10000970•Wildfütterungsverordnung
10000970WildfütterungsverordnungOrdinance01.01.1997
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"7 Jagd und Fischerei"
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Oktober 1996, mit der nähere Bestimmungen über die Wildfütterung getroffen werden (Wildfütterungsverordnung)
StF: LGBl Nr 94/1996
Auf Grund des § 65 Abs 3 des Jagdgesetzes 1993 - JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
(1) Der Fütterungszeitraum beginnt nach dem Ende der Vegetationsperiode, frühestens jedoch
(2) Schwarzwild darf nicht gefüttert werden.
(3) Der Fütterungszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, zu dem im jeweiligen Gebiet ausreichende und strukturgerechte natürliche Äsung vorhanden ist, spätestens jedoch
(4) Die Jagdbehörde kann auf Antrag Beginn und Ende des Fütterungszeitraums für Rotwild und Muffelwild abweichend festgelegen, soweit dies erforderlich ist:
(5) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers für Schwarzwild in Wildgehegen abweichend zu Abs 2 festlegen, dass die Fütterung an maximal 200 Tagen eines Jagdjahres erfolgen darf, soweit dies auf Grund von besonderen Umständen, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben, erforderlich ist. Die Festlegung darf höchstens für die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode erfolgen. Der Jagdinhaber hat über die Futtervorlage Aufzeichnungen zu führen und diese der Jagdbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers Beginn und Ende des Fütterungszeitraums für jenes Wild abweichend festlegen, das mit Bewilligung der Landesregierung gemäß § 73 Abs 1 JG ausgesetzt werden darf, soweit dies auf Grund von besonderen Umständen, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben, erforderlich ist.
(7) Bei Rotwildfütterungen hat die Hegegemeinschaft den Beginn und das Ende der Fütterung an den einzelnen Futterplätzen sinnvoll aufeinander abzustimmen.
Im RIS seit
15.04.2020
(1) Die Auswahl der Futterplätze hat nach ökologischen, waldbaulichen und betreuungstechnischen Gesichtspunkten zu erfolgen. In Wildgehegen ist für Schwarzwild zumindest ein Futterplatz je 100 Hektar anzulegen, um das Wild im Raum zu verteilen und den Druck auf den Zaun zu minimieren.
(2) An den Futterplätzen müssen Futterraufen und Tröge in so ausreichender Anzahl vorhanden sein, daß sämtliche Tiere gleichzeitig Futter aufnehmen können.
(3) Rehwildfutterplätze sind in Rotwildkernzonen und -randzonen rotwildsicher einzuzäunen. In Freizonen kann die Jagdbehörde die Einzäunung anordnen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um die Futteraufnahme durch Rotwild zu verhindern.
(4) Die Jagdbehörde kann bei Vorliegen besonderer Umstände nach Anhörung des Bezirksjägermeisters anordnen, dass Rehwildfutterplätze in Jagdgebieten, in denen Schwarzwild als Standwild vorkommt, schwarzwilddicht einzuzäunen sind.
(5) In Wildgehegen mit Schwarzwild sind Frischlingsrechen zu errichten, um eine gezielte Fütterung der Frischlinge sicherzustellen.
Im RIS seit
16.12.2025
(1) Die Futtermittel müssen vor allem im Hinblick auf den Eiweißgehalt und den Rohfaseranteil dem jahreszeitlich natürlichen Äsungsbedürfnis entsprechen und in ausreichender Menge angeboten werden.
(2) Am Futterplatz müssen dem Abs. 1 entsprechende Futtermittel in solcher Menge eingelagert sein, daß unter Berücksichtigung der Übergangszeiten und extrem langer Winter bis zum Ende des Fütterungszeitraumes eine ausreichende Fütterung gewährleistet ist.
(3) Bei Rotwildfütterungen darf bis 30. November ausschließlich Raufutter (Heu und Grummet guter Qualität) vorgelegt werden. Die Jagdbehörde kann auf Antrag in begründeten Fällen für einzelne Fütterungsstandorte eine frühere Vorlage von Saftfutter bewilligen. Der Antrag kann bei Rotwildfütterungen von der Hegegemeinschaft oder vom Jagdinhaber und bei sonstigen Fütterungen vom Jagdinhaber gestellt werden. Die Bewilligung darf höchstens für die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode erteilt werden. Die Jagdbehörde hat auf Änderungen der einer Bewilligung zugrunde liegenden Umstände und Verhältnisse jederzeit Bedacht zu nehmen und die bewilligte frühere Vorlage darauf anzupassen.
(1) An Futterplätzen ohne Futterautomaten hat die Futtervorlage bei Rotwild täglich und möglichst zur gleichen Zeit zu erfolgen. Sie soll immer durch dieselbe Person erfolgen. Unter Bedachtnahme auf den natürlichen Äsungsrhythmus muß zumindest Heu bis zur nächsten Futtervorlage für das Wild jederzeit verfügbar sein.
(2) An Futterplätzen, die mit Futterautomaten oder Heutristen ausgestattet sind, ist für deren rechtzeitige Wiederbefüllung Sorge zu tragen.
Zur Vorbeugung von Wildseuchen sind nach Ablauf des Fütterungszeitraums die Futterplätze und deren Einrichtungen sorgfältig zu reinigen.
Im RIS seit
15.04.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) § 5a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2001 tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 und (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2009 treten mit 31. Jänner 2009 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 4 sowie (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.
(5) § 2 Abs 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 117/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Im RIS seit
16.12.2025