10001082•Schongebietsverordnung - Mühlbauernquelle
10001082Schongebietsverordnung - MühlbauernquelleLaw01.08.1998
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"22/81 Verordnungen des Landeshauptmannes - Wasserrecht, Wasserbauten"
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Mai 1998, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspende der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Hüttau erlassen werden (Schongebietsverordnung - Mühlbauernquelle)
StF: LGBl Nr 63/1998
Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Hüttau gefaßten Mühlbauernquelle wird im Gebiet der Gemeinde St Martin am Tennengebirge jenes Gebiet, dessen Grenzen sich aus § 2 ergeben, als Wasserschongebiet festgelegt.
§ 2
(1) Im Süden beginnt die Schongebietsgrenze beim gemeinsamen Eckpunkt der Waldparzelle 566/1 mit den beiden Wegparzellen 718 und 713, alle KG St Martin, und verläuft 80 m in nördliche Richtung entlang des Westrandes der letztgenannten Wegparzelle bis zum Schnittpunkt mit der Hochspannungsleitung, welche als gerade Linie durch die Festpunkte Nr 133-126 und 134-126 vorgegeben ist.
Die Schongebietsgrenze folgt im Osten dieser Hochspannungsleitung bis zum Festpunkt Nr 134-126 und verläuft sodann geradlinig Richtung Nordnordwest bis zum westlichsten Eckpunkt der GP 1/2 KG St Martin. Von dort verläuft sie geradlinig in nordwestliche Richtung bis zur nördlichen Gebäudeecke der Ostermaißalm-Hütte (Baufläche 71 auf GP 586 KG Lammertal).
Von hier setzt sich die nördliche Schongebietsgrenze in Westnordwestrichtung (ca 280 Grad) bis zum gemeinsamen Schnittpunkt mit den GP 579/2 und 579/1, beide KG Lammertal, fort. Dieser Schnittpunkt befindet sich gleichzeitig ca 450 m westnordwestlich des Koreingipfels (Festpunkt Nr 52-126). Von diesem westlichsten Punkt des Schongebietes verläuft die westliche Schongebietsgrenze geradlinig in südöstliche Richtung tangential über das Nordeck der GP 643 KG St Martin bis zum Schnittpunkt mit der Parzellengrenze der GP 675 und 566/1, beide KG St Martin.
Von hier führt die südliche Schongebietsgrenze zum nordwestlichsten Eckpunkt der GP 612 KG St Martin und folgt der Grenzlinie zu GP 566/1 bis zum Schnittpunkt mit den beiden Wegparzellen 718 und 713, alle KG St Martin.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau sowie bei den Gemeinden Hüttau und St Martin am Tennengebirge während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserechtlichen Bewilligung:
§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige bei der Wasserrechtsbehörde von dieser untersagt worden sind und den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird.
§ 5
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 1) umfaßten Wasservorkommens nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 6
Die Verständigungspflicht nach § 31 Abs 2 WRG 1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstücks bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bei Ausfließen von chemisch oder bakteriologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, wassergefährdenden Stoffen oder radioaktiven Stoffen. Dasselbe gilt für das Ausfließen von Gülle bzw Jauche.
§ 7
Wer
§ 8
Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
§ 9
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.