10000965•Kuhmannquelle-Schongebietsverordnung
10000965Kuhmannquelle-SchongebietsverordnungOrdinance01.12.1996
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"22/81 Verordnungen des Landeshauptmannes - Wasserrecht, Wasserbauten"
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Juli 1996, mit der Anordnungen zum Schutz einer Wasserspende der
Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Adnet erlassen werden (Kuhmannquelle-Schongebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 88/1996
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Adnet gefaßten Kuhmannquelle wird im Gebiet der Gemeinde Adnet jenes Gebiet, deren Grenzen sich aus § 2 ergeben, als Wasserschongebiet festgelegt.
§ 2
(1) Die östliche Schongebietsgrenze beginnt 10 m bergseits der Einbindung der Gemeindestraße Wimberg in die Krispler Landesstraße und folgt der Landesstraße auf eine Länge von 350 m.
Im Süden läuft die Grenze entlang der orographisch rechten Böschungskrone des Steinmaßlgrabens talwärts bis zum Schnitt mit der 585 m Höhenschichtlinie.
Die westliche Grenze folgt dieser Höhenschichtlinie nach Norden bis zu einem Feldweg, der in Fallinie vom Hof Wallner talseits abzweigt. Von hier schleift die Begrenzung auf die 590 m Höhenschichtlinie 300 m nach Norden ein.
Von diesem Punkt verläuft die nördliche Schongebietsgrenze hangaufwärts bis zur Krispler Landesstraße.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:2.880 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein sowie bei der Gemeinde Adnet während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
§ 4
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 1) umfaßten Wasservorkommens nach § 34 Abs 2 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 5
Die Meldepflicht nach § 31 Abs 2 WRG 1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstücks bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bereits bei Auslaufen eines 20 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.
§ 6
Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 seine Grundstücke oder Anlagen nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist von der Gemeinde Adnet bzw von deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
§ 7
Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 5 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.