Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. März 1997 über die Hinweistafeln für jagdliche Sperr- und Schutzgebiete
StF: LGBl Nr 32/1997
Aufgrund der §§ 66, 67, 106, 107 und 108 des Jagdgesetzes 1993 - JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
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Der Durchmesser der Hinweistafeln hat ungefähr 40 cm zu betragen. Auf weißem Grund sind das jeweilige Tier- oder Landschaftsmotiv grünweiß und die Beschriftung in schwarzer Farbe auszuführen.
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§ 3 alte Dokumentnummer
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Jänner 1979, LGBl Nr 16, mit der die Hinweistafel für die Kennzeichnung jagdlicher Sperrgebiete festgelegt wird, außer Kraft. Die darin festgelegten Tafeln können noch bis zum 30. Juni 1998 verwendet werden.