10001039•Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997
10001039Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997Law01.01.2014
Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 - HKG 1997
StF: LGBl Nr 101/1997 (WV)
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anerkennung; Allgemeines
§ 3 Anerkennung als Heilquelle
§ 4 Anerkennung als Heilpeloide
§ 5 Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen
§ 6 Nutzungsbewilligung
§ 7 Regelung des Thermalwasserbezuges in den Gemeinden Bad
Hofgastein und Bad Gastein
§ 8 Bezeichnung von Heilvorkommen
§ 9 Analysen der Heilvorkommen
§ 10 Indikationen und therapeutische Anwendungsformen von Heilvorkommen
§ 11 Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen
§ 12 Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen sowie
einer Nutzungs- oder Vertriebsbewilligung
§ 13 Anerkennung als Kurort
§ 14 Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort
§ 15 Bezeichnung der Kurorte
§ 16 Gutachten über klimatische Veränderungen
§ 17 Kurbezirk
§ 18 Kurfonds
§ 19 Kurkommission
§ 20 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des Salzburger Gemeinderechtes
§ 21 Schutz der Bezeichnung “Kurfonds” und “Kurkommission”
§ 22 Kurordnung
§ 23 Schutz des Kurortes
§ 24 Zurücknahme der Anerkennung als Kurort
§ 25 Betriebsbewilligung; Sperre
§ 26 Verpachtung und sonstiger Rechtsübergang
§ 27 Anstaltsordnung
§ 28 Verschwiegenheitspflicht
§ 29 Zurücknahme der Betriebsbewilligung
§ 29a Berufung (entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013)!
§ 30 Enteignung
§ 31 Strafbestimmungen
§ 32 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 33 Übergangsbestimmungen
§ 33a Umsetzungshinweis
§§ 34 f Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
Anhang 1 (zu § 3 Z 2) Inhaltsstoffe einer Heilquelle Anhang 2 (zu § 8) Heilwirkung eines Heilvorkommens Anhang 3 (zu § 9) Große Heilwasseranalyse
Anhang 4 (zu § 9) Kleine Heilwasseranalyse
Anhang 5 (zu § 9) Kontrollanalyse
Anhang 6 (zu § 9) Peloid-Vollanalyse
Anhang 7 (zu § 9) Peloid-Kontrollanalyse
Im RIS seit
07.03.2014
Die in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch diese Wiederverlautbarung nicht berührt. Sie lauten wie folgt:
“(2) Die zu Anpassung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Abänderungen der Kurordnungen (§ 21 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz) sind innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.”
“(4) Die Bediensteten der Kurfonds, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 25 Abs. 7 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes in der Fassung des Art I zur Besorgung der im ersten Satz dieser Bestimmung genannten Aufgaben beschäftigt sind, sind von der betreffenden Gemeinde mit diesem Zeitpunkt in ein Dienstverhältnis zu ihr zu übernehmen.”
“(2) Anstaltsordnungen für bestehende Kureinrichtungen sind von den Rechtsträgern längstens innerhlab von zwei Jahren ab dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu erlassen.”
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(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinn dieses Gesetzes - im folgenden kurz Heilvorkommen genannt - sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, sowie natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, zu verstehen.
(2) Als Heilvorkommen haben insbesondere zu gelten:
(3) Unter Heilquellen im Sinn dieses Gesetzes sind Quellen zu verstehen, deren Wasser aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinn dieses Gesetzes sind durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide zu verstehen, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt, bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung aufgrund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(5) Unter Heilfaktoren im Sinn dieses Gesetzes sind natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe udgl zu verstehen, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(6) Unter Kurorten im Sinn dieses Gesetzes sind Gebiete zu verstehen, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
(7) Unter Kuranstalten im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen zu verstehen, die der stationären oder ambulanten Anwendung jener medizinischen Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.
(8) Neben den im Abs. 7 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.
(9) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.
(10) Die Behandlung in Kuranstalten im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.
(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Anerkennungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind.
(3) Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 3, 4 und 5 durch eine Vollanalyse (im Sinn des Anhanges 3, 4 oder 6) und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Die Landesregierung kann, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.
(5) Die Anerkennung (Erklärung) als Heilvorkommen ist in der Salzburger-Landeszeitung zu verlautbaren.
Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird,
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Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird,
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(1) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, daß die Wässer aus einem anerkannten Moorlager stammen.
(2) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
(3) Darüber hinaus muß radioaktive Luft für Inhalationen mindestens Radon (Rn) entsprechend 1.10 -9 Curie (Ci)/Liter enthalten.
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(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Nutzungsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind.
(3) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. b und c durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Die Nutzungsbewilligung im Sinn des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
(4a) Die Nutzungsbewilligung gilt als erteilt, wenn nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten der Bescheid erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.
(5) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ist verboten. Als Nutzung in diesem Sinn gilt jedoch nicht die Benützung eines natürlichen Vorkommens zum eigenen persönlichen Gebrauch.
(1) Die Gemeinde Bad Gastein und die Marktgemeinde Bad Hofgastein sind ermächtigt, die Verwertung ihrer Thermalwasserbezugsrechte durch Verordnung zu regeln. Die Verordnung hat zu regeln:
(2) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung der Verordnung sowie die Vollziehung der Verordnung mit Ausnahme der Z 6 fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) bzw in der Nutzungsbewilligung (§ 6) unter Anführung eines allfälligen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang 2 angegeben, zu kennzeichnen.
(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.
(3) Die marktschreierische Werbung für Heilvorkommen jeder Art sowie jede irreführende Werbung und die Verwendung von Laienurteilen über Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen in der Werbung sind verboten.
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(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3 bis 5 genannten Arten haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge 3, 4 und 6) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge 5 und 7) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens durchführen zu lassen.
(2) Die Vollanalyse von Heilquellen muß als Große Heilwasseranalyse (Anhang 3) durchgeführt werden, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad (Kurort) jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang 4). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann anstelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.
(3) Die Inhaber von Heilvorkommen haben die Analysen von solchen Instituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten durchführen zu lassen, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die §§ 18 bis 21 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl Nr 468/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 85/2002, gelten sinngemäß. Auf Verlangen haben Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten den Inhabern von Heilvorkommen die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu bescheinigen.
Balneotherapeutische Analysen können auch von Instituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten durchgeführt werden, die zwar nicht unter der Leitung eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, jedoch dafür Gewähr bieten, dass die am Schluss der Analyse vorzunehmende Bewertung des Analysebefundes unter der Verantwortung eines medizinischen Experten für Balneologie vorgenommen wird.
(4) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.
(1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 9 Abs. 3 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde und nicht älter als ein Jahr sein darf.
(2) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Anzeige ihre Anführung oder Anwendung untersagt. Die Anführung oder die Anwendung ist zu untersagen, wenn hiegegen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.
(3) Von den Inhabern oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen dürfen nach Ablauf der in den Abs. 1 und 3 festgesetzten Fristen nur Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden, die der Landesregierung angezeigt wurden, und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist.
(4) Werden bei einem Heilvorkommen aufgrund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse über die ursprünglich angezeigten und nicht untersagten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen hinausgehende Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, sind hierauf die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Abs. 1 festgesetzte Frist mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der neuen Indikation bzw therapeutischen Anwendungsform zu laufen beginnt.
(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden.
(2) Die Landesregierung hat die Vertriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen erforderlich sind.
(3) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. b bis d durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Die Vertriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
(5) Die zum Versand gelangenden Flaschen und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, soweit nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Vollanalyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.
(6) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, können als “natürlich abgefüllte Heilwässer” bezeichnet werden.
(7) Ein Inverkehrbringen von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, ist verboten.
(8) Die Verpachtung der Ausübung einer Vertriebsbewilligung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Verpachtung zu untersagen, wenn der Pächter oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, das oder ein nach außen vertretungsbefugtes Organ nicht eigenberechtigt ist, gegen ihn bzw es ein Ausschließungsgrund gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt oder er bzw es die nötige Verlässlichkeit nicht besitzt.
(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.
(3) Die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen ist in gleicher Weise kundzumachen wie die Anerkennung.
(4) Ein Ruhen der Berechtigung nach gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausübung der Tätigkeiten, für die auch eine Vertriebsbewilligung nach § 11 Abs. 2 erforderlich ist, zieht das Ruhen der Vertriebsbewilligung nach sich. Die Wiederaufnahme der Ausübung der Vertriebsbewilligung ist der Landesregierung binnen drei Wochen anzuzeigen.
(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Anerkennungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlich sind, und der Name des Kurortes zu bestimmen.
(3) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll.
(4) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in ihm insbesondere
(5) Die Anerkennung als Kurort ist im Landesgesetzblatt und in der “Salzburger Landes-Zeitung” kundzumachen.
(1) Die Anerkennung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 4 und an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren gebunden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(2) Heilklimatische Kurorte sind solche Kurorte, die über ortsgebundene klimatische Faktoren verfügen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Heilklimatische Kurorte müssen
(3) Luftkurorte sind solche Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern. Luftkurorte müssen außer den Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b und c
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(1) Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen (§ 13 Abs. 2) zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:
(2) Solange eine Anerkennung im Sinn der §§ 13 oder 14 nicht ausgesprochen worden ist, ist es verboten, einem Gebiet eine Bezeichnung beizufügen, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Abs. 1 widersprechende Bezeichnung zu führen.
(3) Die Bestimmung des § 10 Abs. 4 ist auch auf die Werbung der Kurorte anzuwenden.
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(1) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben alle zehn Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die klimatischen Faktoren (§ 14 Abs. 2 und 3) nicht wesentlich geändert haben.
(2) Hinsichtlich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten ist § 9 Abs. 3, hinsichtlich der Bereithaltung der Gutachten ist § 9 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
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(1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, ist sein Umfang (Kurbezirk) von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen.
(2) Der Kurbezirk soll das gesamte Gebiet umfassen, auf dem Einrichtungen bestehen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurbezirkes sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen.
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(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 13) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Besorgung der im Abs. 4 enthaltenen Aufgaben, es sei denn, daß für den Kurbezirk ein oder, wenn sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, mehrere Tourismusverbände nach dem Salzburger Tourismusgesetz - S.TG bestehen. Die Errichtung des Kurfonds wird jedoch wirksam, soweit der oder die Tourismusverbände aufgelöst werden. Der Fonds hat die Bezeichnung “Kurfonds” in Verbindung mit dem Namen des Kurortes zu führen. Er ist zur Führung des Wappens jener Gemeinde berechtigt, in der er seinen Sitz hat. Erstreckt sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, befindet sich der Sitz in jener Gemeinde, die mit dem größten Gebiet zum Kurbezirk gehört.
(2) Der Kurfonds ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen aller Art zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich ist.
(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
(4) Soweit nicht die Organe der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, zuständig sind, hat der Kurfonds im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Er hat die örtlichen, öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen. Insbesondere obliegt dem Kurfonds im Rahmen dieses Wirkungsbereiches,
(1) Organ des Kurfonds ist die Kurkommission, im Fall einer Übertragung gemäß § 25 Abs. 1 vorletzter Satz S.TG auch die Organe des bzw der Tourismusverbände. Im Fall, daß gemäß § 18 Abs. 1 kein Kurfonds errichtet wird, ist die Kurkommission ein Organ des Landes mit den im § 25 Abs. 1 lit. a und c S.TG enthaltenen Aufgaben.
(2) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus
(3) Die im Abs. 2 lit. b angeführten Mitglieder sind von der (den) Gemeindevertretung(en) (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) nach dem Prinzip des Verhältniswahlrechtes zu entsenden, wobei der Bürgermeister der Partei, der er zugehört, anzurechnen ist. Die Entsendung dieser Mitglieder fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Entsendung der im Abs. 1 lit. c angeführten Mitglieder erfolgt durch den Tourismusausschuss oder, wenn kein Tourismusverband besteht, durch die Wirtschaftskammer Salzburg, das zur Privatzimmervermietung berechtigte Mitglied jedoch durch die in der Gemeinde zur Privatzimmervermietung Berechtigten; zu diesem Zweck hat der Vorsitzende der Kurkommission eine Vollversammlung dieser Berechtigten rechtzeitig einzuberufen, die mit unbedingter Mehrheit entscheidet, wobei in einem allenfalls notwendigen zweiten Wahlgang gültige Stimmen nur für die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang abgegeben werden können. Gehören dem Kurbezirk mehrere Gemeinden an, ist die Zahl der von den einzelnen Gemeindevertretungen (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitglieder nach der Bedeutung der Zugehörigkeit der einzelnen Gemeinden zum Kurbezirk in der Kurordnung (§ 22) zu bestimmen.
(4) Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Fall seiner Verhinderung von dem von der Kurkommission aus ihrer Mitte gewählten Stellvertreter zu vertreten. Auf die Wahl des Vorsitzenden-Stellvertreters finden die Bestimmungen der §§ 35 Abs. 4 und 36 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, wenn aber der Kurfonds seinen Sitz in der Stadt Salzburg hat, des § 21 Abs. 1 bis 3 des Salzburger Stadtrechtes 1966, sinngemäß Anwendung. Für die übrigen Mitglieder der Kurkommission sind von der entsendenden Stelle Ersatzmitglieder zu bestimmen, die im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in der festgelegten Reihenfolge, bei den von der Gemeindevertretung bestimmten Ersatzmitgliedern außerdem unter Wahrung der Zusammensetzung der Kurkommission gemäß Abs. 3 erster Satz, vom Vorsitzenden berufen werden.
(5) Die von den Gemeindevertretungen (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen der betreffenden Gemeindevertretung bzw dem Gemeinderat angehören. Die von den Gemeindevertretungen (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) sollen soweit wie möglich mit den gemäß § 12 Abs. 3 S.TG in die Ausschüsse der Tourismusverbände entsendeten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ident sein, die von den Ausschüssen entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder sollen soweit wie möglich Mitglieder der Ausschüsse sein.
(6) Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit (Abs. 5) verliert.
(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat.
(8) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt der Kurverwaltung oder, wenn nach der Errichtung des Kurfonds ein Tourismusverband gebildet wird, dessen Geschäftsstelle. Die Bediensteten der Kurverwaltung unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission.
(9) Besteht kein Kurfonds, sind die Geschäfte der Kurkommission von der Geschäftsstelle des Tourismussverbandes zu führen. Die damit verbundenen Kosten sind aus den Erträgnissen der Kurtaxe zu decken.
(1) Im übrigen finden auf den Kurfonds, seine Organe, seine Geschäftsführung und die staatliche Aufsicht über ihn die für die Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, geltenden, im Abs. 2 angeführten gemeinderechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß anstelle der Gemeinde der Kurfonds, anstelle der Gemeindevertretung (des Gemeinderates, des Stadtsenates) die Kurkommission, anstelle des Bürgermeisters der Vorsitzende der Kurkommission sowie anstelle des Gemeindeamtes (des Magistrates) die Kurverwaltung zu treten haben. Soweit dem Kurfonds nicht nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Aufgaben der staatlichen Verwaltung zur Besorgung übertragen sind, finden auf seine Tätigkeit (§ 18 Abs. 4) die Bestimmungen über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sinngemäß Anwendung.
(2) Als gemeinderechtliche Vorschriften im Sinn des Abs. 1 haben zu gelten
(3) Die Aufnahme von Krediten für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredite) bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, insoweit der Kassenkredit 10 % der laufenden Einnahmen nicht übersteigt und bis zum 31. Oktober, der dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kredites folgt, zurückgezahlt wird. Kassenkredite, die bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht zurückgezahlt sind, sind auf das Ausmaß der ohne Genehmigung zulässigen neuerlichen Inanspruchnahme anzurechnen.
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Wem die Bezeichnung “Kurfonds” oder “Kurkommission” im Sinn dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen Kurfonds oder eine Kurkommission im Sinn dieses Gesetzes handelt.
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(1) Zur näheren Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat die Landesregierung nach Anhörung der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, und der gesetzlichen Berufsvertretungen für jeden Kurort durch Verordnung eine Kurordnung zu erlassen, in der insbesondere die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung der Kurkommission und über den Kurbetrieb einschließlich der Feststellung der Kursaison, das ist jener Zeitraum des Jahres, in dem vorwiegend Kurgebrauch stattfindet, zu treffen sind.
(2) In der Kurordnung kann auch bestimmt werden, daß dem Vorsitzenden der Kurkommission für die Ausübung dieser Funktion aus Mitteln des Kurfonds eine Entschädigung gebührt. Ihre Höhe darf 20 % der für die Ausübung des Amtes des Bürgermeisters nach den gemeinderechtlichen Vorschriften bestimmten Entschädigung nicht übersteigen. Auf die Flüssigmachung der Entschädigung finden die gemeinderechtlichen Vorschriften über die Entschädigung des Bürgermeisters sinngemäß Anwendung.
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(1) Bei der Anwendung der §§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 5 und 25 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) ist Bewilligungsvoraussetzung im Kurbezirk auch der Schutz des Erholungswertes des Kurbezirkes vor erheblichen Verunreinigungen von Luft oder Wasser, Lärm, Erschütterung oder sonstigen Einflüssen und kommt im Fall einer Interessensabwägung gemäß § 3 Abs. 3 NSchG im Kurbezirk diesem Schutz sowie dem Schutz des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung vor erheblichen Beeinträchtigungen der Vorrang zu. Eine Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 NSchG) ist nicht zulässig, wenn das Vorhaben die sich insbesondere aus den §§ 13 Abs. 4 und 14 Abs. 2 und 3 ergebenden Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort erheblich beeinträchtigt.
(2) Von den Ausnahmen gemäß § 25 Abs. 2 NSchG finden nur Anwendung:
(3) In den Verfahren gemäß den §§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 5 und 25 NSchG im Kurort hat auch die nach der Lage des Projektes zuständige Gemeinde Parteistellung.
(4) Zum Schutz der Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort kann der Bürgermeister Anordnungen zur Beseitigung oder Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen durch von bestimmten Tätigkeiten ausgehenden Geruch, Rauch, Staub oder Lärm durch Verordnung treffen. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu treffende Maßnahmen.
(1) Auf die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort ist § 12 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort bewirkt die Auflösung des Kurfonds, dessen Vermögen in diesem Fall unter Ausschluß der Liquidation auf die Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, in dem Verhältnis überzugehen hat, in dem sie mit ihrem Gebiet dem Kurbezirk angehören.
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(1) Kuranstalten, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung udgl, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Betriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlich sind, vorzuschreiben.
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung und die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind. Die Pläne sowie die Bau- und Betriebsbeschreibungen sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(4) Die Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
(5) Werden Kuranstalten entgegen den Vorschriften des Abs. 2 oder des § 26 betrieben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der sanitären Aufsicht handelt, dem Rechtsträger der Kuranstalt mit Bescheid die eheste Beseitigung der Missstände aufzutragen. Im Wiederholungsfall und dann, wenn diese Missstände nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben werden können, kann die Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet der Anwendung anderer, ihr sonst zustehender Zwangsmittel den Betrieb der Kuranstalt bis zur Behebung der Missstände sperren.
(6) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Mangel behoben wurde.
(7) Jede Veränderung einer Kuranstalt ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(8) Einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen alle wesentlichen räumlichen Änderungen einer Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien. Im Bewilligungsverfahren sind die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
13.02.2024
(1) Die Verpachtung oder der sonstige Übergang einer Kuranstalt an einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung udgl zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 4 lit. f nicht gegeben ist.
(2) Bei Weiterführung einer Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung der Witwe für die Dauer des Witwenstandes hat die Witwe, wenn sie nicht den Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 lit. f entspricht, oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzung nicht erfüllt, einen im Sinn des § 25 Abs. 4 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn die Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Nachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Nachkommen einen im Sinn des § 25 Abs. 4 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.
(3) Sind hinsichtlich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs. 1) die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 4 lit. f nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs. 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tod des bisher Berechtigten, nicht bestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen oder, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.
(1) Der Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:
(2) Die Anstaltsordnung und ihre Änderungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn die Anstaltsordnung gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Betriebsbewilligung widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kuranstalt nicht gewährleistet.
(3) Die Anstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für das Personal, die Kurgäste und die Besucher zugänglich ist.
Alle in einer Kuranstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder in Verbindung mit ihrer Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt. Der Rechtsträger der Kuranstalt hat von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, soweit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz geboten ist oder soweit die öffentlichen Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegen. Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.
(1) Eine Bewilligung nach § 25 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Eine Bewilligung nach § 25 kann von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückgenommen werden, wenn sonstige schwer wiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.
(1) Die Landesregierung kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zugunsten des Landes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft öffentlichen Rechtes enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend genutzt und auch nicht binnen zwei Jahren nach entsprechender Aufforderung durch die Landesregierung mit einer zureichenden Nutzung begonnen wird, ihre Nutzung aber im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist. Ebenso ist eine solche Enteignung zugunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig, wenn diese bereits mit der Pflege und Verwertung eines Heilvorkommens erfolgreich befaßt waren.
(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch nach bundesgesetzlicher Regelung ein Enteignungsrecht besteht, können nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium der Landesregierung mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.
(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und insoweit das im Abs. 1 bezeichnete Ziel nicht auf eine andere Art in angemessener Frist erreicht werden kann.
(4) Auf die Durchführung der Enteignung hat das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl Nr 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 297/1995, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung zu finden:
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(1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 7, 15 Abs. 2, 21 und 23 enthaltenen Verbote oder die in den §§ 9, 10 Abs. 4, 11 Abs. 5, 15 Abs. 1, 16, 25 Abs. 7 und 26 Abs. 1 und 2 enthaltenen Gebote, der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen (§ 11) oder der Betrieb einer Kuranstalt oder einer Kureinrichtung (§ 25) ohne Bewilligung sowie Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht (§ 28) sind als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zu 7.300 € zu bestrafen.
(2) Zuwiderhandlungen gegen die aufgrund des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis 2.200 € zu bestrafen.
(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.
(4) Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) haben dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen.
Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die diese bis einschließlich zur Novelle BGBl I Nr 111/2002 erhalten hat.
(1) Heilvorkommen und Kurorte, die am 1. Oktober 1960 bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der nach § 2 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung nicht; ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Versand der Produkte von Heilvorkommen sowie der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen der nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Versand der Produkte von Heilvorkommen oder der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt. Die Landesregierung hat aber auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung vorzuschreiben (§ 27).
(2) Die am 1. Oktober 1960 vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bzw eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen bzw untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges 1 oder 2 nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen bzw die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bzw Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.
(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines am 1. Oktober 1960 bereits nach den bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannten Heilvorkommens, die dessen Inhaber der Landesregierung binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt angezeigt hat, gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung deren Anführung oder Anwendung nicht binnen drei Monate nach Einlangen der Anzeige untersagt hat.
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§ 6 Abs. 4a dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.
(1) § 31 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 2 Abs. 5 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 7 und 10, 7 Abs. 1, 2 Abs. 3 und 4, 6 Abs. 3, 10 Abs. 2 bis 4, 11 Abs. 3 und 8, 12 Abs. 1, 13 Abs. 3, 18 Abs. 1 und 3, 19, 25, 26, 27, 28, 29 und 29a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2003 treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.
(4) In Verfahren, die zu dem im Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
(5) Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Kuranstalten auf Grund der bis zu dem im Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben bestehen.
(6) Die §§ 9 Abs. 3 und 31 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2007 treten mit 1. Juni 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. August 1989, LGBl Nr 74, mit der die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, außer Kraft.
(1) Die §§ 6 Abs 4a und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die dreimonatige Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
(2) Die Aufhebung des § 29a durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) § 25 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Im RIS seit
13.02.2024
Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinn des § 3 Z 2 folgende spezifische Beschaffenheit bzw Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:
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Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinn des § 8 Abs. 1 wie folgt zu bezeichnen:
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Eine Große Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:
Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung (Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, pH-Wert, elektrometrisch an der Quelle bestimmt, elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20 ºC, Dichte bei 20 ºC, Trockenrückstand bei 105 ºC und 180 ºC, radioaktive Spurenstoffe Uran, Radium und Radon, Menge der gelösten sowie der frei aufsteigenden Quellgase, spektralanalytische Untersuchung auf Spurenelemente).
Chemische Untersuchung (Ionen in mg/kg, mval/kg und mval/%;
nichtdissoziierte Bestandteile in mg/kg und mmol/kg; gelöste Gase in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0 ºC und 760 Torr;
Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; frei aufsteigende Quellgase in Prozent der Gesamtmenge;
Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers).
Gehalt der wertbestimmenden (balneotherapeutisch maßgebenden) Inhaltsstoffe am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel udgl).
Biologische Untersuchung (die am Heilwasserursprung in natürlicher Biozönose lebenden Mikroorganismen) sowie hygienisch-bakteriologische Untersuchung; Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.
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Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:
Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung (Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, Dichte bei 20 ºC, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20 ºC, Trockenrückstand bei 180 ºC, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, radioaktive Spurenstoffe Radium und Radon, Menge der frei aufsteigenden Quellgase); chemische Untersuchung (mindestens die Ionen: Kalium, Natrium, Ammonium, Calcium, Magnesium, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, gegebenenfalls sonstige, die Quelle charakterisierende Bestandteile wie Jod, Hydrogensulfid in mg/kg, mval/kg und mval/%; von nichtdissoziierten Bestandteilen meta-Kieselsäure in mg/kg und mmol/kg; von Quellgasen freies Kohlendioxyd und, falls charakterisierend, Schwefelwasserstoff in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0 ºC und 760 Torr; Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung wesentlich (zB Nutzung zu Kohlensäure-Gasbädern); Ammoniak qualitativ;
Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers.
Gehalt an wertbestimmenden (balneotherapeutisch maßgebenden) Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel udgl);
hygienisch-bakteriologische Untersuchung; Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.
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Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:
Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung (Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20 ºC, Trockenrückstand bei 180 ºC, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, Radon falls für die Quelle charakterisierend, Menge der frei aufsteigenden Quellgase, falls therapeutisch genutzt).
Chemische Untersuchung (quantitative Bestimmung der Ionen Calcium, Magnesium, Eisen, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, Berechnung von Natrium + Kalium aus der Anionen- und Kationendifferenz, ferner charakterisierende Stoffe wie Jod, titrierbarer Schwefel, falls vorhanden, in mg/kg, mval/kg und mval/%; freies Kohlendioxyd in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0 ºC und 760 Torr; Ammoniak, Nitrate und Nitrite qualitativ, Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik).
Gehalt an wertbestimmenden (balneotherapeutisch maßgebenden) Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel udgl);
hygienisch-bakteriologische Untersuchung; Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger, seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.
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Eine Peloid-Vollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:
Kurze Anführung der bisher von dem betreffenden Lager durchgeführten Untersuchungen.
Makroskopische Beschreibung des Peloids (Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad); mikroskopische Untersuchung (Zersetzungsgrad, charakteristische Pflanzenbestandteile, mineralische Substanz).
Physikalische Untersuchung (pH-Wert im Lager elektrometrisch gemessen, Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, Wasserkapazität, Wassergehalt bei Normal- und Packungskonsistenz, Sedimentvolumen, bei Badetorfen auch Quellungsgrad, Dichte, spez Wärme, Wärmekapazität, Wärmeleitzahl, Wärmehaltung nach der Kugelmethode); chemische Untersuchung (allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust; abgekürzte quantitative organische Gruppenanalyse auf Bitumina, lösliche Kohlehydrate und Pektine, Cellulosen und Hemicellulosen, Huminsäuren sowie Lignine und Humine; Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1 : 50 mit quantitativen Bestimmungen der Einzelbestandteile).
Hygienisch-bakteriologische Untersuchung. Bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers (Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; pH-Wert elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt; elektrolytische Leitfähigkeit bei der Temperatur des Lagers und bei 20 ºC; Trockenrückstand bei 105 ºC und 180 ºC, Glühverlust; Glührückstand;
Kaliumpermanganatverbrauch; anorganische Bestandteile qualitativ, fallweise Calcium- und Magnesium-Ionen quantitativ);
Charakterisierung des Peloids und dessen Beurteilung, Hinweis für die Aufbereitung eines normalkonsistenten Peloidbades bzw für die Aufbereitung von Packungen.
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Eine Peloid-Kontrollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:
Kurze makroskopische und mikroskopische Beschreibung (Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad), physikalische Untersuchung (Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, pH-Wert elektrometrisch im Lager bestimmt, Wasserkapazität, Sedimentvolumen, Dichte).
Chemische Untersuchung (allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust, Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1 : 50); hygienisch-bakteriologische Untersuchung. Bei Badetorfen aus Untersuchung des Moorwassers (Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20 ºC, pH-Wert elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt).
Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Untersuchung eingetretener Veränderungen.
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