10001044•Salzburger Pensionskassenvorsorge-Gesetz
10001044Salzburger Pensionskassenvorsorge-GesetzLaw01.07.1998
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}Gesetz vom 23. Oktober 1997 über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für bestimmte Personen, die dem Salzburger
Bezügegesetz 1998 unterliegen
StF: LGBl Nr 4/1998 (Blg LT 11. GP: IA 580, 4. Sess; AB 75, 5. Sess)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Teilnahme am Pensionskassensystem; Finanzierung und
Leistungserbringung
§ 3 Pensionskassenverträge; Erklärung
§ 4 Beitrag des Rechtsträgers
§ 5 Beiträge des Anwartschaftsberechtigten
§ 6 Tragung der Verwaltungskosten und Versicherungssteuer
§ 7 Unverfallbarkeit
§ 8 Ansprüche
§ 9 Alterspension/Vorzeitige Alterspension
§ 10 Berufsunfähigkeitspension
§ 11 Witwen-/Witwerpension
§ 12 Waisenpension
§ 13 Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge
§ 14 Leistungsansprüche
§ 15 Erlöschen der Leistungsansprüche
§ 16 Informations- und Auskunftspflichten
§ 17 Mitwirkung an der Verwaltung der Pensionskasse
§ 18 Kündigung des Pensionskassenvertrages
§ 19 Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 20 Zuständigkeit
§ 21 Inkrafttreten
§ 22 Übergangsbestimmungen
alte Dokumentnummer
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1
Dieses Gesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die Mitglied des Landtages, Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes, Amtsführender Präsident des Landesschulrates, Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, Bürgermeister einer anderen Gemeinde des Landes oder Präsident der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, im folgenden als Landwirtschaftskammer bezeichnet, sind.
Teilnahme am Pensionskassensystem;
Finanzierung und Leistungserbringung
§ 2
(1) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG) zu erfolgen.
(2) Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach § 48 PKG an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach § 3 Abs 1 abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.
Pensionskassenverträge; Erklärung
§ 3
(1) Zur Pensionskassenvorsorge hat der im folgenden bestimmte Rechtsträger Pensionskassenverträge im Sinn der §§ 15 und 15b PKG abzuschließen, und zwar
(2) Die durch § 1 erfaßten Personen können dem Rechtsträger gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll. Ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinn dieses Gesetzes und des Pensionskassengesetzes.
Beitragsrecht
Beitrag des Rechtsträgers
§ 4
(1) Aufgrund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach § 3 hat der Rechtsträger monatlich im voraus Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10 % der dem Anwartschaftsberechtigten gemäß den §§ 4 und 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 (S.BG 1998) gebührenden monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen (Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers) zu leisten.
(2) Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinn des 4. Abschnittes dieses Gesetzes in Anspruch genommen wird.
Beiträge des Anwartschaftsberechtigten
§ 5
(1) Der Anwartschaftsberechtigte kann sich zur Leistung eigener Beiträge bis zur Höhe des Pensionskassenbeitrages des Rechtsträgers verpflichten.
(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.
Tragung der Verwaltungskosten und Versicherungssteuer
§ 6
(1) Der Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.
(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers trägt der Rechtsträger.
Unverfallbarkeit
§ 7
(1) Die aus den geleisteten Beiträgen an eine Pensionskasse erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird sofort unverfallbar. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Anwartschaft ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung.
(2) Für die Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs 1a des Betriebspensionsgesetzes (BPG); eine Abfindung ist zulässig, wenn dieser Unverfallbarkeitsbetrag den sich aus § 1 Abs 2 und 2a PKG ergebenden Betrag nicht übersteigt.
(3) Nach dem Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem S.BG 1998 kann der Anwartschaftsberechtigte
(4) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs 3 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der Anwartschaftsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, in eine Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs 3 Z 3), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der erstmaligen Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages (Abs 3 Z 1) zugrunde zu legen waren.
Leistungsrecht
Ansprüche
§ 8
(1) Aufgrund der Erklärung gemäß § 3, des Pensionsvertrages sowie des jeweils gültigen Geschäftsplanes hat der Anwartschaftsberechtigte nach Maßgabe der erworbenen Anwartschaft Anspruch auf:
(2) In der Erklärung hat der Anwartschaftsberechtigte unwiderruflich festzulegen, ob er das finanzmathematische oder das versicherungsmathematische Altersvorsorgemodell jeweils mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz wählt. Wählt der Anwartschaftsberechtigte das Altersvorsorgemodell mit zusätzlichem Risikoschutz, hat er festzulegen, ob der zusätzliche Risikoschutz nur mit dem Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers (§ 4 Abs 1) oder auch mit seinen eigenen Beiträgen (§ 5 Abs 1) finanziert werden soll. Soweit dies im jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist, kann im Pensionskassenvertrag die Wahl des zusätzlichen Risikoschutzes oder die Einschränkung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension bei im Zeitpunkt der Einbeziehung vorhandenen Krankheiten oder Gebrechen vom Ergebnis einer entsprechenden Gesundheitsüberprüfung abhängig gemacht werden.
(3) Der zusätzliche Risikoschutz ist nur gegeben, solange laufende Beiträge geleistet werden.
Alterspension/Vorzeitige Alterspension
§ 9
(1) Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn der Anwartschaftsberechtigte keine Funktion im Sinn des S.BG 1998 oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell - unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension - aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.
(3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell - unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension - aus der Verrentung der für das Risiko des Alters entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorhandenen Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt des Anfalles der Alterspension oder vorzeitigen Alterspension.
(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Alterspension oder vorzeitige Alterspension gebührt lebenslang.
Berufsunfähigkeitspension
§ 10
(1) Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte - vor Vollendung des 60. Lebensjahres - einen mit rechtskräftigem
Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder gleichartigen Rechtsvorschriften hat und keine Funktion im Sinn des S.BG 1998 oder gleichartiger Rechtsvorschriften hat und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension:
(3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Vorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension:
(4) Die Berufsunfähigkeitspension gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Berufsunfähigkeitspension gebührt so lange, wie eine der im Abs 1 angeführten Leistungen nach dem ASVG oder gleichartigen Rechtsvorschriften zusteht.
(1) Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Partners. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach § 8 Abs 1 Z 1 erbracht wurde.
(2) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod
(3) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod
(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten und gebührt lebenslang.
(5) Bei Wiederverheiratung oder neuerlicher Begründung einer eingetragenen Partnerschaft kann nach Maßgabe des jeweils gültigen Geschäftsplanes der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner anstelle der Witwen/Witwerpension eine Abfindung in Höhe von fünf Jahrespensionen, höchstens jedoch die vorhandene Deckungsrückstellung verlangen.
Waisenpension
§ 12
(1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinn des § 252 Abs 1 ASVG, solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten
(2) Die Höhe der Waisenpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod
(3) Die Höhe der Waisenpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod
(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Der Wegfall des Leistungsanspruches ergibt sich aus Abs 1.
Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge
§ 13
Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110 % der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine Berufsunfähigkeitspension mit zusätzlichem Risikoschutz angefallen. Solange die Summe der Hinterbliebenenpensionen gemäß den §§ 11 und 12 diese Grenze übersteigt, werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.
Leistungsansprüche
§ 14
(1) Die Versorgungsleistungen im Sinn der §§ 9 bis 12 gebühren zwölfmal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen jeweils in der Höhe der monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im vorhinein auf ein vom Leistungsberechtigten bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Als Auszahlungszeitpunkt kann von der Pensionskasse auch ein anderer Tag als der Monatserste, aber spätestens der Fünfte eines Monats festgesetzt werden.
(2) Die Leistungen werden jährlich entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins und dem erzielten rechnungsmäßigen Überschuß der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr valorisiert, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Veränderung der Schwankungsrückstellung nicht einen davon abweichenden Valorisierungssatz notwendig macht. Der Rechnungszins beträgt höchstens 3,5 %.
(3) Erfolgt die Auszahlung nach dem festgestellten Leistungsbeginn, ist die vorhandene Deckungsrückstellung ab dem festgestellten Leistungsbeginn versicherungsmathematisch zu verrenten.
Erlöschen der Leistungsansprüche
§ 15
Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweiligen Leistungsberechtigten.
Mitwirkung der Berechtigten; Kündigung des
Pensionskassenvertrages durch den Rechtsträger
Informations- und Auskunftspflichten
§ 16
(1) Die Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Familienstandes und der Kinderzahl, zu informieren.
(2) Die Leistungsberechtigten sind verpflichtet, alle für die Pensionshöhe und den Pensionsanspruch maßgeblichen Änderungen unverzüglich der Pensionskasse zu melden.
Mitwirkung an der Verwaltung der Pensionskasse
§ 17
Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse ergibt sich aus dem Pensionskassengesetz.
Kündigung des Pensionskassenvertrages
§ 18
Der Rechtsträger kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, wenn sämtliche davon erfaßte Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.
Schlußbestimmungen
Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 19
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesgesetzliche Vorschriften gelten, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, als solche auf die zitierte Stammfassung oder jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im folgenden letztzitierten erhalten haben:
Zuständigkeit
§ 20
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt:
(2) Die von den Gemeinden nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) § 11 Abs 1 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 22
(1) Pensionskassenverträge (§ 3 Abs 1) können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag mit Wirksamkeit frühestens ab dem im § 21 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden. Dies gilt auch für die Abgabe von Erklärungen gemäß § 3 Abs 2.
(2) Dieses Gesetz ist auf Personen, die mit Ablauf der bei Inkrafttreten des Salzburger Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 3, laufenden Gesetzgebungs- oder Amtsperiode nach den Bestimmungen des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, den darauf verweisenden landesgesetzlichen Bestimmungen oder den Bestimmungen des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges im höchstmöglichen Ausmaß aufweisen, nicht anzuwenden. Auf Personen, die zu demselben Zeitpunkt nach den genannten Gesetzen zwar die Voraussetzungen für einen Ruhebezug aufweisen, nicht aber einen solchen im höchstmöglichen Ausmaß, oder als Mitglieder der Landesregierung das ihnen nach § 29 Abs 1 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 zukommende Optionsrecht wirksam ausüben, ist dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 28 Abs 4 bzw § 30 Abs 9 des Salzburger Bezügegesetzes 1992, den darauf verweisenden landesgesetzlichen Bestimmungen bzw für Bürgermeister mit Ausnahme der Stadt Salzburg mit der Maßgabe des § 12 Abs 4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 anzuwenden.