10001115•Vergnügungssteuergesetz 1998
10001115Vergnügungssteuergesetz 1998Law01.01.2000
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}Gesetz vom 28. Oktober 1998, mit dem ein Gesetz über die Erhebung einer Vergnügungsabgabe durch die Gemeinden erlassen wird (Vergnügungssteuergesetz 1998) und die Salzburger Landesabgabenordnung geändert wird
StF: LGBl Nr 2/1999 (Blg LT 11. GP: RV 609, 5. Sess; AB 73, 6. Sess)
alte Dokumentnummer
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) für die Durchführung von Vergnügungen im Gemeindegebiet eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.
(2) Allfällige bundesgesetzliche Ermächtigungen zur Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe bleiben von diesem Gesetz unberührt.
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(1) Abgabepflichtige Vergnügungen sind solche Veranstaltungen, die geeignet sind, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen.
(2) Insbesondere gelten folgende Veranstaltungen und Maßnahmen als Vergnügungen im Sinn dieses Gesetzes:
(3) Eine abgabepflichtige Vergnügung liegt auch dann vor, wenn die Veranstaltung neben unterhaltenden auch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Unterhaltung anzusehenden Zwecken dient.
(4) Unentgeltliche Veranstaltungen in privaten Wohnräumen sind keine Vergnügungen im Sinn dieses Gesetzes. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume.
alte Dokumentnummer
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen folgende Veranstaltungen bzw Maßnahmen nicht:
(2) Die Gemeinden können vorsehen, dass insbesondere folgende Veranstaltungen nicht der Vergnügungssteuer unterliegen:
Im RIS seit
15.04.2026
(1) Die Abgabe kann von der Gemeinde in zwei Formen festgelegt werden:
(2) Die Gemeinde hat für die im § 2 Abs. 2 genannten Veranstaltungen jeweils festzulegen, ob sie der Kartensteuer oder der Bauschabgabe unterliegen. Veranstaltungen, die im § 2 Abs. 2 nicht genannt sind, unterliegen der Kartensteuer.
(3) Innerhalb der gesetzlich festgelegten Höchstbeträge kann die Gemeinde unterschiedliche Abgabensätze für verschiedene Arten von Vergnügungen festlegen.
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(1) Abgabepflichtiger ist der Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994) der Veranstaltung.
(2) Neben dem Abgabepflichtigen haftet der Inhaber der für die Veranstaltung benützten Räume oder Grundstücke als Gesamtschuldner.
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(1) Das Aufstellen von Vorrichtungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ist innerhalb einer Woche bei der Gemeinde anzumelden.
(2) Die Gemeinde kann bestimmen, dass auch die beabsichtigte Durchführung anderer Arten von Vergnügungen vor deren Beginn anzumelden ist.
(3) Die Pflicht zur Anmeldung trifft den Abgabepflichtigen.
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(1) Der Abgabepflichtige hat nach Beendigung der Veranstaltung in einer von der Gemeinde vorgeschriebenen Form eine Abgabenerklärung einzureichen.
(2) Bei einmaligen Veranstaltungen hat die Abgabenerklärung spätestens 15 Tage nach Beendigung der Veranstaltung zu erfolgen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist die Abgabenerklärung für jeden Monat bis zum 15. des Folgemonats vorzunehmen.
(3) Die Abgabe ist bis zu den im Abs. 2 genannten Terminen zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).
(4) Die Abgabensumme ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.
(1) Die Gemeinde kann mit einem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der Entrichtung der Vergnügungssteuer treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Abgabenertrages die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.
(2) Für die Dauer der Vereinbarung besteht keine Verpflichtung, eine Abgabenerklärung einzureichen.
(3) Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Gemeinde mit Bescheid.
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(1) Die Kartensteuer kann von der Gemeinde für die im § 2 Abs. 2 Z 8 genannten Veranstaltungen höchstens mit 10 %, für alle anderen Veranstaltungen höchstens mit 25 % des Preises oder Entgeltes unter Einschluss der Abgabe festgelegt werden.
(2) Bei der Abgabenbemessung für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3, 5 und 7 bis 12 genannten Veranstaltungen haben außer Betracht zu bleiben:
(3) Freikarten müssen deutlich als solche gekennzeichnet werden.
alte Dokumentnummer
(1) Die Abgabe ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis unter Einschluss der Abgabe zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. In begründeten Fällen können herabgesetzte Preise als Bemessungsgrundlage anerkannt werden. Preisnachlässe, die Wiederverkäufern gewährt werden, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Abgabe ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Karte angegebene Preis oder wenn die Karte keine Preisangabe enthält.
(2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung für die Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich der Abgabe auch dann, wenn sie in den Speise- oder Getränkepreisen enthalten ist. Überwiegt aber in dem Gesamtentgelt die Vergütung für Speisen oder Getränke offensichtlich (Silvestermenü udgl), so gelten als Entgelt 25 % dieses Gesamtentgeltes.
(3) Zum Entgelt gehören auch:
(4) Die Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.
alte Dokumentnummer
Für einzeln oder zusammenhängend ausgegebene Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen berechtigen, ist die Abgabe unter Zugrundelegung jenes Teiles des Gesamtentgeltes zu bemessen, der auf die einzelne Veranstaltung entfällt. Ist die Zahl der Veranstaltungen unbestimmt, so wird die Abgabe nach dem Preis der Gesamtkarte berechnet.
alte Dokumentnummer
(1) Der Abgabepflichtige darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigen und Entwerten der Karten gestatten.
(2) Bei sportlichen Veranstaltungen gilt nicht als Teilnehmer, wer sich selbst sportlich betätigt.
alte Dokumentnummer
Die Gemeinde kann die Abgabepflichtigen verpflichten,
alte Dokumentnummer
Die Entrichtung der Abgabe in Bauschbeträgen kann in folgenden Fällen und in folgenden Formen von der Gemeinde festgelegt werden:
alte Dokumentnummer
(1) Unter Roheinnahme ist die Summe aller für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichteten Entgelte mit Ausschluss der Umsatzsteuer zu verstehen.
(2) Der Abgabepflichtige hat die Höhe der Roheinnahmen in der Abgabenerklärung nachzuweisen.
(3) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde bis zu einem Satz von höchstens 25 % festgelegt werden.
alte Dokumentnummer
(1) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde mit täglich höchstens bis zum Zwanzigfachen des Einzelpreises festgelegt werden.
(2) Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen. Auf die Berechnung des Einzelpreises findet § 10 sinngemäß Anwendung.
alte Dokumentnummer
(1) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde bis zu folgenden Höchstgrenzen festgelegt werden:
(2) Die Abgabe wird für jeden auch nur angefangenen Betriebsmonat berechnet.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Erhöhung der jeweiligen Bauschabgaben gemäß Abs 1 sowie § 18 Abs 1 entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle tretenden Index zum Beginn eines Jahres neu festsetzen, wenn die Änderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Festsetzung der Bauschabgaben mindestens 5 % beträgt. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist dabei auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.
Im RIS seit
15.04.2026
(1) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde bis zu einem Satz von 1,34 € für je angefangene 10 m2 des benützten Raumes, für die im Freien gelegenen Teile mit der Hälfte dieses Satzes, festgelegt werden.
(2) Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen-, Kassen-, Garderoben- und Sanitärräume und der Kleiderablagen. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.
(3) Bei längerer Dauer oder bei fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von vier Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehr als zwei Tage dauern, wird die Abgabe für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben.
Im RIS seit
15.04.2026
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Im RIS seit
15.04.2026
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis 14.600 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind mit Geldstrafe bis 370 € zu bestrafen.
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
alte Dokumentnummer
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Vergnügungssteuergesetz, LGBl Nr 24/1953, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 22/1992, außer Kraft.
(2) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes können ab der Kundmachung dieses Gesetzes, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.
(3) Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind, findet das bisher geltende Vergnügungssteuergesetz weiterhin Anwendung.
(4) Die §§ 7 Abs 4, 17 Abs 1, 18 Abs 1 und 20 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2011 tritt mit 1. Februar 2011 in Kraft.
(6) Die §§ 3 Abs 1 und 2, 17 Abs 1 und 3, 18 Abs 1 und (§) 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monat in Kraft.
Im RIS seit
15.04.2026