10001085•Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz
10001085Salzburger Schischul- und SnowboardschulgesetzLaw31.12.2013
Gesetz über die Errichtung und den Betrieb von Schischulen und Snowboardschulen sowie die Tätigkeit als Schibegleiter (Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz)
StF: LGBl Nr 83/1989
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen betreffend Schiunterricht und Schibegleiter
§ 3Befugnis zur Erteilung von Schiunterricht
§ 3aSnowboarding
§ 4Befugnis zur Tätigkeit als Schibegleiter
§ 4aBefugnis zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter
§ 5Allgemeine Ausübung der Berechtigungen nach diesem Gesetz
§ 6Schischulbewilligung
§ 7Persönliche Voraussetzungen
§ 8Sachliche Voraussetzungen
§ 9Bewilligungsverfahren, Schischulverzeichnis
§ 10Name der Schischule, Standort
§ 11Persönliche Führung der Schischule
§ 12Lehrkräfte
§ 13Schischulbetrieb
§ 14Hilfeleistung
§ 15Erlöschen der Bewilligung
§ 15aSnowboardschulbewilligung
§ 15bBetrieb von Snowboardschulen
§ 16Schilehrerausbildung
§ 17Landesschilehrer-Anwärter, Landesschilehrer
§ 18Staatlich geprüfter Schilehrer
§ 18aSchiführerausbildung
§ 18bSnowboardlehrer-Ausbildung
§ 19Gemeinsame Bestimmungen
§ 19a(entfallen auf Grund LGBl Nr 103/2013)!
§ 19b(entfallen auf Grund LGBl Nr 103/2013)!
§ 20Unternehmerprüfung
§ 21Fortbildung
§ 21aAnerkennung fremder beruflicher Ausbildungen und Qualifikationen
§ 22Erteilung der Bewilligung
§ 23Bewilligungsverfahren, Schibegleiter-Verzeichnis
§ 24Ausübung der Bewilligung
§ 25Fortbildung
§ 26Erlöschen der Bewilligung
§ 26aErteilung der Bewilligung
§ 26bKraft Verweisung anzuwendendes Recht
§ 27Bezeichnungen, Ausweise, Abzeichen
§ 28Aufgaben
§ 28aEigener und übertragener Wirkungsbereich
§ 29Mitglieder
§ 30Organe des Verbandes
§ 31Satzungen
§ 32Aufsicht über die Schischulen, Snowboardschulen, Schibegleiter und Snowboardbegleiter
§ 32aAufsicht über den Berufsschi- und Snowboardlehrerverband
§ 33Strafbestimmungen
§ 33aVerweisungen auf Bundesrecht
§ 34Inkrafttreten
§ 35Übergangsbestimmungen
§ 35aUmsetzungshinweis
§§ 36fInkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
Der Gesetzestitel wurde durch das Gesetz LGBl Nr 73/1998 geändert.
Der ursprüngliche Gesetzestitel lautet:
Gesetz vom 7. Juli 1989 über die Errichtung und den Betrieb von Schischulen und die Tätigkeit als Schibegleiter (Salzburger
Schischulgesetz 1989)
Im RIS seit
25.03.2014
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1
Die Erteilung von Schiunterricht, die Erteilung von Snowboardunterricht sowie die Tätigkeit als Schi- oder als Snowboardbegleiter unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie erwerbsmäßig erfolgen.
(1) Schiunterricht ist jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des alpinen Schilaufes einschließlich der besonderen Schilaufarten (Carving, Buckelpiste-, Trickschi-, Monoschifahren, Schiballett, Kunstspringen u. dgl.), unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig (z. B. stundenweise) erfolgt.
(2) Die Tätigkeit als Schibegleiter umfaßt das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Schifahren, ohne daß dabei Schiunterricht erteilt wird.
(3) Die Erteilung von Schiunterricht und die Tätigkeit als Schibegleiter erfolgen erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt werden.
(4) Eine Schischule ist eine Einrichtung zur erwerbsmäßigen Erteilung von Schiunterricht vom Anfängerunterricht bis zum Unterricht im Schirennlauf.
(5) Lehrkraft ist, wer einer anderen Person (Schüler) Schiunterricht erteilt.
(6) Als Schilehrer gilt der Staatlich geprüfte Schilehrer, der Landesschilehrer und der Landesschilehrer-Anwärter.
(7) Als ausländische Schischule im Rahmen der unionsrechtlich bzw durch Staatsvertrag verbürgten Dienstleistungsfreiheit gilt jedes Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EUoder EWR-Mitgliedsstaat) oder dessen Bürger auf Grund sonstiger Staatsverträge von der Dienstleistungsfreiheit im Sinn der europäischen Integration begünstigt werden, wenn das Unternehmen zur erwerbsmäßigen Erteilung von Schiunterricht in einem solchen Staat rechtmäßig niedergelassen ist. Dies gilt auch in Bezug auf die Schweiz.
(1) Schiunterricht darf erwerbsmäßig nur auf Grund einer Schischulbewilligung gemäß § 6 erteilt werden.
(2) Keiner Schischulbewilligung bedarf die Erteilung von Schiunterricht:
(3) Der beabsichtigte Schiunterricht gemäß Abs 2 lit f ist jährlich vor seiner Vornahme der Schischulbehörde schriftlich anzuzeigen. Der erstmaligen Anzeige, die spätestens vier Wochen vor Beginn des Schiunterrichts zu erfolgen hat, sowie den weiteren Anzeigen, diesen jedoch nur betreffend relevante Änderungen, sind anzuschließen:
(4) Für Personen, die auf Grund des Abs 2 Schiunterricht erteilen, gelten die §§ 13 Abs 3 und 4 sowie 14 sinngemäß.
(5) Die Befugnisse der Bergführer nach dem Salzburger Bergsportführergesetz bleiben von Abs 1 unberührt.
Im RIS seit
21.11.2018
Snowboarding
§ 3a
(1) Snowboardunterricht ist jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des Snowboardings, unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig (zB stundenweise) erfolgt.
(2) Die Tätigkeit als Snowboardbegleiter umfasst das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Snowboarding, ohne dass dabei Snowboardunterricht erteilt wird.
(3) Für die Begriffe Erwerbsmäßigkeit, (ausländische) Snowboardschule, Lehrkraft und Snowboardlehrer gilt § 2 Abs 3 bis 7 sinngemäß.
(4) Snowboardunterricht darf erwerbsmäßig nur aufgrund einer Schischulbewilligung (§ 6) oder aufgrund einer Snowboardschulbewilligung erteilt werden. Für die Ausnahmen gilt § 3 Abs 2 bis 5 sinngemäß.
(1) Die erwerbsmäßige Tätigkeit als Schibegleiter bedarf der Bewilligung der Schischulbehörde gemäß § 22.
(2) Die Ausnahmebestimmungen des § 3 Abs 2 bis 4 gelten sinngemäß, wobei eine Führung oder Begleitung außerhalb des Nahbereiches einer markierten Piste im Sinn des § 24 Abs 1 nur durch Personen, die über eine der Ausbildung zum Schiführer vergleichbare Befähigung aufweisen, erfolgen darf. Für Personen, die auf Grund dieser Bestimmungen als Schibegleiter tätig sind, gelten die §§ 13 Abs 3 und 14 sinngemäß.
(3) Keiner Bewilligung gemäß § 22 bedürfen ferner Personen, welche Inhaber einer Bergführerbewilligung (§ 3 Abs 1 Z 1 Salzburger Bergsportführergesetz) sind.
Die Änderung LGBl Nr 73/1998 bezieht sich nur auf den Gesetzestitel.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Die erwerbsmäßige Tätigkeit als Snowboardbegleiter bedarf der Bewilligung der Schischulbehörde gemäß § 26a.
(2) § 4 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
21.11.2018
Allgemeine Ausübung der Berechtigungen nach
diesem Gesetz
§ 5
Die Tätigkeit einer Schischule, einer Snowboardschule und die Tätigkeit als Schibegleiter sind im Interesse der Sicherheit, der Förderung des Schi- und Snowboardsportes sowie im Sinn einer Unterstützung des Tourismus auszuüben. Auf den Schutz der Natur, insbesondere des Jungwaldes und des Wildes, und die Beachtung der zu diesem Zweck bestehenden gesetzlichen Verbote ist besonders hinzuwirken.
(1) Die Bewilligung zur Führung (Leitung) einer Schischule (Schischulbewilligung) ist von der Schischulbehörde zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 7 und 8 erfüllt sind.
(2) Durch die Erteilung der Schischulbewilligung wird nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht und die Pflicht zum erwerbsmäßigen Schiunterricht begründet. Die Schischulbewilligung schließt daneben, wenn der Inhaber der Schischulbewilligung oder eine in der Schischule beschäftigte Lehrkraft befugt ist, Snowboardunterricht zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Z 2), die Befugnis zur Erteilung von Snowboardunterricht und weiter die Befugnis zur Tätigkeit als Schibegleiter ein.
(3) Der Inhaber der Schischulbewilligung ist der Leiter der Schischule (Schischulleiter).
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Eine Schischulbewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die
(2) Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Bewilligungswerber nach der von ihm vorzulegenden Strafregisterbescheinigung wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit gerichtlich verurteilt ist, wenn ihm die Schischulbewilligung entzogen (§ 15 Abs 3) oder die Tätigkeit als Lehrkraft an Schischulen gemäß § 21 Abs 4 oder § 33 Abs 2 vorübergehend untersagt worden ist. Angehörige anderer Staaten im Sinn des Abs 1 lit a haben, wenn sie im Land Salzburg keinen oder noch nicht länger als drei Jahre einen Wohnsitz haben, außer der Strafregisterbescheinigung einen vergleichbaren Nachweis des Staates vorzulegen, in dem sie zuvor ihren Hauptwohnsitz hatten.
(3) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder des Ergebnisses einer sportärztlichen Untersuchung zu erbringen, die im Rahmen des Österreichischen Institutes für Sportmedizin oder eines vergleichbaren Institutes eines Staates im Sinne des Abs 1 lit a durchgeführt worden ist.
(4) Zum Nachweis der für die Führung einer Schischule erforderlichen fachlichen Befähigung sind ein Zeugnis über die Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung (§ 18 Abs 4) und eine Bestätigung über den Besuch der vorgeschriebenen Fortbildungskurse (§ 21 Abs 1), ein Zeugnis über die Ablegung der Schiführerprüfung (§ 18a Abs 1) sowie ein Zeugnis über die Ablegung der Unternehmerprüfung (§ 20) vorzulegen.
(5) Als ausreichende Berufspraxis hat der Bewilligungswerber nach Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung oder der Diplom-Snowboardlehrerprüfung eine mindestens 25-wöchige Tätigkeit als Schilehrer nachzuweisen, wobei mindestens zwei Drittel dieser Berufspraxis in einem Gebiet mit alpinem Charakter zurückgelegt worden sein müssen. Diese Tätigkeit hat sich auf mindestens drei Wintersaisonen zu verteilen und kann frühestens drei Kalenderjahre nach Absolvierung der staatlichen Schilehrerprüfung oder Diplom-Snowboardlehrerprüfung abgeschlossen werden.
Liegt die Berufspraxis bereits länger als zehn Jahre zurück, hat sich der Bewilligungswerber einer Überprüfung seines technischen Grundkönnens durch ein international anerkanntes Testverfahren zu unterziehen.
(6) Von den Voraussetzungen nach Abs 1 lit b und d mit Ausnahme des Erfordernisses der Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung kann abgesehen werden, wenn
Im RIS seit
19.06.2017
(1) Die Erteilung der Schischulbewilligung hat weiter zur Voraussetzung, daß der Bewilligungswerber
(2) Das Schischulbüro hat so gelegen zu sein, daß es für die am Standort der Schischule (§ 10 Abs. 2) Schiunterricht suchenden Personen leicht erreichbar und dort während der Wintersaison die Schüleraufnahme und die Auskunftserteilung über die Schischule und den Schischulbetrieb möglich ist. Der Sammelplatz muß sich am Standort der Schischule befinden und, wenn nicht ein gemeinsamer Sammelplatz vereinbart ist, vom Sammelplatz jeder anderen Schischule räumlich so getrennt sein, daß deren ordnungsgemäßer Betrieb nicht beeinträchtigt wird. Der Sammelplatz hat eine Größe aufzuweisen, daß eine Gruppeneinteilung vorgenommen werden kann, und muß in unmittelbarer Nähe zu einer Aufstiegshilfe und so gelegen sein, daß das Anfängerübungsgelände mit Schiern leicht erreichbar ist. Der Bewilligungswerber hat Lage und Größe des Schischulbüros und/oder des Sammelplatzes sowie das Benützungsrecht hierüber durch Vorlage von geeigneten Urkunden nachzuweisen; hierbei ist auch ein Mitbenützungsrecht ausreichend, wenn dies nicht dem Interesse eines geordneten Schischulwesens entgegensteht.
(3) Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Bewilligungswerber durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweck in Österreich oder in einem Staat im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a zugelassenen Versicherers nachzuweisen.
(4) Die Schischulbewilligung kann unbeschränkt zur Erteilung des Schiunterrichtes für alle Arten des Schilaufes und alle Interessentengruppen oder beschränkt für die Erteilung des Schiunterrichtes im Rennschilauf oder in den besonderen Schilaufarten (§ 2 Abs. 1) oder für die Erteilung des Schiunterrichtes für Kinder oder für Personen mit Behinderung erteilt werden.
(5) Eine unbeschränkte Schischulbewilligung darf für einen Standort in einer Gemeinde, in der bereits eine oder mehrere solche Schischulen ihren Standort haben, nicht erteilt werden, wenn zu erwarten ist, daß zufolge der Erteilung der beantragten weiteren Schischulbewilligung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Gemeinde grob beeinträchtigt werden würde. Eine solche Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse, die für einen ordnungsgemäßen Schiunterricht von Bedeutung sind (wie Ausdehnung und topographische Gestaltung des Schischulgebietes, Vielfalt der Möglichkeiten zum Schilauf, insbesondere auf gefahrlos benutzbaren Pisten, Anzahl der Aufstiegshilfen, durchschnittliche Auslastung der Schilaufmöglichkeiten und Aufstiegshilfen in den vergangenen Jahren, Übungsgelände), die Sicherheit des Schiunterrichtes oder sonst der ungestörte Betrieb der Schischule nicht mehr gewährleistet wäre. Das Gleiche gilt in bezug auf Schischulgebiete, die wegen des Vorhandenseins eines in räumlicher und organisatorischer Hinsicht zusammenhängenden Schigebietes aus mehreren Gemeinden oder Teilen hievon von der Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände durch Verordnung gebildet worden sind. Ist der Eintritt solcher nachteiliger Folgen zufolge der Erteilung der beantragten Schischulbewilligung nicht zu erwarten, ist diese zu erteilen.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Schischulbewilligung ist schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7 Abs 1 lit b und c und 8 Abs 1 anzuschließenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.
(2) Über den Antrag nach Abs 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Gemeinde und dem Tourismusverband des beabsichtigten Standortes der Schischule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Bewilligungsbescheid ist der Umfang der Bewilligung (§ 8 Abs 4) und der Standort der Schischule festzulegen. Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen ist zulässig, soweit diese zur Aufrechterhaltung eines geordneten und qualitativ hochwertigen Schischulwesens erforderlich sind; unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bewilligung befristet erteilt werden. Je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides ist den im Bewilligungsverfahren angehörten Körperschaften sowie der Landesregierung zu übersenden.
(2a) Die Schischulbewilligung gilt als erteilt, wenn die Schischulbehörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Der Umfang der Bewilligung und der Standort der Schischule richten sich diesfalls nach dem Antrag. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.
(3) Die Schischulbehörde hat über die Schischulbewilligungen ein Verzeichnis zu führen. Jedermann ist berechtigt, in dieses während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) Einsicht zu nehmen.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Aus der Bezeichnung der Schischule muss ihre Funktion als Schischule, der Standort der Schischule, der Name des Schischulleiters und ein Hinweis auf einen allfällig beschränkten Bewilligungsumfang hervorgehen oder der Bezeichnung angefügt sein. Die Bezeichnung muss zudem die Unterscheidung gegenüber am selben Standort bereits bestehenden Schischulen gewährleisten.
(2) Als Standort der Schischule gilt jene Gemeinde oder jener Gemeindeteil, in deren bzw. dessen Gebiet sich das Schischulbüro befindet.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat die beabsichtigte Inbetriebnahme von Schischulbüros oder Sammelplätzen, über die er im Zeitpunkt der Erteilung der Schischulbewilligung noch nicht verfügt hat, der Schischulbehörde anzuzeigen. Die Schischulbehörde kann den Betrieb der angezeigten Einrichtung innerhalb von sechs Wochen untersagen, wenn das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der Standortgemeinde beeinträchtigt würde.
(4) Die Führung der Bezeichnung “Schischule” ist den Schischulen im Sinne dieses Gesetzes vorbehalten.
(5) Der Bewilligungsinhaber hat für die beabsichtigte Inbetriebnahme von Schischulbüros oder Sammelplätzen, die sich außerhalb des Standortes der Schischule befinden (Filiale), einen schriftlichen Antrag auf Erteilung der Bewilligung einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 lit c sowie des § 8 Abs 2 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass anstelle des Standortes der Schischule der Standort der Filiale tritt. § 9 Abs 1 erster Satz, § 9 Abs 2 mit Ausnahme des dritten Satzes sowie § 9 Abs 2a gelten sinngemäß.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Die Schischulbewilligung ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Sie kann durch einen Dritten aber insoweit ausgeübt werden, als das in diesem Gesetz bestimmt ist.
(2) Die Ausübung einer Schischulbewilligung durch einen Stellvertreter bedarf der Bewilligung der Schischulbehörde. Zum Stellvertreter kann nur ein Schilehrer bestellt werden, der die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 erfüllt, zur Übernahme der Stellvertretung bereit ist und in der Lage ist, sich im Schischulbetrieb in leitender Stellung entsprechend zu betätigen.
(3) Die Schischulbehörde hat die Stellvertretung zu bewilligen:
(3a) Die Bewilligung kann von der Schischulbehörde erteilt werden, wenn der Grund für die Stellvertretung in einer in- oder ausländischen Berufung des Schischulleiters in Angelegenheiten des Schisports besteht und die Stellvertretung nicht länger als zwei Monate dauert. Besteht ein öffentliches Interesse an dieser Tätigkeit des Schischulleiters, kann die Bewilligung der Stellvertretung auch für längere Zeit, jedoch nicht länger als eine Wintersaison, erteilt werden.
(4) Die Stellvertretung ist vom Schischulleiter zu beantragen und gilt als bewilligt, wenn die Schischulbehörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.
Die Änderung LGBl Nr 73/1998 bezieht sich nur auf den Gesetzestitel.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Der Schischulleiter hat in der Schischule Lehrkräfte in solcher Zahl zu beschäftigen, daß die bestehende Nachfrage nach Schiunterricht in der Regel voll gedeckt werden kann. Als
Lehrkräfte kommen in Betracht:
(2) Der Schischulleiter hat den Beginn und das Ende der Tätigkeit jeder Lehrkraft an seiner Schischule dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband zu melden. In der Meldung sind der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift der Lehrkraft sowie deren Ausbildungs- und Fortbildungsstand anzugeben. Die Meldung hat bis spätestens 30. April jeden Jahres für die abgelaufene Saison zu erfolgen.
(3) Der Gesamtstand der Lehrkräfte in einer Schischule hat sich so zusammenzusetzen, dass je 15 Lehrkräfte mindestens ein Staatlich geprüfter Schilehrer oder Landesschilehrer diese beaufsichtigt. In diese Quote sind auch Lehrkräfte einzubeziehen, deren Gleichwertigkeit zu Staatlich geprüften Schilehrern und Landesschilehrern im Hinblick auf Ausbildung und/oder Berufspraxis, die absolvierte Eignungsprüfung oder den absolvierten Anpassungslehrgang anzunehmen ist.
(4) Personen, denen die Tätigkeit als Lehrkraft an Schischulen gemäß § 21 Abs 4 oder § 33 Abs 2 vorübergehend untersagt ist, dürfen nicht als Lehrkräfte beschäftigt werden.
Schischulbetrieb
§ 13
(1) Der Schiunterricht ist in Methode und Inhalt nach den vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband anerkannten Grundsätzen der Schilehrtechnik zu erteilen. Die Schüler sind über richtiges Verhalten im Schigelände und an Aufstiegshilfen sowie über alpine Gefahren aufzuklären.
(2) Sofern die Schneelage am Standort der Schischule es zuläßt und eine entsprechende Nachfrage gegeben ist, ist der Schischulbetrieb im Umfang der Bewilligung (§ 8 Abs. 4) in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern aufrecht zu erhalten.
(3) Die Schüler sind entsprechend ihrem schiläuferischen Können in homogene Gruppen einzuteilen. Eine Gruppe hat aus nicht mehr als zwölf Schülern zu bestehen. Nur ausnahmsweise und kurzfristig darf bei Vorliegen besonderer Gründe die Anzahl der Schüler einer Gruppe bis zu 15 Personen betragen. Auf Schiabfahrten außerhalb des Bereiches markierter Pisten ist die Zahl der Schüler entsprechend den Sicherheitserfordernissen zu begrenzen; sie darf acht keineswegs überschreiten.
(4) Die Tätigkeit einer Schischule ist so auszuüben, daß der ordnungsgemäße Betrieb anderer Schischulen nicht beeinträchtigt wird.
Hilfeleistung
§ 14
(1) Der Schischulleiter und die Lehrkräfte der Schischule sind bei Schiunfällen von Schischülern zur Hilfeleistung verpflichtet. Zu diesem Zweck haben diese bei der Erteilung von Schiunterricht das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen.
(2) Wenn bei Unfällen anderer Wintersportler mit dem Eintreffen eines Rettungsdienstes (z.B. Bergrettung, Pistendienst) nicht in angemessener Zeit gerechnet werden kann, besteht für den Schischulleiter und die Lehrkräfte der Schischule die Verpflichtung zur zumutbaren Hilfeleistung. Erforderlichenfalls ist der Unfall unverzüglich bei der örtlichen Sicherheitsdienststelle, bei der Bergrettung oder dem zuständigen Pistendienst zu melden.
(3) Die strafgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Unterlassung der Hilfeleistung werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
(1) Die Schischulbewilligung erlischt durch den gegenüber der Schischulbehörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Bewilligungsinhabers oder durch Entziehung.
(2) Der Tod des Bewilligungsinhabers bewirkt dann nicht das Erlöschen der Schischulbewilligung, wenn die Schischule von seiner Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, den Kindern, Wahlkindern oder den Kindern der Wahlkinder weitergeführt wird. Hierauf finden die gewerberechtlichen Vorschriften über die Fortbetriebsrechte (§§ 41 ff der Gewerbeordnung 1994) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß der Fortbetrieb nur bis zum Ablauf der auf den Tod des Bewilligungsinhabers zweitfolgenden vollen Wintersaison zulässig ist und für diesen Zeitraum ein Stellvertreter, der die persönlichen Voraussetzungen des § 7 Abs 1 erfüllt, zu bestellen ist. Die Schischulbehörde kann das Fortbetriebsrecht um höchstens zwei weitere Wintersaisonen verlängern, wenn die Schischule bis dahin ordnungsgemäß geführt worden ist und keiner der Fortbetriebsberechtigten die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 1 trotz zeitgerechten Bemühens hierum vor Ablauf des Verlängerungszeitraumes erlangen kann.
(3) Die Schischulbehörde hat die Schischulbewilligung von Amts wegen oder über Antrag der Gemeinde oder des Tourismusverbandes des Standortes der Schischule zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber
(4) Bewilligungsinhaber, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben der Schischulbehörde jährlich ein amtsärztliches Zeugnis zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Eignung vorzulegen.
(5) Im Entziehungsverfahren ist der Gemeinde und dem Tourismusverband des Standortes der Schischule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Die Bewilligung zur Führung (Leitung) einer Snowboardschule (Snowboardschulbewilligung) ist von der Schischulbehörde zu erteilen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Durch die Erteilung der Snowboardschulbewilligung wird nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht und die Pflicht zum erwerbsmäßigen Snowboardunterricht begründet. Die Snowboardschulbewilligung schließt daneben, wenn der Inhaber der Snowboardschulbewilligung befugt ist, Schiunterricht zu erteilen (staatlich geprüfter Schilehrer, Landesschilehrer oder ein gleichwertiges Qualifikationsniveau im Sinn des § 21a), die Befugnis zur Erteilung von Schiunterricht und weiter die Befugnis zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter ein. Der Inhaber der Snowboardschulbewilligung ist der Leiter der Snowboardschule (Snowboardschulleiter).
(2) Als persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Snowboardschulbewilligung gelten die in den §§ 7 und 8 genannten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
(3) Für das Bewilligungsverfahren gilt § 9 Abs 1, 2 und 2a sinngemäß. § 9 Abs 3 gilt sinngemäß auch für Snowboardschulbewilligungen.
(4) Für das Erlöschen der Snowboardschulbewilligung gelten die Bestimmungen des § 15 sinngemäß.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Die Snowboardschule ist als “Snowboardschule” mit einem Zusatz zu bezeichnen, der die Unterscheidung gegenüber am selben Standort bereits bestehenden Snowboardschulen gewährleistet. Als weitere Bestimmungen über den Namen und Standort der Snowboardschule sowie die persönliche Führung der Snowboardschule gelten die §§ 10 und 11 sinngemäß.
(2) Der Snowboardschulleiter hat in der Snowboardschule Lehrkräfte in solcher Zahl zu beschäftigen, daß die bestehende Nachfrage nach Snowboardunterricht in der Regel voll gedeckt werden kann. Als Lehrkräfte dürfen nur die im § 12 Abs. 1 Z 2 angeführten Personen herangezogen werden. § 12 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.
(3) Der Snowboardunterricht ist in Methode und Inhalt nach den vom Salzburger BerufsSchi- und Snowboardlehrerverband anerkannten Grundsätzen der Snowboardlehrtechnik zu erteilen. Für den Snowboardschulbetrieb sowie die Verpflichtung des Snowboardschulleiters und der Lehrkräfte der Snowboardschule zur Hilfeleistung gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.
Ausbildung, Prüfungen
Schilehrerausbildung
§ 16
(1) Die Schilehrerausbildung gliedert sich in die Ausbildung zum Landesschilehrer und die Ausbildung zum Staatlich geprüften Schilehrer.
(2) Die Landesschilehrer-Ausbildung umfaßt als ersten Teil die Ausbildung zum Landesschilehrer-Anwärter und als zweiten Teil jene zum Landesschilehrer.
(3) Die Schilehrerausbildung einschließlich der Abhaltung der Prüfungen obliegt dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband.
(1) Der erste Teil der Landesschilehrer-Ausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrer-Anwärterprüfung, der zweite durch die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrer-Prüfung abgeschlossen.
(1a) Voraussetzung für die Zulassung zur Landesschilehrer-Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Landesschilehrer-Prüfung ist der Nachweis einer nach Ablegung der Landesschilehrer-Anwärterprüfung mindestens 24 Arbeitstage dauernden Tätigkeit als Lehrkraft in einer Schischule.
Staatlich geprüfter Schilehrer
§ 18
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Staatlich geprüften Schilehrer ist der Nachweis der Ablegung der Landesschilehrer-Prüfung, die Vollendung des 18. Lebensjahres und die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmeprüfung.
(2) Die Aufnahmeprüfung zur Ausbildung zum Staatlich geprüften Schilehrer umfaßt eine schriftliche Arbeit zur Überprüfung der Allgemeinbildung und der Ausdrucksfähigkeit sowie eine parktische Prüfung insbesondere im Schulefahren, Geländefahren und Torlauf.
(3) Die Ausbildung erstreckt sich über zwei Jahre. In dieser Zeit ist auch eine praktische Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule in der Dauer von mindestens sechs Monaten auszuüben. Bis zu vier Monate der geforderten Lehrtätigkeit können bei Nachweis einer entsprechenden Praxis vor dem Eintritt in den Ausbildungslehrgang nachgesehen werden.
(4) Die Ausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Staatlich geprüften Schilehrer abgeschlossen.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Schiführer ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Schiführerausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung abgeschlossen.
(2) Die Schiführerausbildung einschließlich der Abhaltung der Schiführerprüfung obliegt dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband.
(1) Die Snowboardlehrer-Ausbildung gliedert sich in die Ausbildung zum Snowboardlehrer und in die Ausbildung zum Diplom-Snowboardlehrer. Die Ausbildung zum Snowboardlehrer umfasst als ersten Teil die Ausbildung zum Snowboardlehrer-Anwärter und als zweiten Teil jene zum Snowboardlehrer.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres. Voraussetzung für die Zulassung zur Snowboardlehrer-Prüfung ist der Nachweis einer nach Ablegung der Snowboardlehrer-Anwärterprüfung mindestens 12 Arbeitstage dauernden Tätigkeit als Snowboardlehrer an einer Schi- oder Snowboardschule. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer ist der Nachweis der Ablegung der Snowboardlehrer-Prüfung und eine danach mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit als Snowboardlehrer an einer Schi- oder Snowboardschule, wobei mindestens zwei Drittel dieser Berufspraxis in einem Gebiet mit alpinem Charakter zurückgelegt worden sein müssen.
(3) Die Snowboardlehrer-Ausbildung einschließlich der Abhaltung der Prüfungen obliegt dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Landesschilehrer-Anwärter, Landesschilehrer, Staatlich geprüfter Schilehrer, Schiführer, Snowboardlehrer-Anwärter, Snowboardlehrer und Diplom-Snowboardlehrer zu erlassen. In dieser ist zu berücksichtigen, daß bereits der Landesschilehrer-Anwärter die für die Tätigkeit als Schilehrer hauptsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen muß und diese in den weiteren Ausbildungsstufen zum Landesschilehrer und zum Staatlich geprüften Schilehrer so zu erweitern und zu vertiefen sind, daß der Schilehrer das volle, für die Sicherheit des Schilaufs und die Unterweisung in allen Formen und Ausbildungsstufen des Schilaufs erforderliche Berufswissen und Berufskönnen erlangt. Dies gilt sinngemäß auch für Snowboardlehrer-Anwärter, Snowboardlehrer und Diplom-Snowboardlehrer. Die Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift hat insbesondere hinsichtlich der Ausbildung die Dauer, die Gegenstände, die Lehrziele und die Gesamtstundenanzahl der einzelnen Ausbildungsteile festzusetzen und hinsichtlich der im Zuge der Ausbildung abzulegenden Prüfungen die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände unter Bezeichnung jener, in welchen die Prüfung kommissionell abzulegen ist, die Prüfungsergebnisse und die Zeugnisausstellung zu bestimmen.
(2) Auf Grund dieser Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift hat der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband Richtlinien für die Durchführung der Ausbildung und der Prüfungen zu erstellen. Diese bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Richtlinien haben insbesondere den Vorgang der Beschlußfassung in der Prüfungskommission zu regeln. Ferner können Ausbildungs- und Prüfungsbeiträge an den Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband vorgesehen werden.
(3) Für ehemalige Mitglieder der österreichischen Schinationalmannschaft, deren Zugehörigkeit hiezu höchstens zwei Jahre zurückliegt sowie für Leibeserzieher und Sportlehrer mit abgeschlossener Ausbildung im Fach Schilauf können von der Schischulbehörde auf Antrag bestimmte Teile der Ausbildung und der Prüfung mit Bescheid nachgesehen werden. Darin ist der Umfang der gewährten Nachsicht nach den durch die Mitgliedschaft zur Nationalmannschaft bzw. durch die Ausbildung zum Leibeserzieher oder Sportlehrer erwiesenen Vorkenntnissen zu bemessen. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes einzuholen.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Schibegleiter und Snowboardbegleiter sowie der für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet durch Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für die Unternehmerprüfung zu erlassen. Diese hat insbesondere die Dauer, die Gegenstände, die Lehrziele und die Gesamtstundenzahl der einzelnen Ausbildungsteile sowie die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, den Prüfungsstoff, die Form der Prüfung einschließlich der Leistungsbeurteilung und der Wiederholungsmöglichkeiten, die Form des Prüfungszeugnisses sowie allenfalls zu leistende Ausbildungs- und Prüfungsbeiträge zu regeln.
(2) Die Durchführung von Ausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung obliegt dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband. Eine Voraussetzung für die Zulassung zur Unternehmerprüfung ist neben dem Besuch des Ausbildungslehrganges jedenfalls die Ablegung der übrigen für die jeweilige angestrebte Bewilligung erforderlichen Prüfungen.
(3) Die Unternehmerprüfung ist vor einer bei der Schischulbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, der neben dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder angehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein und über prüfungsdidaktische Kompetenz verfügen. Sie dürfen in keiner der dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Tätigkeiten selbständig erwerbstätig sein, keine interessenpolitische Funktion ausüben und in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einer entsprechenden Interessenvertretung stehen. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist auf Vorschlag des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes je nach der vom Kandidaten angestrebten Bewilligung (Schischulleiter, Snowboardschulleiter oder Schibegleiter) aus dem Kreis der jeweiligen Bewilligungsinhaber und ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Salzburg zu bestellen. Die Schischulbehörde hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Zustimmung der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren mit Bescheid zu bestellen.
(4) Zur Ablegung der Prüfung hat die Kommission wenigstens einmal im Jahr einen Termin anzuberaumen. Die Prüfer haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Naheverhältnis zum Prüfungskandidaten, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäftigung im selben Unternehmen, stehen bzw in den vergangenen zwei Jahren standen. Der Vorsitzende hat die Beisitzer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Die Schi(Snowboard)schulleiter haben mindestens alle zwei Jahre, alle übrigen dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband angehörenden Schi(Snowboard)lehrer alle drei Jahre einen vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband durchzuführenden Fortbildungskurs zu besuchen.
(2) Die Schischulbehörde kann über Ansuchen aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 um ein Jahr aufschieben. Eine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist mit einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(3) Der Fortbildungskurs hat das Berufswissen und -können der Teilnehmer jeweils auf den neuesten Stand zu bringen.
(4) Kommt eine Person der Verpflichtung zur Fortbildung ungerechtfertigt oder nach einjährigem Aufschub trotz Aufforderung nicht nach, kann ihr die Schischulbehörde nach erfolgloser Ermahnung bis zur Ableistung einer entsprechenden Fortbildung die Tätigkeit als Lehrkraft untersagen.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen gemäß den §§ 17, 18a, 18b und 20 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise), die Anforderung gemäß § 18 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse). Für die Anerkennung ist die Schischulbehörde zuständig.
(2) Die Landesregierung hat bei anderen Rechtsträgern als dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband erfolgreich absolvierte Ausbildungen als den in den §§ 17, 18, 18a, 18b und 20 geregelten Ausbildungen als gleichwertig anzuerkennen, soweit sie auf Grund der für sie geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften den nach diesem Gesetz abzulegenden im Wesentlichen entsprechen.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Die Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs 2 erfüllt.
(2) Die Schibegleiter-Bewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Schibegleiter-Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 lit b und c anzuschließenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.
(2) Über den Antrag gemäß Abs 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Gemeinde und dem Tourismusverband des beabsichtigten Standortes des Schibegleiters sowie dem Salzburger Bergsportführerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Bewilligungsbescheid sind der Umfang der Befugnis (§ 24 Abs 1) und der Standort festzulegen. Als Standort gilt jene Gemeinde oder jener Gemeindeteil, in deren bzw. dessen Gebiet sich der voraussichtlich hauptsächliche Tätigkeitsbereich des Bewilligungsinhabers befindet. Je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides ist den im Bewilligungsverfahren angehörten Körperschaften sowie der Landesregierung zu übersenden.
(2a) Die Schibegleiter-Bewilligung gilt als erteilt, wenn die Schischulbehörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Der Umfang der Befugnis und der Standort richten sich diesfalls nach dem Antrag. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.
(3) Die Schischulbehörde hat über die Schibegleiter-Bewilligungen ein Verzeichnis zu führen. Jedermann ist berechtigt, in dieses während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) Einsicht zu nehmen.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Schilehrer, die nur den Alpinlehrgang gemäß § 22 Abs 2 lit b besucht haben, dürfen Wintersportgäste auf Schiabfahrten nur führen oder begleiten, wenn diese entweder innerhalb des Bereiches markierter Pisten durchgeführt werden oder bei Durchführung außerhalb solcher in unmittelbarer Nähe der Bergstation einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen und im Nahebereich einer markierten Piste verlaufen. Die Befugnis zur Durchführung darüber hinausgehender Schitouren richtet sich nach § 3 des Salzburger Bergsportführergesetz.
(2) Die Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter ist persönlich auszuüben.
(3) Der Schibegleiter darf die Führung oder Begleitung von Wintersportgästen nicht übernehmen, wenn diese für die beabsichtigte Schiabfahrt augenscheinlich körperlich nicht geeignet oder unzureichend ausgerüstet sind oder das Fehlen der erforderlichen schiläuferischen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennen lassen. Die Mitnahme von mehr als zwölf Personen ist auf Schiabfahrten innerhalb des Bereiches markierter Pisten grundsätzlich unzulässig. Nur ausnahmsweise und kurzfristig darf bei Vorliegen besonderer Gründe die Anzahl der Personen bis zu 15 betragen. Auf Schiabfahrten außerhalb des Bereiches markierter Pisten, die in unmittelbarer Nähe der Bergstation einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen und im Nahebereich einer markierten Piste verlaufen, ist die Zahl der geführten oder begleiteten Personen entsprechend den Sicherheitserfordernissen zu begrenzen; sie darf acht keinesfalls überschreiten.
(4) Die Tätigkeit als Schibegleiter ist so auszuüben, daß der ordnungsgemäße Betrieb von Schischulen und die Tätigkeit anderer Schibegleiter nicht beeinträchtigt wird.
(5) Für die Hilfeleistungspflicht des Schibegleiters gilt - vorbehaltlich Abs 1 letzter Satz - § 14 sinngemäß.
(1) Die Schibegleiter haben mindestens alle drei Jahre einen vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband durchzuführenden Fortbildungskurs zu besuchen. Die Schischulbehörde kann über Ansuchen aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen die Erfüllung der Verpflichtung um ein Jahr aufschieben. Eine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist mit einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Für die Anerkennung von Fortbildungskursen gilt § 21a sinngemäß. Die Fortbildungsverpflichtung besteht nicht für Schibegleiter, die auch eine Schischulbewilligung besitzen.
(2) Der Fortbildungskurs hat das für die Befugnis erforderliche Wissen und Können der Teilnehmer nach Maßgabe ihrer Vorbildung (Schiführerlehrgang oder Alpinlehrgang) zu erneuern und auf den jeweils aktuellen Stand zu bringen.
(3) Kommt eine Person der Verpflichtung zur Fortbildung ungerechtfertigt oder nach einjährigem Aufschub trotz Aufforderung nicht nach oder nimmt sie am Fortbildungskurs nur mangelhaft teil, kann ihr die Schischulbehörde nach erfolgloser Ermahnung bis zur Ableistung einer entsprechenden Fortbildung die Tätigkeit als Schibegleiter untersagen.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Die Schibegleiter-Bewilligung erlischt durch den gegenüber der Schischulbehörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Bewilligungsinhabers sowie durch Entziehung.
(2) Die Schischulbehörde hat die Schibegleiter-Bewilligung von Amts wegen zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber
(3) Bewilligungsinhaber, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben der Schischulbehörde jährlich ein ärztliches Zeugnis zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Eignung vorzulegen.
(4) Im Entziehungsverfahren ist der Gemeinde und dem Tourismusverband des Standortes des Schibegleiters sowie dem Salzburger Bergsportführerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Die Bewilligung zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter ist von der Schischulbehörde zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs 2 erfüllt.
(2) Die Snowboardbegleiter-Bewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die
Im RIS seit
21.11.2018
Auf die Anerkennung von Ausbildungen und der Berufspraxis, das Bewilligungsverfahren, das Snowboardbegleiter-Verzeichnis, die Ausübung der Bewilligung, die Fortbildung und das Erlöschen der Bewilligung sind die §§ 21a und 23 bis 26 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Bezeichnungen “Staatlich geprüfter Schilehrer”, “Landesschilehrer”, “Landesschilehrer-Anwärter”, “Diplom-Snowboardlehrer”, “Snowboardlehrer”, “Snowboardlehrer-Anwärter” “Schibegleiter” und “Snowboardbegleiter” dürfen nur von Personen geführt werden, die die einschlägigen Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. Diese Bezeichnungen dürfen auch von Personen geführt werden, deren Ausbildung gemäß § 21a Abs 4 anerkannt worden ist oder die gemäß § 21a Abs 3 verlangte Eignungsprüfung oder den verlangten Anpassungslehrgang erfolgreich abgelegt bzw absolviert haben.
(2) Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband hat für seine Mitglieder folgende Lichtbildausweise auszustellen:
(3) bis (5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2018).
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Die Schi(Snowboard)schulleiter und die in den Salzburger Schi(Snowboard)schulen länger als vier Wochen tätigen Lehrkräfte sowie die Schibegleiter und Snowboardbegleiter mit Ausnahme der in Ausübung der EU-Dienstleistungsfreiheit tätigen Schibegleiter und Snowboardbegleiter bilden den Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband - im folgenden kurz Verband genannt. Dieser besitzt als eine Körperschaft öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit und hat das Recht auf Selbstverwaltung. Der Verband ist berechtigt, das Salzburger Landeswappen zu führen.
(2) Neben den in diesem Gesetz angeführten einzelnen Aufgaben hat der Verband insbesondere folgende Aufgaben und Ziele wahrzunehmen:
(3) Vor der Erlassung von Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz ist dem Verband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Auf das Verfahren zur Erlassung von Bescheiden durch den Vorsitzenden als Schischulbehörde findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Der Wirkungsbereich des Verbands ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.
(2) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Verbands sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten (Abs 3 und 4), und insbesondere:
(3) Als Schischulbehörde hat der Vorsitzende des Verbands im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(4) Die Aufgaben der gemäß § 19 Abs 1 einzurichtenden Prüfungskommission und der gemäß § 20 Abs 3 einzurichtenden Prüfungskommission sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.
(5) Der Verband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
(6) Die nach Abs 3 und 4 dem Verband zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Die Mitgliedschaft zum Verband beginnt für den Schi(Snowboard)schulleiter mit der Erteilung der Schi(Snowboard)schulbewilligung und für Lehrkräfte mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit in einer Salzburger Schi(Snowboard)schule. Die Mitgliedschaft endet für Schi(Snowboard)schulleiter mit dem Erlöschen ihrer Schi(Snowboard)schulbewilligung (§ 15 Abs 4 bzw § 15a Abs 4) und für Lehrkräfte mit Ablauf des Kalenderjahres, in das das Ende der letzten vierwöchigen Tätigkeit der Lehrkraft während einer Wintersaison fällt.
(2) Lehrkräfte, die nicht gemäß Abs 1 Mitglieder des Verbandes sind, können auf Antrag vom Vorstand als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Besondere Förderer des Verbandes können auf Antrag des Vorstandes von der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Die Mitglieder des Verbandes, ausgenommen die Ehrenmitglieder, haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages ist unter Bedachtnahme auf die dem Verband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder unterschiedlich nach ihrer Tätigkeit als Schi(Snowboard)schulleiter, Staatlich geprüfter Schillehrer bzw Diplom-Snowboardlehrer, Landesschilehrer bzw Snowboardlehrer und Landesschilehrer-Anwärter sowie Schibegleiter oder Snowboardbegleiter festzusetzen.
Rückständige Mitgliedsbeiträge können im ordentlichen Rechtsweg eingefordert werden.
(5) Alle Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, diesem alle zur ordnungsgemäßen Führung der Verbandsangelegenheiten erforderlichen Mitteilungen zu machen und Auskünfte zu erteilen.
(6) Der zuständige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung hat dem Verband auf dessen Verlangen zum Zweck der Berechnung des Mitgliedsbeitrags die Zahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Schi(Snowboard)schule beschäftigten Schi- und Snowboardlehrkräfte bekannt zu geben. Der Verband darf die bekannt gegebenen Daten ausschließlich zu diesem Zweck verwenden.
(1) Organe des Verbandes sind
(2) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Verbandes. Sie hat wenigstens einmal jährlich stattzufinden (ordentliche Vollversammlung).
(3) Das Stimmrecht in der Vollversammlung ist persönlich auszuüben. Ehrenmitglieder und freiwillige Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Bis zur Neuwahl leitet der bisherige Vorsitzende, ab dieser der neugewählte die Vollversammlung.
(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Pflichtmitglieder anwesend ist. Bei der Beratung über Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich das Snowboardschulwesen oder die Snowboardlehrerausbildung betreffen, muß zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder aus dem Kreis der Snowboardschulleiter und Snowboardlehrer kommen. Sind zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die für die Beschlußfähigkeit jeweils erforderlichen Mitglieder vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. In Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich das Snowboardschulwesen oder die Snowboardlehrerausbildung betreffen, kann gegen den mehrheitlichen Willen (einfache Stimmenmehrheit) der Mitglieder aus dem Kreis der Snowboardschulleiter und Snowboardlehrer ein Beschluß nicht zustandekommen.
(5) Der Vollversammlung ist vorbehalten:
(6) Der Vorstand besteht aus zwölf von der Vollversammlung zu wählenden Pflichtmitgliedern. Der Vorsitzende, der der Leiter einer Schischule oder einer Snowboardschule sein muß, ist von den Schischulleitern vorzuschlagen und zu wählen, der Vorsitzende-Stellvertreter von den übrigen Pflichtmitgliedern. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder hat unter Anrechnung des Vorsitzenden bzw des Vorsitzenden-Stellvertreters bei seiner jeweiligen Gruppe so vor sich zu gehen, daß fünf Mitglieder von den Schischulleitern, zwei Mitglieder von den Staatlich geprüften Schilehrern, zwei Mitglieder von den Landesschilehrern, ein Mitglied von den Landesschilehreranwärtern und zwei Mitglieder von den Snowboardschulleitern und Snowboardlehrern vorzuschlagen und zu wählen sind.
(7) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Nachwahlen sind gelegentlich der Vollversammlung vorzunehmen. Bis dahin kann von der betreffenden Gruppe des Vorstandes ein vorläufiges, die Voraussetzungen erfüllendes Mitglied berufen werden, wobei die Staatlich geprüften Schilehrer, Landesschilehrer und Landesschilehrer-Anwärter erforderlichenfalls als gemeinsame Gruppe vorzugehen haben.
(8) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Bei der Beratung über Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich das Snowboardschulwesen oder die Snowboardlehrerausbildung betreffen, müssen sich unter den anwesenden Mitgliedern jene Mitglieder befinden, die von den Snowboardschulleitern und Snowboardlehrern gewählt worden sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich das Snowboardschulwesen oder die Snowboardlehrerausbildung betreffen, kann gegen den übereinstimmenden Willen der Mitglieder, die von den Snowboardschulleitern und Snowboardlehrern gewählt worden sind, ein Beschluß nicht zustandekommen.
(9) Der Vorstand kann seinen Sitzungen Sachverständige und Vertreter aus den verschiedenen Bereichen des Landes mit beratender Stimme beiziehen.
(10) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder dem Vorsitzenden vorbehalten sind.
(11) Der Vorsitzende vertritt den Verband nach außen. Im Fall der Verhinderung wird er durch den Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Der Vorsitzende hat die Vollversammlung spätestens drei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung schriftlich einzuberufen. Er führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Dem Vorsitzenden obliegt die Führung der Mitgliederkartei.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Der Verband hat sich Satzungen zu geben. Diese haben insbesondere die näheren Bestimmungen zu enthalten über
(2) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
(3) Der Verband hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie auf der Website des Verbands dauerhaft und kostenlos allgemein zugänglich zu machen.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Der Verband übt die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes aus. Der Verband ist befugt, die Schischulen, Snowboardschulen, Schibegleiter, Snowboardbegleiter und Lehrkräfte auf das Erfüllen der notwendigen Vorkehrungen in Bezug auf die Sicherheit, die Leistung Erster Hilfe und die Betreuung bei Unfällen und ferner in Bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeit im Interesse des Tourismus sowie der Förderung des Schi(Snowboard)sports zu überprüfen. Weiters ist der Verband befugt, die Schi(Snowboard)schulen in spezifisch sportmethodischer und -technischer sowie organisatorischer Hinsicht zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind binnen angemessener, vom Verband festzusetzender Frist zu beheben. Die Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Lehrkräfte, Schibegleiter und Snowboardbegleiter haben dem Verband die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Bericht zusammenzufassen und den überprüften Personen bekanntzugeben. Die Überprüfung kann mit einer Kontrolle gemäß § 32 Abs 2 ff verbunden und von den dafür vorgesehenen Kontrollorganen durchgeführt werden. Soweit im Rahmen dieser Aufgaben Rechtsakte gesetzt werden, die unmittelbar Rechte oder Pflichten für Personen begründen, die dem Verband nicht angehören (§ 28 Abs 1), erfolgt ihre Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich des Verbandes.
(2) Zur Unterstützung seiner Überwachung, insbesondere zur Kontrolle von Schischulen, Snowboardschulen, Schibegleiter und Snowboardbegleiter, zur Kontrolle von Vereinsschi(snowboard)kursen, von Kursen der Schi(Snowboard)schulen aus anderen Bundesländern oder anderen Staaten sowie zur Kontrolle von in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Schiunterricht erteilenden Personen in Bezug auf die Einhaltung der für ihre Tätigkeit im Land Salzburg geltenden Vorschriften dieses Gesetzes hat sich der Verband geeigneter, besonders geschulter Kontrollorgane zu bedienen. Die Kontrollorgane haben dem Verband Bericht über die jeweils durchgeführten Kontrollen zu erstatten. Werden im Rahmen der Kontrolltätigkeit Mängel festgestellt, hat der Verband zur Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist aufzufordern. Abs 1 letzter Satz ist anzuwenden. Im Fall des Verdachts von Verwaltungsübertretungen hat der Verband Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Die Kontrollorgane sind vom Vorsitzenden des Verbandes in dessen übertragenem Wirkungsbereich zu bestellen, wobei ihrer Bestellung eine Unterweisung in die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse, insbesondere dieses Gesetzes, ihnen zukommenden Aufgaben sowie in die mit ihrem Amt verbundenen Rechte und Pflichten voranzugehen hat. Im Übrigen sind auf die Kontrollorgane §§ 2 Abs 1 und 2, 5 und 6 Abs 1 des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kontrollorgane in Ausübung ihres Amtes an die Weisungen des Verbandes gebunden sind und einen Dienstausweis des Verbandes erhalten.
(4) Die Kontrollorgane sind unbeschadet der ihnen nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz) zukommenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt,
(5) Die von Abs 4 Z 1 bis 5 erfassten Personen haben den Aufforderungen der Kontrollorgane nach diesen Bestimmungen nachzukommen.
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Verband im eigenen Wirkungsbereich aus. Dieses Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, dass der Verband die Gesetze und Verordnungen sowie unmittelbar anwendbares Unions- und Völkerrecht nicht verletzt, insbesondere seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit des Verbandes zu unterrichten. Der Verband ist verpflichtet, der Landesregierung im einzelnen Fall die verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Im Rahmen der Aufsicht hat die Landesregierung Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Verbandes, insbesondere auch Bescheide, die gegen Gesetze, Verordnungen, unmittelbar anzuwendendes Unions- oder Völkerrecht verstoßen, durch Bescheid aufzuheben.
(4) Der Verband hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen des Verbandes nach dessen Anhörung durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Verband gleichzeitig mitzuteilen. Wenn nur einzelne Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Verordnung trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann die Landesregierung anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen. Die Aufhebung der Verordnung bewirkt ein Außerkrafttreten der Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung von Verordnungsbestimmungen bewirkt ein Außerkrafttreten dieser Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.
(5) Die Landesregierung ist zur Vollversammlung und zu allen Sitzungen des Vorstandes sowie zu allen Prüfungen gemäß §§ 19 und 20 einzuladen. Der Verband hat der Landesregierung auf Aufforderung die Tagesordnungen zu den Sitzungen samt den wesentlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Vertreter der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(6) Der Verband ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Er ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art 133 B-VG) zu erheben.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Neben der Verhängung einer Geldstrafe ist das vorübergehende Verbot der Tätigkeit als Lehrkraft bzw. als Schibegleiter oder Snowboardbegleiter für die Dauer von höchstens zwei Jahren auszusprechen, wenn nach dem Sachverhalt zu erwarten ist, daß die weitere Tätigkeit des Bestraften als Lehrkraft bzw. Schibegleiter die schisportlichen Belange oder die Interessen des Tourismus schädigt.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2015)
(4) Die unbefugte Führung oder Verwendung der Bezeichnungen ‚Schischule’, ‚Snowboardschule’, ‚Schischulleiter’, ‚Snowboardschulleiter’, ‚Staatlich geprüfter Schilehrer’, ‚Landesschilehrer’, ‚Landesschilehrer-Anwärter’, ‚Diplom-Snowboardlehrer’, ‚Snowboardlehrer’, ‚Snowboardlehrer-Anwärter’, ‚Schibegleiter’, ‚Snowboardbegleiter’ oder des Ausweises bzw Abzeichens für Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Schilehrer, Snowboardlehrer und Schi- oder Snowboardbegleiter ist nach dem Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz zu ahnden; dies gilt auch für die Führung oder Verwendung der Bezeichnung ‚skiguide’ ohne Schi- oder Snowboardbegleiterbewilligung.
(5) Geldstrafen fließen dem Land für Zwecke der Sicherstellung eines geordneten Schischul- und Snowboardschulwesens sowie der Förderung des Schisports im Interesse des Tourismus zu.
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem im Folgenden letztzitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
Inkrafttreten
§ 34
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Schischulgesetz 1976, LGBl. Nr. 58, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/1987 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 35
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, nach dem Salzburger Schischulgesetz 1955, LGBl. Nr. 42, oder dem Salzburger Schischulgesetz 1976 erteilten Bewilligungen zur Errichtung und Führung einer Schischule gelten als Schischulbewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Verordnungen der Landesregierung, durch die Teile von Gemeinden gemäß § 7 Abs. 2 des Salzburger Schischulgesetzes 1976 zu einem Schischulgebiet zusammengefaßt worden sind, gelten als Verordnungen im Sinne des § 8 Abs. 5 dritter Satz dieses Gesetzes.
(3) Die nach den bisherigen Vorschriften durchgeführten Ausbildungslehrgänge gelten jeweils als jener Ausbildungslehrgang im Sinne dieses Gesetzes, dem sie hinsichtlich des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Ausbildungsdauer entsprechen. Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten jeweils als jene Prüfung im Sinne dieses Gesetzes, der sie hinsichtlich des Prüfungsstoffes entsprechen. Personen, die eine solche Prüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die entsprechende Bezeichnung gemäß § 27 zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
(4) Der gemäß den §§ 21 bis 24 des Salzburger Schischulgesetzes 1976 eingerichtete Salzburger Berufsschilehrerverband gilt als Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband im Sinn dieses Gesetzes. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Satzungen und bis dahin getroffenen Beschlüsse und Verfügungen gelten als Satzungen bzw. Beschlüsse bzw. Verfügungen im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Bestrafungen auf Grund des Salzburger Schischulgesetzes 1976 sind solchen auf Grund dieses Gesetzes gleichzuhalten.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Im RIS seit
19.06.2017
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen hiezu
§ 36
(1) Das Gesetz LGBl. Nr. 54/1993 tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2 lit. b bis d und Abs. 5, 7 Abs. 1 bis 4 und 6, 8 Abs. 3, 12 Abs. 1, 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Z. 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 und 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 54/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(3) Bei Schischulen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in denselben Gemeinden bestehen, richtet sich die Verpflichtung zur Verwendung einer die Verwechslung ausschließenden Bezeichnung nach dem Zeitpunkt der Erlassung der betreffenden Schischulbewilligungen.
(4) Der Gesetzestitel sowie die §§ 1, 2 Abs 1, 3 Abs 4 und 5, 3a Abs 1 und 2, 5, 6 Abs 2, 7 Abs 1, 5 und 6, 8 Abs 1, 2 und 5, 9 Abs 2, 10 Abs 1 und 3, 12 Abs 1 und 2, 13 Abs 1, 14 Abs 2, 15 Abs 3 und 5, 15a, 15b, 16 Abs 3, 19 Abs 2, 19a, 19b, 20 Abs 1 bis 3, 21, 22 Abs 2 und 3, 23 Abs 2, 24 Abs 3, 26 Abs 2, 27 Abs 1 bis 3 und 5, 28 Abs 1 bis 4, 29, 30 Abs 1, 3 bis 6, 8, 10 und 11, 31 Abs 1, 32, 32a, 33 und 35 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
§ 3a Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1998 tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft;
(4a) Personen, die in der Zeit nach dem 1. Oktober 1998 2000 Snowboardunterricht außerhalb einer bewilligten Schischule erteilt haben, dürfen diese Tätigkeit bis 1. Dezember 2000 weiter ausüben, wenn sie bis 1. Dezember 2000 die Ausbildung zum Snowboardlehrer gemäß § 19a Abs 2 sowie die Unternehmerprüfung gemäß § 20 erfolgreich abgeschlossen haben. Ab 1. Dezember 2000 sind diese Personen befugt, Snowboardunterricht zu erteilen, wenn dem eine an die Bedingung geknüpfte Bewilligung zu Grunde liegt, dass bis zum 1. Dezember 2002 sämtliche für eine Snowboardschulbewilligung gemäß § 15a Abs 2 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
(5) Verordnungen aufgrund der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen sowie die vom Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband gemäß § 19b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1998 festzulegenden Richtlinien können bereits ab Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 73/1998 mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs 4 erster Satz bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.
(6) Inhaber von Schischulbewilligungen, die nach dem vor dem Inkrafttreten der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen geltenden Recht erteilt worden sind, haben der Landesregierung
(7) Solange es keine Inhaber von Snowboardschulbewilligungen nach diesem Gesetz gibt oder solche zur Übernahme der Funktion des Mitgliedes der Kommission zur Abnahme der Unternehmerprüfung nicht bereit sind, ist auch bei der Unternehmerprüfung für Snowboardschulleiter das auf Vorschlag des Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes zu bestellende Mitglied aus dem Kreis der Inhaber von Schischulbewilligungen zu entnehmen.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen im Amt befindlichen Organe des Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode im Amt. Solange nicht zumindest zwei Snowboardlehrer oder Snowboardschulleiter Pflichtmitglieder des Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes sind, ist § 30 in der Fassung bis zum Inkrafttreten der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen anzuwenden.
(1) Die §§ 7 Abs 6, 12 Abs 1, 19, 19a, 20, 21a, 22 Abs 2 und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 127/2000 treten mit 29. Dezember 2000 in Kraft. § 36 Abs 4a in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft.
(2) § 33 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2 Abs 3, 4 und 7, (§§) 3, 3a Abs 2 und 3, 4 Abs 1 und 2, 6 Abs 2, 7 Abs 1, 2 und 5, 8 Abs 5, 9 Abs 1 und 2, 10 Abs 1 und 3, 12 Abs 3, 14 Abs 3, 15 Abs 1, 3 und 5, 15a Abs 1, 19 Abs 2 und 3, 19b Abs 3, 22 Abs 2 und 3, 23 Abs 1 und 2, 25 Abs 1, 26 Abs 1 und 4, 29 Abs 6, 32 Abs 3, 35, 37 Abs 2 und 38 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2004 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 8 Abs 6 und 24 Abs 3 außer Kraft.
(4) Die §§ 1, 2 Abs 7, 3 Abs 2 bis 4, 3a Abs 2 bis 4, 4a, 5, 6 Abs 1, 7 Abs 1 und 5, 8 Abs 4 und 5, 15 Abs 2 und 3, 15a Abs 1 und 2, 21a Abs 2 bis 6, 26 Abs 2, 26a, 26b, 27 Abs 1, 4 und 5, 28, 29, 30 Abs 1 und 11, 31 Abs 1, 32 Abs 1, 2, 4 und 5, 32a, 33, 35 Abs 1 und 38 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(5) Die §§ 3 Abs 2, 3 und 4, 7 Abs 1, 9 Abs 2 und 2a, 11 Abs 4, 12 Abs 3, 15a Abs 3, 23 Abs 2 und 2a, 28 Abs 1 und 35a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 38 außer Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs 7, 3 Abs 2, 7 Abs 1 und 21a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(7) Die §§ 15 Abs 2 und 27 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(8) Die §§ 15 Abs 2, 28 Abs 1 und 2, 28a, 33 Abs 1 und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(9) Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 1, 4a Abs 1, § 6 Abs 1, 9 Abs 2, 2a und 3, 10 Abs 3, 11 Abs 2, 3, 3a und 4, 15 Abs 1, 2, 3, 4 und 5, 15a Abs 1, 19 Abs 3, 20 Abs 3 und 4, 21 Abs 2 und 4, 21a, 23 Abs 2, 2a und 3, 25 Abs 1 und 3, 26 Abs 1, 2 und 3, 26a Abs 1, 27, 28 Abs 1, 2 und 4, 28a, 30 Abs 1, 31 Abs 3 sowie § 32a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. In diesen Verfahren und bis zum Inkrafttreten erlangte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
Im RIS seit
21.11.2018
(1) Die §§ 2 Abs 7, 3 Abs 2 bis 5, 4 Abs 3, 7 Abs 3, 4 und 5, 12 Abs 3, 15a Abs 2, 17 Abs 1a und 2, 18a, 18b, 19 Abs 1 und 2, 20 Abs 1, 21a, 22 Abs 2, 23 Abs 2, 24 Abs 1, 25 Abs 1, 26 Abs 2, 3 und 4, 26a Abs 2, 27 Abs 3, 29 Abs 1, 32 Abs 1, 2, 4 und 5, 33 Abs 1 und 5 und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2013 treten mit 31. Dezember 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 19a, 19b und 22 Abs 3 außer Kraft.
(2) § 32 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Die §§ 3 Abs 3, 7 Abs 1, 8 Abs 1 und 2, 10 Abs 5, 11, 15 Abs 3, 15a Abs 1 und 2, 28 Abs 2, 28a Abs 2, 32 Abs 1 bis 4 und 32a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 33 Abs 3 außer Kraft. Für Kontrollorgane, die nach den bisherigen Bestimmungen des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes von der Landesregierung bestellt wurden, erlischt die Bestellung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Die §§ 7 Abs 1, 21a Abs 1 und (§) 35a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 37 Abs 9 und 10 außer Kraft.
Im RIS seit
19.06.2017
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