10001005•Baupolizeigesetz 1997
10001005Baupolizeigesetz 1997Law01.07.2025
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"3 Raumordnung und Bauwesen"
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}Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG
StF: LGBl Nr 40/1997 (WV)
[CELEX-Nr: 32020L2184, 32023L2413]
Informationsverfahrenshinweis: Die Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren der Normen und technischen Vorschriften, 98/34/EG.
Zu LGBl Nr 114/2000: Auf Grund des § 2 Abs 2 lit c des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl Nr 75/1993, wird die unter LGBl Nr 82/2000 erfolgte Verlautbarung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb von Gasanlagen Gassicherheitsgesetz – GasSG) sowie zur Änderung des Baupolizeigesetzes durch den Hinweis ergänzt, dass dieses Gesetz vor seiner Erlassung der Europäischen Kommission nach den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG notifiziert worden ist.
Zu LGBl Nr 9/2001: Informationshinweis: Die Kundmachung des vorstehenden Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
Im RIS seit
17.06.2025
Artikel IV der Kundmachung über die Wiederverlautbarung
des Baupolizeigesetzes LGBl Nr 40/1997
Die in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch diese Wiederverlautbarung nicht berührt. Sie lauten wie folgt:
"(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausgeführten oder in Ausführung begriffenen baulichen Maßnahmen gelten, soweit dies rechtmäßig erfolgt ist bzw erfolgt, als im Sinne dieses Gesetzes bewilligte bauliche Maßnahmen.
(3) Baubehördliche Bewilligungen und Aufträge im Sinne der außer Kraft tretenden Rechtsvorschriften (Abs 5) gelten unverändert und als Bewilligungen und baupolizeiliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes weiter."
"(5) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verlieren, unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen, ihre Wirksamkeit:
(6) (Verfassungsbestimmung) Abs 5 lit a gilt hinsichtlich der Aufhebung des § 103 der Stadtbauordnung für Salzburg 1968 als Verfassungsbestimmung."
"(2) Auf zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführte oder in Ausführung begriffene bauliche Maßnahmen finden die jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des Art I Z 11 und 12 keine Anwendung."
"(2) Für Bauvorhaben, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits um eine Baubewilligung gemäß § 8 Abs 2 des Baupolizeigesetzes angesucht worden ist, richtet sich die Zuständigkeit bis zur Feststellung der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Bewilligung gemäß § 17 des Baupolizeigesetzes nach den bisherigen Vorschriften."
"(3) § 9 Abs 7 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Baubewilligungen, die mehrere Bauführungen zum Gegenstand haben, mit der Maßgabe Anwendung, daß das teilweise Erlöschen für Bauführungen eintritt, mit deren Ausführung nicht binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wird.
(4) § 17 Abs 4 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene, aber nicht vollendete bauliche Maßnahmen mit der Maßgabe Anwendung, daß solche Maßnahmen als in diesem Zeitpunkt begonnen gelten.
(5) Auf Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung, die unter die Bestimmung des § 45 Abs 11 ROG 1992 fallen, finden die §§ 2 Abs 1 lit g, 8a und 9 Abs 1 lit a des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I keine Anwendung."
"(7) § 23 Abs 1 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I findet auf Verwaltungsübertretungen Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden."
"(3) Verfahren, die zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt anhängig sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt nicht für Verfahren, die Maßnahmen betreffen, die nach § 2 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I nunmehr keiner Baubewilligung bedürfen.
(4) Berechtigungen, die gemäß den §§ 3 und 10 Abs 2 des Baupolizeigesetzes in der bisher geltenden Fassung für angezeigte und von der Baubehörde zur Kenntnis genommene bauliche Maßnahmen erworben worden sind, bleiben unberührt.
(5) Übergangene Nachbarn im Sinn des § 8a des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I können, wenn mit der Ausführung der baulichen Maßnahme bereits vor dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt begonnen worden ist, Einwendungen bis längstens sechs Monate ab diesem Zeitpunkt vorbringen.
(6) Auf Anlagen, deren Herstellung vor dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt von der Baubehörde bewilligt bzw zur Kenntnis genommen worden ist, findet § 17 des Baupolizeigesetzes in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(7) § 54 Abs 1 lit a der als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehenden Garagenordnung, dRGBl I S 219, gilt vorbehaltlich der Ausnahme vom Erfordernis einer Baubewilligung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I."
Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:
Bau: ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfaßt; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich;
bauliche Anlage: das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des § 2 Abs 2 bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen;
Bauführung: die Errichtung oberirdischer oder unterirdischer Bauten einschließlich der Zu-, Auf- und Umbauten;
Baugebrechen: ein mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage in bautechnischer Hinsicht, der geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen (Verunstaltung);
bauliche Maßnahme: die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme;
Baustelleneinrichtung: ein Bau, eine Einrichtung oder eine sonstige Anlage vorübergehenden Bestandes, die zur Ermöglichung, Erleichterung oder ordnungsgemäßen Durchführung einer baulichen Maßnahme oder eines ähnlichen Vorhabens erstellt und sodann beseitigt wird.
Gebäudehülle: diejenigen Bauteile eines Baus, die dessen konditionierten Innenbereich nach außen begrenzen (Außenwände, Fenster, Dächer udgl);
größere Renovierung: bauliche Änderungen an Bestandsbauten, die mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle betreffen und sich auf die Gesamtenergieeffizienz des Baus auswirken.
Im RIS seit
17.02.2016
(1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:
(2) Keiner Baubewilligung bedürfen:
(3) Keiner Baubewilligung bedürfen überdies:
(4) Solaranlagen bedürfen keiner Bewilligung, wenn
(5) Windkraftanlagen bedürfen keiner Bewilligung, wenn
Im RIS seit
31.07.2025
(1) Die im § 2 Abs 2 Z 17, 17a und 24a bewilligungsfreien Maßnahmen sind der Baubehörde vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige gemäß Abs 1 hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zu enthalten. Ihr sind planliche Darstellungen (Skizzen), aus welchen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit eindeutig hervorgeht, anzuschließen. Weiters sind vorzulegen:
Im RIS seit
23.07.2021
(1) Folgende bauliche Maßnahmen sind, sofern deren Bewilligung in Form eines selbständigen Verwaltungsakts beantragt wird, der Baubehörde in vereinfachter Form schriftlich mitzuteilen:
(2) Luftwärmepumpen sind einem Mitteilungsverfahren nur zugänglich, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von 40 dB(A) bei Tag und 33 dB(A) bei Nacht an der nachbarlichen Grundstücksgrenze nicht überschreiten. Bei Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Reine Wohngebiete ausgewiesen sind, reduziert sich der Nacht-Grenzwert auf 30 dB(A).
(3) Der Mitteilung sind anzuschließen:
(4) Die Baubehörde hat die mitgeteilte Maßnahme binnen vier Wochen ab vollständiger Einbringung der erforderlichen Unterlagen nach Abs 3 zu prüfen. Ergeht an die Bewilligungswerber innerhalb dieser Frist keine Verständigung oder lediglich eine Vollständigkeitsbestätigung gemäß § 10a Abs 4, gilt die mitgeteilte Maßnahme als bewilligt und darf mit deren Ausführung begonnen werden. Widerspricht die mitgeteilte Maßnahme nach Prüfung durch die Baubehörde hingegen offenkundig baurechtlichen oder bautechnischen Anforderungen, so hat diese das Bewilligungsverfahren einzuleiten und den Bewilligungswerber davon schriftlich zu verständigen.
Im RIS seit
31.07.2025
(1) Um die Bewilligung einer baulichen Maßnahme ist unter genauer Angabe des Gegenstandes der Bewilligung bei der Baubehörde unter Beischluß folgender Unterlagen schriftlich anzusuchen:
(1a) Der Bewilligungswerber hat bei Bauführungen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 dafür zu sorgen, dass der Planverfasser die in Betracht kommenden Daten gemäß § 4 Abs 1 Z 2 und 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl I Nr 9/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 1/2013, der Gemeinde in elektronischer Form übermittelt.
(2) Bei baulichen Maßnahmen, für die eine Zustimmung von Parteien vorliegt, hat der Bewilligungswerber dies im Ansuchen bekanntzugeben und das nach § 7 Abs. 9 vorletzter und letzter Satz festgelegte Formular anzuschließen.
(3) Ist im Zusammenhang mit der baulichen Maßnahme aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine weitere behördliche Bewilligung erforderlich, so ist dem Ansuchen auch der bezügliche Bescheid oder eine amtliche Bestätigung der Behörde beizulegen, aus der ersichtlich ist, daß der Bewilligungswerber das in Betracht kommende behördliche Verfahren anhängig gemacht hat. Fehlen solche Unterlagen, hat die Baubehörde dem Bewilligungswerber unter Bezeichnung der erforderlichen Bewilligung, der betreffenden Rechtsvorschriften und der zuständigen Behörde eine angemessene Frist zur Vorlage zu setzen.
(4) Die Baubehörde kann die Beibringung von im Abs. 1 angeführten Unterlagen nachsehen, wenn die bauliche Maßnahme keinen wesentlichen Einfluß auf Bauten ausübt, hiedurch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und Dienstbarkeiten zugunsten öffentlicher Einrichtungen nicht nachteilig berührt werden und diese Unterlagen zur ausreichenden Beurteilung der baulichen Maßnahmen nicht erforderlich sind.
Im RIS seit
23.07.2021
(1) Für Bauführungen sind als Baupläne vorzulegen:
(2) Im Fall von Zu-, Auf- und Umbauten haben die Baupläne auch den Altbestand des Baues erkennen zu lassen.
(3) Die Baupläne müssen grundsätzlich in elektronischer Form eingereicht oder im Fall einer physischen Vorlage auf haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Stoff technisch einwandfrei und dauerhaft und im Fall des Abs. 1 lit. a im Maßstab 1 : 500 und im Fall des Abs. 1 lit. b bis d und des Abs. 2 im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50 gezeichnet und genau kotiert sein (für die Lage des Baues im Bauplatz ausschlaggebende Maße, Abstände zu den Bauplatzgrenzen, höchster Punkt des Baues); ferner haben die Schnittdarstellungen die Angaben über die Lage des Baues zum Straßenniveau sowie zu einem in der Nähe gelegenen unverändert bleibenden Bezugspunkt zu enthalten; in der Zeichnung sind der Baubestand, die abzutragenden Bauteile und die Neubauteile verschiedenfarbig in den technisch üblichen Farbgebungen darzustellen. Einer solchen Zeichnung sind lichtbeständige Vervielfältigungen im Druckverfahren oder in einem sonstigen geeigneten technischen Verfahren gleichzuhalten; die Baupläne sind im Fall einer physischen Vorlage im Format 21 mal 29,7 cm normgerecht zu falten.
(4) Die Baupläne sind durch eine technische Beschreibung zu ergänzen. Diese hat zu enthalten:
(5) Für bauliche Maßnahmen anderer Art als Bauführungen sind Pläne und eine technische Beschreibung in dem Umfang vorzulegen, daß daraus eine ausreichende Beurteilung der beabsichtigten Maßnahme möglich erscheint. Für die Ausstattung der Pläne gilt Abs. 3 im erforderlichen Umfang sinngemäß.
(6) Soweit es wegen der besonderen Art der baulichen Maßnahme oder im Hinblick auf die Bodenverhältnisse erforderlich erscheint, sind auf Verlangen der Baubehörde noch als weitere Unterlagen vorzulegen:
(7) Wenn es vom Standpunkt des Denkmalschutzes, der Altstadterhaltung oder des Ortsbildschutzes zur Erhaltung eines Baues oder einer sonstigen baulichen Anlage erforderlich erscheint, kann die Baubehörde zur Sicherung einer fachgerechten Bauausführung die Vorlage eines Bauausführungskonzeptes verlangen.
(8) Ansuchen um Bewilligung von Bauvorhaben mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m3 ist ferner ein Konzept über die Vermeidung und ordnungsgemäße Trennung und Behandlung der bei der Bauführung anfallenden Abfälle einschließlich der hiefür erforderlichen Einrichtungen (Abfallwirtschaftskonzept) anzuschließen. Auf das Abfallwirtschaftskonzept finden die Bestimmungen über technische Beschreibungen Anwendung.
(9) Die Pläne und die technische Beschreibung sind vom Bewilligungswerber und vom Verfasser der Unterlagen zu unterfertigen. Für Bauführungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 mit einem umbauten Raum von mehr als 300 m3 muß der Verfasser der Unterlagen eine hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugte Person sein. Die Baubehörde kann für andere Zu- und Aufbauten sowie für Umbauten die Vorlage der von einer solchen Person verfaßten Unterlagen verlangen, wenn diese baulichen Maßnahmen auf die Festigkeit und Brandsicherheit eines Baues erhebliche Auswirkungen haben können. Der Verfasser ist gegenüber der Baubehörde für die Richtigkeit der Unterlagen haftbar.
(10) Die Pläne und die technische Beschreibung sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Im RIS seit
05.04.2024
(1) Ist zur Vornahme von Vorarbeiten zur Herstellung der im § 5 angeführten Unterlagen eine vorübergehende Inanspruchnahme fremder Liegenschaften notwendig und weigert sich der Eigentümer bzw Besitzer oder Inhaber ohne triftigen Grund, solche Vorarbeiten vornehmen zu lassen, so kann die Baubehörde auf Antrag für eine bestimmte, dem Erfordernis angemessene Frist die Bewilligung zur Vornahme derartiger Vorarbeiten erteilen. Diese Bewilligung berechtigt, im erforderlichen Ausmaß und unter möglichster Schonung fremde Liegenschaften zu betreten und auf ihnen Grunduntersuchungen und sonstige technische Arbeiten vorzunehmen, sowie solchen Arbeiten entgegenstehende kleinere Hindernisse zu beseitigen. Über Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen entscheidet die Baubehörde.
(2) Für die durch Vorarbeiten erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile hat der Inhaber der Bewilligung Ersatz sowie auf Verlangen des Betroffenen vor dem Beginn der Arbeiten eine angemessene Sicherstellung zu leisten. Ein Ersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Vorarbeiten geltend gemacht werden. Ansprüche auf die Leistung eines Ersatzes für vermögensrechtliche Nachteile oder einer Sicherstellung sind gerichtlich geltend zu machen.
(3) Für Grundstücke, die Zwecken dienen, für die nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Enteignungsrecht besteht, darf eine Bewilligung nach Abs 1 nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden erteilt werden.
(1) Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber und außerdem
(1a) Der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die bauliche Maßnahme geplant ist, hat im Bewilligungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG).
(2) Parteien im Verfahren zur Bewilligung von Vorarbeiten (§ 6) und der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften (§ 14) sind außer dem Bewilligungswerber die zur Duldung Verpflichteten.
(3) Partei in einem Verfahren zur Verlängerung der Frist gemäß § 9 Abs 7 ist der Bauherr.
(4) Partei im Verfahren zur Erlassung behördlicher Vorkehrungen gemäß § 13 ist der Bauherr (Bewilligungswerber), gegebenenfalls der Bauführer.
(5) Partei in einem Verfahren gemäß § 16 ist der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrages. In einem wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu den Grenzen des Bauplatzes oder zu anderen Bauten auf Antrag des Nachbarn eingeleiteten Verfahren gemäß § 16 Abs 1 bis 4 ist auch der dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzte Nachbar Partei.
(5a) Partei im Überprüfungsverfahren gemäß § 17 ist der Bauherr.
(6) Partei im Verfahren zur Erlassung von Aufträgen gemäß § 19 Abs 3 sowie § 20 ist der Eigentümer der baulichen Anlage.
(7) Partei in einem Verfahren gemäß § 2 Abs 1 Z 6 und § 21 ist außer dem Grundeigentümer und allfälligen Baurechtsberechtigten (im Sinn des Baurechtsgesetzes, RGBl Nr 86/1912, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 258/1990) der Eigentümer der baulichen Anlage sowie der Bewilligungswerber oder der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrages, bei der Herstellung ordnungsgemäßer Abflußverhältnisse gemäß § 21 Abs 3 auch der Antragsteller.
(8) Partei im Verfahren zur Erlassung eines Abbruchauftrages gemäß § 9 Abs 2 ist der Grundeigentümer und, wenn dieser nicht auch Eigentümer des von einem allfälligen solchen Abbruchauftrag betroffenen Baues oder Bauteiles ist, der Eigentümer (Baurechtseigentümer) desselben.
(9) Wenn die im Abs 1 Z 1 und 2 genannten Personen im Hinblick auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 9 Abs 1 Z 5 und 6) der baulichen Maßnahme unwiderruflich zustimmen, haben sie keine Parteistellung im weiteren Verfahren. Für die Zustimmung ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist. Das Formular hat jedenfalls den Hinweis auf die mit der Zustimmung verbundenen Rechtsfolgen zu enthalten. Außerdem müssen die Pläne von den zustimmenden Personen unterfertigt sein.
(10) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 20/2019).
Abs 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2001 tritt mit 1.1.2002
in Kraft.
Im RIS seit
23.07.2021
Folgende bautechnische Bestimmungen stellen für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte im Baubewilligungsverfahren dar:
Im RIS seit
26.03.2018
Ermittlungsverfahren
§ 8
(1) Die Baubehörde hat zunächst das Ansuchen einer Vorprüfung zu unterziehen. Ergibt diese auf unzweifelhafte Weise, daß das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten (§ 9 Abs 1) unzulässig ist, so ist das Ansuchen abzuweisen. Andernfalls ist in das weitere Ermittlungsverfahren einzutreten.
(2) Einer mündlichen Verhandlung sind beizuziehen:
(3) Wird in einem Ermittlungsverfahren ohne mündliche Verhandlung eine Partei nachweislich von der Baubehörde aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist zur Maßnahme, die Gegenstand der Bewilligung sein soll, eine Äußerung abzugeben, so gilt die Unterlassung einer solchen Äußerung innerhalb dieser Frist als Zustimmung zur Maßnahme hinsichtlich der subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 9 Abs 1 Z 6), wenn die Partei auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wurde. Sie hat im weiteren Verfahren keine Parteistellung.
Übergangene Nachbarn
§ 8a
Ein Nachbar, der nicht gemäß § 42 AVG oder gemäß den §§ 7 Abs 9 oder 8 Abs 3 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen.
(1) Die Baubehörde hat bei Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung von oberirdischen Bauten oder erheblichen Änderung der äußeren Gestalt solcher Bauten in Gebieten, für die ein Bebauungsplan der Aufbaustufe auf Grund des § 50 Abs. 3 Z 2 ROG 2009 aufgestellt ist, die Pläne und technischen Beschreibungen des Vorhabens zusammen mit einer Ausfertigung der betreffenden Teile des Bebauungsplanes dem nach § 62 ROG 2009 für die Gemeinde in Betracht kommenden Gestaltungsbeirat zur Erstattung eines Gutachtens in bezug auf die Gestaltungserfordernisse im Sinn des § 4 BauTG zu übermitteln, wenn das Ansuchen nicht gemäß § 8 Abs. 1 abzuweisen ist. In Gebieten, für die ein Bebauungsplan der Aufbaustufe gemäß § 50 Abs. 3 Z 1 ROG 2009 aufgestellt ist, kann in der gleichen Weise vorgegangen werden. Mit Zustimmung des Bewilligungswerbers kann die Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat auch in anderen Fällen erfolgen. Das Gutachten ist innerhalb von zwei Monaten zu erstatten. Verspätet erstattete Gutachten sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Heranziehung der Gestaltungsbeiräte kommt nur für Bauvorhaben in Gebieten in Betracht, die außerhalb des Schutzgebietes nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 bzw außerhalb von Ortsbildschutzgebieten nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 liegen.
(3) Das fristgerecht erstattete schriftliche Gutachten des Gestaltungsbeirates tritt an die Stelle eines diesbezüglichen Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen gemäß § 8 Abs. 2.
(4) Die Kosten der Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand der Behörde aufzukommen hat.
Zu LGBl 9/2001:
§ 8b tritt hinsichtlich der Verweisungen auf die lit a und b des
§ 27 Abs 2 ROG 1998 bereits mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
Im RIS seit
31.07.2025
(1) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn
(1a) Für Wohnbauten, für die nach den bautechnischen Vorschriften keine Verpflichtung zur Schaffung von Personenaufzügen bestanden hat, kann eine nachträgliche Errichtung von Personenaufzügen auf Antrag trotz Überschreitung der höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche und Abweichung von den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz von der Behörde bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(1b) Für Wohnbauten, welche in Hinblick auf die Gesichtspunkte Wärmeschutz sowie Nachhaltigkeit des Baus durch Verordnung der Landesregierung festgelegte, über Mindestanforderungen deutlich hinausgehende Standards erreichen, ist auf Antrag eine Überschreitung der höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche um bis zu 5 % je vorgenanntem Gesichtspunkt zu bewilligen. In der technischen Beschreibung ist das Erreichen der geforderten Standards nachzuweisen.
(2) Im Bescheid über die Erteilung der Bewilligung kann die Baubehörde die zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Auflagen oder Bedingungen vorschreiben. Durch Auflagen kann insbesondere auch die Einhaltung des gemäß § 5 Abs. 7 oder 8 vorgelegten oder erforderlichenfalls von der Baubehörde abgeänderten Bauausführungskonzeptes bzw Abfallwirtschaftskonzeptes sichergestellt werden. Die Bedingungen können insbesondere auch die Errichtung von baulichen Nebenanlagen als Immissionsschutz und die Bepflanzung betreffen, die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendig sind, ebenso die Errichtung von baulichen Nebenanlagen zur Begrenzung der Gefahren und allfälliger Schäden durch Hochwasser, Lawinen, Murabgänge, Steinschlag udgl in bereits weitgehend verbauten Gebieten. Die Baubehörde kann darin weiter, wenn sie es wegen der besonderen Art der baulichen Maßnahme zur Prüfung der Festigkeit oder Brandsicherheit ihrer Ausführung für notwendig erachtet, die Vorlage von Befunden (zB Belastungsproben) verlangen. In den Bescheid, mit dem die Errichtung eines Baues auf einem Bauplatz bewilligt wird, für den ein Abbruchgebot des § 59 Abs. 3 ROG 2009 besteht, ist ein Abbruchauftrag für den vom Abbruchgebot erfaßten Bau oder Bauteil aufzunehmen. Ein Abbruchauftrag ist weiter in einen Bescheid aufzunehmen, mit dem die Errichtung von Bauten lediglich als Ersatz für bestehende Bauten oder Bauteile bewilligt wird. Solche Abbruchaufträge sind an den Eigentümer des davon betroffenen Baues oder Bauteiles zu richten. Sie werden mit der Aufnahme der Benützung des so bewilligten Baues gemäß § 17 Abs. 1 wirksam.
(2a) In der Baubewilligung ist die Errichtung der verpflichtend zu schaffenden Kraftfahrzeug-Abstellplätze durch Auflagen vorzuschreiben. Neben den Vorschreibungen, die zur Einhaltung der sonstigen baurechtlichen Vorschriften erforderlich sind, kann dabei die Anordnung von Einbahnführungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Gehwegen und sonstigen verkehrstechnischen Regelungen zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehrs aufgetragen werden.
(3) Die Baubewilligung kann befristet, und zwar auf höchstens fünf Jahre, erteilt werden, wenn es sich um Bauten vorübergehenden Bestandes handelt, dies im Bauansuchen begehrt ist und Gewähr gegeben ist, daß die bauliche Anlage rechtzeitig entfernt werden kann. Nach Ablauf der Bewilligungsdauer gilt die bauliche Anlage als nicht bewilligte (§ 16). Eine einmalige Verlängerung der Frist um höchstens weitere fünf Jahre aus triftigen Gründen ist zulässig, wenn hierum vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer angesucht worden ist. Die Baubehörde kann mit der Baubewilligung oder gesondert eine ausreichende Sicherheitsleistung für die seinerzeitige Beseitigung der baulichen Anlage vorschreiben.
(4) Mit der Erteilung einer Bewilligung hat die Baubehörde die Art des Verwendungszweckes des Baues und seiner einzelnen Teile festzulegen (Wohnung, Büro, Geschäftsräumlichkeit, Werkstatt, Garage, Lagerraum für Brennstoff udgl). Die Baubehörde hat überdies je nach Art der baulichen Maßnahme vorzuschreiben, ob bzw welche Bestätigungen bestimmter Sachverständiger im Sinn des § 17 Abs. 2 Z 2 vom Bauherrn der Anzeige gemäß § 17 Abs. 1 anzuschließen sind.
(5) Einwendungen privatrechtlicher Natur sind, sofern hierüber keine gütliche Vereinbarung erzielt werden kann, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gütliche Vereinbarungen, die im Verfahren ausdrücklich abgeschlossen wurden, sind im Bescheid zu beurkunden.
(6) Pläne und technische Beschreibungen, die Verhandlungen oder Bescheiden zugrunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen. Änderungen, die sich im Zuge einer Verhandlung ergeben, können in diesen Unterlagen vorgenommen werden.
(7) Eine Baubewilligung erlischt,
Im RIS seit
31.07.2025
(1) Die in den Abs. 3 bis 9 getroffenen Sonderbestimmungen gelten vorbehaltlich Abs. 2 für das Verfahren über folgende bauliche Maßnahmen:
(2) Die im Folgenden getroffenen Sonderbestimmungen gelten nicht für die Errichtung einschließlich Zu- und Aufbauten oder erhebliche Änderung folgender Bauten:
(3) Der Bewilligungswerber hat im Bauansuchen das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren zu erklären.
(4) Abweichend von § 5 Abs 9 zweiter und dritter Satz müssen die Unterlagen jedenfalls von einer dazu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugten Person verfasst und von dieser unterfertigt sein. Dies gilt nicht bei Nebenanlagen (Garagen, überdachte Kraftfahrzeug-Stellplätze, Garten- und Gerätehütten, Holzlagen, Glas- und Gewächshäuser udgl) mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m². Der Verfasser der Unterlagen hat ausdrücklich zu bestätigen, dass alle im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden, soweit nicht gleichzeitig um eine Ausnahme davon angesucht wird.
(5) § 9 Abs 4 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorschreibung der Vorlage einer Bestätigung gemäß § 17 Abs 2 Z 2 lit g nicht in Betracht kommt.
(6) Im vereinfachten Verfahren hat sich die bautechnische Prüfung durch die Baubehörde nur auf folgende Punkte zu beziehen:
(7) § 8b ist nicht anzuwenden.
(8) Die Baubehörde hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einlangen des Bauansuchens zu entscheiden. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bauansuchens erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen.
(9) Die Baubewilligung erfasst die bauliche Maßnahme nur so weit, als die Baubehörde zur Prüfung verpflichtet war und sich eine Einbeziehung bautechnischer Vorschriften in die bautechnische Beurteilung gemäß Abs. 6 letzter Satz aus dem Bescheid ergibt (Baukonsens).
Im RIS seit
23.07.2021
(1) Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher getroffen.
(2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.
(3) Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.
(4) Bei Anträgen bzw Mitteilungen betreffend Verfahren gemäß Abs 1 hat die Baubehörde innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages bzw der Mitteilung die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Mitteilung zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen, dies unabhängig davon, ob das Vorhaben in einem Beschleunigungsgebiet oder außerhalb eines solchen liegt. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG hat die Baubehörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Mitteilung vollständig ist.
(5) Die Entscheidungspflicht der Baubehörde richtet sich in Bewilligungsverfahren gemäß § 2 Abs 1 nach § 73 AVG, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs 1 und 2 richtet sie sich nach § 10 Abs 8; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen. Dies gilt nicht, soweit in den Abs 6 bis 9 besondere Regelungen getroffen sind.
(6) Die Baubehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 für eine Solaranlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
(7) Die Baubehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 (bzw § 2 Abs 1 iVm § 10) für eine Solaranlage mit einer Kapazität von höchstens 100 kW innerhalb eines Monats zu entscheiden. Dem Antrag ist ein Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt. Wird innerhalb der genannten Frist der Ausführung der beantragten Maßnahme weder zugestimmt noch die Ausführung untersagt, darf die Maßnahme ausgeführt werden, sofern die Kapazität der Solaranlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(8) Die Baubehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe gemäß § 2 Abs 1 innerhalb von drei Monaten und über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für sonstige Wärmepumpen, die eine Kapazität von 50 MW unterschreiten, gemäß § 2 Abs 1 (bzw § 2 Abs 1 iVm § 10) innerhalb eines Monats zu entscheiden.
(9) Die Entscheidungsfrist bei Verfahren gemäß den Abs 6 bis 8 beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages durch die Baubehörde gemäß Abs 4 bzw in dem Fall, dass die Baubehörde die im Abs 4 erster oder zweiter Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen lässt, mit Ablauf dieser Frist zu laufen.
Im RIS seit
17.06.2025
Zur Ausführung baulicher Maßnahmen befugte Personen
§ 11
(1) Der Inhaber der Bewilligung (Bauherr) hat sich zur Ausführung einer im § 2 Abs 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 angeführten baulichen Maßnahme, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen sowie Nebenanlagen im Sinn des § 10 Abs 4 zweiter Satz, solcher Personen zu bedienen, die hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugt sind (Bauausführende).
(2) Der Bauherr hat ferner für die Überwachung der Vornahme von im § 2 Abs 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 angeführten baulichen Maßnahmen, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen sowie zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende Nebenanlagen, einen Bauausführenden oder eine sonstige hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugte Person als Bauführer zu bestellen.
(3) Jeder Bauausführende hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und der maßgeblichen Bauvorschriften sowie für die werksgerechte Ausführung der übernommenen Arbeiten einschließlich der verwendeten Baustoffe zu sorgen.
(4) Dem Bauführer obliegt ebenfalls die Verpflichtung, für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und der maßgeblichen Bauvorschriften zu sorgen.
(5) Von Verfügungen der Baubehörde betreffend die bauliche Maßnahme haben sich der Bauherr, die Bauausführenden und der Bauführer wechselseitig ohne Verzug Mitteilung zu machen.
(1) Mit der Ausführung einer baulichen Maßnahme darf vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht begonnen werden.
(2) Bei Vorliegen eines anstandslosen Ergebnisses einer Bauverhandlung kann die Baubehörde aber, wenn gegen das Vorhaben auch vom Standpunkt der öffentlichen Interessen (§ 9 Abs. 1) keine Bedenken bestehen, über Ersuchen des Bewilligungsbewerbers diesem jene Arbeiten (Z B. Planierung des Bauplatzes, Aushub der Baugrube) bezeichnen, für welche dieses Verbot nicht gilt.
(3) Der Bauherr hat den Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme der Baubehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Bei der Ausführung des Abbruches eines Baues mit einem umbauten Raum von mehr als 500 m3 ist der Anzeige ein abgeschlossener Vertrag über die ordnungsgemäße Behandlung des anfallenden Abbruchmaterials durch ein hiezu befugtes Unternehmen anzuschließen, wenn ein solcher Nachweis nicht bereits im vorausgegangenen Bauverfahren erbracht worden ist.
(4) Mit dieser Anzeige ist der vom Bauherrn gemäß § 11 bestellte Bauführer namhaft zu machen. Dies gilt auch sinngemäß für den Fall, daß während der Ausführung der baulichen Maßnahme ein anderer Bauführer bestellt wird.
Rücksichten bei der Ausführung baulicher Maßnahmen
§ 13
(1) Bei der Ausführung baulicher Maßnahmen dürfen Maschinen, Werkzeuge und Material nur solcher Art und in einer solchen Weise verwendet werden, daß der von der Baustelle ausgehende Baulärm, soweit dies mit technisch zumutbaren Mitteln vermieden werden kann, keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen bewirkt. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Gesundheit, des Fremdenverkehrs, des Kurortewesens und der Art und Dichte der Besiedlung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften und technischen Möglichkeiten durch Verordnungen jene Lärmgrößen festlegen, die von einzelnen, auf Baustellen verwendeten Maschinen sowie von der gesamten Baustelle aus nicht überschritten werden dürfen.
(2) Wenn es aus öffentlichen Interessen, insbesondere den in Abs 1 genannten Anforderungen sowie jenen des Straßenverkehrs, geboten erscheint, kann die Baubehörde im notwendigen Umfang Zeiten bestimmen, innerhalb welcher die baulichen Maßnahme überhaupt nicht oder nur eingeschränkt ausgeführt werden darf.
(3) Soweit es bei baulichen Maßnahmen, insbesondere bei solchen an öffentlichen Verkehrsflächen, erforderlich erscheint, hat die Baubehörde nach Anhörung jener Behörden, deren Wirkungsbereich durch die beabsichtigte Ausführung der baulichen Maßnahmen mitberührt wird, unbeschadet der hiefür in Betracht kommenden anderen Rechtsvorschriften, die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß durch die Ausführung der baulichen Maßnahme eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen, eine Beschädigung von Sachen sowie eine nachteilige Beeinflussung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs möglichst hintangehalten wird. Diese Vorkehrungen können insbesondere in bestimmten Anordnungen über die Errichtung, Ausgestaltung und Entfernung von Baustelleneinrichtungen, Gerüsten, die Einrichtung von Ersatzgehsteigen für Fußgänger und von Abplankungen sowie über eine ausreichende Kennzeichnung von Gefahrenstellen einschließlich ihrer Beleuchtung sowie über die Entfernung oder Lagerung von Abbruchmaterial und die Lagerung von Baustoffen bestehen.
(4) Anordnungen gemäß Abs 2 und 3 können mit der Baubewilligung verbunden oder hievon gesondert erlassen werden.
(5) Bei anderen als den mit baulichen Maßnahmen verbundenen, in Abs 3 genannten, Baustelleneinrichtungen, für die gemäß § 2 Abs 2 eine Bewilligungspflicht entfällt, kann die Baubehörde die erforderlichen Anordnungen zur Hintanhaltung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Beschädigung von Sachen sowie zur ordnungsgemäßen Beseitigung durch Bescheid erlassen.
Duldung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften
§ 14
(1) Bei der Ausführung einer baulichen Maßnahme sowie bei allen Instandsetzungen gelten hinsichtlich der hiefür erforderlichen vorübergehenden Inanspruchnahme fremder Liegenschaften die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.
(2) Über Antrag des Eigentümers eines Baues kann die Baubehörde, wenn und soweit dies für Maßnahmen zur Erhaltung eines bestehenden Baues oder zur Wahrung seiner Funktion unumgänglich notwendig erscheint, die Eigentümer, Besitzer und Inhaber fremder Liegenschaften mit Ausnahme öffentlicher Verkehrsflächen zur Duldung auch bleibender Inanspruchnahmen verhalten, wenn die Inanspruchnahme geringfügig und der hieraus erwachsende Nachteil unbedeutend ist und wenn das Interesse an der Abwehr dieses Nachteiles erheblich geringer erscheint als das Interesse an der Erhaltung oder Wahrung der Funktion des Baues. Für die vermögensrechtlichen Nachteile ist vom Antragsteller Entschädigung zu leisten, die in sinngemäßer Anwendung des § 6 zu bestimmen ist. Als unumgänglich notwendig ist eine Maßnahme nur insoweit anzusehen, als ihr Ziel auf andere Weise als durch Inanspruchnahme fremder Liegenschaften nur mit unwirtschaftlichen Aufwendungen erreicht werden könnte.
(3) Die Bestimmung des Abs 2 gilt sinngemäß auch für Liegenschaften, die im Miteigentum nach materiellen Anteilen stehen, hinsichtlich der einzelnen Eigentumsanteile mit der Maßgabe, daß auch für eine Verbesserung eines Anteiles die Verpflichtung zur Duldung der Inanspruchnahme anderer Anteile auferlegt werden kann.
Überprüfung der Ausführung der baulichen Maßnahme
§ 15
(1) Die Baubehörde ist befugt, die Ausführung einer baulichen Maßnahme auf die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften, insbesondere auch auf die Einhaltung der erteilten Baubewilligung, zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind den Organen der Baubehörde jederzeit die Baustellen in allen ihren Teilen zugänglich zu machen und über ihr Verlangen von den in § 11 angeführten Personen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Überprüfung kann die Baubehörde, wenn sie es wegen der besonderen Art der baulichen Maßnahme zur Prüfung ihrer Festigkeit oder Brandsicherheit für notwendig erachtet, vom Bauherrn die Vorlage von Befunden (zB Belastungsproben) verlangen.
(2) Die Baubehörde hat die Weiterverwendung einer Maschine, die unzulässigen Lärm (§ 13 Abs 1) verursacht, im Rahmen der betreffenden Baumaßnahmen zu untersagen. Werden von einer Baustelle aus die zulässigen Lärmgrenzen wiederholt und trotz Hinweis überschritten, kann die Ausführung der baulichen Maßnahme solange eingestellt werden, als ihre Fortsetzung in einer den diesbezüglichen Vorschriften entsprechenden Weise nicht sichergestellt ist.
(1) Stellt die Baubehörde fest, daß die Ausführung einer baulichen Maßnahme nicht dem Inhalt der Bewilligung (Baukonsens) einschließlich der auf die bauliche Maßnahme bezughabenden baurechtlichen Vorschriften, der Pläne und technischen Beschreibung entsprechend erfolgt, so hat sie die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahme zu verfügen, es sei denn, daß die Abweichung geringfügig ist. Eine Abweichung vom Inhalt der Bewilligung ist jedenfalls dann nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn hiedurch die in den raumordnungs- oder baurechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen verletzt werden oder für die Änderung selbst eine Bewilligungspflicht besteht. Die Einstellung ist unter Anordnung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen unmittelbar gegenüber den mit der Ausführung der baulichen Maßnahme beschäftigten Personen ohne vorausgehendes Verfahren mit sofortiger Wirkung zu verfügen und erforderlichenfalls durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Gefahr und Kosten des Bauherrn und des Bauführers sicherzustellen. Sie wird unwirksam, wenn die Baubehörde die Einstellung nicht innerhalb einer Woche nach der Einstellungsverfügung durch Bescheid aufrecht erhält. Beschwerden dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Baubehörde hat die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahme auch dann und insolange zu verfügen, als
(3) Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen.
(4) Die Bestimmung des Abs 3 gilt hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß, wenn die Ausführung aufgrund einer baubehördlichen Bewilligung erfolgt, von deren Inhalt aber nicht nur geringfügig abweicht. Der Beseitigungsauftrag ist diesfalls an den Bauherrn bzw den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(5) Geringfügige Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung sind von der Baubehörde nachträglich zu genehmigen. Hinsichtlich solcher Abweichungen kann die Baubehörde die Vorlage der erforderlichen Pläne und Unterlagen (§§ 4 und 5) verlangen. Bei Bauten, die unter § 17 Abs 4 fallen, kann die Genehmigung über Antrag im Überprüfungsbescheid erteilt werden.
(6) Wird durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten verstoßen, so steht dem hiedurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten Nachbarn das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach Abs 1 bis 4 zu. Dies gilt nicht, wenn die bauliche Anlage fünf oder mehr Jahre ab Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benützung besteht. Der Antrag hat solche Gründe zu enthalten, die einen Verstoß gegen Abstandsbestimmungen als wahrscheinlich erkennen lassen.
(7) Dem Abweichen vom Baukonsens ist das Abweichen von im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen Vorschriften gleichzuhalten, soweit es nicht vom Baukonsens erfasst ist. Für derartige, geringfügige Abweichungen genügt die Angabe in der Bestätigung gemäß § 17 Abs 2 Z 1.
Zu LGBl Nr 9/2001:
§ 16 Abs 6 zweiter Satz tritt erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Im RIS seit
27.10.2017
(1) Die Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten aber die Aufnahme ihrer Benützung oder der Benützung einzelner für sich benützbarer und zur Benützung vorgesehener Teile, ist der Baubehörde anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Bauherrn zu erstatten. Die Benützung von Bauten oder einzelner Teile darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige nach Abs 2 vollständig erfolgt ist.
(2) Der Anzeige sind anzuschließen:
(3) Mit der Anzeige ist bei Neubauten, ausgenommen für
Nebenanlagen im Sinn des § 10 Abs 4 zweiter Satz, ein von einem hiezu Berechtigten verfaßter Plan über die genaue Lage des Baues entsprechend der Vermessungsverordnung 2016, BGBl II Nr 307/2016, vorzulegen, es sei denn, daß sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlaßten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Bauten zu übernehmen. Die Vermessungsdaten sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.
(4) Die Baubehörde hat sich bei baulichen Maßnahmen, für die eine Baubewilligung im nicht vereinfachten (gewöhnlichen) Verfahren ohne Vorschreibung der Vorlage einer Bestätigung gemäß Abs 2 Z 2 lit g erteilt worden ist, tunlichst binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung zu überzeugen. Die Beseitigung der dabei allenfalls wahrgenommenen Mängel und Abweichungen von der Bewilligung ist von der Baubehörde zu veranlassen. Werden Mängel festgestellt, die eine Benützung aus Sicherheits- oder Gesundheitsrücksichten nicht zulassen, so hat die Baubehörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung im erforderlichen Umfang zu untersagen. Das Ergebnis der Überprüfung ist durch Bescheid auszusprechen. Mit der Überprüfung verbundene Barauslagen, Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben sind vom Bauherrn zu tragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde die zur Nichtbenutzung erforderlichen Maßnahmen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Gefahr und Kosten des Eigentümers setzen.
(5) Die Baubehörde kann auch ohne Vorliegen einer Anzeige gemäß Abs 1 eine bauliche Anlage der Überprüfung unterziehen, sobald zu deren vollständigen Ausführung nur noch unbedeutende Vorkehrungen erforderlich sind oder ihre Benützung aufgenommen wurde. Dabei hat die Baubehörde die Vermessung gemäß Abs 3 auf Kosten des Bauherrn zu veranlassen, wenn dieser den vorgeschriebenen Plan nicht auf Aufforderung innerhalb angemessener Frist vorlegt, und die Vermessungsdaten sodann dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.
(6) Mit der Vollendung der baulichen Maßnahme ist der Bauherr verpflichtet, Beeinträchtigungen, welche Grundflächen durch die bauliche Maßnahme erfahren haben, auch ohne behördlichen Auftrag zu beheben und einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Hiezu gehört auch die vollständige Entfernung der Baustelleneinrichtung.
(7) Die bauliche Maßnahme ist längstens binnen drei Jahren ab Beginn ihrer Ausführung zu vollenden. Die Baubehörde kann die Frist einmal um bis zu drei Jahre verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht worden ist und triftige Gründe dafür vorliegen. Diese Frist ist entsprechend der Art und dem Umfang der baulichen Maßnahmen und den ausstehenden Arbeiten zu bestimmen.
(8) Wird die bauliche Maßnahme nicht innerhalb der nach Abs 7 geltenden Frist im Sinn des Abs 6 vollendet, hat die Baubehörde die Vollendung innerhalb angemessener, zwei Jahre nicht überschreitender Frist aufzutragen, wenn ein nicht nur verhältnismäßig geringer Teil der baulichen Maßnahme bereits ausgeführt worden ist und die Vollendung der baulichen Maßnahme allgemein wirtschaftlich vertretbar ist. Ansonsten hat die Baubehörde die Beseitigung der bereits ausgeführten Teile der baulichen Maßnahme und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(9) Sind in der Baubewilligung Bedingungen gemäß § 9 Abs 2 dritter Satz aufgenommen, darf die bauliche Anlage erst nach Herstellung der so vorgeschriebenen baulichen Nebenanlagen benützt werden.
Im RIS seit
05.04.2024
(1) Für Bauten, die nach ihrem Verwendungszweck unter Einsatz von Energie konditioniert (beheizt, gekühlt, befeuchtet und/oder belüftet) werden, ist von einem unabhängigen Sachverständigen des einschlägigen Fachgebietes oder dazu befugten Unternehmer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) auszustellen:
(2) Von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises nach Abs 1 Z 1 bis 3 sind bauliche Anlagen gemäß § 33 Abs 5 BauTG ausgenommen.
(3) Der Energieausweis ist eine schriftliche Dokumentation, die sich auf den gesamten Bau, in den Fällen des Abs 1 Z 2 jedoch nur auf die von den Baumaßnahmen betroffenen Teile bezieht und folgende Angaben zu enthalten hat:
(4) Den zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Erstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Salzburg betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes – GWR-Gesetz, BGBl I Nr 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 1/2013, einzuräumen.
(5) Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung.
(6) Energieausweise sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigen eines Baus an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen, wenn in dem Bau genutzt werden:
Zu LGBl Nr 76/2014:
Bis 9. Juli 2015 ist § 17a Abs 1 Z 4 und Abs 6 in der neuen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schwellenwert der Geschoßfläche für die Erstellung eines Energieausweises und den Aushang des Energieausweises auch bei Bauten, die von Behörden und Ämtern mit starkem Publikumsverkehr genutzt werden, 500 m² beträgt.
Im RIS seit
23.07.2021
Ein Renovierungspass ist ein langfristiges Konzept für die schrittweise Renovierung von Bauten auf Grundlage von Qualitätskriterien, in dem nach Durchführung einer Energieberatung durch eine unabhängige Stelle des Landes Salzburg oder durch Personen gemäß § 17a Abs 1 auf Basis standardisierter Modellberechnungen relevante Maßnahmen zur etwaigen Verbesserung der Energieeffizienz beschrieben werden.
Im RIS seit
26.07.2021
(1) Die Landesregierung hat eine Datenbank einzurichten und zu führen, die alle Energieausweise für Bauten und Nutzungseinheiten im Land Salzburg umfasst (Energieausweisdatenbank). In dieser dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
Die Daten dürfen von der Landesregierung und Baubehörden für Zwecke der Bauverwaltung verwendet werden. Die nicht personenbezogenen Daten dürfen auch für energie-, raumordnungs- und siedlungspolitische sowie statistische Zwecke automationsunterstützt verwendet werden.
(2) Die Landesregierung hat eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage von Energieausweisen zur Verfügung zu stellen. Die zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen haben Energieausweise in der Energieausweisdatenbank zu registrieren und die betreffenden Energieausweisdaten zu erfassen. Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der betreffenden Bauten oder Nutzungseinheiten haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Baus bzw dieser Nutzungseinheit.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenartig die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, zu überprüfen. Die Aussteller sind verpflichtet, der Landesregierung nähere Auskünfte über die erhobenen und übermittelten Energieausweisdaten zu erteilen.
(4) Die Landesregierung, die Baubehörden und die Aussteller von Energieausweisen sind im Rahmen der Vollziehung der Abs 1 bis 3 sowie des § 17a ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Art 4 Z 1 Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.
(5) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(6) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für Renovierungspässe.
Zu LGBl Nr 62/2021:
Paragraph „17c“ war bisher § 17b.
Im RIS seit
23.07.2021
(1) Alle Bauten, die Aufenthaltsräume für Menschen enthalten, müssen an den öffentlichen Verkehrsflächen zugekehrten Seiten mit Orientierungsnummern versehen sein. Nebenbauten sind unter der Nummer des Hauptgebäudes zu führen. Bei Bauten, für welche hienach mehrere Hausnummern in Betracht kommen, kann der Bürgermeister, wenn hiebei den Orientierungserfordernissen noch zufriedenstellend Rechnung getragen erscheint, die Zahl der Orientierungsnummern vermindern. Wohnblöcke und dergleichen größere Bauten sind für gesondert zugängliche Bauteile mit eigenen Orientierungsnummern zu versehen.
(2) Die Numerierung ist nach Verkehrsflächen (Straßen, Gassen, Plätzen) oder Ortschaften (Weiler) getrennt so vorzunehmen, daß eine rasche und sichere Orientierung möglich ist.
(3) Die Numerierung eines Baues darf nur nach Anordnung des Bürgermeisters vorgenommen, abgeändert oder gelöscht werden. Jede derartige Anordnung ist vom Bürgermeister den Finanz- und Grundbuchsbehörden mitzuteilen.
(4) Wenn zwei oder mehrere mit Orientierungsnummern versehene Bauten vereinigt werden, muß dieser Bau die zwei oder mehreren Nummern so lange fortführen, bis eine neue Numerierung vorgenommen wird.
(5) Die Eigentümer eines Baues sind verpflichtet, die ihnen vom Bürgermeister beigestellte Orientierungstafel an der von ihm bestimmten Stelle anzubringen oder durch die Gemeinde anbringen zu lassen.
(6) Die Orientierungsnummern sind grundsätzlich in arabischen Ziffern auszudrücken. Die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) kann durch Verordnung bestimmen, daß die Bauten mit Orientierungstafeln in einheitlicher oder gebietsweise einheitlicher Art und Form zu versehen sind, daß diese Tafeln außer der Orientierungsnummer auch den Namen der Verkehrsfläche oder Ortschaft und sonstige, für eine rasche und sichere Orientierung erforderliche Angaben zu enthalten haben sowie daß hiezu die Orientierungstafeln zu beleuchten sind.
(7) Die Eigentümer des Baues haben die Kosten der Anschaffung, Anbringung, Erhaltung und gegebenenfalls Beleuchtung der Orientierungstafeln zu tragen.
(8) Wenn es zur raschen und sicheren Orientierung erforderlich erscheint, haben die Eigentümer von Bauten und Grundstücken auch die von der Gemeinde vorzunehmende Anbringung von Straßentafeln ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für deren ordnungsgemäßen Bestand zu dulden.
(9) Erscheint es aus Gründen der Evidenthaltung angebracht, kann die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) durch Verordnung bestimmen, daß Bauten mit eigenen Ordnungsnummern (Conskriptionsnummern, Konstruktionsnummern, Bauherstellungsnummern udgl) zu versehen sind. Die Anbringung solcher Ordnungsnummern an oder in den Bauten auf Kosten der Gemeinde ist ohne Haftung für deren ordnungsgemäßen Bestand zu dulden. Abs. 3 zweiter Satz gilt für die Ordnungsnummern sinngemäß.
(9a) Enthält ein Bau mehr als eine Wohn- oder Betriebseinheit, sind die Wohneinheiten und die Betriebseinheiten vom Eigentümer des Baus fortlaufend in arabischen Ziffern zu nummerieren und in gut lesbarer Weise zu kennzeichnen. Abs. 7 gilt sinngemäß. Im Streitfall entscheidet der Bürgermeister durch Bescheid.
(10) Alle Orientierungsnummern, Straßentafeln Ordnungsnummern, Wohnungsnummern und Nummern für Betriebseinheiten sind vom Eigentümer des Baues sichtbar zu halten.
(11) Die nach den vorstehenden Bestimmungen Organen der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
(1) Die Eigentümer einer baulichen Anlage haben dafür zu sorgen, dass diese auf die Dauer ihres Bestandes in gutem, der Baubewilligung und den für die bauliche Anlage maßgeblichen Bauvorschriften entsprechendem Zustand erhalten wird. Sie sind zur Beseitigung von Baugebrechen auch ohne besonderen Auftrag der Baubehörde verpflichtet.
(2) Bauliche Anlagen dürfen nur so verwendet werden, dass
(3) Soweit es zur Abwehr von Gefahren für Personen oder im Eigentum Dritter stehender Sachen notwendig ist, hat die Baubehörde Anordnungen betreffend die Benutzung der baulichen Anlagen zu treffen. Bei baulichen Anlagen, die ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden sind und benützt werden, kann auch die unverzügliche Räumung aufgetragen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Gefahr und Kosten der Eigentümer setzen.
(1) Wiederkehrende Überprüfungen sind bei folgenden baulichen Anlagen und Bauteilen durchzuführen:
(2) Die Eigentümer von Bauten mit Aufenthaltsräumen, die an keine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benutzung einen Wasserbefund über die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser einzuholen. Dem Wasserbefund muss eine bakteriologische Untersuchung zugrunde liegen.
(3) Die Überprüfung von Hebeanlagen ist im Salzburger Hebeanlagengesetz geregelt.
(4) Die Baubehörde kann, wenn sie es wegen der besonderen Art einer baulichen Anlage (zB besondere Tragekonstruktionen) zur Prüfung der Festigkeit für notwendig erachtet, für Bauteile, die in besonderem Maß Beanspruchungen oder Einwirkungen ausgesetzt sind, eine wiederkehrende Überprüfung durch einen dazu geeigneten Sachverständigen (zB Ziviltechniker) in Abständen von höchstens fünf Jahren vorschreiben. Die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfung sind der Baubehörde unverzüglich mitzuteilen.
(1) Die Eigentümer folgender technischer Einrichtungen von Bauten haben die Energieeffizienz in regelmäßigen Zeitabständen durch eine unabhängige und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Person oder durch eine akkreditierte Prüfstelle überprüfen zu lassen:
(2) Die Inspektion hat sich auf alle zugänglichen und für einen energieeffizienten Betrieb der Anlage maßgeblichen Teile zu beziehen. Die näheren Bestimmungen über den Umfang der Inspektion und die Inspektionsintervalle sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
(3) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Prüfbericht festzuhalten, in dem gegebenenfalls auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der Anlage aufzunehmen sind. Dieser ist bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die ausstellende Person hat die Daten des Prüfberichts der Landesregierung zu übermitteln oder in einer dafür eingerichteten Datenbank zu verarbeiten. Die Landesregierung hat ein Kontrollsystem nach Anhang II Z 2 der Richtlinie 2010/31/EU einzurichten. Die ausstellende Person ist verpflichtet, der Landesregierung nähere Auskünfte über die verarbeiteten Daten des Prüfberichts zu erteilen. Die Landesregierung kann die nicht personenbezogenen Daten des Prüfberichts automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 62/2021).
Im RIS seit
23.07.2021
(1) Soweit bauliche Anlagen vom Eigentümer gemäß § 19 Abs 1 in einem den Bauvorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten sind, unterliegen sie bezüglich ihres Bauzustandes und ihrer Benützung der Aufsicht der Baubehörde.
(2) Den Organen der Baubehörde ist, um diese Aufsicht wahrnehmen oder die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der Baubewilligung, allenfalls noch nachträglich, überprüfen zu können, der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der baulichen Anlage und deren Untersuchung zu gestatten. Der Eigentümer oder dessen Bevollmächtigter, das von ihm bestellte Aufsichtsorgan (Hausbesorger) und die Bewohner oder Benützer sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Sprechen deutliche äußere Anzeichen für das Vorliegen eines Baugebrechens, lassen sich aber dessen Ursache und Umfang nicht durch einen bloßen Augenschein feststellen, so kann die Baubehörde dem Eigentümer unter Gewährung einer angemessenen Frist die Vorlage eines Befundes eines geeigneten Bausachverständigen auftragen.
(4) Stellt die Baubehörde an einer baulichen Anlage Baugebrechen fest, so hat sie den Eigentümer unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung dieser Gebrechen zu verhalten. Sind die festgestellten Baugebrechen solcher Art, daß eine Gefährdung von Personen oder Sachen unmittelbar zu gewärtigen ist, so hat die Baubehörde die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, nötigenfalls auch die Räumung eines Baues zu verfügen. Werden die Baugebrechen nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so kann die Baubehörde auch den Abbruch der baulichen Anlage verfügen.
(5) Sind Baugebrechen offensichtlich unbehebbar, so hat die Baubehörde einen Abbruchauftrag zu erlassen.
(6) Durch Brand oder sonstige Ereignisse zerstörte bauliche Anlagen oder Teile hievon sind innerhalb einer von der Baubehörde festzusetzenden angemessenen Frist entweder abzubrechen oder aufgrund einer Baubewilligung instandzusetzen. Auf jeden Fall hat der Eigentümer unverzüglich die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
(7) Stellt die Baubehörde eine den in den §§ 17 Abs 9 und 19 Abs 2 aufgestellten Grundsätzen widersprechende Benützung eines Baues oder einzelner Teile fest, so hat sie die zur Abstellung der festgestellten Mißstände erforderlichen Verfügungen zu treffen.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde die gemäß Abs 4 zweiter Satz, Abs 6 zweiter Satz und Abs 7 notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Gefahr und Kosten des Eigentümers setzen.
(9) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bauliche Anlage trotz Einhaltung der in der Baubewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend gegen Gefahren und allfällige Schäden durch Hochwasser, Lawinen, Murabgänge, Steinschlag udgl gesichert ist, kann sie zu diesem Zweck andere oder zusätzliche Auflagen vorschreiben, es sei denn, die Auflagen wären unverhältnismäßig.
Besondere Bestimmungen für baupolizeiliche
Beseitigungs- und Abbruchaufträge
§ 21
(1) Im Fall eines baupolizeilichen Auftrages zur Beseitigung einer baulichen Maßnahme (§ 16 Abs 3 und 4) oder zum Abbruch einer baulichen Anlage (§ 20 Abs 4 und 5) kann die Baubehörde die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherungsmaßnahmen vorschreiben.
(2) Das bei der Durchführung eines solchen baupolizeilichen Auftrages anfallende Material ist vom Verpflichteten zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes zu beseitigen.
(3) Wurden bei im Bauland (§ 30 Abs 1 ROG 2009) gelegenen Grundstücken die natürlichen Abflußverhältnisse der darauf sich ansammelnden oder darüberfließenden Gewässer zum Nachteil fremder Grundstücke durch gesetzte Maßnahmen beeinträchtigt, so hat die Baubehörde über Antrag des Eigentümers eines solchen Grundstückes den Eigentümer des Grundstückes, auf das sich die Maßnahme erstreckt, zur Herstellung des ursprünglichen oder eines sonst ordnungsgemäßen Zustandes zu verhalten.
(1) Baubehörde im Sinn dieses Gesetzes ist
(2) In Gemeinden, die nicht über einen Beamten (Vertragsbediensteten) wenigstens des gehobenen technischen Dienstes als Amtssachverständigen verfügen, ist in den baubehördlichen Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für bauliche Maßnahmen der in § 2 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 8 angeführten Art sowie in Verfahren zur Feststellung der aus Anlaß von baupolizeilichen Beseitigungs- oder Abbruchaufträgen notwendigen Sicherungsmaßnahmen (§ 21 Abs 1) ein Sachverständiger heranzuziehen, der wenigstens den Voraussetzungen eines Beamten des gehobenen technischen Dienstes oder eines nach den gewerberechtlichen Vorschriften konzessionierten, für die bauliche Maßnahme in Betracht kommenden Gewerbetreibenden oder hiefür durch andere Rechtsvorschriften ausdrücklich Befugten entspricht.
(3) (entfallen auf Grund LGBL Nr 1/2016)
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, welche der nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen auch digital vorzulegen sind. Dabei sind auch Form und Format der Übermittlung zu bestimmen.
(2) Die Landesregierung kann zur digitalen Übermittlung von Daten der Bauverwaltung eine entsprechende Internetanwendung (BauOnline) einschließlich entsprechender Schnittstellen einrichten und dazu durch Verordnung nähere Festlegungen treffen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Anträge, Unterlagen, Nachweise und Bescheinigungen udgl digitale Formulare festlegen und deren Verwendung verpflichtend anordnen.
(4) Für die nach den vorstehenden Absätzen übermittelten Daten findet § 17c Abs 1, 4 und 5 sinngemäß Anwendung.
Im RIS seit
23.07.2021
(1) Wer
(2) Im Fall einer Übertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 bis 10, 14, 18 und 22 kann mit der Strafe gleichzeitig der Verfall der auf dem Grundstück, auf dem die bauliche Maßnahme durchgeführt wird, befindlichen Baustoffe, Werkzeuge, Maschinen und sonstigen Baustelleneinrichtungen ausgesprochen werden.
(3) Der strafbare Tatbestand einer Übertretung des § 12 Abs. 1 endet hinsichtlich des unzulässig Hergestellten erst mit der Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung oder mit der Beseitigung der hergestellten baulichen Anlage. Das gleiche gilt hinsichtlich der nicht nur geringfügigen Abweichungen vom Baukonsens. Die Übertretung der Nichtbefolgung des Gebotes des § 17 Abs. 1 endet erst mit der Erstattung der erforderlichen Anzeige.
Im RIS seit
23.07.2021
(1) § 23 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) § 23 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/1999 findet nur auf Zeiträume Anwendung, die nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt liegen.
(3) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2000 tritt mit 1. August 2000 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2000 treten in Kraft:
(5) Die Dauer der durch eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige erworbenen Berechtigung läuft frühestens mit 1. Jänner 2002 ab.
(6) Das Salzburger Aufzugsgesetz, LGBl Nr 10/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 29/1965, 17/1975, 76/1976 und 39/1997 tritt mit 1. Jänner 2001 außer Kraft.
(7) Die nach § 11 des im Abs. 6 genannten Gesetzes bestellten Aufzugsprüfer gelten als Aufzugsprüfer im Sinn des § 19 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2001.
(8) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(9) Die §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 4, 8a, 11 Abs. 1, 17 Abs. 2 und 3 sowie 17a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2003 treten mit 1. Juni 2003 in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
(1) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 1, 5 Abs 1 und 4 und 9 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2003 treten mit 1. März 2004 in Kraft.
(2) Auf Verfahren, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, findet das Baupolizeigesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(3) Bei Kleingaragen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, für die sie nicht zugelassen sind, verwendet werden sollen, bedarf diese Änderung der Art des Verwendungszwecks keiner Baubewilligung bzw Kenntnisnahme, wenn sie die Voraussetzungen des § 39e Abs 1 Z 3 des Bautechnikgesetzes und die sonst an die Lüftung von Kleingaragen gestellten Anforderungen erfüllen.
(4) Allgemein zugängliche Garagen, die zu dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehen und die Voraussetzungen des § 39e des Bautechnikgesetzes nicht erfüllen, sind innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt mit Tafeln zu kennzeichnen, die auf das Verbot des Abstellens von Kraftfahrzeugen mit Erd- oder Flüssiggasantrieb hinweisen.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2004 treten in Kraft:
(6) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 2, 4 Abs 1, 8 Abs 2, 9 Abs 1 und 1b, (§) 10, 11, 12 Abs 1, 15 Abs 1, 16 Abs 7, 17 Abs 2 bis 4 und 9, 17a Abs 2, 19 Abs 1, 5, 6 und 9, 20 Abs 2 und 6 sowie 23 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft. § 24a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(7) Auf Bauanzeigen, die bis zum 31. August 2004 zur Kenntnis genommen worden sind, sowie auf Anzeigeverfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, finden die §§ 3, 10, 11, 16 Abs 7 und 17 Abs 3 in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Oktober 2004 weiterhin Anwendung. Über solche Bauanzeigen ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2004 zu entscheiden.
(8) Bis zum 31. Oktober 2004 erlassene Bescheide, mit welchen Bauanzeigen zur Kenntnis genommen worden sind, gelten im Umfang der Kenntnisnahme der Bauanzeige ab 1. November 2004 als Baubewilligung weiter. § 3 Abs 4 zweiter bis fünfter Satz findet auf solche Baubewilligungen sinngemäß Anwendung.
(9) Bauanzeigen, die ab dem 1. September bis zum 31. Oktober 2004 gestellt werden oder über die bis zum 31. Oktober 2004 nicht rechtskräftig entschieden worden ist, gelten als Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung.
(10) Bis zum 31. August 2004 eingeleitete Baubewilligungsverfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(11) Die §§ 2 Abs 1 und 2, 5 Abs 4, 7 Abs 1, 9 Abs 1b, 10 Abs 5, 15, 17 Abs 2, 17a, 18 Abs 9a und 10, 19, 19b, 19c, 20 Abs 10, 23 Abs 1 und 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2008 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(12) (entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2014)!
(13) Die §§ 2 Abs 2 und 3, 8b Abs 1, 9 Abs 1, 2 und 7, 10 Abs 2, 16 Abs 2 und 21 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.
(14) Die §§ 19 Abs 9 und 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
(15) Die §§ 2 Abs 2 und 4, (§) 3 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2012 treten mit 1. August 2012 in Kraft.
(16) § 22 Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(17) Die §§ 2, 3 und 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 3 Abs 2, 5 Abs 4, 17 Abs 3, 17a Abs 1, 3 bis 6, 19b, 23 Abs 1, 24a und 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2014 und die Aufhebung des § 19c treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis 9. Juli 2015 ist § 17a Abs 1 Z 4 und Abs 6 in der neuen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schwellenwert der Geschoßfläche für die Erstellung eines Energieausweises und den Aushang des Energieausweises auch bei Bauten, die von Behörden und Ämtern mit starkem Publikumsverkehr genutzt werden, 500 m² beträgt.
(4) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 4, 3 Abs 1, 5 Abs 1, 7 Abs 1 und 6, 7a, 8b Abs 1, 9 Abs 1a, 10, 17 Abs 2, 19, 19a, 20, 22 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2016 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Bautechnikgesetz 2015 in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs 2 und 4 Z 1 lit b, 3 Abs 1, 4 Abs 1a, 5 Abs 1 und Abs 4 lit c, 7 Abs 10, 10 Abs 2 Z 3 und Abs 5, 16 Abs 6, 17 Abs 2 Z 2 und 3 sowie Abs 3 und 4, 17a Abs 3a und 4 sowie § 19b Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft. Auf vor diesem Zeitpunkt beantragte Baubewilligungen finden die §§ 4 Abs 1a und 5 Abs 1 lit g in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 keine Anwendung; § 10 Abs 2 Z 3 ist auf solche Baubewilligungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) Die §§ 17a Abs 4, 19b Abs 3 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Die §§ 17a Abs 4 (neu), 17b, 23 Abs 1 und (§) 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 17a Abs 4 (alt) außer Kraft.
(8) Die §§ 2, 3, 3a, 4 Abs 1, 7 Abs 1, 10 Abs 1 und 4, 17a, 17b, 17c, 19b, 22a, 23 Abs 1 und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist § 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 nicht anzuwenden.
(9) Die zu dem im Abs 8 bestimmten Zeitpunkt auf bewilligten Flughäfen (§§ 64, 68 LFG) bestehenden baulichen Anlagen, die luftfahrtrechtlich rechtskräftig bewilligt und von der Baurechtskompetenz des Landesgesetzgebers erfasst sind, gelten als im Sinn dieses Gesetzes bewilligt.
(10) § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(11) § 2 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2022 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(12) § 5 Abs 3 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(13) Die §§ 5 Abs 4 und 17 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2024 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Bauverfahren sind die §§ 5 Abs 4 und 17 Abs 2 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.
(14) Die §§ 3a Abs 4, 10a und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 10a Abs 4 und Abs 6 bis 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 findet keine Anwendung auf Bewilligungs- oder Mitteilungsverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.
(15) Die §§ 2 Abs 2 und 3, 3a Abs 1a, 8b Abs 1, 3 und 4 sowie § 9 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind die §§ 3a Abs 1a und 8b in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. Für nach diesem Zeitpunkt eingeleitete Bauverfahren ist § 8b mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat nicht erforderlich ist, wenn das Bauvorhaben die im § 50 Abs 3 Z 2 ROG 2009 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 festgesetzten Grenzmaße für die Gesamtgeschoßflächen und Baumassen unterschreitet. Auf Bauverfahren, welche bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 9 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 eingeleitet werden, ist § 9 Abs 1b in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.
Im RIS seit
31.07.2025
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.
Im RIS seit
17.06.2025