10001003•Abschußrichtlinienverordnung
10001003AbschußrichtlinienverordnungOrdinance01.05.1997
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"7 Jagd und Fischerei"
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. März 1997, mit der nähere Bestimmungen über den Abschußplan erlassen werden Abschußrichtlinienverordnung)
StF: LGBl Nr 33/1997
Aufgrund des § 59 des Jagdgesetzes 1993 - JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
Diese Verordnung regelt die Erlassung von Abschußplänen durch die Jagdbehörde (§ 60 Abs. 4 JG).
Diese Bestimmung tritt gleichzeitig mit der Wildökologischen
Raumplanung (Verordnungen aufgrund der §§ 57 und 58 JG) in Kraft.
alte Dokumentnummer
Der Abschuß des Rot-, Reh-, Gams- und Steinwildes darf außerhalb von Freizonen (§ 58 JG) nur im Rahmen eines Abschußplanes erfolgen.
Diese Bestimmung tritt gleichzeitig mit der Wildökologischen
Raumplanung (Verordnungen aufgrund der §§ 57 und 58 JG) in Kraft.
alte Dokumentnummer
Der Abschuss von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen.
Die Jagdbehörde hat bei der Abschußplanung von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:
Im RIS seit
15.04.2020
(1) Bei Jagdgebieten in Wildregionen, in denen das Geschlechterverhältnis oder der Altersklassenaufbau den wildbiologischen Erfordernissen nicht entspricht, kann die Jagdbehörde von den im 3. Abschnitt festgelegten Prozentzahlen abweichen. In diesen Fällen sind die Prozentsätze unter Berücksichtigung wildbiologischer Grundsätze nach folgenden Gesichtspunkten festzusetzen:
(2) Die Jagdbehörde kann im Abschussplan festlegen, dass die unter „Ersatzabschuss“ angegebene Stückzahl der Klasse II unter Anrechnung auf den Höchstabschuss anstelle von Stücken der Klasse I erlegt werden kann.
Diese Bestimmung tritt gleichzeitig mit der Wildökologischen
Raumplanung (Verordnungen aufgrund der §§ 57 und 58 JG) in Kraft.
Im RIS seit
15.04.2020
Fehlabschuß Anrechnung auf den Abschußplan
der Folgejahre in der Reihenfolge
der genannten Klassen
Hirsch der Klasse I Hirsch der Klasse I, II, III
Hirsch der Klasse II Hirsch der Klasse II, I, III
Hirsch der Klasse III Hirsch der Klasse III
Gamsbock der Klasse I Gamsbock der Klasse I, II, III
Gamsbock der Klasse II Gamsbock der Klasse II, I, III
Gamsbock der Klasse III Gamsbock der Klasse III
Gamsgeiß der Klasse I Gamsgeiß der Klasse I, II, III
Gamsgeiß der Klasse II Gamsgeiß der Klasse II, I, III
Diese Bestimmung tritt gleichzeitig mit der Wildökologischen
Raumplanung (Verordnungen aufgrund der §§ 57 und 58 JG) in Kraft.
alte Dokumentnummer
(1) Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild wird in folgende
Altersklassen eingeteilt:
Klasse III: Jugendklasse
Klasse II: Mittelklasse
Klasse I: Ernteklasse.
(2) Altersangaben beziehen sich auf das vollendete Lebensjahr, jedoch vollzieht sich der Übergang in den nächsthöheren Jahrgang einheitlich am 1. April jeden Jahres.
alte Dokumentnummer
(1) Klasseneinteilung:
(2) Abschussplanung: Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 1 von Hirschen, Tieren und Kälbern erreicht werden. Bei den Abschüssen der Hirsche soll erreicht werden, dass auf die Klasse III mindestens 60 % und auf die Klassen I und II gemeinsam bis 40 % der Abschüsse entfallen. Im Abschussplan kann in der Klasse III eine Unterteilung in Jährlinge (Einjährige) und ältere Hirsche getroffen werden. Zweiseitige Kronenhirsche der Klasse II dürfen nicht freigegeben werden. Als Krone gilt dabei jede Anordnung von mehr als zwei Enden über dem Mittelende.
(3) Besondere Anordnungen im Abschussplan:
Die Jagdbehörde hat festzulegen, dass anstelle eines Tieres ein Kalb und umgekehrt erlegt werden kann.
Im RIS seit
15.04.2020
(1) Klasseneinteilung:
(2) Abschussplanung: Bei der Festlegung der Abschusszahlen ist bei normalem Wintereingang bei Böcken und Geißen von einem Verhältnis von 1 : 1 auszugehen. Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 0,3 bis 0,5 von Böcken, Geißen und Kitzen erreicht werden. Bei der Aufteilung der Abschüsse auf die Altersklassen soll erreicht werden, dass
(3) Besondere Anordnungen im Abschußplan: Die Jagdbehörde hat festzulegen, daß
Im RIS seit
15.07.2016
(1) Klasseneinteilung:
(2) Abschussrichtlinien: Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 0,7 bis 1 von Böcken, Geißen und Kitzen erreicht werden. Bei den Abschüssen der Böcke soll erreicht werden, dass auf die Klasse III 50 % und auf die Klassen I und II gemeinsam ebenfalls 50 % der Abschüsse entfallen. Wenn für Böcke der Klassen I und II Höchstabschüsse festgesetzt werden, ist für je zwei im Vorjahr erlegte Geißen ein solcher Bock freizugeben.
(3) Besondere Anordnungen im Abschußplan: Die Jagdbehörde hat festzulegen, daß
Im RIS seit
04.08.2017
Klasseneinteilung:
(1) Für Murmeltiere ist von der Jagdbehörde kein Mindestabschuss, sondern nur ein Höchstabschuss festzulegen.
(2) Durch die Salzburger Jägerschaft sind ergänzend zu den Erhebungen gemäß § 60 Abs. 3 JG alljährlich Kontrollbestandszählungen durchzuführen. Diese Kontrollbestandszählungen sind der Festlegung der Höchstabschüsse für das nächstfolgende Jagdjahr zugrunde zu legen.
(1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt diese Verordnung gleichzeitig mit den gemäß den §§ 57 und 58 JG zu erlassenden Verordnungen in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
(2) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes treten mit 1. Mai 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Mai 1985, LGBl Nr 31, mit der Abschuß- und Bewertungsrichtlinien für bestimmte Wildarten festgelegt werden, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 40/1988 außer Kraft.
(3) Die §§ 4, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 2, 10 und 11 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Die §§ 3 und 12 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2008 treten mit 10. April 2008 in Kraft.
(5) § 9 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2016 tritt mit 15. Juli 2016 in Kraft.
(6) § 10 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 63/2017 tritt mit 28. Juli 2017 in Kraft.
(7) Die §§ 4, 5 und 8 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.
Im RIS seit
15.04.2020