errichtung der Jagdgesellschaft für unwirksam zu erklären, wenn diese der Bestimmung des Abs. 1 zweiter Satz widerspricht oder die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 nicht erfüllt oder einzelne Mitglieder nicht die Eignung gemäß § 25 Abs. 1 und 3 aufweisen und nicht innerhalb angemessen zu bestimmender Frist ein neuer, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Gesellschaftsvertrag vorgelegt wird.
(4) Eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages ist vor dem Beginn der Versteigerung der Gemeinschaftsjagd (§ 28) dem Leiter derselben und bei Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens (§ 30) vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen dem Vorsitzenden der Jagdkommission zu übergeben.
(5) Eine nach Abschluß des Pachtvertrages beabsichtigte Aufnahme einer oder mehrerer Personen in die Jagdgesellschaft oder unter Errichtung einer Jagdgesellschaft in das Pachtverhältnis ist nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig und der Jagdbehörde anzuzeigen. Ebenso ist der nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene oder mit Zustimmung der Mitglieder der Jagdgesellschaft erfolgende Eintritt der Erben eines Mitgliedes in die Jagdgesellschaft anzuzeigen. Die Jagdbehörde kann die Aufnahme (den Eintritt) in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 zweiter Satz für unwirksam erklären.
(6) Das Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus der Jagdgesellschaft bedarf der Zustimmung des Verpächters und ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Jagdbehörde hat das Pachtverhältnis aufzulösen, wenn die verbleibenden Mitglieder der Voraussetzung des § 25 Abs 2 auf Dauer nicht mehr entsprechen. Bei Wegfall sämtlicher Mitglieder einer Jagdgesellschaft oder aller bis auf ein einziges Mitglied ist das Pachtverhältnis erloschen. Das einzelne Mitglied kann jedoch unter der Voraussetzung des § 25 Abs 2 das Pachtverhältnis allein oder unter Bildung einer neuen Jagdgesellschaft (Abs 1) zu denselben Bedingungen fortsetzen, sofern die Zustimmung des Verpächters vorliegt. Mitglieder, bei denen ein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt oder die ihre Jahresjagdkarte nicht bis 31. März jedes Jahres verlängert haben, können von der Jagdbehörde aus der Jagdgesellschaft ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist die Salzburger Jägerschaft zu hören.
(7) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben die Jagd unter einheitlicher Leitung des Jagdleiters auszuüben. Sie bleiben für eine den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen entsprechende Ausübung der Jagd persönlich verantwortlich und haften rücksichtlich aller sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für Jagd- und Wildschäden zur ungeteilten Hand. § 37 Abs. 3 gilt auch für den Fall des gesetzlichen Erlöschens des Pachtverhältnisses mit der Maßgabe, daß die Haftung die Mitglieder der Jagdgesellschaft nicht trifft, die mindestens drei Jahre vor Auflösung oder durch Tod ausgeschieden sind.
Im RIS seit
07.05.2024
(1) Jagdleiter ist eine im Rahmen der ordentlichen Jagdbetriebsführung zur Vertretung des Jagdinhabers bevollmächtigte und, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 letzter Satz und 40 Abs. 1 dritter Satz, der Jagdbehörde gegenüber für einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb verantwortliche Person. § 25 Abs. 4 gilt für den Jagdleiter sinngemäß.
(2) Zum Jagdleiter können nur Personen bestellt werden, die die Eignung gemäß § 25 Abs. 1 lit. a und 3 und eine entsprechende Vertrauenswürdigkeit aufweisen. Die Bestellung ist der Jagdbehörde anzuzeigen. In gleicher Weise ist für den Fall der Verhinderung und die Zeit des Aufenthaltes des Jagdleiters im Ausland ein Stellvertreter zu bestellen, der im Land Salzburg wohnen muß. Die Jagdbehörde hat die Bestellungen von Amts wegen oder auf Antrag des Verpächters für unwirksam zu erklären, wenn die bestellten Personen die erforderliche Eignung oder Vertrauenswürdigkeit nicht oder nicht mehr besitzen, nicht bis 31. März jedes Jahres im Besitz einer gültigen Jahresjagdkarte sind oder trotz Aufforderung keinen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb führen.
(3) Der Jagdleiter muß zur Führung eines ordnungsgemäßen Jagdbetriebes in der Lage sein. Er darf insbesondere nur soviel Personen zur Ausübung der Jagd zulassen, daß unter Bedachtnahme auf das Flächenausmaß der Jagdgebiete und die gegebenen Wildstandsverhältnisse ein sicherer und ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet sowie jagdwirtschaftliche Nachteile und Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft hintangehalten erscheinen (§ 70 Abs. 2).
alte Dokumentnummer
(1) Im Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Gemeinschaftsjagd an denjenigen zu verpachten, der das höchste Anbot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieter, die nach den §§ 25 und 26 zur Jagdpacht ungeeignet sind, außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Die öffentliche Versteigerung erfolgt durch die Jagdbehörde in der Regel an ihrem Amtssitz. Zu diesem Zweck hat die Jagdkommission die festgelegten Pachtbedingungen der Jagdbehörde zur Ausschreibung der Versteigerung spätestens vier Monate vor Beginn der nächsten Pachtperiode vorzulegen. Werden trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde auch innerhalb weiterer zwei Wochen keine Pachtbedingungen vorgelegt, so legt die Jagdbehörde ihren Inhalt und, ausgehend von 75 v. H. des bisherigen Pachtzinses, unter Bedachtnahme auf die gegebenen und voraussichtlichen künftigen jagdbetrieblichen Verhältnisse den Ausrufpreis fest. Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) In die Pachtbedingungen sind die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Gemeinschaftsjagd aufzunehmen, insbesondere
(4) Weiters haben die Pachtbedingungen
(5) Die Jagdbehörde überprüft zunächst die vorgelegten Pachtbedingungen auf ihre gesetzliche Zulässigkeit und stellt sie erforderlichenfalls der Jagdkommission zur Verbesserung innerhalb angemessen zu bestimmender Frist zurück. Zulässig erachtete Pachtbedingungen werden der Ausschreibung der Versteigerung zugrunde gelegt, die auf geeignete Weise, jedenfalls aber auch durch mindestens zweiwöchigen Anschlag vor dem Versteigerungstermin an der Amtstafel der Jagdbehörde und der Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, bei Gemeinden, für die eine andere Kundmachungsart für ihre allgemein verbindlichen Anordnungen vorgesehen ist, aber auf diese Art und Weise, kundzumachen ist. Die Ausschreibung hat neben Ort und Zeit der Versteigerung die Pachtbedingungen gemäß Abs 3 und 4 sowie den Hinweis zu enthalten, daß jeder Pachtwerber vor Beginn der Versteigerung ein Vadium in der Höhe des Ausrufpreises in Form von Bargeld oder durch ein Sparbuch eines Geldinstitutes mit einer Niederlassung im Inland zu erlegen und den Nachweis gemäß § 29 Abs 2 zu erbringen hat.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Die Versteigerung hat an dem in der Ausschreibung bestimmten Ort zur festgesetzten Zeit zu beginnen und ist unter Beiziehung eines Ausrufers vorzunehmen.
(2) Als Bieter ist nur zuzulassen, wer das Vadium ordnungsgemäß erlegt und nachgewiesen hat:
(3) Nach Verlesung der Ausschreibung sind die Namen und die Anschriften der nach Abs 2 zugelassenen Bieter in die Versteigerungsniederschrift einzutragen.
(4) Hierauf ist mit der Versteigerung zu beginnen. Wird nach Ausruf des Ausrufpreises ein Anbot gemacht, das dem Ausrufpreis entspricht oder werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat der Ausrufer jedes dieser Anbote dreimal mit dem Beisatz “zum ersten”, “zum zweiten” und, wenn eine Überbietung des Anbotes nicht erfolgt, mit dem Ausruf “zum dritten” deutlich zu wiederholen. Diese Wiederholung hat ohne jede Übereilung und insbesondere der letzte Ruf nach einer längeren, mindestens fünf Minuten währenden Pause zu erfolgen. Nach dem letzten Ruf bestätigt der Leiter der Versteigerung den Schluß der Versteigerung durch Schlag mit dem Hammer.
(5) Wenn ein Anbot von mehreren Bietern gleichzeitig derart gestellt wird, daß der erste Bieter nicht mehr festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, dann entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietern, die gleichzeitig das gleiche Anbot gestellt haben, als Ersteher zu gelten hat.
(6) Wird das in den Pachtbedingungen festgelegte Mindestanbot (Ausrufpreis) nicht erreicht und meldet sich trotz dreimaligen Ausrufes desselben kein Bieter, so ist die Versteigerung als ergebnislos abzubrechen. Die Jagdbehörde hat in diesem Fall umgehend eine neuerliche Versteigerung auszuschreiben, wobei in der Ausschreibung der Ausrufpreis auf die Hälfte des bisherigen herabzusetzen ist.
(7) Verlauf und Ergebnis der Versteigerung sind in einer Niederschrift einzutragen. Auf Grund des Ergebnisses der Versteigerung erteilt die Jagdbehörde unter Berücksichtigung des Abs 5 an den Meistbietenden nach nochmaliger Überprüfung seiner Eignung (§§ 25, 26) und des Versteigerungsvorganges, wobei die Mitbieter Einwendungen erheben können, den Zuschlag. Gegen den Zuschlag können die Jagdkommission und die Teilnehmer an der Versteigerung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Wird gegen den Zuschlag Beschwerde erhoben, bleibt der Ersteher bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Pächter der Gemeinschaftsjagd. Für die folgende Zeit bis zum Zuschlag in der notwendigen neuerlichen Versteigerung hat die Jagdkommission unter sinngemäßer Anwendung des § 27 einen Jagdleiter zu bestellen. Werden Mängel des Versteigerungsvorganges schon vor dem Zuschlag festgestellt, so ist die Versteigerung sogleich zu wiederholen.
(8) Nach Abschluß der Versteigerung sind die erlegten Vadien gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Das vom Ersteher erlegte Vadium haftet für den rechtzeitigen Erlag des ersten Pachtzinses und der Kaution.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Muster für die Pachtbedingungen gemäß § 28 Abs 3 und 4 sowie Drucksorten für die Ausschreibung der Versteigerung und die Versteigerungsniederschrift festzulegen.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Eine Gemeinschaftsjagd kann, abgesehen von der teilweisen Verpachtung nach § 24 Abs. 2, ohne Vornahme einer öffentlichen Versteigerung im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn es die Jagdkommission nach Abhaltung einer Eigentümerversammlung beschließt und die von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer zustimmen. Der Beschluß muß der Jagdbehörde spätestens sechs Monate vor Beginn der nächsten Pachtperiode angezeigt werden. Wird der Beschluß nicht rechtzeitig gefaßt, ist die Gemeinschaftsjagd zu versteigern (§ 28).
(2) Der Beschluß, der Name und Anschrift des Pachtwerbers, die Höhe des Pachtzinses und die Bezeichnung der Gemeinschaftsjagd zu enthalten hat, ist sofort kundzumachen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht von mindestens der Hälfte der Grundeigentümer, oder von so vielen Grundeigentümern, daß diese zusammen mindestens die Hälfte der Grundflächen gemäß § 19 Abs. 1 besitzen, binnen vier Wochen ab der Kundmachung beim Gemeindeamt schriftlich oder mündlich zu Protokoll dagegen Widerspruch erhoben wird. Hierauf ist in der Kundmachung hinzuweisen.
(3) Der Widerspruch hat Namen und Anschrift des Grundeigentümers, Katastralgemeinde und Parzellennummer seiner Grundflächen, deren Flächenausmaß sowie die genauen Eigentumsverhältnisse zu enthalten, wobei als Beleg ein Grundbuchsauszug vorzulegen ist, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Miteigentümer einer Fläche zählen nur als eine Stimme. Wird nur von einem Teil der Miteigentümer Widerspruch erhoben, ist bei der Flächenberechnung nur ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Anteil der Gesamtfläche einzubeziehen. Binnen vier Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist hat die Jagdkommission durch Beschluß festzustellen, ob die Zustimmung als erteilt gilt. Bis zu diesem Zeitpunkt können Widersprüche zurückgezogen werden. Diese Feststellung ist kundzumachen.
(4) Die Jagdbehörde hat die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens auf Antrag eines Grundeigentümers, der Widerspruch erhoben hat, für unwirksam zu erklären, wenn die Vergabe gesetzwidrig erfolgt ist. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab Kundmachung über die Feststellung nach Abs. 3 zu stellen. Nach Rechtskraft eines solchen Bescheides hat die Jagdkommission binnen zwölf Wochen einen mit Zustimmung der Grundeigentümer gefaßten neuerlichen Beschluß über eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, ist die Gemeinschaftsjagd zu versteigern (§ 28). Bis zur endgültigen Verpachtung hat die Jagdkommission einen Jagdleiter zu bestellen.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Nach Erteilung des Zuschlages (§ 29 Abs 7), nach Verstreichen der Antragsfrist nach § 30 Abs 4 sowie im Fall einer teilweisen Verpachtung (§ 24 Abs 2) ist ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser Pachtvertrag hat das Gebiet, auf das sich die Pacht bezieht, unter Angabe seines Ausmaßes zu bezeichnen, die Vertragsparteien, bei einer juristischen Person oder Jagdgesellschaft als Pächter auch den Jagdleiter, mit Namen und Wohnort anzuführen und die Pachtdauer, den jährlichen Pachtzins sowie die allfälligen weiteren Vereinbarungen der Vertragsparteien anzugeben. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Der Pachtvertrag hat zu bestimmen, dass der Pachtzins sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über noch anhängige Beschwerden oder im Sinn sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Gemeinschaftsjagdgebietes eintritt. Die Landesregierung legt durch Verordnung ein Muster eines Pachtvertrages fest, das der Ausfertigung desselben zugrunde zu legen ist.
(2) Eine Ausfertigung des Pachtvertrages ist innerhalb von vier Wochen nach Unterfertigung der Jagdbehörde vorzulegen, ebenso jede Änderung des Pachtvertrages.
(3) Die durch den Abschluß des Pachtvertrages oder seine Änderung der Jagdkommission erwachsenen Kosten hat mangels einer anderen Vereinbarung der Pächter zu tragen.
(4) Ergibt sich bei einer Prüfung des Pachtvertrages, daß dieser den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, ist den Vertragsparteien unter Angabe der zu ändernden Vertragspunkte aufzutragen, der Jagdbehörde binnen drei Monaten einen entsprechend geänderten Pachtvertrag vorzulegen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist der Pachtvertrag zur Gänze für unwirksam zu erklären. Nach Rechtskraft eines solchen Bescheides ist die Gemeinschaftsjagd zu versteigern. Bis zur endgültigen Verpachtung hat die Jagdkommission einen Jagdleiter zu bestellen.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Der Pächter der Gemeinschaftsjagd oder von Teilen einer Gemeinschaftsjagd hat innerhalb von vier Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages eine Kaution im Betrag eines Jahrespachtschillings zu leisten.
(2) Die Kaution ist durch ein Sparbuch oder durch mündelsichere Wertpapiere bei einem Geldinstitut mit einer Niederlassung im Land Salzburg mit der unwiderruflichen Verpflichtung zu hinterlegen, daß darüber allein die Jagdkommission verfügungsberechtigt ist. Die Kaution kann durch die Verpflichtung eines Geldinstitutes mit einer Niederlassung im Land Salzburg als Bürge und Zahler (Bankgarantie) ersetzt werden.
(3) Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.
(4) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtzinses, hat sie der Pächter innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch die Jagdkommission auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.
(5) Die Kaution ist dem Pächter sechs Monate nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, insoweit sie nicht für Zwecke, für welche sie haftet, in Anspruch genommen wird.
Im RIS seit
16.03.2015
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Der Pachtzins ist abzüglich der Kosten, die der Jagdkommission durch die Nutzung und Verwaltung des Gemeinschaftsjagdgebietes entstehen, auf die von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes ihrer Grundstücke aufzuteilen.
(2) Der auf einen Jagdeinschluß entfallende Pachtzins ist nur unter den Eigentümern jener Grundstücke, die den Jagdeinschluß bilden, zu verteilen. Der Pachtzins, der für Grundflächen entrichtet wird, die zur Abrundung oder zum Austausch von Jagdgebieten herangezogen werden (§ 24 Abs 2), ist gleichfalls nur auf die Eigentümer dieser Grundstücke aufzuteilen.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach dem vollständigen Erlag des jährlichen Pachtzinses hat die Jagdkommission ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Anteile mit dem Beifügen kundzumachen, daß Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb von acht Wochen ab Kundmachung bei der Jagdkommission schriftlich einzubringen sind. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, daß Beträge unter 7 €, die nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist, wenn jedoch Beschwerde gegen die Feststellung des Anteils erhoben wurde, acht Wochen nach dessen Bestimmung gemäß Abs 4, bei der Jagdkommission begehrt worden sind, zum Zweck der Deckung des Aufwandes der Jagdkommission verfallen. Höhere Beträge sind von der Jagdkommission anzuweisen. Die Landesregierung kann die Höhe des genannten Betrages bei Änderung der in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnisse durch Verordnung neu festsetzen. Beträge, die während einer Pachtperiode nicht durch den Aufwand der Jagdkommission verbraucht werden, verfallen zugunsten der Gemeinde, in der die jeweilige Jagdkommission ihren Sitz hat.
(4) Eingebrachte Beschwerden sind vom Vorsitzenden der Jagdkommission der Jagdbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(5) Nach Ablauf der Einspruchsfrist (Abs 3) bzw. nach Zustellung der Entscheidung der Jagdbehörde (Abs 4) hat die Jagdkommission die zu überweisenden Geldbeträge längstens binnen vier Wochen dem jeweiligen Grundeigentümer anzuweisen.
Im RIS seit
30.12.2024
(1) Die der Fläche nach gänzliche Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd oder von gepachteten Teilen einer Gemeinschaftsjagd an einen Dritten ist unzulässig. Darauf abzielende Verträge sind unwirksam. Dies gilt jedoch nicht für die Überlassung der gepachteten Jagd auf dem Jagdeinschluß sowie auf Flächen, die zur Abrundung oder zum Austausch von Jagdgebieten (§ 24 Abs. 2) herangezogen werden.
(2) Die teilweise Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd ist nur mit Zustimmung der Jagdkommission zulässig und bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer zu erteilen, wenn die Überlassung an eine zur Jagdpacht geeignete Person erfolgt und im Interesse des Jagdbetriebes und der Land- und Forstwirtschaft keine Bedenken bestehen. Bedenken sind insbesondere dann gegeben, wenn durch die Überlassung Jagdgebiete entstehen, die das für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd erforderliche Ausmaß nicht besitzen.
alte Dokumentnummer
(1) Die Pachtung einer Gemeinschaftsjagd erlischt drei Monate nach dem Tod des Pächters, sofern nicht innerhalb dieser Frist von der zur Vertretung des Nachlasses berufenen Person unter spätestens gleichzeitiger Anzeige der Bestellung eines Jagdleiters an die Jagdbehörde der Jagdkommission gegenüber schriftlich erklärt wird, das Pachtverhältnis bis zur Beendigung des Nachlaßverfahrens vorläufig fortsetzen zu wollen. Die §§ 25 Abs. 5 und 27 gelten sinngemäß.
(2) Wurde eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben, so treten die Erben, soweit sie gemäß der §§ 25 und 26 zur Pacht geeignet sind, in den Pachtvertrag ein, wenn sie innerhalb eines Monates nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses der Jagdkommission gegenüber schriftlich erklären, die Pacht fortsetzen zu wollen. Andernfalls erlischt das Pachtverhältnis mit Ablauf dieser Frist.
alte Dokumentnummer
(1) Der Pachtvertrag kann von der Jagdbehörde aufgelöst werden, wenn der Pächter
(2) Die aus § 23 der Insolvenzordnung sich ergebenden Kündigungsmöglichkeiten bleiben unberührt. Die Kündigung ist vom Masseverwalter der Jagdbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Im Fall der Auflösung des Pachtverhältnisses durch die Jagdbehörde haftet der frühere Pächter für einen allfälligen Ausfall an Pachtzins.
Im RIS seit
23.10.2019
(1) Bei vorzeitigem Ende des Pachtvertrages ist die Gemeinschaftsjagd auf die Dauer der restlichen Jagdperiode im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28, 29) zu verpachten, soweit keine teilweise Verpachtung gemäß § 24 Abs. 2 erfolgt und nicht innerhalb von vier Monaten nach Erlöschen des Pachtverhältnisses bzw. nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Pachtverhältnis aufgelöst wird, der von den Grundeigentümern bestätigte Beschluß der Jagdkommission, die Gemeinschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens zu verpachten (§ 30), der Jagdbehörde angezeigt wird. Für die Zeit bis zur Genehmigung der teilweisen Verpachtung, zum Zuschlag in der öffentlichen Versteigerung bzw. zwei Wochen nach Anzeige des Beschlusses der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens hat die Jagdkommission einen Jagdleiter zu bestellen.
(2) Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrages für einen Jagdeinschluß ist der Jagdeinschluß, wenn nicht über Aufforderung innerhalb angemessen zu bestimmender Frist ein anderes Vorpachtrecht gemäß § 17 wirksam wird, der betreffenden Gemeinschaftsjagd zuzuweisen.
alte Dokumentnummer
(1) Die Verpachtung des Jagdrechts im Eigenjagdgebiet (Eigenjagd) oder in einem Teil desselben (Abs. 2) hat auf die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.
(2) Die Verpachtung des Jagdrechts auf Teilen des Eigenjagdgebietes ist nur zulässig, wenn im Interesse des Jagdbetriebes keine Bedenken bestehen, und bedarf der Bewilligung der Jagdbehörde nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer. Bedenken sind insbesondere dann gegeben, wenn durch die Verpachtung Jagdgebiete geschaffen werden, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 nicht erfüllen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 25 bis 27, 31, 36 und 37 Abs. 1 finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Jagdkommission der Eigentümer des Eigenjagdgebietes tritt und § 37 für die Auflösung des Pachtvertrages durch den Verpächter gilt, wobei auch die Nichterfüllung einer Verpflichtung, für die eine Kaution gemäß § 32 Abs. 3 haftet, als Auflösungsgrund gilt.
(4) Agrargemeinschaften, die Eigentümer eines Eigenjagdgebietes sind, haben das Jagdrecht im Eigenjagdgebiet zu verpachten. Erfolgt die Verpachtung nicht rechtzeitig zu Beginn der Jagdperiode, ist ein Jagdleiter für die Zeit der Nichtverpachtung zu bestellen.
alte Dokumentnummer
(1) Eigentümer, die das Jagdrecht in ihrem Eigenjagdgebiet nicht verpachtet haben und keine gültige Salzburger Jahresjagdkarte besitzen, haben für die Ausübung der Jagd einen Jagdleiter zu bestellen. Außerdem kann die Jagdbehörde dem Eigentümer eines Eigenjagdgebietes für den Fall, daß er selbst keinen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb führt, die Bestellung eines Jagdleiters auftragen. Liegen in weiterer Folge Gründe im Sinne des § 37 Abs 1 lit g bis j und letzter Satz vor, ist die Eigenjagd von der Jagdbehörde im Wege der öffentlichen Versteigerung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 28 und 29 zu verpachten.
(2) Den einzelnen Mitgliedern oder Anteilseignern einer juristischen Person, die Eigentümer eines Eigenjagdgebietes ist, sowie deren Organen steht in dieser Eigenschaft kein Recht auf Ausübung der Jagd zu. Bei einer dagegen verstoßenden Jagdausübung ist die Eigenjagd über Auftrag der Jagdbehörde im Weg der öffentlichen Versteigerung zu verpachten.
Im RIS seit
23.10.2019
(1) Wer die Jagd ausübt, hat eine vom Landesjägermeister ausgestellte, auf seinen Namen lautende gültige Jagdkarte (Jahresjagdkarte, Jagdgastkarte) mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorzuweisen. Jagdkarten sind nicht übertragbar.
(2) Jagdkarten werden ausgestellt:
(3) Zur Entziehung von Jahresjagdkarten ist jene Jagdbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der Karteninhaber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Karteninhaber keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg, fällt die Entziehung in die Zuständigkeit der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung ist in Angelegenheiten der Ausstellung bzw Verweigerung der Jahresjagdkarte die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(5) Jagdkarten für das folgende Jagdjahr dürfen frühestens einen Monat vor dessen Beginn ausgestellt (ausgefolgt) werden.
(6) Die Jagdkarten sind unter Verwendung von Drucksorten auszustellen, die von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.
Im RIS seit
04.03.2014
(1) Die mit einem Lichtbild des Bewerbers versehene Jahresjagdkarte wird mit Geltung für das ganze Land für die Dauer eines Jagdjahres ausgestellt.
(2) Der Landesjägermeister darf die Jahresjagdkarte nur ausstellen, wenn
(3) Auf Verlangen des Landesjägermeisters sind die zur Beurteilung der jagdlichen Eignung erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, Bestätigungen udgl) in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
(4) Vor Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen die Besitzer von Jahresjagdkarten die Jagd nur in Begleitung eines volljährigen Jagdausübungsberechtigten, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, ausüben.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Bei der erstmaligen Bewerbung um eine Jahresjagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung (§§ 49 ff.) zu erbringen.
(2) Die Jagdprüfung wird durch folgende Prüfungen oder Ausbildungen ersetzt:
(3) Die Jagdprüfung wird auch durch eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Erfolg abgelegte Eignungsprüfung ersetzt, die nach den dort geltenden Vorschriften als Nachweis der jagdlichen Eignung zur selbstständigen Ausübung der Jagd gilt. Zur Sicherstellung des Besitzes der zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass die Jagdprüfung durch die Eignungsprüfungen bestimmter Bundesländer oder Staaten nur in Verbindung mit der erfolgreichen Ablegung einer Ergänzungsprüfung in einzelnen Gegenständen des theoretischen Teils der Jagdprüfung gemäß § 52 Abs 3 oder im praktischen Teil der Jagdprüfung gemäß § 52 Abs 4 ersetzt wird. Auf diese Ergänzungsprüfungen sind die §§ 49, 50, 52 und 53 sinngemäß anzuwenden. Auf Verlangen des Landesjägermeisters hat der Bewerber um eine Jahresjagdkarte eine Bestätigung des betreffenden Bundeslandes oder Staates darüber vorzulegen, dass die von ihm abgelegte Eignungsprüfung nach den Vorschriften des betreffenden Bundeslandes oder Staates als Nachweis der jagdlichen Eignung zur selbstständigen Ausübung der Jagd gilt.
(4) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß Abs 1 gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber um eine Jahresjagdkarte in einem anderen als den im Abs 3 angeführten Staaten eine der Jagdprüfung gleichwertige Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Landesregierung im Einzelfall oder durch Verordnung allgemein. Wird durch die in dem anderen Staat abgelegte Eignungsprüfung der Nachweis der zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen theoretischen Kenntnisse in einzelnen der im § 52 Abs 3 angeführten Prüfungsgegenstände oder praktischen Fertigkeiten nicht oder nicht vollständig erbracht, kann die Anerkennung unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in den davon betroffenen Prüfungsgegenständen des theoretischen Teils der Jagdprüfung (§ 52 Abs 3) oder im praktischen Teil der Jagdprüfung (§ 52 Abs 4) erteilt werden. Auf diese Ergänzungsprüfungen sind die §§ 49, 50, 52 und 53 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß Abs. 1 gilt weiters als erbracht, wenn im Ausland erworbene Berufsausbildungen auf -qualifikationen des Bewerbers gemäß § 114 Abs. 2 oder gemäß § 7 Abs. 4 Berufsjägergesetz anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Die Ausstellung der Jahresjagdkarte ist Personen zu verweigern,
(2) Bei der Prüfung der Z 3 und 4 des Abs.1 sind auch die Gründe einer Verweigerung bzw. einer Entziehung einer Jahresjagdkarte in einem anderen Bundesland miteinzubeziehen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung an Eides Statt darüber abzulegen, ob ihm bisher eine Jahresjagdkarte verweigert oder entzogen wurde.
Im RIS seit
23.12.2025
(1) Die Geltungsdauer der Jahresjagdkarte wird jeweils um ein Jagdjahr oder dessen restliche Dauer verlängert, sobald deren Besitzer den Jahresbeitrag für das betreffende Jahr an die Salzburger Jägerschaft einzahlt. Bei der Ausübung der Jagd ist ein Nachweis über die Einzahlung zusammen mit der behördlich ausgestellten Jagdkarte mitzuführen.
(2) Die Salzburger Jägerschaft hat der Landesregierung bis 1. Juli jedes Jahres die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Besitzer der im jeweiligen Zeitraum verlängerten Jahresjagdkarten bekanntzugeben. Außerdem hat die Jägerschaft den Jagdbehörden jederzeit Auskunft darüber zu geben, ob eine bestimmte Person eine gültige Jahresjagdkarte besitzt.
(3) Bereits abgelaufene und dadurch ungültig gewordene Jahresjagdkarten können durch Einzahlung des Jahresbeitrages wieder erneuert werden.
Im RIS seit
23.10.2019
(1) Die Jahresjagdkarte ist von der Jagdbehörde zu entziehen, wenn
(2) Die Behörde (§ 41 Abs 3) hat unverzüglich ein Verfahren zur Entziehung der Jahresjagdkarte einzuleiten, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäß § 44 Abs 1 nahelegen. § 46b Abs 2 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Die Jahresjagdkarte wird ungültig:
(2) Der Verzicht auf eine Jahresjagdkarte kann rechtswirksam nur gegenüber der Jagdbehörde, der Landesregierung oder dem Landesjägermeister erklärt werden. Die Jagdbehörde oder die Landesregierung haben dem Landesjägermeister jeden Verzicht auf eine Jahresjagdkarte mitzuteilen.
(3) Jagdkarten, die aus den im Abs 1 Z 2 oder 3 aufgezählten Gründen ungültig geworden sind, sind unverzüglich dem Landesjägermeister vorzulegen, der sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat. Der Landesjägermeister hat die Jahresjagdkarte einzuziehen, wenn sie vom Besitzer nicht vorgelegt wird.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Bei der erstmaligen Bewerbung um die Ausstellung einer Jahresjagdkarte, bei der Erneuerung einer ungültig gewordenen Jahresjagdkarte (§ 45 Abs 3) nach drei oder mehr Jahren ab Ablauf des Jahres, für das der Jahresbeitrag letztmalig bezahlt worden ist, sowie bei der Neuausstellung einer Jahresjagdkarte nach einer Entziehung (§ 46) oder einem Verzicht (§ 46a Abs 1 Z 3) ist das Vorliegen von Verweigerungsgründen gemäß § 44 Abs 1 Z 1 bis 4 von der nach dem Hauptwohnsitz des Bewerbers um eine Jahresjagdkarte zuständigen Jagdbehörde festzustellen. Hat der Bewerber um eine Jahresjagdkarte keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg, hat die Landesregierung das Vorliegen von solchen Verweigerungs-gründen festzustellen. Der Landesjägermeister hat der Jagdbehörde oder der Landesregierung dazu den Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften des Bewerbers bekannt zu geben.
(2) Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber durch die Verwendung von Waffen oder auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gefährden wird, wie körperliche oder geistige Mängel, ein (verkehrs-) psychologisch auffälliges Verhalten oder Tatsachen, die eine Neigung des Bewerbers nahelegen, dieser werde unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umgehen, hat die gemäß Abs 1 zuständige Behörde ein Gutachten eines Amtsarztes zur Begründetheit dieser Annahme einzuholen. Sind zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder weitere gutachterliche Äußerungen erforderlich, hat der Bewerber diese zu erbringen.
(3) Die gemäß Abs 1 zuständige Behörde hat dem Landesjägermeister ihre getroffenen Feststellungen mitzuteilen. Festgestellte Verweigerungsgründe sind ausdrücklich anzuführen, deren Vorliegen ist zu begründen.
(4) Eine Jahresjagdkarte darf vor Vorliegen der Feststellungen gemäß Abs 1 nicht ausgestellt werden.
(5) Die Abs 1 bis 4 sind auf die Besitzer eines gültigen, von den zuständigen Behörden eines anderen Bundeslandes oder Staates ausgestellten Dokuments, das den Bewerber nach den dort geltenden Bestimmungen zur selbstständigen Ausübung der Jagd berechtigt, nicht anzuwenden, wenn das Vorliegen von Verweigerungsgründen gemäß § 44 Abs 1 Z 1 bis 4 von den im Ausstellungland oder -staat zuständigen Behörden in einem dem Verfahren gemäß § 46b zumindest gleichwertigen Verfahren beurteilt worden ist.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Besitzer von Jahresjagdkarten, die nicht in Begleitung des Jagdinhabers oder dessen Jagdschutzorganen die Jagd ausüben, müssen neben der Jahresjagdkarte noch eine auf ihren Namen lautende, vom Jagdinhaber schriftlich erteilte Erlaubnis zur Jagdausübung (Jagderlaubnisschein) mit sich führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorweisen. Die Jagdgastkarte schließt diese Erlaubnis mit ein. Der Jagderlaubnisschein muß zumindest den Namen des Jagdausübungsberechtigten, die Bezeichnung des Jagdgebietes bzw. Jagdgebietsteiles, die Wildart und die erlaubte Zeitdauer beinhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung Drucksorten für die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen festlegen, die zu verwenden sind.
(2) Der Jagdinhaber hat dafür zu sorgen, daß diese Personen die Jagd im Rahmen der erteilten Jagderlaubnis und unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes ausüben. Er ist berechtigt, die Jagderlaubnis bei Verstößen gegen das Jagdgesetz, den Jagderlaubnisschein oder sonstige jagdbetriebliche Anordnungen des Jagdinhabers zu entziehen.
alte Dokumentnummer
(1) Jagdgastkarten können vom Jagdinhaber mit Geltung für seine Jagdgebiete nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn es sich nicht um Lehrlinge eines anerkannten Jagdbetriebes oder Schüler von Försterschulen handelt. Die Zeit der Geltung muß in dem Jagdjahr liegen, das in der Jagdkarte bezeichnet ist, doch darf die Geltungsdauer der Jagdgastkarte den Jahreswechsel überschreiten. Ausgestellte Jagdgastkarten mit zweiwöchiger Geltungsdauer können mit Zustimmung des Jagdinhabers, der diese ausgestellt hat, auch von einem anderen Jagdinhaber, mit dessen Zustimmung auch von einem weiteren usw. für dieselbe Person mit Geltung für ihre Jagdgebiete und innerhalb der restlichen Geltungsdauer verwendet werden. Die Zustimmung zur Weiterverwendung ist auf der Jagdgastkarte vom jeweiligen Aussteller zu vermerken.
(2) Die Salzburger Jägerschaft darf Jagdgastkarten nur an jene Jagdinhaber ausfolgen, die die Bezahlung des Beitrags für die Teilnahme an der Jagdhaftpflichtversicherung für Besitzer von Jagdgastkarten (§ 123 Abs. 3) nachweisen. Die Ausfolgung kann von der Salzburger Jägerschaft zusätzlich von der Entrichtung eines die Herstellung und Verwaltung der Jagdgastkarten abdeckenden Unkostenbeitrags abhängig gemacht werden. Die Jagdgastkarten haben Rubriken für die Eintragung des Namens des Jagdgastes, seines Hauptwohnsitzes sowie des Kalendertags bzw der zwei Wochen der Ausübung der Jagd zu enthalten.
(3) Jagdgastkarten dürfen längstens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Geltung und unter der Voraussetzung, daß kein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt, nur an Personen ausgestellt werden, die eine gültige Jahresjagdkarte eines österreichischen Bundeslandes besitzen. Bei ausländischen Jagdgästen kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage sonstiger Jagdkarten, Zeugnisse über entsprechende Prüfungen u. dgl. nachgewiesen werden.
(4) Die Salzburger Jägerschaft kann die Ausfolgung von Jagdgastkarten an den Jagdinhaber verweigern oder ausgefolgte Jagdgastkarten einziehen, wenn der Jagdinhaber entgegen den vorstehenden Bestimmungen Jagdgastkarten an Jagdgäste ausgestellt hat.
(5) Der Besitzer einer Jagdgastkarte hat bei Ausübung der Jagd einen Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen mit der Jagdkarte vorzuweisen.
(6) Die Ausübung der Jagd durch den Jagdgast ist nur in Begleitung des Jagdinhabers oder eines von ihm beauftragten Besitzers einer Jahresjagdkarte zulässig.
(1) Die Jagdprüfung ist vor einer von der Salzburger Jägerschaft einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Landesjägermeister als Vorsitzendem sowie der erforderlichen Zahl weiterer Mitglieder. Diese haben Fachkundige auf dem Gebiet des Jagdwesens zu sein und werden vom Landesjägermeister bestellt. Sie haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein bestelltes Mitglied ist vom Landesjägermeister vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn es die Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben nur unzureichend nachkommt oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten, die vom Vorsitzenden zu bilden sind. Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dem mit dem Vorsitz betrauten Mitglied und zwei bis vier weiteren Mitgliedern. Die Prüfungssenate entscheiden mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.
Im RIS seit
16.03.2015
Personen, die sich der Jagdprüfung unterziehen, haben bei ihrer Anmeldung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Ihre ordnungsgemäße Entrichtung gilt als eine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Die Prüfungsgebühr hat dem durch die Prüfung erwachsenden Aufwand angemessen zu sein und wird von der Salzburger Jägerschaft bestimmt. Die Prüfungsgebühr ist zurückzuerstatten, wenn es dem Prüfungswerber wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund unmöglich ist, zur Prüfung anzutreten und der Rücktritt so rechtzeitig mitgeteilt wurde, daß noch kein größerer Aufwand entstanden ist.
alte Dokumentnummer
(1) Der Prüfungswerber hat sich spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin (§ 52 Abs 1) anzumelden. Der Prüfungswerber hat bei der Anmeldung bekannt zu geben, ob er den theoretischen Teil der Prüfung als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen ablegen will.
(2) Zum theoretischen Teil der Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Zum praktischen Teil der Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die den Besitz von ausreichenden Kenntnissen in Erster Hilfe nachweisen können. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Die Jagdprüfung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Termin und Ort der Jagdprüfung sowie die Prüfungsgegenstände der ersten und zweiten Teilprüfung des theoretischen Teils der Prüfung sind auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft unter der Adresse www.sbg-jaegerschaft.at sowie im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft bekannt zu machen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung kann als Gesamtprüfung oder in zwei Teilprüfungen abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung des theoretischen Teils darf erst abgelegt werden, wenn die erste Teilprüfung mit Erfolg abgelegt ist. Der praktische Teil darf erst geprüft werden, wenn der theoretische Teil der Prüfung mit Erfolg abgelegt ist. Der Prüfungswerber hat die Jagdprüfung bestanden, wenn er auch den praktischen Teil der Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
(3) Der theoretische Teil der Prüfung dient dem Nachweis, daß der Prüfungswerber die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen besitzt:
(4) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er mit der Handhabung der Jagdwaffen ausreichend vertraut ist und die zur Ausübung der Jagd erforderliche Treffsicherheit beim Schießen aufweist. Wird die erforderliche Trefferanzahl nicht beim ersten Versuch erreicht, ist dem Prüfungswerber zu einem späteren Zeitpunkt ein zweiter Versuch zu gestatten.
(5) Für Personen, die die Falknerei ausüben wollen, hat die Jagdprüfung auch den Gegenstand Falknerei zu umfassen. Bei Personen, die die Jagdprüfung nach diesem Gesetz oder eine nach § 43 Abs 2, 3 oder 4 ersatzweise anerkannte Prüfung oder Ausbildung abgelegt bzw absolviert haben, genügt die Ablegung einer Zusatzprüfung im Gegenstand Falknerei.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Lautet das Prüfungsergebnis auf ‚bestanden‘, so ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern des Prüfungssenats ein unterfertigendes Zeugnis auszustellen.
(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung oder im Fall der Ablegung des theoretischen Teils der Prüfung in Teilprüfungen eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Die §§ 49 bis 51 sind auf Wiederholungsprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Wiederholung der Jagdprüfung ist nur zweimal zulässig und umfasst den gesamten Prüfungsstoff.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen:
(2) Keine Schonzeiten genießen folgende Wildarten:
Marderhund, Waschbär, Wildkaninchen, Bisamratte, Nutria.
(3) Ganzjährige Schonzeit genießen alle weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannten Wildarten (§ 4).
(4) Zur Angleichung an die Jagdwirtschaft in den Nachbarländern kann die Landesregierung für Grenzgebiete Schonzeiten festsetzen, die von den nach Abs. 1 festgesetzten Zeiten abweichen.
Im RIS seit
22.07.2025
(1) Bei Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen u. dgl. verursacht worden sind, kann die Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft für das ganze Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder Jagdgebiete Schonzeiten für bestimmte Wildarten im notwendigen Ausmaß verlängern und, wenn es zur Erhaltung und Entwicklung der Wildart unbedingt erforderlich ist, die Jagd auf bestimmte Wildarten vollkommen einstellen.
(2) Die Landesregierung kann Maßnahmen nach Abs. 1 für das einzelne Jagdgebiet auch dann verfügen, wenn der Bestand einer Wildart durch übermäßigen Abschuß oder unsachgemäße Jagdausübung bedeutend unter das den Grundsätzen des § 3 entsprechende Mindestmaß absinkt.
(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die Schonzeiten bestimmter Wildarten für das ganze Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder Jagdgebiete im notwendigen Ausmaß durch Verlegung der Schusszeit verlängern oder bei jenen Wildarten, die keinem besonderen Schutz gemäß § 103 Abs. 1 unterliegen, auch verkürzen, soweit dies aus populationsökologischen Gründen oder zur Lenkung des Wildes unter Bedachtnahme auf die jeweilige Wildbehandlungszone (§ 58) erforderlich ist. Eine Verkürzung kann für einzelne Jagdgebiete auch verfügt werden, wenn örtliche oder klimatische Verhältnisse es rechtfertigen und die Erhaltung und Entwicklung der Wildart gewährleistet ist. Die Verlängerung oder Verkürzung von Schonzeiten darf nach dieser Bestimmung grundsätzlich nur für die Dauer von höchstens drei Jahren erfolgen; für die Bekämpfung von Wildseuchen können solche Festlegungen auch für längere Zeiträume getroffen werden.
(4) Die Landesregierung kann in Durchführung internationaler Übereinkommen durch Verordnung Regelungen treffen, die von den vorstehenden Bestimmungen abweichen.
(1) Wild, das infolge einer Verletzung an großen Qualen leidet, seuchenverdächtig oder augenscheinlich krank ist, ist auch während der Schonzeit zu erlegen. Die Erlegung ist unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände dem Hegemeister und bei Seuchenverdacht (§ 74 Abs. 1) auch der Jagdbehörde zu melden. Das erlegte Wild oder die verletzten Teile davon sind über Verlangen des Hegemeisters vorzulegen. Dieser kann auch die Vorlage einer tierärztlichen Bestätigung über Verletzung oder Krankheit verlangen.
(2) Für die nicht gemäß § 103 Abs. 1 besonders geschützten Wildarten kann die Landesregierung über ein im Einvernehmen mit der Salzburger Jägerschaft gestelltes Ersuchen im Einzelfall aus folgenden Gründen Ausnahmen von den Schonvorschriften gestatten, wenn den Grundsätzen des § 3 dadurch nicht widersprochen wird:
Ein Jagdgebiet soll nur zu einer Wildregion gehören; wenn es für eine zweckentsprechende Gebietseinteilung unbedingt erforderlich ist, kann ein Jagdgebiet aber auch auf zwei Wildregionen aufgeteilt werden.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer für jeden Rot- und Gamswildraum durch Verordnung Kernzonen, Randzonen und Freizonen entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Wildraumes als Lebensraum dieser Wildarten festzulegen.
(2) Die jagdbetrieblichen Maßnahmen sind darauf auszurichten, daß die betreffenden Wildarten in Kernzonen in gesunden Beständen erhalten bleiben, in Randzonen aber entweder nur vorübergehend oder nur in Beständen mit geringer Stückzahl vorhanden sind. In Freizonen ist jedes Stück der betreffenden Wildart, das sich dort einfindet, unverzüglich unter Beachtung der festgelegten Schonzeiten zu erlegen.
(3) Soweit es erforderlich ist, um einen gesunden Wildbestand zu erhalten oder das Wild von für diese Wildart ungeeigneten Gebieten fernzuhalten und in geeignete Gebiete zu lenken, hat die Landesregierung auch für andere Wildarten Wildbehandlungszonen durch Verordnung festzulegen. Die Abs. 1 und 2 gelten dabei sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch nur jeweils eine Zonenart ausgewiesen werden kann.
(4) Die Landesregierung hat bei der Ausweisung von Sonderschutzgebieten aufgrund des § 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg auf die festgelegten Wildbehandlungszonen Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
16.03.2015
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Teilgebiete oder eine Gesamtfläche von Jagdgebieten, Wildregionen und/oder Wildbehandlungszonen zu Maßnahmengebieten erklären und in diesen an die örtlichen Erfordernisse angepasste Maßnahmen zum Zweck der Erfüllung der Grundsätze des § 3, nämlich der Erhaltung des Wald-, Wild- und Umweltgleichgewichtes, festlegen. Maßnahmengebiete können von Amts wegen oder auf Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, der Salzburger Jägerschaft oder des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und nur zeitlich befristet, nämlich längstens bis zum Ende einer Jagdperiode, ausgewiesen werden.
(2) Zur Erreichung des Zweckes des Maßnahmengebietes kann die Verordnung gemäß Abs 1 auch Abweichungen von den jagdrechtlichen Bestimmungen der §§ 54, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 66, 66a, 67, 70, 72, 72a, 73 und 103 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen vorsehen.
(3) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs 1 sind die betroffenen Grundeigentümer, die Salzburger Jägerschaft und der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, soweit sie nicht selbst Antragsteller sind, sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.
(4) Die Landesregierung hat die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden sowie die für das Jagdwesen zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die verordneten Maßnahmen zu informieren.
Im RIS seit
07.05.2024
(1) Bezieht sich die Maßnahmengebietsverordnung gemäß § 58a auf eine besonders geschützte Wildart gemäß § 103 Abs 1 sind Maßnahmen, die Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs 2 darstellen, nur unter sinngemäßer Anwendung von § 104b zulässig. Die besonders geschützten Wildarten Braunbär und Luchs können nur dann Gegenstand einer Maßnahmengebietsverordnung sein, wenn sie als Schadbären oder -luchse bzw als Risikobären gemäß § 4a Abs 1 oder 2 gelten.
(2) Zur Klärung der Frage, ob die Populationen der betreffenden besonders geschützten Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der geplanten Maßnahmen der Maßnahmengebietsverordnung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen bzw ob durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert oder die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird, ist im Zuge der Erstellung der Maßnahmengebietsverordnung eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.
(3) Bei Maßnahmengebietsverordnungen, die sich auf Schadbären oder -luchse bzw auf Risikobären beziehen, kommen Herdenschutzmaßnahmen als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes für die jeweilige Wildart in einer Weideschutzgebietsverordnung gemäß § 58c als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.
(4) Sofern Schadbären oder -luchse bzw Risikobären sich auf Flächen aufhalten bzw schadensverursachend in Erscheinung treten, welche nicht in einer Weideschutzgebietsverordnung als Weideschutzgebiet ausgewiesen sind, ist zur Klärung der Frage, ob es zum Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung gibt (insbesondere die Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen), im Zuge der Erstellung der Maßnahmengebietsverordnung eine wildökologische und eine landwirtschaftliche Stellungnahme einzuholen.
Im RIS seit
22.07.2025
(1) Zur Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen und anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen Weidewirtschaft betrieben wird, kann die Landesregierung mit Verordnung Weideschutzgebiete ausweisen. Als Weideschutzgebiet können nur solche Flächen eingestuft werden, auf welchen Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs nicht zumutbar, nicht geeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand (arbeitstechnisch- oder kostenmäßig) verbunden sind.
(2) Bei der Ausweisung der Weideschutzgebiete in der Weideschutzgebietsverordnung gemäß Abs 1 ist ein Ausgleich zwischen den Interessen des Artenschutzes und jenen am Erhalt der Weidewirtschaft herbeizuführen und ist dabei insbesondere auf die topographischen Verhältnisse (Hangneigung, Bodenbeschaffenheit, Wasserläufe sowie Straßen und Wege), die ökologischen Besonderheiten, die Größe des Gebietes, die Zahl der aufgetriebenen Tiere und die Tierart, die Besatzdichte, die Erwerbsart, das Tierwohl, die Bewirtschaftbarkeit, die Form der Bewirtschaftung und die Merkmale der jeweiligen besonders geschützten Wildart Bedacht zu nehmen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind allfällige Fördermaßnahmen zu berücksichtigen.
(3) Bei Almflächen im Sinn des Gesetzes handelt es sich um jene Flächen, die gemäß § 2 Almbuchverordnung als Alm gelten, sowie um jene Grünlandflächen, die oberhalb des Dauersiedlungsraumes überwiegend im Sommer durch Tierhaltung genutzt oder als Bergmähwiesen bewirtschaftet werden.
(4) Vor Erlassung der Weideschutzgebietsverordnung sind die Salzburger Jägerschaft sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören.
(5) Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, zu evaluieren. Liegen diese nicht mehr vor, hat die Landesregierung die Verordnung zu ändern oder aufzuheben.
Im RIS seit
07.05.2024
(1) Der Abschuss des Rot- und Gamswildes außerhalb von Freizonen und der Abschuss des Stein- und Rehwildes darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Weiters darf der Abschuss von wild lebenden Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, nur im Rahmen eines Abschussplans vorgenommen werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, daß bei bestimmten weiteren Wildarten der Abschuß ebenfalls nur im Rahmen eines Abschußplanes erfolgen darf, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Die Abschußplanung hat beim Rot- und Gamswild im Rahmen von Wildräumen, Wildregionen und Jagdgebieten, bei anderen Wildarten im Rahmen von Wildregionen und Jagdgebieten zu erfolgen.
(2) Bei jeder Abschußplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur des Wildes zu berücksichtigen.
(3) Die zur Erstellung und Erlassung des Abschußplanes erforderlichen näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen (Abschußrichtlinien). Diese hat auch einen hiefür zu verwendenden Vordruck aufzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten, die unter Bedachtnahme auf Abs. 2 der Vermeidung sowohl einer untragbaren Vermehrung als auch einer untragbaren Verminderung oder Schädigung des Wildstandes dienen. Auch die Möglichkeit der gemeinsamen Freigabe verschiedener Alters- und Geschlechtsklassen einer Wildart sowie der Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre kann vorgesehen werden.
(4) Vor Erlassung der Verordnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 3 sind die Salzburger Jägerschaft und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören. Wenn sich eine Verordnung auf wildlebende Vogelarten im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz bezieht, ist auch der Landesfischereiverband Salzburg anzuhören.
Im RIS seit
30.12.2024
(1) Die Landesregierung hat auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung für jeden Rot- und Gamswildraum die Abschüsse, die jährlich mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschüsse), soweit erforderlich auch aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen festzulegen. Soweit erforderlich, können auch die Abschüsse, die höchstens durchgeführt werden dürfen (Höchstabschüsse) festgelegt werden. Erforderliche Änderungen dieser Festlegungen sind bis zum 15. März jedes Jahres vorzunehmen. Anregungen und Vorschläge zur Änderung der Festlegungen können im jeweiligen Jahr nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens 1. Februar des betreffenden Jahres bei der Landesregierung einlangen. Zur Ermittlung der für die Abschußplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (§ 59 Abs 2) hat die Landesregierung längstens alle drei Jahre für jeden Wildraum eine Besprechung durchzuführen. Zu dieser sind die Leiter der betroffenen Hegegemeinschaften, Vertreter der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, der betroffenen Bezirkshauptmannschaften und im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern des Salzburger Nationalparkfonds einzuladen.
(2) Die Abschußzahlen sind unter Bedachtnahme auf die Zoneneinteilung (§ 58 Abs 2) so festzulegen, daß im Wildraum und in den einzelnen Wildregionen ein Bestand an Rot- und Gamswild erreicht und erhalten wird, der den Grundsätzen des § 3 entspricht. Örtlich und zeitlich begrenzte Engpässe der Tragfähigkeit des Lebensraumes können dabei unberücksichtigt bleiben, wenn sie durch jagdbetriebliche Maßnahmen so ausgeglichen werden können, daß keine untragbaren Schäden, insbesondere keine waldgefährdenden Wildschäden (§ 90 Abs 3), auftreten. Treten dennoch solche Schäden auf, sind die Abschußzahlen gegenüber den vorangegangenen Jagdjahren angemessen zu erhöhen. Auf die jagdlichen Verhältnisse in den außerhalb des Landesgebietes liegenden Teilen des Lebensraumes einer Wildpopulation ist Bedacht zu nehmen.
(3) Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in jeder Wildregion (§ 57 Abs 2) hat die Salzburger Jägerschaft vor Erlassung eines Bescheides nach Abs 4 für jede Wildregion eine Abschussplanbesprechung durchzuführen. Zu dieser hat sie die Jagdinhaber, die Bezirksbauernkammer, den Landesfischereiverband Salzburg, die Jagdbehörde, die zuständigen Leiter der Hegegemeinschaften und im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern auch einen Vertreter des Salzburger Nationalparkfonds einzuladen. Die Jagdgebietsinhaber sind durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Gemeinden und im Verlautbarungsorgan der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg über die Termine der Abschussplanbesprechung rechtzeitig zu informieren. Über Verlauf und Ergebnis dieser Besprechung ist eine Niederschrift (§ 14 AVG) abzufassen, in die insbesondere auch die Vorschläge für den Inhalt der Abschusspläne und die diesbezüglichen Stellungnahmen der Jagdinhaber, der Bezirksbauernkammer und des Landesfischereiverbandes Salzburg aufzunehmen sind. Jagdinhabern, die an der Besprechung nicht teilgenommen haben oder bei der Besprechung dem Vorschlag für den Inhalt der Abschusspläne nicht zugestimmt haben, ist der ihr Jagdgebiet betreffende Teil der Niederschrift mit dem Hinweis zu übermitteln, dass Einwände binnen einer Woche ab Erhalt der Niederschrift dem Bezirksjägermeister mitzuteilen sind, da ansonsten die Zustimmung des Jagdinhabers angenommen wird (Abs 4).
(3a) Für Vogelarten gemäß § 59 Abs 1 zweiter Satz dürfen keine Mindestabschüsse festgelegt werden. Höchstabschusszahlen und deren Verteilung auf die Wildregionen sind durch Verordnung der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung von § 104b festzulegen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Salzburger Jägerschaft, der Landesfischereiverband Salzburg und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören. Die Höchstabschußzahlen sind so festzulegen, daß im Landesgebiet ein den Grundsätzen des § 3 entsprechender Bestand der einzelnen Vogelart erreicht oder erhalten wird und keine untragbaren Schäden auftreten.
(4) Die Bezirksjägermeister haben für alle Hegegemeinschaften und Jagdgebiete ihres Wirkungsbereichs (§ 125 Abs 1 Z 2) unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Besprechungen nach Abs 3 bzw auf die gemäß Abs 3a erlassenen Verordnungen im Einvernehmen mit dem betroffenen Jagdinhaber und der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer einen Jahresabschussplan mit Bescheid zu erlassen. Das Einvernehmen mit dem Jagdinhaber gilt als hergestellt, wenn dieser entweder bei der Besprechung gemäß Abs 3 dem Vorschlag für den Inhalt des Abschussplans zugestimmt hat oder nicht binnen einer Woche ab Erhalt des sein Jagdgebiet betreffenden Teils der Niederschrift Einwände erhoben hat. Kann das Einvernehmen bis zum 15. April eines Jahres nicht erzielt werden, hat dies der Bezirksjägermeister der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mit dem Einlangen der Mitteilung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geht die Zuständigkeit zur Entscheidung an diese über; sie hat den Jahresabschussplan bis zum 15. Juni des Jahres zu erlassen. Die Jahresabschusspläne sind auch dem Hegemeister und dessen Stellvertreter zuzustellen.
(4a) Der Jahresabschussplan hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Höchstabschüsse oder die Mindestabschüsse oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten. Für zusammenhängende Jagdgebiete desselben Jagdinhabers sowie für Jagdbetriebsgemeinschaften (§ 78) kann ein gemeinsamer Abschussplan erlassen werden. Bei der Abschussplanung des Rot- und Gamswildes ist von dem gemäß Abs 1 festgesetzten Mindestabschuss auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 % unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschusszahlen gelten die Abs 2 und 3a sinngemäß.
(4b) Enthält der Jahresabschussplan einer Hegegemeinschaft einen nicht aufgeteilten Höchst- oder Ersatzabschuss, so ist dieser in den Jahresabschussplänen der einzelnen Jagdgebiete bzw im gemeinsamen Abschussplan für zusammenhängende Jagdgebiete gemäß Abs 4a der betreffenden Wildregion ersichtlich zu machen.
(4c) Jahresabschusspläne, mit denen die in einer Verordnung gemäß Abs 3a festgelegten Höchstabschüsse für Vogelarten auf Hegegemeinschaften und Jagdgebiete verteilt werden, gelten für diese Wildarten abweichend von § 5 bis zur Erlassung des Jahresabschussplanes für das kommende Kalenderjahr.
(5) Soweit dies für die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des für die Wildregion festgesetzten Mindestabschusses erforderlich ist, kann der Bezirksjägermeister bzw die Jagdbehörde im Abschußplan
(6) Beschwerden gegen einen Jahresabschussplan haben keine aufschiebende Wirkung.
Im RIS seit
23.12.2025
(1) Der Jagdinhaber hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuß bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Sind Zwischenfristen vorgeschrieben, muß der entsprechende Teil des Mindestabschusses bis zum vorgegebenen Zeitpunkt erfüllt sein. Wird der Jahresabschussplan gemäß § 60 Abs 4 nicht bis zum 15. April erlassen, können Abschüsse im Ausmaß der im letztgültigen Jahresabschussplan festgelegten Mindestabschüsse vorgenommen werden.
(2) Kann im Hinblick auf die laufende Entwicklung der Abschussplanerfüllung oder die Abschussplanerfüllung der vergangenen Jagdjahre erwartet werden, dass die vollständige oder zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses in einem Jagdgebiet nicht erreicht wird, kann die Jagdbehörde dem Jagdinhaber mit Bescheid vorschreiben, dass er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,
Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Wenn dem Abs 1 nicht entsprochen ist, hat die Jagdbehörde
(4) Gefangenes Wild wird auf den Abschußplan angerechnet, wenn das Wild außerhalb des betreffenden Jagdgebietes verbracht wird. Die Erlegung seuchenkranken oder seuchenverdächtigen, kranken oder verletzten Wildes wird auf den Abschußplan angerechnet, wenn - ausgenommen bei Gamswild - eine tierärztliche Bestätigung vorgelegt wird. Durch Braunbär, Wolf, Luchs oder Goldschakal gerissenes Wild wird auf den Abschussplan angerechnet, wenn dies durch einen eindeutigen Nachweis (C1-Nachweis) oder bestätigten Hinweis (C2-Nachweis) belegt werden kann.
(5) Ist das Fortbestehen einer Wildpopulation durch Wildverluste gefährdet, die durch unvorhergesehene außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen u. dgl. verursacht werden, kann die Jagdbehörde den festgesetzten Mindestabschuß für bestimmte Jagdgebiete nachträglich mit Bescheid herabsetzen.
Im RIS seit
23.10.2019
Jede Überschreitung der im Abschußplan festgelegten Höchstabschüsse (§ 60) ist untersagt. Die Überschreitung nach Zahl oder Klasse der Wildstücke ist vom Hegemeister der Jagdbehörde und der Bezirksjägerschaft unverzüglich anzuzeigen.
alte Dokumentnummer
(1) Der Jagdinhaber ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet gefangene, erlegte oder verendet aufgefundene Wild aller Arten in einer Abschußliste zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschußliste jenes Jagdgebietes zu verzeichnen, dessen Jagdinhaber das Wildstück zufällt.
(2) Die Abschußliste hat während des Jagdjahres beim Jagdinhaber, falls sich dessen Wohnsitz aber außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei einem für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdschutzorgan aufzuliegen. Der Jagdbehörde und dem Leiter der Hegegemeinschaft ist jederzeit Einsicht in die Abschußliste zu gewähren.
(3) Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen. Bei Wildarten, die nicht der Abschussplanung unterliegen, ist eine Ausfertigung der Abschussliste der Salzburger Jägerschaft bis spätestens 15. Jänner des folgenden Jahres vorzulegen.
(4) (Entfallen auf Grund LGBl Nr 14/2017)!
Im RIS seit
28.02.2017