10001025•Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 1997
10001025Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 1997Law01.10.1997
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}Gesetz vom 3. Juli 1997 zur besonderen Förderung der Errichtung und Bereitstellung von Mietwohnungen (Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 1997)
StF: LGBl Nr 73/1997 (Blg LT 11. GP: RV 472, AB 547, jeweils 4. Sess)
alte Dokumentnummer
Zielsetzung und Förderungsrahmen
§ 1
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, dem großen Bedarf an Mietwohnungen, der vor allem in der Stadt Salzburg besteht, durch Maßnahmen zur verstärkten Errichtung und Inbestandgabe von mietzinsgünstigen Wohnungen zu begegnen.
(2) Die für Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel werden im jeweiligen Landesvoranschlag des Landes ausgewiesen.
(3) Auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
Gegenstand der Förderung
§ 2
(1) Gegenstand der Förderung ist die Neuerrichtung von Wohnungen durch Grundstückseigentümer oder Bauberechtigte oder der Erwerb von neu errichteten Wohnungen im Wohnungseigentum zum Zweck der Vermietung an begünstigte Personen im Sinn des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S.WFG 1990). Die Neuerrichtung von Wohnungen kann auch in einem bereits bestehenden Bau erfolgen. Wurde dieser Bau zuvor als Wohnhaus genutzt, ist durch Gutachten nachzuweisen, daß die Art und der Umfang der baulichen Maßnahmen mit einer Neuerrichtung gleichzusetzen sind.
(2) Förderbar nach diesem Gesetz sind Wohnungen vorrangig in der Stadt Salzburg. Bei nachgewiesenem Bedarf können auch Förderungen in anderen Gemeinden erfolgen.
Art und Höhe der Förderung
§ 3
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
(2) Die Höhe des Zuschusses wird durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Energiesparende Maßnahmen und Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen können dabei erhöhend berücksichtigt werden.
Förderungsvoraussetzungen
§ 4
(1) Die Gewährung der Förderung setzt voraus:
(2) Ist der Förderungswerber ein Bauberechtigter, hat dieser nachzuweisen, daß das Baurecht ab Förderungszusicherung zumindest noch 27 Jahre andauert. Weiters hat sich der Grundeigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger zu verpflichten, bei vorzeitigem Heimfall der geförderten Wohnung(en) in sämtliche Rechte und Pflichten des Förderungsvertrages einzutreten. Im Lastenblatt der Liegenschaft des Grundeigentümers ist ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.
(3) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in einem Betrag nach Einverleibung des Pfandrechtes im ersten Rang als Höchstbetragshypothek und eines Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes sowie zum Nachweis über die erfolgte Vermietung und den tatsächlichen Bezug der Wohnung nach Vorlage des abgeschlossenen Mietvertrages und des Meldezettels.
(4) Allfällige Mieterwechsel sind der Landesregierung jeweils unverzüglich bekanntzugeben.
Rückzahlung der Zuschüsse
§ 5
(1) Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, soweit eine der Förderungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs 1 sowie Bedingungen der Förderungszusicherung nicht eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist der Zuschuß für einen 25jährigen Zeitraum (§ 4 Abs 1 Z 6) in gleiche Jahresbeträge aufzuteilen. Dieser Teilbetrag ist sodann mit der Zahl der restlichen auch nur angefangenen Jahre ab Vorliegen des Rückzahlungsgrundes zu vervielfachen. Der Rückzahlungsbetrag ist sechs Monate ab Vorschreibung zur Zahlung fällig. Einer nur teilweisen Rückzahlung der Zuschüsse in bezug auf einzelne Wohnungen ist das Verhältnis der Nutzfläche der betreffenden Wohnungen zur Nutzfläche aller von der Förderungsmaßnahme erfaßten Wohnungen zugrunde zu legen.
(2) Zur pauschalierten Abgeltung der durch die Förderung erhaltenen Vorteile ist zusätzlich zu dem nach Abs 1 zurückzuzahlenden Betrag ein Aufschlag von 20 % zu entrichten. Außerdem ist der Rückzahlungsbetrag ab dem Zeitpunkt, in dem der Rückzahlungsgrund vorliegt, mit dem gemäß § 11 Abs 3 S.WFG 1990 festgelegten Zinssatz zu verzinsen.
(3) Das Vorliegen eines Rückzahlungsgrundes ist der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
Wohnbeihilfe
§ 6
Dem Mieter einer nach diesem Gesetz geförderten Wohnung wird Wohnbeihilfe gemäß den §§ 34 bis 37 S.WFG 1990 mit der Maßgabe gewährt, daß bei der Festsetzung des zumutbaren Wohnungsaufwandes der Hundertsatz des Haushaltseinkommens nach oben unbegrenzt bleibt. Als maßgeblicher Wohnungsaufwand gilt der nach § 4 Abs 1 Z 5 zulässigerweise vereinbarte Hauptmietzins. Für die Einkommensberechnung gilt § 8 S.WFG 1990.
Anwendung von Bestimmungen des
Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990;
Zusicherung der Förderung;
Bericht über gewährte Förderungen
§ 7
(1) Für die Zuständigkeit, das Förderungsansuchen, den Nachweis des Einkommens, die Ermittlung, Bearbeitung und Übermittlung von Daten, die Erledigung des Förderungsansuchens, die Zusicherung und den Widerruf der Zusicherung gelten die §§ 49, 50, 51, 52, 53, 54 und 55 Abs 2 S.WFG 1990.
(2) In die Zusicherung sind die Förderungsbedingungen nach diesem Gesetz aufzunehmen.
(3) Mit der Annahme der Zusicherung entsteht ein Rechtsanspruch auf die zugesicherte Förderung.
(4) Über die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist dem Wohnbauförderungsbeirat (§§ 58 ff S.WFG 1990) vierteljährlich zu berichten.
(5) Die Landesregierung kann zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsbedingungen die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen.
Inkrafttreten
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Förderungen nach diesem Gesetz können nur aufgrund von Ansuchen gewährt werden, die bis längstens 31. Dezember 2001 eingebracht werden.
(2) Dieses Gesetz findet nur Anwendung auf die Förderung der Neuerrichtung von Wohnungen oder des Erwerbes neu errichteter Wohnungen im Wohnungseigentum, für die die Baubewilligung nach dem 31. Dezember 1996 erteilt worden ist. Von dieser Voraussetzung ausgenommen sind Wohnungen, für die um eine Förderung nach dem 3. Abschnitt des Sonderwohnbauförderungsgesetzes, LGBl Nr 36/1993, bis längstens 31. Dezember 1996 angesucht worden und eine Zusicherung bis zum 30. September 1997 nicht erfolgt ist, wenn der Förderungswerber bis längstens 31. Dezember 1997 um eine Förderung nach diesem Gesetz ansucht.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits vor dem Inkrafttretenszeitpunkt, aber mit Wirksamkeit frühestens ab diesem oder rückwirkend mit Wirksamkeit zum 1. Oktober 1997 erlassen werden.