10001108•Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
10001108Salzburger Gemeindewahlordnung 1998Law27.08.2024
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}Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
StF: LGBl Nr 117/1998 (WV)
§ 1Geltungsbereich
§ 1aBezeichnung von Personen und Gemeinden
§ 2Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters
§ 3Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag
§ 4Wahlgemeinden
§ 5Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen
§ 6Wahlbehörden
§ 7bis § 18 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023)
§ 19Wahlrecht
§ 20Teilnahme an der Wahl
§ 21Wahlausschließung wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 22Unionsbürger-Wählerevidenz
§ 23Wählerverzeichnisse
§ 24Ort der Eintragung
§ 25Auflage des Wählerverzeichnisses
§ 26Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
§ 27Berichtigungsanträge
§ 28Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 29Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 30Beschwerden
§ 31Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 31aMeldungen betreffend die Zahl der Wahlberechtigten
§ 32Ort der Ausübung des Wahlrechtes
§ 33Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 34Ausstellung der Wahlkarte
§ 35Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
§ 36Wählbarkeit
§ 37Wahlvorschläge
§ 38Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen
§ 39Zustellungsbevollmächtigte Vertreter
§ 40Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 41Ergänzungs- und Ersatzvorschläge
§ 42Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
§ 43Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 44Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden
§ 45Wahlsprengel
§ 46Wahllokale
§ 47Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 48Sicherstellung geeigneter Wahllokale
§ 49Wahlzelle
§ 50Verbotszonen
§ 51Wahlzeit
§ 51aVorgang bei der Briefwahl
§ 52Wahlzeugen
§ 53Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 54Beginn der Wahlhandlung
§ 55Wahlkuverts
§ 56Betreten des Wahllokales
§ 57Persönliche Ausübung des Wahlrechtes
§ 58Identitätsfeststellung
§ 59Stimmabgabe
§ 60Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 61Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 62Wahlvorgang bei Wahlkartenwählern
§ 63Ausübung des Wahlrechtes durch Bewohner von Pflegeeinrichtungen, Kurgäste in Kuranstalten und Patienten in Krankenanstalten
§ 64Ausübung des Wahlrechtes durch Inhaber einer Wahlkarte gemäß § 33 Abs 2
§ 65Amtliche Stimmzettel
§ 66Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl der Gemeindevertretung
§ 67Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters
§ 68Vergabe von Vorzugsstimmen durch die Wähler
§ 69Mehrere Stimmzettel für die gleiche Wahl in einem Wahlkuvert
§ 70Ungültiger Stimmzettel
§ 71Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 72Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 73Niederschrift
§ 74Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Überprüfung der Wahlakten, Niederschrift
§ 74aErmittlung der Briefwahlstimmen
§ 75Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 76Ermittlung der Mandate
§ 77Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten, Reihung der Ersatzgewählten
§ 78Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters
§ 79Engere Wahl des Bürgermeisters
§ 80Niederschrift
§ 81Zusammenfassung der Feststellung des Wahlergebnisses und des Ermittlungsverfahrens
in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind
§ 82Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 83Einsprüche gegen zahlenmäßige Ermittlungen
§ 84Annahme und Ablehnung der Wahl, Beendigung des Mandates
§ 85Ablehnung, Berufung, Streichung
§ 86Ergänzungsvorschläge
§ 87(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2018)
§ 88Fristen
§ 89Schriftliche Anbringen
§ 90Kosten
§ 91Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 91aInanspruchnahme von Öffnungsklauseln nach der Datenschutz-Grundverordnung
§ 92Bestimmungen für den Fall der Aufhebung eines Teiles des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof
§ 93Geltungsbereich
§ 94Sonderbestimmungen für die Landeshauptstadt Salzburg
§ 95Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag (zu § 3)
§ 96Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates (zu § 5)
§ 97Gemeindewahlbehörde (zu § 6 dieses Gesetzes iVm § 7 LTWO)
§ 98Hauptwahlbehörde (zu § 6 dieses Gesetzes iVm § 10 LTWO)
§ 99Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer (§ 6 dieses Gesetzes iVm § 13 LTWO)
§ 100Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen (§ 6 dieses Gesetzes iVm § 14 LTWO)
§ 101Berufung (zu § 30) (entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013)!
§ 102Anmeldung des Anspruches (zu § 34)
§ 103Wahlvorschläge (zu § 37)
§ 104Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörde (zu § 44)
§ 104aWahlsprengel (zu § 45)
§ 104bErmittlung der Briefwahlstimmen (zu § 74a)
§ 105Einsprüche gegen zahlenmäßige Ermittlungen (zu § 83)
§ 106Beendigung des Mandates (zu § 84)
§ 107Kosten (zu § 90)
§ 108Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (zu § 91)
§ 109Bestimmungen für den Fall der Aufhebung eines Teiles des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof (zu § 92)
§ 110bis § 120 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023)
§ 120aUmsetzungshinweis
§ 120bVerweisungen
§ 121ff Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
Anlage1 Wählerverzeichnis
Anlage2 Verständigung gemäß § 40 Abs. 3 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
Anlage3 Wahlkarte
Anlage4 Abstimmungsverzeichnis
Anlage5 Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung
Anlage6 Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters
Anlage7 Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters
Anlage8 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 70/2024)
Im RIS seit
27.08.2024
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1
Dieses Hauptstück gilt für alle Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg.
Soweit in diesem Landesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden. Bei der Bezeichnung von Gemeinden kann die jeweils spezifische Form (zB Stadtgemeinde, Marktgemeinde) verwendet werden. Im Fall der engeren Wahl und im Fall der Wahl des Bürgermeisters in einer einzelnen Gemeinde sind die Anlagen entsprechend anzupassen.
Im RIS seit
20.11.2023
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und freien Verhältniswahlrechtes gewählt.
(2) Die Bürgermeister werden außer in den Fällen der §§ 3 Abs. 3 lit. b, 37 Abs. 7, 78 Abs. 5 und 79 Abs. 6 und 8 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und freien Mehrheitswahlrechtes gewählt.
(3) Die Wahl der Gemeindevertretung und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, wenn sich aus den §§ 3 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 7, 78 Abs. 5 und 79 nicht anderes ergibt.
(1) Die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister und die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde werden von der Landesregierung durch Verordnung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag und den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl des Bürgermeisters (§ 79) zu enthalten, die auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Bei der Wahl des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde gemäß Abs. 3 lit. b, die aus Anlaß des Rücktrittes eines Bürgermeisters erfolgt, muß der Stichtag nach dem Tag des Einlangens der Rücktrittserklärung (§ 37 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 iVm § 84 Abs 2 dieses Gesetzes) liegen. Der Wahltag darf nicht vor dem Tag des Wirksamwerdens der Rücktrittserklärung liegen.
(2) Die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde ist auszuschreiben,
(3) Die Wahl des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde ist gemäß Abs. 1 auszuschreiben, wenn
(4) Die Wahl der Gemeindevertretung einer einzelnen Gemeinde ist gemäß Abs. 1 auszuschreiben, wenn eine gemäß § 50 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 durchgeführte Bürgerabstimmung über einen Mißtrauensausspruch nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat.
(5) Die Ausschreibung der Wahlen ist neben der Kundmachung im Landesgesetzblatt durch öffentlichen Anschlag in den Gemeinden bekanntzumachen.
Im RIS seit
20.11.2023
Wahlgemeinden
§ 4
Für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters bildet jede Gemeinde eine Wahlgemeinde. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist unzulässig.
(1) Die Gemeindevertretung besteht in Gemeinden
bis zu 800 Einwohnern aus .................. 9
von 801 bis zu 1.500 Einwohnern aus ...... 13
von 1.501 bis zu 2.500 Einwohnern aus ...... 17
von 2.501 bis zu 3.500 Einwohnern aus ...... 19
von 3.501 bis zu 5.000 Einwohnern aus ...... 21
von mehr als 5.000 Einwohnern aus .......... 25
Mitgliedern.
(2) Der Berechnung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen ist die Einwohnerzahl am Ende (24:00 Uhr) des Stichtages der Wahlen der Gemeindevertretungen zugrunde zu legen.
Zur Leitung und Durchführung der Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden berufen, die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 (LTWO 1998) jeweils im Amt sind. Auf die Zusammensetzung, die Konstituierung, die Geschäftsführung und die Entschädigung der Mitglieder dieser Wahlbehörden sind die einschlägigen Bestimmungen der LTWO 1998 sinngemäß anzuwenden, sofern in diesem Gesetz nicht anderes geregelt ist.
Im RIS seit
20.11.2023
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).
Im RIS seit
22.11.2023
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).
Im RIS seit
27.11.2023
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).
Im RIS seit
27.11.2023
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).
Im RIS seit
27.11.2023
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).
Im RIS seit
27.11.2023
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).
Im RIS seit
27.11.2023
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).
Im RIS seit
27.11.2023
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).
Im RIS seit
27.11.2023
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).
Im RIS seit
27.11.2023
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).
Im RIS seit
27.11.2023
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).
Im RIS seit
27.11.2023
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).
Im RIS seit
27.11.2023
(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die
(2) Ob, das Wahlalter ausgenommen, die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen.
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf im Wählerverzeichnis einer Gemeinde nur einmal eingetragen sein.
(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung einer amtlichen Wahlinformation benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden.
Im RIS seit
27.11.2018
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 446a StPO vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen worden ist.
(2) Der Ausschluss nach Abs 1 beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Wenn die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden ist, endet der Ausschluss mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 25 Abs 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die gemäß § 19 Abs 1 wahlberechtigt sind, zu führen (Unionsbürger-Wählerevidenz). Die Unionsbürger-Wählerevidenz kann unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters oder mit einer lokalen Datenverarbeitung geführt werden.
(2) In die Unionsbürger-Wählerevidenz sind alle Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind, von Amts wegen einzutragen.
(3) Die Unionsbürger-Wählerevidenz hat für jede erfasste Person die für die Durchführung von Wahlen, Bürgerabstimmungen, Bürgerbefragungen und Bürgerbegehren erforderlichen Angaben, das sind Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Personen sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach Wahlsprengeln, und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern zu erfassen.
(4) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Unionsbürger-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Unionsbürger-Wählerevidenz vorzunehmen. Verliert ein Unionsbürger, der in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragen ist, das Wahlrecht zur Gemeindevertretung, so ist er von der Gemeinde aus der Unionsbürger-Wählerevidenz zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach der Verständigung wegen seiner Streichung aus der Unionsbürger-Wählerevidenz schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag im Sinn des § 27.
(5) Verlegt ein Unionsbürger, der in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragen ist, seinen Hauptwohnsitz in eine andere österreichische Gemeinde, ist die Gemeinde des neuen Hauptwohnsitzes von der Gemeinde des bisherigen Hauptwohnsitzes davon zu verständigen, dass der Unionsbürger in einem Wählerverzeichnis im Sinn der Richtlinie 94/80/EG des Rates eingetragen war.
(6) In die Unionsbürger-Wählerevidenz kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen. Für die Kundmachung der Einsichtnahmemöglichkeit gilt § 25 Abs 2 sinngemäß. Die Gemeinde hat den in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien auf deren Verlangen gegen Ersatz der Kosten Abschriften aus der Unionsbürger-Wählerevidenz herzustellen.
Im RIS seit
27.11.2018
(1) Die Wahlberechtigten (§ 19 Abs 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten mit österreichischer Staatsbürgerschaft auf Grund der im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018) geführten Wählerevidenzen sowie hinsichtlich der Wahlberechtigten ohne österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 22) zu erstellen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
(2) Die Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden.
(3) Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.
(4) In die Wählerverzeichnisse sind jene in den Wählerevidenzen eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Zusätzlich sind jene Personen aufzunehmen, die der Gemeinde als wahlberechtigt bekannt sind, aber (noch) nicht in die Wählerevidenzen aufgenommen worden sind.
(5) Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
Im RIS seit
20.11.2023
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, in dem er am Stichtag um 24:00 Uhr seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 Meldegesetz 1991) hat.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeichnis der Gemeinde nur einmal eingetragen sein.
(3) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
Im RIS seit
20.11.2023
(1) Am 32. Tag nach dem Stichtag hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
(2) Die Auflage des Wählerverzeichnisses ist vom Bürgermeister durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmung des Abs 3 und des § 27 zu enthalten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen. Weiters können während der Einsichtsfrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden.
(4) Vom 1. Tag der Auflage an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen sind die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
Im RIS seit
27.11.2018
(1) Die Gemeinden haben den Parteien (§ 37) für Zwecke des § 1 Abs 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag beim Bürgermeister zu stellen.
(2) Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellt werden. Die Ausfolgung einer bearbeitbaren Datei anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Ausfolgung einer bearbeitbaren Datei hat mittels Datenträger zu erfolgen. Die Kosten für einen Datenträger sind vom Empfänger des Datenträgers zu ersetzen. Eine elektronische Übermittlung (zB mittels E-Mail) ist nicht zulässig.
(3) Der Empfänger der Abschriften oder Dateien hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.
(4) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
Im RIS seit
20.11.2023
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis beim Bürgermeister schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen beim Bürgermeister noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, ist der Grund dafür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den dazu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
Im RIS seit
20.11.2023
Der Bürgermeister hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, davon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
Im RIS seit
27.11.2018
(1) Über einen Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
(2) Der Bürgermeister hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich zuzustellen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich dabei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
Im RIS seit
27.11.2018
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 29 Abs 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich Beschwerde einbringen. Die Ge-meinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach Einlangen aller Unterlagen zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 27 Abs 2 bis 4 sowie des § 29 Abs 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
Im RIS seit
27.11.2018
(1) Nach Abschluß des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 35 Abs 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der in § 34 Abs 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben sind.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023).
Im RIS seit
20.11.2023
(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 25) hat die Landesregierung die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk und in den Gemeinden im Weg des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR oder auf Grund der Meldungen der Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörden festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) In gleicher Weise hat die Landesregierung auch nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag die Anzahl der wahlberechtigten Personen festzustellen und zu veröffentlichen.
Im RIS seit
20.11.2023
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der er seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Auch in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, übt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht innerhalb ihrer Wohngemeinde (Abs 1), jedoch auch außerhalb des Wahlsprengels ausüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechtes haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, wenn sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen können und nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 63 in Betracht kommt.
(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine gemäß § 64 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
Im RIS seit
20.11.2023
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte kann bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ab dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 33 beantragt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss bei der Gemeinde spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Bei einem mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl Nr 839/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 123/2021, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 90/2023) selbstständig zu überprüfen.
(1a) Im Fall des § 33 Abs 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 64 Abs 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch der besonderen Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Wurde zunächst ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ohne dieses ausdrückliche Ersuchen gestellt, so kann das ausdrückliche Ersuchen bei Eintritt des Falles des § 33 Abs 2 nachgereicht werden. Es muss bei der Gemeinde spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen.
(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß den §§ 19 und 20 E-GovG versehen werden, wobei § 19 Abs 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist.
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Stimmzettel und Wahlkuvert sind in den Briefumschlag gemäß Abs 2 zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.
(4) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt sind und bei denen die eidesstattliche Erklärung nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wird. Gegen die Verweigerung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023).
Im RIS seit
20.11.2023
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort ‚Wahlkarte’ in auffälliger Weise zu vermerken.
(1a) Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(2) Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 33 Abs. 2 ist von der Gemeinde der Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können.
(3) Die Landesregierung kann anordnen, dass ihr die Zahl der ausgestellten Wahlkarten unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben ist. Die Landesregierung kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten im Weg des Zentralen Wählerregisters –ZeWaeR oder auf Grund der Meldungen der Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörden feststellen und im Internet veröffentlichen.
Im RIS seit
20.11.2023
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Stichtag in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
(2) Voraussetzung für die Wählbarkeit als Bürgermeister ist ferner die österreichische Staatsbürgerschaft.
(3) Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Freiheitsstrafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(4) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
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Im RIS seit
20.11.2023
(1) Vereinigungen von Wahlberechtigten, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Wählergruppen), haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in der Zeit vom Stichtag bis spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag bis 13:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Tag und Uhrzeit des Einlangens sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken. Wählergruppen, die einen Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung eingebracht haben, gelten als Parteien im Sinn der Wahlbestimmungen. Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf außer im Fall des § 3 Abs 3 nur eine Wählergruppe einbringen, die zumindest gleichzeitig auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung einbringt.
(2) Die Wahlvorschläge müssen unterzeichnet sein, und zwar
(3) Der Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung muß enthalten:
(4) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß enthalten:
(5) In die Wahlvorschläge (Abs 3 und 4) darf ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist den Wahlvorschlägen im Original anzuschließen. Bei Bewerbern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies die schriftliche Erklärung erforderlich, daß sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes verlangen, mit der bestätigt wird, daß der Bewerber nach dem Recht dieses Staates passiv wahlberechtigt ist.
(6) Werden innerhalb der im Abs 1 bezeichneten Frist keine gültigen Wahlvorschläge (Abs 2 bis 5) eingebracht, kann jedes Mitglied der im Amt befindlichen Gemeindevertretung spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag je einen von ihm allein unterzeichneten Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters oder nur für die Wahl der Gemeindevertretung einbringen.
(7) Wird auch in der im Abs 6 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung überreicht, gilt die im Amt befindliche Gemeindevertretung als wiedergewählt. Wird in dieser Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters überreicht, ist der Bürgermeister von der neugewählten Gemeindevertretung aus deren Mitte zu wählen.
Im RIS seit
20.11.2023
Unterscheidende Parteibezeichnung in den
Wahlvorschlägen
§ 38
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, hat der Gemeindewahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Gemeindewahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen aus der letzten Gemeindevertretungswahl enthalten waren, zu belassen, im übrigen aber die Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Gemeindewahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu keiner Verwechslung Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Bei mehreren gleichlautenden Namenslisten gelten die vorstehenden Bestimmungen für die später eingebrachten Wahlvorschläge (Abs 4).
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden Parteien die Parteibezeichnung der Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
(1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter kann von der Wählergruppe jederzeit durch andere Personen ersetzt werden; solche Mitteilungen müssen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben, nach Durchführung der Wahl aber von mehr als der Hälfte der aufgrund des Wahlvorschlages gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter aufweist, gilt der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigter Vertreter.
Im RIS seit
27.11.2018
(1) Die Gemeindewahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingebrachten Wahlvorschläge die erforderlichen Unterschriften (§ 37 Abs 2) aufweisen und die in den Parteilisten oder für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn er
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlberechtigten, deren Unterschrift auf einem Wahlvorschlag aufscheint (§ 37 Abs 2), hievon unverzüglich unter Angabe der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nachweislich zu verständigen.
(4) Ein Zurückziehen einzelner Unterschriften nach dem Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer glaubhaft macht, daß die Unterschrift nicht von ihm stammt, oder daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterschriftsleistung bestimmt worden ist und dieses Zurückziehen spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag erfolgt. Wird ein Zurückziehen zur Kenntnis genommen, ist hievon der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei sogleich zu verständigen. Ein Ersatz zurückgezogener Unterschriften ist bis spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter möglich.
Im RIS seit
27.11.2018
(1) Wenn ein in einer Parteiliste enthaltener Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 37 Abs 5) gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Der neu genannte Bewerber erhält in der Reihenfolge der Parteiliste (§ 37 Abs 3 Z 2) jenen Rang, den der ersetzte Bewerber eingenommen hat. Wenn einer dieser Umstände den für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagenen Bewerber betrifft, kann die Partei einen anderen, in der Parteiliste enthaltenen Bewerber als Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen (Ersatzvorschlag).
(2) Ergänzungs- und Ersatzvorschläge bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei. Ergänzungsvorschläge bzw fehlende schriftliche Erklärungen müssen spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag, Ersatzvorschläge spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht werden. Von Vorgängen, die einen Ergänzungs- oder Ersatzvorschlag ermöglichen, ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei unverzüglich nach Bekanntwerden von der Wahlbehörde zu verständigen.
Im RIS seit
20.11.2023
Weisen mehrere Wahlvorschläge in derselben Gemeinde den Namen desselben Bewerbers auf, ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen und auf den anderen Wahlvorschlägen gestrichen.
alte Dokumentnummer
(1) Frühestens am 30., spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als nach § 37 Abs 3 Z 2 höchstzulässige Bewerber enthält, die überzähligen Bewerber zu streichen und anschließend die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Landesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der Größe der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsummen der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Nach den im Abs 2 angeführten Parteien sind die sonstigen Parteien, die in der zuletzt gewählten Gemeindevertretung vertreten waren, anzuführen. Ihre Reihenfolge hat sich nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl der Gemeindevertretung erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl der Gemeindevertretung ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die Reihenfolge der Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters richtet sich nach der Reihung der Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung. Findet nur die Wahl des Bürgermeisters einer Gemeinde statt (§ 3 Abs 3), gelten für die Reihung der Bewerber die Abs 2 und 3 sinngemäß.
(4) Im Anschluß an die nach Abs 2 oder 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen.
(6) Die Veröffentlichung hat durch öffentlichen Anschlag zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der abgeschlossenen Wahlvorschläge (§ 37 Abs 3 und 4), ausgenommen Geburtstage, Geburtsmonate, Straßennamen und Ordnungsnummern, (zB Hausnummern) zur Gänze ersichtlich sein. Die für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagenen Bewerber können unter Entfall der Inhalte nach § 37 Abs 4 Z 2 und 3 dem von der gleichen Partei eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung zugeordnet werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen. Darüber hinaus kann die Gemeindewahlbehörde die Wahlberechtigten durch Zusendung aller Wahlvorschläge informieren. Die Wahlvorschläge können dabei in einer den amtlichen Stimmzetteln (§ 65) entsprechenden Form gestaltet werden, wenn durch einen dauerhaften Aufdruck oder eine sonstige Kennzeichnung jede Verwechslung mit diesen ausgeschlossen werden kann.
(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen (§ 37 Abs 3 Z 1) mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Zahl anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
Im RIS seit
29.07.2019
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 45 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die Wahllokale, die im § 50 Abs 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Die Festsetzungen haben spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(2a) Die Landesregierung kann anordnen, dass ihr die Festsetzungen betreffend Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben sind.
(3) Die nach Abs 2 getroffenen Verfügungen sind spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag außer an der Amtstafel der Gemeinde auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 50 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und auf die Strafbarkeit von Übertretungen hinzuweisen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Verfügungen auch im Internet bereitzustellen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel auch zu bestimmen,
(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Im RIS seit
27.11.2018
(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa 70 Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.
(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Gebietsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Eine Einteilung in Wahlsprengel darf in jedem Fall nur so vorgenommen werden, daß hiebei das Wahlgeheimnis zuverlässig gewahrt bleibt.
(4) In Gemeinden mit mehr als 2.000 Wahlberechtigten kann für die Auszählung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel festgesetzt werden.
Im RIS seit
20.11.2023
(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales nach Möglichkeit ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
(2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Wähler mit Körperbehinderungen barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
Im RIS seit
27.11.2018
Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels,
gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 47
In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
Können geeignete Wahllokale von der Gemeinde weder in gemeindeeigenen Gebäuden noch im Wege privatrechtlicher Vereinbarung zu zumutbaren Bedingungen in anderen Gebäuden sichergestellt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde geeignete Wahllokale gegen ortsüblich angemessene Vergütung für die Gemeinde mit Bescheid anfordern. Die Anforderung darf sich nur auf den für die Durchführung der Wahl notwendigen zeitlichen und sachlichen Bedarf erstrecken. Sie hat auch die Festsetzung der Höhe der Vergütung zu umfassen.
alte Dokumentnummer
(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln mit mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen einen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch das Anbringen eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechendes Aufstellen von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist nach Möglichkeit so aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für das Ausfüllen des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(5) Jedenfalls ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
Im RIS seit
20.11.2023
(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten udgl, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Übertretungen der im Abs 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 €
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
Wahlzeit
§ 51
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17:00 Uhr festgelegt werden. Für besondere Wahlbehörden gemäß § 64 endet die Wahlzeit eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der zur Stimmenfeststellung gemäß § 64 Abs 3 berufenen Wahlbehörde.
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 33 und 34 Wahlkarten ausgestellt worden sind, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Dazu hat der Wähler den bzw die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, das Wahlkuvert zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den bzw die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis zum Schließen aller in der Gemeinde eingerichteten Wahllokale einlangt. Als rechtzeitig eingelangt gelten auch solche Wahlkarten, die am Wahltag in einem Wahllokal der Gemeinde während der Öffnungszeiten abgegeben werden. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen.
(2a) Wahlkarten, die bis zur Schließung des jeweiligen Wahllokals in der Gemeinde bei einer in dieser Gemeinde eingerichteten Sprengelwahlbehörde eingebracht werden, sind ehestmöglich in einem verschlossenen Umschlag an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Die Zahl der weitergeleiteten Wahlkarten ist in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde festzuhalten. Die Zahl der von den Sprengelwahlbehörden eingelangten Wahlkarten ist in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde festzuhalten. Der Gemeindewahlleiter hat diese Wahlkarten (Abs 2 vierter Satz) mit den übrigen bei der Gemeindewahlbehörde eingelangten Wahlkarten (Abs 2 dritter Satz) zusammenzurechnen und die Summe aller rechtzeitig eingelangten Briefwahlkarten festzustellen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest in den Feldern ‚fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis‘ und ‚Wahlsprengel‘ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auswertung amtlich unter Verschluss zu verwahren.
Im RIS seit
20.11.2023
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht worden ist, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen, dabei ist auch anzugeben, in welches Wahllokal ein Wahlzeuge entsendet wird. Die Entsendung eines Wahlzeugen in mehrere Wahllokale ist nicht zulässig. Jeder Wahlzeuge hat am Wahltag beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
(2) Im Fall des § 64 tritt an die Stelle der Berechtigung des Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal die Berechtigung des Wahlzeugen zur Begleitung der besonderen Wahlkommission. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei ist der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlkommission auf Anfrage von der Gemeindewahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Auf den Gang der Wahlhandlung steht den Wahlzeugen kein Einfluß zu. Die Weitergabe von Wahlergebnissen ist Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde untersagt. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Gelstrafe bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Darüber hinaus ist Wahlzeugen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.
Im RIS seit
20.11.2023
(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden, im Fall des § 64 den besonderen Wahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Das Nichtbefolgen der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis samt dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3) oder der zur elektronischen Führung des Abstimmungsverzeichnisses erforderlichen EDV-Ausstattung, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 15 und 16 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
Im RIS seit
20.11.2023
(1) Für die Wähler sind undurchsichtige, verschließbare Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Das Anbringen von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbots wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
Betreten des Wahllokales
§ 56
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde und deren Hilfsorganen nur die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zur Stimmabgabe und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimmen haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind von der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind auch Wählern mit anderen Körper- und Sehbehinderungen Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wähler mit Körper- oder Sinnesbehinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als Personen mit Körper- oder Sinnesbehinderung gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(2a) Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Abs 1) ist nicht zulässig.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Für die Ausübung des Wahlrechtes der Bewohner von Pflegeeinrichtungen, der Kurgäste in Kuranstalten und der Patienten in Krankenanstalten sowie die Stimmabgabe vor besonderen Wahlbehörden enthalten die §§ 63 und 64 die näheren Bestimmungen.
Im RIS seit
20.11.2023
Identitätsfeststellung
§ 58
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(3) Ein Wähler kann auch ohne Vorlage einer Urkunde oder einer sonstigen amtlichen Bescheinigung gemäß Abs 1 zur Abstimmung zugelassen werden, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.
(1) Ist die Identität des Wählers gemäß § 58 festgestellt und ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und die amtlichen Stimmzettel.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. Will er Letzteres nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.
(3) Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 und 2 können anstelle des Wahlleiters auch von einem Beisitzer vorgenommen werden.
(5) Die elektronische Führung des Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
Im RIS seit
20.11.2023
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der im Wählerverzeichnis zugeordneten Zahl in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 3) eingetragen oder im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
(4) Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 und 2 können anstelle von Beisitzern auch von Gemeindebediensteten vorgenommen werden.
Im RIS seit
20.11.2023
Stimmabgabe bei Zweifel über die
Identität des Wählers
§ 61
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig. Der Einspruch und die Entscheidung sind im Abstimmungsverzeichnis ausdrücklich zu vermerken.
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, haben neben der Wahlkarte eine im § 58 Abs. 2 angeführte Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung ihrer Identität mit der in der Wahlkarte eingetragenen Person vorzulegen, es sei denn, der Wähler ist der Mehrheit der Mitglieder persönlich bekannt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, wenn für sie nicht besondere Wahlsprengel festgesetzt sind, im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufenden Zahlen und mit einem Vermerk auf die Eigenschaft als Wahlkartenwähler und gegebenenfalls auf die Identitätsfeststellung aufgrund persönlicher Bekanntheit einzutragen. Die Wahlkarte ist sodann dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, kann er auch hier unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abgeben. Ihm ist die Wahlkarte vor der Stimmabgabe abzunehmen.
Im RIS seit
20.11.2023
Besondere Erleichterungen für die Ausübung
des Wahlrechtes
Ausübung des Wahlrechtes durch Bewohner von
Pflegeeinrichtungen, Kurgäste in Kuranstalten
und Patienten in Krankenanstalten
§ 63
(1) Um den Bewohnern von Pflegeeinrichtungen, den Patienten in Krankenanstalten und den Kurgästen in Kuranstalten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der betreffenden Gebäude einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 44 bis 46 sind dabei sinngemäß anzuwenden.
(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs 1 errichtet, haben die gehfähigen Bewohner, Kurgäste oder Patienten ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Andere in Pflegeeinrichtungen, Kranken- oder Kuranstalten anwesende Personen sind berechtigt, ihre Wahlkartenstimme ebenfalls in einem solchen besonderen Wahlsprengel abzugeben.
(3) Die nach Abs 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Personen auch in deren Liegeräume begeben. Dabei ist durch entsprechende Einrichtungen (Aufstellen eines Wandschirmes udgl) vorzusorgen, dass der Wähler unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 33 bis 35 sowie 59 und 62 über Wahlkarten, zu beachten.
(1) Um Wahlberechtigten, die aufgrund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen, sind von der Gemeindewahlbehörde für das Gemeindegebiet eine oder mehrere besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit besuchen. Für die Organisation und das Verfahren dieser Wahlbehörden finden, wenn nicht Besonderes bestimmt ist, die für die Sprengelwahlbehörden geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(2) Die Ausübung des Wahlrechtes vor der besonderen Wahlbehörde richtet sich sinngemäß nach § 63 Abs. 3 und 4. Andere Personen, die in der Wohnung der bettlägerigen Person anwesend sind, sind ebenfalls berechtigt, ihre Wahlkartenstimme gegenüber einer solchen besonderen Wahlbehörde abzugeben.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat die Feststellung in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
Im RIS seit
27.11.2018
(1) Für die Wahl der Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Gemeindewahlbehörde hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung hat für jede Partei einen gleich großen Abschnitt mit Rubriken für folgende Angaben vorzusehen:
(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat für jeden Bewerber einen gleich großen Abschnitt für folgende Angaben vorzusehen: den Familiennamen und den Vornamen sowie das Geburtsjahr des Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters mit einem Kreis, die Parteibezeichnung und die allfällige Kurzbezeichnung der Partei. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht worden, hat der Stimmzettel die Frage „Soll (Familienname, Vorname und Geburtsjahr des Bewerbers, Bezeichnung der Wählergruppe) Bürgermeister werden?“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“, jeweils mit einem Kreis, zu enthalten. Im Übrigen haben die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters die aus den Mustern der Anlage 5 und 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(4) Die Größe der amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listen bzw Bewerber. Für alle Bezeichnungen der jeweils gleichen Art, zB Parteibezeichnungen, Namen und Jahresangaben, sind gleich große Druckbuchstaben zu verwenden; bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Auf dem Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung sind die Zahlen unterhalb des Wortes „Liste“ möglichst groß zu drucken und sind für die Kurzbezeichnung der Parteien größtmögliche Großbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben und Zahlen hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke haben in der gleichen Stärke ausgeführt zu werden; das gleiche gilt für die vorgedruckten Kreise. Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung müssen von anderer Farbe sein als für die Wahl des Bürgermeisters.
(5) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Gemeindewahlbehörde den Sprengelwahlbehörden entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zu übermitteln. Eine Reserve von 15 % ist von der Gemeindewahlbehörde für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag vorzusehen. Die amtlichen Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen, wovon eine Ausfertigung für den Übergeber und die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt ist.
(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder diesen amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit Geldstrafe bis zu 1.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die den amtlichen Stimmzetteln gleichen oder ähnlich sind, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.
(7) Nach Abs 6 ist auch zu bestrafen, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
Im RIS seit
20.11.2023
Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl
der Gemeindevertretung
§ 66
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem der neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Füllfeder, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die dazugehörige Parteiliste wählen wollte.
Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Partei oder durch Durchstreichen der übrigen Parteien eindeutig zu erkennen ist.
(2) Der amtliche Stimmzettel gilt weiters dann als gültig ausgefüllt, wenn der Wähler nur den Namen des Bewerbers einer Parteiliste eingetragen hat. In diesem Fall gilt jene Partei als gewählt, auf deren Parteiliste der Bewerber aufscheint.
Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl
des Bürgermeisters
§ 67
Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber der Wähler wählen oder ob er im Fall des § 65 Abs 3 vorletzter Satz mit "Ja" oder "Nein" stimmen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem neben dem Namen jedes Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters bzw neben den Worten "Ja" und "Nein" vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Füllfeder, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er den dazugehörigen Bewerber wählen bzw mit "Ja" oder "Nein" stimmen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Bewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bewerber eindeutig zu erkennen ist.
(1) Der Wähler kann auch durch die gültige Eintragung eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste in den auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung dafür vorgesehenen freien Raum eine Vorzugsstimme vergeben. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder die Reihungszahl in der Parteiliste oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zB Reihungszahl in der Parteiliste, Vorname, Geburtsjahr, Beruf oder Adresse) enthält.
(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler eingetragenen Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des Bewerbers enthält.
(3) Die Eintragung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber oder der Bewerber einer Parteiliste eingetragen wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist.
Im RIS seit
20.11.2023
Mehrere Stimmzettel für die
gleiche Wahl in einem Wahlkuvert
§ 69
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters enthält, zählen die für eine Wahl abgegebenen Stimmzettel als ein gültiger Stimmzettel, wenn
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben den gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzetteln im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen deren Gültigkeit nicht.
(3) Weisen die für ein- und dieselbe Parteiliste abgegebenen Stimmzettel verschiedene Eintragungen von Bewerbern auf, gelten diese bei Wahrung der allfälligen Gültigkeit der Stimme gemäß § 70 Abs 2 als nicht beigesetzt.
Ungültiger Stimmzettel
§ 70
(1) Der Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung ist ungültig, wenn
(2) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel für beide Wahlen. Enthält ein Wahlkuvert nur einen Stimmzettel, zählt es als ungültiger Stimmzettel für jene Wahl, deren Stimmzettel fehlt. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die gleiche Wahl, die auf verschiedene Parteien oder Bewerber lauten, zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf einem der amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei oder eines Bewerbers angebracht worden sind, beeinträchtigen die Gültigkeit nicht, wenn sich aus Abs 1 bis 3 nicht anderes ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und überprüft, ob diese Zahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Nach dem Öffnen der Briefwahlkarten und dem Einlegen der darin enthaltenen Wahlkuverts in die Urne (§ 74a Abs 1 und 2) mischt die Wahlbehörde gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Urne, und stellt fest:
(4) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern und stellt jeweils für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters fest:
(5) Die nach den Abs 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 73) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
Im RIS seit
20.11.2023
Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen (§ 68) ist von der Wahlbehörde zu ermitteln und in einer Niederschrift (§ 73) zu beurkunden.
Im RIS seit
27.11.2018
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
Im RIS seit
20.11.2023
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 71 Abs. 5 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.
(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und nach Möglichkeit in versiegeltem Umschlag, unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß den §§ 71 Abs. 3 und 4 und 72 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 73 Abs 2 lit a bis d, f und h sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in den §§ 71 Abs. 3 und 4 und 72 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sowie die gemäß § 43 veröffentlichten Wahlvorschläge als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(5) In den übrigen Gemeinden bildet die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde samt den im § 73 Abs. 3 angeführten Beilagen sowie die gemäß § 43 veröffentlichten Wahlvorschläge den Wahlakt.
Im RIS seit
20.11.2023
(1) Vor Beginn der Stimmenzählung prüft die Gemeindewahlbehörde allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die Wahlkarten auf Nichtigkeitsgründe nach § 51a Abs 3 Z 1 bis 4. Mit diesen Überprüfungen kann nach Maßgabe der organisatorischen oder personellen Erfordernisse bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnen werden. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund nach § 51a Abs 3 Z 1 bis 4 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nicht-Miteinbeziehung sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 51a Abs 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 80) festzuhalten. Die Gesamtzahl der einzubeziehenden Wahlkarten ist festzuhalten.
(2a) Wenn für die Auswertung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist, kann auch mit dem im Abs 2 festgelegten Vorgang bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde begonnen werden.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass verspätet eingelangte Briefwahlkarten zunächst ungeöffnet verwahrt und zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, vernichtet werden.
Im RIS seit
20.11.2023
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und den Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
(4) Ist auf Grund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder auf Grund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.
Im RIS seit
20.11.2023
V. Teil
Ermittlungsverfahren
Ermittlungsverfahren
Ermittlung der Mandate
§ 76
(1) Die Gemeindewahlbehörde verteilt zunächst die zu vergebenden Gemeindevertretungsmandate aufgrund der Wahlzahl auf die Parteilisten. Die Wahlzahl wird in folgender Weise berechnet:
Die Parteisummen werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben, unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, das Sechstel usw. Als Wahlzahl gilt die sovielgrößte der so angeschriebenen Zahlen, als Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben sind.
(2) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn hienach mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehen ist.