10001072•Volksabstimmung über die Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998
10001072Volksabstimmung über die Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998Ordinance09.05.1998
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 1998 zur Ausschreibung der Volksabstimmung über die vom Landtag beschlossene Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998
StF: LGBl Nr 45/1998
Aufgrund des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrensgesetzes, LGBl Nr 61/1985, wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
(1) Als Abstimmungstag für die Volksabstimmung über den im § 2 näher bezeichneten Gegenstand wird Sonntag, der 21. Juni 1998, festgelegt.
(2) Stichtag ist der 15. Mai 1998.
(3) Als Stichtag der Ausschreibung gilt der 8. Mai 1998.
§ 2
(1) Bei der Volksabstimmung entscheiden die Stimmberechtigten darüber, ob der im Abs 2 wiedergegebene Gesetzesbeschluß des Salzburger Landtages vom 22. April 1998 Gesetzeskraft erlangen soll.
(2) Der Gesetzesbeschluß hat folgenden Wortlaut:
Landesverfassungsgesetz zur Abschaffung des Proporzes in der Landesregierung und zur Stärkung der Kontrollrechte im Landtag (Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998)
Artikel I
Das Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1945, LGBl Nr 1/1947, zuletzt geändert durch Art I (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes LGBl Nr 15/1998, wird geändert wie folgt:
"Artikel 1
(1) Das Land Salzburg ist aufgrund des Gesetzes vom 25. November 1920, LGBl Nr 168, und des Art 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ein selbständiges Land des Bundesstaates Österreich.
(2) Das Land Salzburg bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat und zu einer zeitgemäßen föderativen Ordnung zwischen dem Bund und den Ländern im Rahmen des Bundesstaates sowie den Gemeinden als lokale Gebietskörperschaften.
(3) Das Land Salzburg nimmt als Region an der europäischen Integration und an der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit teil.
Artikel 2
(1) Die Staatsgewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie wird gemäß der Landesverfassung und der Bundesverfassung unmittelbar vom Landesvolk (Art 5) und mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung und der Vollziehung ausgeübt.
(2) Gesetzgebung und Vollziehung sind Landessache, soweit sie nicht dem Bund übertragen sind."
"(6) Für die Stimmberechtigung bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen gelten dieselben Voraussetzungen wie für das Wahlrecht (Abs 2 und 4)."
"Ia. Abschnitt
Aufgabe und Grundsätze des staatlichen Handelns
Artikel 9
Aufgabe des Landes ist es, für eine geordnete Gesamtentwicklung des Landes zu sorgen, die den wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnissen seiner Bevölkerung auch in Wahrnehmung der Verantwortung für künftige Generationen Rechnung trägt. In diesem Sinn sind Aufgaben und Zielsetzungen des staatlichen Handelns des Landes insbesondere:
Artikel 10
(1) Die Besorgung der im Art 9 niedergelegten Staatsaufgabe erfolgt mit hoheitlichen Mitteln aufgrund der Gesetze sowie mit privatwirtschaftlichen Mitteln im gesetzlichen Rahmen.
(2) Jedes in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallende staatliche Handeln hat die Freiheit und Würde des Menschen sowie seine freie Entfaltung in der Gemeinschaft zu respektieren, die Verantwortung aller für die Notwendigkeiten der Gemeinschaft zu berücksichtigen und die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz, der Verhältnismäßigkeit der angewendeten Mittel, der sozialen Gerechtigkeit sowie von Treu und Glauben zu achten. Ebenso sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(3) Das Eigentum ist geschützt. Eingriffe in das Eigentum sind nur zulässig, soweit sie im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und gesetzlich vorgesehen sind. Eine landesgesetzlich vorgesehene Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit die Maßnahme, für die die Enteignung erfolgt, nicht auch im unmittelbaren besonderen Interesse des Enteigneten liegt. Sie ist auf Antrag des Enteigneten gegen Rückzahlung der Entschädigung aufzuheben, wenn der Grund für die Enteignung nicht eingetreten oder weggefallen ist.
(4) Förderungsleistungen des Landes sollen nur soweit vorgesehen werden, als deren Finanzierung und die Finanzierung anderer Anforderungen an den Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die bestehenden und voraussehbaren künftigen finanziellen Möglichkeiten des Landes gesichert ist. Die Förderungsleistungen sollen die Eigenverantwortung des Einzelnen im Sinn von Eigeninitiative oder Selbsthilfe, auch in der Form von Selbstverwaltung, unterstützen oder Anreize zur Erreichung landespolitisch hochrangiger Ziele bieten."
9.1. Im Abs 1 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge "nach den folgenden Vorschriften".
9.2. Abs 2 lautet:
"(2) Für die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die näheren Regelungen für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt."
9.3. In den Abs 6 und 7 entfällt jeweils der zweite Satz.
"Artikel 18
(1) Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung durch Gesetz.
(2) Die Mitglieder des Landtages, die ihre Mitgliedschaft zum Landtag von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden eine Landtagspartei."
"Artikel 27
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie auf Gesetzesfassungen, die sich aus einer Wiederverlautbarung ergeben.
(2) Die Landesregierung kann anläßlich der Wiederverlautbarung:
(3) Der wiederverlautbarte Wortlaut des Landesgesetzes gilt von dem Tag an, der auf den Herausgabetag des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes folgt."
"(3) Jede Landtagspartei ist befugt, von den Mitgliedern der Landesregierung Auskünfte einzuholen, die Gegenstand der Verhandlungen des Landtages sind. Hiebei ist auch die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren.
(4) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung und von Bediensteten des Amtes der Landesregierung verlangen.
(5) Zur Untersuchung bestimmter Gegenstände des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes kann ein Viertel der Mitglieder des Landtages fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Aufgrund eines solchen Verlangens sind alle Landtagsparteien berechtigt, je ein Mitglied oder aufgrund eines Beschluß des Landtages auch mehrere, jeweils aber gleich viele Mitglieder in den Untersuchungsausschuß zu entsenden. Der Gegenstand der Untersuchung wird durch Beschluß des Landtages festgelegt. Zur gleichen Zeit kann jeweils nur ein Untersuchungsausschuß eingesetzt sein.
(6) Im Rahmen des festgelegten Untersuchungsgegenstandes erfolgt die Beweisaufnahme durch einen Richter, der vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg namhaft gemacht wird, unter Mitwirkung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Der Richter hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme für den Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zusammenzufassen. Diese Zusammenfassung ist die Grundlage für die Bewertung durch die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und deren Antragstellung an den Landtag. Soweit hierüber kein Einvernehmen zustandekommt, ist jedes Mitglied berechtigt, seine eigenen Bewertungen und Anträge an den Landtag in den Bericht aufnehmen zu lassen.
(7) Die näheren Regelungen zu den Abs 1 bis 6 werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen."
"Artikel 29
(1) Ein Viertel der Mitglieder des Landtages ist berechtigt, die Vornahme einer besonderen, gemäß Art 127 Abs 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in den Wirkungsbereich des Rechnungshofes fallenden Gebarungsprüfung zu verlangen.
(2) Die Berechtigung, die Vornahme einer besonderen Gebarungsprüfung durch den Landesrechnungshof zu verlangen, wird im Gesetz über die Einrichtung des Landesrechnungshofes (Art 55) geregelt.
(3) Eine Volksbefragung nach Art 5 ist auch durchzuführen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt."
"(7) Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen."
18.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und vier Landesräten. Mitglied der Landesregierung kann nur sein, wer zum Landtag wählbar ist."
18.2. Im Abs 2 wird das Wort "Wahlperiode" durch das Wort "Gesetzgebungsperiode" ersetzt.
18.3. Die Abs 3 und 4 lauten:
"(3) Die aus einer Mitgliedschaft im Landtag entspringenden Rechte werden durch die Mitgliedschaft in der Landesregierung nicht berührt.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages und seiner Ausschüsse mit Ausnahme von Untersuchungsausschüssen teilzunehmen."
18.4. Nach Abs 5 wird die Bestimmung des bisherigen Art 37 Abs 2 unter der Absatzbezeichnung "(6)" eingefügt.
18.5. Abs 7 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(7) Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt Salzburg.
(8) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz in eine andere Gemeinde des Landesgebietes verlegen."
"Artikel 35
(1) Der an erster Stelle des Landeswahlvorschlages jener Wahlpartei genannte Kandidat, die bei der Wahl des Landtages die größte Zahl an Stimmen erhalten hat, lädt die anderen Wahlparteien, die Mandate für den Landtag erhalten haben, zu Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung ein.
(2) Für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Wahl sämtlicher Mitglieder erfolgt in einem Wahlgang. Die näheren Regelungen für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Landtages auf die Landesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Die Angelobung auf die Bundesverfassung erfolgt gemäß Art 101 Abs 4 B-VG."
20.1. Den Abs 1 bis 3, die die Absatzbezeichnung "(2)", "(3)" bzw "(4)" erhalten, wird vorangestellt:
"(1) Die Landesregierung ist beschlußfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, darunter der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, anwesend sind. Sie beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig."
20.2. Im Abs 2 (neu) entfällt der zweite Satz.
20.3. Im Abs 4 (neu) lautet der zweite Satz: "Für das ausgeschiedene Mitglied hat eine Ersatzwahl stattzufinden."
"(2) Für einen solchen Beschluß ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung ist auf den zweitnächsten Werktag, ausgenommen Samstage, zu vertagen, wenn es sechs Mitglieder des Landtages verlangen."
"Artikel 42
(1) Die Geschäfte des Landeshauptmannes und der Landesregierung werden durch das Amt der Landesregierung besorgt.
(2) Die Landesregierung bestellt je einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten zum Landesamtsdirektor und für den Fall der Verhinderung zu seinem Stellvertreter."
"(3) Die Entwürfe von Staatsverträgen, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sind dem Landtag vor der Beschlußfassung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen."
"(3) Die Entwürfe von Vereinbarungen, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sind dem Landtag vor der Beschlußfassung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen."
"Artikel 54
Der Salzburger Gemeindeverband und die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes sind berufen, die Interessen der Gemeinden des Landes zu vertreten.
VIII. Abschnitt
Landesrechnungshof
Artikel 55
Für die Aufgaben der Gebarungskontrolle des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger, auf die das Land oder Gemeinden Einfluß haben, ist neben dem Rechnungshof (Art 121 Abs 1 B-VG) der Landesrechnungshof eingerichtet. Die Organisation und die Aufgaben des Landesrechnungshofes werden durch Landesgesetz näher geregelt.
IX. Abschnitt
Petitionsrecht und Zuständigkeit der Volksanwaltschaft
Artikel 56
(1) Jede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung Petitionen zu richten. Aus der Einbringung einer Petition darf dem Einschreiter kein Nachteil erwachsen.
(2) Der Landtag hat über eine Petition einen Beschluß zu fassen, wenn sie von einem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung unterstützt wird.
(3) Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.
Artikel 57
(1) Zur Behandlung behaupteter oder von ihr vermuteter Mißstände in der Verwaltung des Landes wird die Volksanwaltschaft (Art 148a Abs 1 und 2 B-VG) für zuständig erklärt. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Verwaltung der Gemeinden im Bereich der Landesvollziehung.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag jährlich über ihre Tätigkeit gemäß Abs 1 zu berichten."
Artikel II
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(2) Art 18 L-VG in der Fassung des Art I tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Geschäftsordnungsgesetzes gilt die Geschäftsordnung des Salzburger Landtages vom 11. Juli 1974, zuletzt geändert durch den Beschluß vom 4. Juli 1996, weiter.
(3) Bis zum Inkrafttreten der näheren Regelung für Untersuchungsausschüsse finden der zweite bis letzte Satz des Art 28 Abs 4 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Die Befugnisse des Untersuchungsausschusses gemäß dem vorletzten Satz gehen auf den Richter über.
(4) Art 35 Abs 1 L-VG in der Fassung des Art I tritt mit Beginn des nächsten auf die Kundmachung dieses Landesverfassungsgesetzes folgenden Wahltages für die Wahl zum Landtag in Kraft.
(5) Die finanzielle Aufsicht über Gemeinden durch Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung wird durch Art 55 in der Fassung des Art I nicht berührt.
(6) Die Grundabtretungsverpflichtung gemäß § 15 des Bebauungsgrundlagengesetzes bleibt bis 31. Dezember 1999 von Art 10 Abs 3 L-VG in der Fassung des Art I unberührt.
(7) Das Landesverfassungsgesetz vom 24. Oktober 1979, LGBl Nr 86, mit dem für den Bereich der Verwaltung des Landes Salzburg die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt wird, und das Salzburger Wiederverlautbarungsgesetz, LGBl Nr 77/1987, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 41/1996 werden aufgehoben.
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