10001122•Salzburger Jugendgesetz
10001122Salzburger JugendgesetzLaw01.04.2019
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"12 Sozialwesen und Jugendschutz"
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}Gesetz vom 10. Dezember 1998 über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg (Salzburger Jugendgesetz)
StF: LGBl Nr 24/1999 (Blg LT 11. GP: RV 699, 5. Sess; AB 195, 6. Sess)
§ 1Recht junger Menschen
§ 2Aufgabe und Grundsätze der Jugendförderung
§ 3Persönlicher Anwendungsbereich
§ 4Jugendförderung durch Land und Gemeinden
§ 5Gegenstand und Voraussetzung der Förderung
§ 6Art und Ausmaß der Förderung
§ 7Förderungsempfänger und -empfängerinnen
§ 8Förderungsrichtlinien
§ 9Jugendberatungs- und -informationsstellen
§ 10Jugendzentren und Jugendtreffpunkte
§ 11Einrichtung und Zusammensetzung
§ 12Aufgaben des Landes-Jugendbeirates
§ 13Geschäftsführung des Landes-Jugendbeirates
§ 14Jugendorganisationen im Landes-Jugendbeirat
§ 15Jugendzentren und Jugendtreffpunkte im Landes-Jugendbeirat
§ 16(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 13/2019)
§ 17Zweck des gesetzlichen Jugendschutzes
§ 18Verantwortlichkeiten der Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen
§ 19Allgemeine Verpflichtung im Interesse des Jugendschutzes
§ 20Besondere Verpflichtungen der Betriebsinhaber bzw Betriebsinhaberinnen und der Veranstalter bzw Veranstalterinnen
§ 21Informationspflicht des Landes
§ 22Begriffsbestimmungen
§ 23Ausweispflicht
§ 24Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten
§ 25Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben
§ 26Übernachten
§ 27Aufenthalt in Betriebsanlagen
§ 28Besuch öffentlicher Theater- und Filmaufführungen
§ 29Jugendzulässigkeit von Theater- und Filmaufführungen
§ 30(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 13/2019)
§ 31Ankündigungen von Theater- und Filmaufführungen
§ 32Andere Medien, Beiprogramme, Revue- und Varieteeveranstaltungen
§ 33Besuch sonstiger öffentlicher Veranstaltungen
§ 34Teilnahme an Glücksspielen und Wetten
§ 35Betätigung von Spielautomaten mit Geldeinwurf
§ 36Alkohol- und Nikotingenuss
§ 37Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen
§ 38Freigabe von Videokassetten und sonstigen elektronischen Bild-Datenträgern
§ 39Jugendgefährdende Tätigkeiten
§ 40Strafbestimmungen
§ 41Verfall
§ 42Mitwirkung von Bundesorganen
§ 43Betretungsbefugnis, Auskunftspflicht
§ 43aVerweisungen auf Bundesrecht
§ 43bInformationsverfahrenshinweis
§ 44In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 45Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf den Schutz seines Lebens, die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit, die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und auf Förderung der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte.
(2) Dieses Gesetz dient der Erfüllung dieses Rechtes, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in die Kompetenzen des Bundes fallen oder in anderen Landesgesetzen oder auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen geregelt sind. Dieses Gesetz erfasst daher nicht die Angelegenheiten insbesondere des gerichtlichen Strafrechtes, der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Tagesbetreuung, der Schule und der Berufsausbildung.
(3) Dieses Gesetz baut insbesondere auf dem Verbot jeglicher Diskriminierung von Kindern, der vorrangigen Berücksichtigung des Wohls von Kindern, der Meinungsfreiheit der Kinder und der Mitwirkung der Kinder in sie betreffenden Angelegenheiten im Sinn der Art. 2, 3, 12 und 13 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, kundgemacht unter BGBl Nr 7/1993, auf.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Zu den sich aus § 1 ergebenden Aufgaben der Jugendförderung nach diesem Gesetz gehört auch, darauf hinzuwirken, dass in einer kinder- und familienfreundlichen Gesellschaft positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien bestehen und Diskriminierungen junger Menschen in jeder Art vermieden oder abgebaut werden.
(2) Die Jugendförderung nach diesem Gesetz hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
(3) Leitlinien für die Jugendarbeit sind insbesondere:
Im RIS seit
29.03.2019
Als junge Menschen (Jugend) im Sinn der Jugendförderungsbestimmungen gelten Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben; bei Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, genügt der Aufenthalt im Land.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Das Land Salzburg ist zur Jugendförderung als Träger von Privatrechten und zur Schaffung von Möglichkeiten der politischen Partizipation junger Menschen im Sinn des Art 5 Abs 5 L-VG verpflichtet. Für diese Zwecke sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen Erfordernisse an den Landeshaushalt und die finanziellen Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen.
(2) Das Land Salzburg erstattet den örtlichen Trägern der Jugendarbeit in den Gemeinden unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde das im Abs. 3 vorgesehene Jugendbudget im Gemeindehaushalt ausgewiesen hat, und den im § 11 angeführten Jugendorganisationen, die Mitglieder des Landes-Jugendbeirates sind, für die im § 5 angeführten Förderungsmaßnahmen wie die Durchführung von Freizeitaktionen, Ferialaktionen, Bildungsangebote und Öffentlichkeitsarbeit sowie für Infrastrukturkosten bis zu 50 % der Aufwendungen, die ihnen entstehen, jedoch höchstens den im Landeshaushalt ausgewiesenen Betrag. Grundlage und Bedingung für die Förderung ist ein schriftlicher Bericht der Gemeinde an die Landesregierung über durchgeführte oder geplante Jugendförderungsmaßnahmen.
(3) Auch die Gemeinden haben als Trägerinnen von Privatrechten Jugendförderung zu betreiben. Zu diesem Zweck sollen die Gemeinden in ihren Voranschlägen einen Gesamtbetrag (“Jugendbudget”) vorsehen, der mindestens 10 €, bei Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern 14 € je jungem Menschen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde entspricht. Als Maßnahmen sollen die Gemeinden insbesondere:
(4) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Maßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden sollen, dienen folgenden Zielsetzungen:
(2) Gegenstand der Förderung können sein:
(3) Von der Förderung ausgeschlossen sind:
(4) Eine Förderung nach diesem Gesetz hat weiters zur Voraussetzung, dass Förderungswerbende ihnen zumutbare Eigenleistungen erbringen.
(5) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen nur auf begründetes Ansuchen gewährt werden.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Die Förderung kann erfolgen durch:
(2) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist.
Im RIS seit
29.03.2019
Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:
Im RIS seit
29.03.2019
Zur Durchführung der Förderung des Landes hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erlassen, die allen Förderungswerbenden auf Verlangen auszufolgen und im Übrigen zur allgemeinen Einsicht beim Amt der Landesregierung bereitzuhalten sind. Diese Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Jugendberatungs- und -informationsstellen im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die die Jugend oder auch die Erziehungsberechtigten über die mit dem Heranwachsen verbundenen Probleme aufklären, informieren und bei Bedarf an andere Einrichtungen (zB Familienberatung, Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendanwaltschaft) vermitteln sowie allgemeine Serviceleistungen für die Jugend anbieten. Die Aufgaben der Familien- und Erziehungsberatungsstellen werden hievon nicht berührt.
(2) In jedem Verwaltungsbezirk des Landes soll mindestens eine Jugendberatungs- bzw -informationsstelle bestehen. Diese soll so gelegen sein, dass sie für junge Menschen geographisch und räumlich leicht erreichbar ist, und eine barrierefreie Ausstattung aufweisen.
(3) Jugendberatungs- und -informationsstellen, die von anderen Rechtsträgern bzw trägerinnen als dem Land geführt und vom Land gefördert werden, unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die hiefür notwendigen Befugnisse sind in der Vereinbarung zwischen dem Land und den jeweiligen Rechtsträgern bzw -trägerinnen festzulegen.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Jugendzentren und Jugendtreffpunkte im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die Maßnahmen und Angebote der außerschulischen Jugendarbeit setzen.
(2) Für Jugendzentren und Jugendtreffpunkte können Förderungen gewährt werden, wenn
(3) Bei der Errichtung von Jugendzentren mit sozialpädagogischer Ausrichtung ist in Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorzugehen.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Angelegenheiten junger Menschen, insbesondere der Jugendförderung nach diesem Gesetz und des Jugendschutzes, wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet. Dieser Beirat führt die Bezeichnung “Landes-Jugendbeirat”.
(2) Dem Landes-Jugendbeirat gehören an:
(3) Die Mitglieder des Landes-Jugendbeirates gemäß Abs 2 lit a werden von der betreffenden Jugendorganisation und die Mitglieder gemäß Abs 2 lit b von den Rechtsträgern bzw -trägerinnen der in Betracht kommenden Jugendzentren und Jugendtreffpunkte einvernehmlich namhaft gemacht und von der Landesregierung bestellt.
(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise wie nach Abs 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Fall von dessen Verhinderung zu vertreten hat. Es darf nur das Mitglied oder dessen Ersatzmitglied zu Beginn der Funktionsdauer (Abs 5) das 35. Lebensjahr vollendet haben, und die Geschlechterparität ist herzustellen.
(5) Die Funktionsdauer des Landes-Jugendbeirates beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung nach Bestellung der Mitglieder und endet mit dem Zusammentreten der neu bestellten Mitglieder. Der bzw die Vorsitzende und die den Vorsitz vertretenden Personen bleiben bis zur Neuwahl des bzw der Vorsitzenden im Amt. Bei Ausscheiden von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) während der Funktionsdauer werden die Mitglieder (Ersatzmitglieder) für die restliche Funktionsdauer bestellt. Auf die Geschlechterparität im Landes-Jugendbeirat ist zu achten.
(6) Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Landes-Jugendbeirates Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Jugendbeirates abberufen, wenn
(7) Der Vorsitzende des Landes-Jugendbeirates und seine beiden Stellvertreter werden von der Gesamtheit der Mitglieder aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt nach Konstituierung des Landes-Jugendbeirates in getrennten, geheimen Wahlgängen unter dem Vorsitz des mit den Angelegenheiten der Jugendförderung betrauten Mitgliedes der Landesregierung. Auf die Wahl finden, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über Beschlüsse des Landes-Jugendbeirates sinngemäß Anwendung. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied sowie vom Vorsitzenden erstattet werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Ergibt sich keine Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem gültige Stimmen nur für eine der beiden für die Wahl vorgeschlagenen Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, abgegeben werden können. Zwischen diesbezüglich Stimmengleichen sowie bei Stimmengleichheit im weiteren Wahlgang entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Das Ergebnis der Wahl ist vom Landes-Jugendbeirat der Landesregierung bekannt zu geben. Der Vorsitzende wird im Fall der Verhinderung sowie der Erledigung der Funktion durch einen Stellvertreter in allen Aufgaben vertreten. Endet die Funktion des Vorsitzenden vorzeitig, ist in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen für die restliche Funktionsdauer eine Neuwahl durchzuführen. Gleiches gilt bei vorzeitiger Endigung der Funktion eines Stellvertreters.
(8) Der Landes-Jugendbeirat kann zur fallweisen oder ständigen Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Dabei sind jedenfalls die Aufgaben, die Dauer und die personelle Besetzung des Ausschusses festzulegen.
(9) Die Mitgliedschaft zum Landes-Jugendbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Auf die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Landes-Jugendbeirates, die überwiegend der Beratung der Landesregierung im Sinn des Abs. 1 gedient haben, findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz Anwendung.
Im RIS seit
29.03.2019
Aufgaben des Landes-Jugendbeirates
§ 12
(1) Dem Landes-Jugendbeirat kommen im Rahmen seiner Beratungstätigkeit insbesondere folgende Aufgaben zu:
(2) Der Landes-Jugendbeirat kann darüber hinaus alle Angelegenheiten, die junge Menschen, Jugendorganisationen oder sonstige Einrichtungen für die Jugend betreffen, von sich aus zum Gegenstand seiner Beratungen machen, und zwar insbesondere auch zum Zweck der Information und der Koordination der Jugend oder von Einrichtungen.
(1) Der Landes-Jugendbeirat ist von dem bzw der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal in einem Kalenderjahr einzuberufen. Der Beirat ist weiters einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes bei dem bzw der Vorsitzenden verlangt wird.
(2) Zu jeder Sitzung des Landes-Jugendbeirates und seiner Ausschüsse ist der Leiter bzw die Leiterin der mit den Angelegenheiten der Jugendförderung unmittelbar betrauten Dienststelle des Amtes der Landesregierung einzuladen. Zu Sitzungen des Landes-Jugendbeirates, die auch der Beratung der Landesregierung im Sinn des § 11 Abs. 1 dienen, ist auch das für die Jugendförderung und außerschulische Jugenderziehung zuständige Mitglied der Landesregierung einzuladen. Ihnen bzw den von ihnen entsendeten vertretenden Personen kommt beratende Stimme zu. Zu den Sitzungen des Landes-Jugendbeirates können fallweise Fachleute und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Der Landes-Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und außerdem der bzw die Vorsitzende oder die den Vorsitzenden bzw die Vorsitzende stellvertretende Person und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Beschlüsse des Landes-Jugendbeirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als beschlossen, welcher der Vorsitzende bzw die Vorsitzende beigetreten ist.
(4) Der Landes-Jugendbeirat gibt sich seine Geschäftsordnung mit Beschluss bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Einberufung der Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung, die Geschäftsführung, die Protokollführung udgl näher zu regeln. Sie bedarf der Bestätigung der Landesregierung.
(5) Geschäftsstelle des Landes-Jugendbeirates ist das Amt der Landesregierung. Diese unterstützt den Landes-Jugendbeirat in administrativer Hinsicht.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Als Mitglieder des Landes-Jugendbeirates kommen nur Jugendorganisationen in Betracht, die
(2) Die Aufnahme in den Landes-Jugendbeirat erfolgt über Ansuchen der Jugendorganisation durch Bescheid der Landesregierung. Dem Ansuchen sind alle zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 und der §§ 5 und 7 lit. b dienenden Unterlagen anzuschließen.
(3) Erfüllt eine in den Landes-Jugendbeirat aufgenommene Jugendorganisation die Voraussetzungen der Aufnahme nicht mehr, so hat sie dies der Landesregierung mitzuteilen. Besteht Grund zu einer solchen Annahme, ist diese von Amts wegen zu einer Stellungnahme innerhalb längstens acht Wochen aufzufordern. Der Ausschluss einer Jugendorganisation aus dem Landes-Jugendbeirat erfolgt durch Bescheid der Landesregierung. Die Mitgliedschaft endet weiters mit der Erklärung des freiwilligen Austrittes der Jugendorganisation an die Landesregierung.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Die Landesregierung hat eine Liste der Rechtsträger bzw der Rechtsträgerinnen von Jugendzentren und Jugendtreffpunkten, die für die Teilnahme an der Namhaftmachung von vertretenden Personen in den Landes-Jugendbeirat gemäß § 11 Abs. 3 in Betracht kommen, zu führen.
(2) Die Aufnahme in die Liste erfolgt auf Ansuchen des Rechtsträgers bzw der Rechtsträgerin eines Jugendzentrums oder Jugendtreffpunktes durch die Landesregierung mit Bescheid, in diesem ist das Jugendzentrum oder der Jugendtreffpunkt zu bezeichnen. Dem Ansuchen sind alle zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 lit. b dienenden Unterlagen anzuschließen.
(3) Erfüllt eine Einrichtung eines in die Liste aufgenommenen Rechtsträgers bzw einer in die Liste aufgenommenen Rechtsträgerin nicht mehr die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste, ist der Rechtsträger bzw die Rechtsträgerin von der Landesregierung von Amts wegen aus dieser zu streichen. Im Streitfall ist hierüber durch Bescheid zu entscheiden.
Im RIS seit
29.03.2019
Im RIS seit
29.03.2019
Zweck des gesetzlichen Jugendschutzes ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor einer Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung unter Beachtung der Verantwortlichkeiten der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter.
alte Dokumentnummer
Verantwortlichkeiten der Erziehungsberechtigten
und Aufsichtspersonen
§ 18
(1) Den Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen und sonstigen Aufsichtspersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den Kindern und Jugendlichen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall erforderlich sind.
(2) Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Aufsichtspersonen haben unbeschadet der Bestimmung des Abs 1 mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen beachten.
Niemand darf Kindern und Jugendlichen die Übertretung der besonderen Jugendschutzbestimmungen erlauben, ermöglichen oder erleichtern.
alte Dokumentnummer
(1) Die Inhaber bzw die Inhaberinnen von Betrieben (Geschäftsführung oder von dieser Beauftragte) und Veranstalter bzw Veranstalterinnen sowie von diesen Beauftragte haben die besonderen Jugendschutzbestimmungen sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Anordnungen, nach denen sich für Kinder und Jugendliche Verbote oder Beschränkungen für den Besuch des Betriebes oder der Veranstaltung ergeben, in für Kinder und Jugendliche verständlicher Form an deutlich sichtbarer Stelle angeschlagen zu halten und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln, insbesondere auch durch mündliche Aufklärung, dafür zu sorgen, dass diese Verbote und Beschränkungen von den Kindern und Jugendlichen beachtet werden. Sie haben sich von deren Einhaltung laufend zu überzeugen und Kindern und Jugendlichen, die ihr Alter nicht nachweisen oder unter ein solches Verbot bzw eine solche Beschränkung fallen, den Zutritt zu verweigern bzw diese zum Verlassen des betreffenden Betriebes oder Veranstaltungsortes aufzufordern.
(2) In Auslagen sowie an sonstigen Orten, die Kindern oder Jugendlichen allgemein zugänglich sind, insbesondere in solchen Verkaufsräumen, dürfen jugendgefährdende Medien und Gegenstände nicht ausgestellt, ausgehängt, angeschlagen, aufgelegt oder sonst wie angeboten werden. Gleiches gilt für das Anbieten von jugendgefährdenden Dienstleistungen.
Im RIS seit
29.03.2019
Das Land hat dafür zu sorgen, dass über die Jugendschutzbestimmungen und die in der UN-Kinderrechtskonvention verbrieften Rechte informiert werden:
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Im Sinn der Jugendschutzbestimmungen sind:
(2) Die in den Jugendschutzbestimmungen verlangte Öffentlichkeit ist auch gegeben, wenn zu Räumlichkeiten oder Grundstücken nur Vereinsmitglieder Zutritt haben.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Wer anlässlich der Anwendung der Jugendschutzbestimmungen angibt, eine bestimmte Altersstufe erreicht zu haben oder Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst zu leisten, hat dies den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Organen durch Vorweis eines geeigneten Dokumentes nachzuweisen. Das Gleiche gilt, wenn der Inhaber bzw die Inhaberin eines Betriebes oder ein Veranstalter bzw eine Veranstalterin oder deren Beauftragte es verlangen.
(2) Welche Dokumente, von amtlichen Lichtbildausweisen abgesehen, zum Nachweis des Alters geeignet sind und als spezielle Jugendkarte im Sinn gewerberechtlicher Vorschriften gelten, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es nicht erlaubt, sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson auf Straßen und Plätzen und anderen allgemein zugänglichen Orten während der nachstehend angeführten Zeiten aufzuhalten:
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es nicht erlaubt, sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Gastgewerbebetrieben aller Art während der im § 24 Abs. 1 angeführten Zeiten aufzuhalten.
(2) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Nachtlokalen aller Art (Gastgewerbebetriebe mit Varietee- oder Revuevorführungen udgl) und von Branntweinschenken untersagt.
(3) Für das Übernachten gilt § 26, für den Besuch von Veranstaltungen § 28 bzw § 33.
alte Dokumentnummer
(1) Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre ist es nicht erlaubt, ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben aller Art sowie auf Campingplätzen zu übernachten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für das Übernachten von Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren, wenn vom Standpunkt des Jugendschutzes keine Bedenken bestehen (zB im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeitsleistungen, auf Ausflügen).
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen (T)br /
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen (T)br /
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen (T)br /
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen (M)
alte Dokumentnummer
(1) Kinder und Jugendliche dürfen sich unbeschadet der Bestimmung des § 25 Abs. 2 in Betriebsanlagen, von denen wegen ihrer Art, Lage oder Betriebsweise oder wegen ihres ständigen Besucherkreises eine Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung ausgehen kann (zB Sexshops, bestimmte Spielhallen udgl), nicht aufhalten.
(2) Auf Antrag des Eigentümers bzw der Eigentümerin oder des bzw der sonst darüber Verfügungsberechtigten ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Betriebsanlage im Sinn des Abs. 1 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden, wenn dies zum Schutz der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Theater- oder Filmaufführungen nicht besuchen, wenn
(2) Kinder bis sechs Jahre müssen sich beim Besuch öffentlicher Theater- und Filmaufführungen stets in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Theaterstücke und Filme dürfen vor Kindern oder Jugendlichen insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter nicht aufgeführt werden, wenn deren Inhalt oder Art der Darstellung geeignet ist, die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen schädlich zu beeinflussen, oder eine grobe Herabsetzung des österreichischen Volkes und seiner staatlichen Einrichtungen, einer Volksgruppe, eines religiösen Bekenntnisses, eines Berufsstandes udgl bedeutet oder die Menschenwürde missachtet.
(2) Der Veranstalter bzw die Veranstalterin hat den Besuch einer Theater- oder Filmaufführung durch Kinder oder Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter für unzulässig zu erklären, insoweit die Voraussetzungen des Abs. 1 offensichtlich vorliegen und keine Entscheidung der Landesregierung gemäß Abs. 3 oder keine Beurteilung einer Kommission gemäß Abs. 4 vorliegt.
(3) Die Landesregierung hat die Aufführung von Theaterstücken oder Filmen vor Kindern oder Jugendlichen bis 6, 12, 14, 16 oder 18 Jahre durch Bescheid für unzulässig zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 in Bezug auf die jeweilige Altersstufe vorliegen.
(4) Liegt für ein Theaterstück oder einen Film ein Gutachten einer Kommission vor, die auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Beurteilung deren Eignung für eine Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen eingerichtet ist, so gilt dessen Beurteilung über die fehlende Eignung zur Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter als Erklärung der Landesregierung im Sinn des Abs. 3. Dasselbe gilt für Beurteilungen der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Landesregierung kann jedoch auf Antrag des Veranstalters bzw der Veranstalterin oder des Filmverleihs oder von Amts wegen eine von diesen Beurteilungen abweichende Entscheidung treffen.
Im RIS seit
29.03.2019
Im RIS seit
29.03.2019
Ankündigungen von öffentlichen Theater- oder Filmaufführungen, deren Besuch für Kinder oder Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter nicht zulässig ist, haben mit dem Hinweis “Jugendfrei ab 12 Jahre” (14, 16 bzw 18 Jahre) zu erfolgen. Andere Hinweise sind unzulässig.
alte Dokumentnummer
Die §§ 28 bis 31 gelten unabhängig von den verwendeten Bild-Datenträgen. Sie gelten auch für Beiprogramme sowie für Revue- und Varieteeveranstaltungen.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es nicht erlaubt, ohne Begleitung einer Aufsichtsperson sonstige, nicht unter § 28 fallende öffentliche Veranstaltungen während der im § 24 Abs. 1 angeführten Zeiten zu besuchen.
(2) Kinder bis sechs Jahre müssen sich beim Besuch sonstiger öffentlicher Veranstaltungen (Abs. 1) stets in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden. Dies gilt nicht bei besonders für Kinder geeigneten Veranstaltungen, die spätestens um 20:00 Uhr enden.
(3) Abs. 1 gilt nicht
(4) Freistilringkämpfe und Boxkämpfe dürfen von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nicht besucht werden.
(5) Nach sonstigen Bestimmungen geltende Beschränkungen des Besuches von Veranstaltungen durch Kinder oder Jugendliche bleiben unberührt.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Kinder und Jugendliche dürfen sich an Glücksspielen oder Geschicklichkeitsspielen um Geld oder Geldeswert sowie an öffentlichen Wetten, Lotterien und Totospielen nicht beteiligen. Ausgenommen hievon ist die Teilnahme an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen.
(2) Kinder und Jugendliche dürfen weder Räume mit Geldspielapparaten betreten noch sich in Räumen (zB Wettbüros) oder an sonstigen Orten aufhalten, wo auf andere Weise um Geld oder Geldeswert in nicht nur geringfügiger Höhe gespielt wird. Mit einem solchen Spiel darf erst nach Verlassen des Raumes oder Ortes durch die Kinder und Jugendlichen begonnen werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Abs. 2 hinaus den Besuch eines Betriebes, in dem um Geld oder Geldeswert gespielt wird, für Kinder und Jugendliche für verboten zu erklären, wenn dies zum Schutz dieser Personen erforderlich ist.
Im RIS seit
29.03.2019
Kinder und Jugendliche dürfen Apparate, die durch Geldeinwurf in Betrieb zu setzen sind und hiedurch einen wenigstens teilweise automatischen Spielablauf bewirken (Spielautomaten), nicht betätigen. Ausgenommen hievon ist die Betätigung von Musikautomaten, Miniaturrennbahnen, Flipper udgl.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken nicht erlaubt. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, und zwar auch in Form von Mischgetränken und unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (zB Alkopops) oder selbst hergestellt werden, nicht erlaubt. Sonstige alkoholische Getränke dürfen von Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr nur insoweit konsumiert werden, als durch den Konsum nicht offenkundig ein Zustand der Berauschung hervorgerufen oder verstärkt wird. An Kinder und Jugendliche dürfen keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder sonst abgegeben werden, die sie nicht erwerben, besitzen oder konsumieren dürfen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver- oder pastenförmigen Trägerstoff gebunden werden.
(2) Kindern und Jugendlichen sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakwaren (§ 1 Z 1 bis 1l und Z 8 TNRSG) nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch keine Tabakwaren verkauft oder sonst abgegeben werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch in Bezug auf Wasserpfeifentabak sowie in Bezug auf Stoffe, die als Tabakersatz oder -zusatz dem Rauchen von Wasserpfeifen oder elektrischen Zigaretten dienen.
(2a) Kindern und Jugendlichen sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von nikotinhaltigen Erzeugnissen, die nicht unter das Verbot gemäß Abs 2 fallen und zum Nikotinkonsum bestimmt sind, insbesondere Nikotinbeutel, nicht erlaubt. Auch dürfen ihnen derartige Erzeugnisse nicht angeboten, weitergegeben und überlassen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, deren Anwendung Kindern oder Jugendlichen ärztlich verschrieben wurde.
(3) Kindern und Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen untersagt, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, aber allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können (Suchtmittel-Ersatzstoffe).
Im RIS seit
28.05.2024
(1) Medien, die nicht unter § 38 fallen, wie zB Zeitschriften, Bücher, Fotos, Tonträger, sonstige Gegenstände (zB Spielsachen) und Dienstleistungen, die insbesondere durch die gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen und ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Dieses Verbot schließt das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder sonstige Zugänglichmachen derartiger Inhalte durch soziale Medien und Messenger-Dienste mit ein.
(2) Auf Antrag des Eigentümers bzw der Eigentümerin oder des bzw der sonst darüber Verfügungsberechtigten ist mit Bescheid festzustellen, ob es sich um ein Medium, einen sonstigen Gegenstand oder eine Dienstleistung handelt, die im Sinn des Abs. 1 jugendgefährdend ist oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden, wenn dies zum Schutz der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.
(3) Wer erwerbsmäßig im Sinn des Abs. 1 jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, Wahl des Ausstellungsortes, zeitliche Beschränkungen, schriftliche und mündliche Hinweise udgl dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat wenn notwendig durch Bescheid jene Vorkehrungen aufzutragen, die zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen erforderlich sind.
(4) Kinder und Jugendliche dürfen im Sinn des Abs. 1 jugendgefährdende Medien und sonstige Gegenstände nicht erwerben, dauernd oder vorübergehend besitzen oder benützen oder Dienstleistungen solcher Art nicht in Anspruch nehmen.
(5) Diese Bestimmungen gelten nicht für Suchtmittel, die unter das Suchtmittelgesetz fallen.
(6) Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind unbeschadet der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes der Erwerb, der Besitz und der Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 1 gemäß § 11 Pyrotechnikgesetz (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren) nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch solche Gegenstände nicht überlassen werden.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Bespielte Videokassetten, DVDs, Blu-Ray-Discs und auf sonstigem elektronischen Weg zugängliche Bild-Datenträger dürfen Kindern und Jugendlichen nur angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, wenn die Programme auf diesen Datenträgern für die jeweilige Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet (Abs. 4) sind.
(2) Programme, die auf Grund des §§ 11 und 12 Jugendschutzgesetz, Gesetzblatt der Bundesrepublik Deutschland 2002 I S 2730, in der Fassung des Gesetzes vom 10. März 2017, Gesetzblatt der Bundesrepublik Deutschland 2017 I S 420, nicht freigegeben oder für Kinder und Jugendliche nur ab einem bestimmten Alter freigegeben sind, gelten auch im Land Salzburg als nicht oder nur ab einem bestimmten Alter freigegeben. Die Landesregierung kann jedoch auf Antrag des Eigentümers bzw der Eigentümerin oder des bzw der sonst darüber Verfügungsberechtigten eine hievon abweichende Entscheidung treffen.
(3) Liegt eine Klassifizierung im Sinn des Abs. 2 nicht vor, hat die Landesregierung auf Antrag des Eigentümers bzw der Eigentümerin des Datenträgers oder des bzw der sonst darüber Verfügungsberechtigten unter Anwendung der im § 37 Abs. 1 angeführten Kriterien ein Programm für Kinder und Jugendliche insgesamt oder ab einem bestimmten Alter freizugeben oder die Freigabe abzulehnen.
(4) Die Kennzeichnung der Freigabe für Kinder und Jugendliche insgesamt oder ab einem bestimmten Alter hat auf fälschungssichere Weise deutlich sichtbar auf dem Datenträger und auf dessen Umhüllung zu erfolgen. Bei auf sonstigem elektronischen Weg zugänglichen Datenträgern ist die Kennzeichnung so abzuspeichern, dass sie unmittelbar vor dem Programm auf die Dauer von mindestens zehn Sekunden aufscheint.
(5) Wer erwerbsmäßig Bild-Datenträger mit Programmen, die für Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter nicht freigegeben sind, anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, schriftliche und mündliche Hinweise udgl dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter davon ausgeschlossen sind. § 37 Abs. 3 zweiter Satz gilt auch hiefür.
(6) Kinder und Jugendliche dürfen für sie insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter nicht freigegebene Bild-Datenträger nicht erwerben oder dauernd oder vorübergehend besitzen oder benutzen.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Vorschriften dürfen Kindern und Jugendlichen keine Tätigkeiten angeboten oder von ihnen verlangt werden, die offensichtlich ihre körperliche, insbesondere gesundheitliche, oder sittliche Entwicklung gefährden.
(2) Kinder und Jugendliche dürfen im Sinn des Abs. 1 jugendgefährdende Tätigkeiten nicht ausführen.
alte Dokumentnummer
Die Landesregierung kann durch Verordnung Getränke gemäß § 36 Abs 1 zweiter Satz, Drogen, Suchtmittel-Ersatzstoffe, jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände und Dienstleistungen sowie jugendgefährdende Tätigkeiten im Interesse einer einfachen und einheitlichen Vollziehung der §§ 36, 37 und 39 durch Verordnung näher beschreiben oder bezeichnen.
Im RIS seit
29.03.2019
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer den Bestimmungen des §§ 18 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 2, 23 erster Satz, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 31, 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, 34 bis 36, 37 Abs. 1 und 4, 38, 43 Abs. 1 oder den auf der Grundlage dieses Gesetzes von der Behörde erlassenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist auch der Versuch strafbar. Der verbotene Ausschank von Alkohol an Kinder und Jugendliche durch Gewerbetreibende ist nach der Gewerbeordnung 1994, zu bestrafen. Übertretungen der Bestimmungen des § 36, die nicht in der Öffentlichkeit begangen werden, sind nicht zu bestrafen. Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind bei Übertretung der Bestimmungen des § 36 Abs 2 auch dann straffrei, wenn die Übertretung in der Öffentlichkeit erfolgt.
(2) Von Jugendlichen ab Vollendung des 14. Lebensjahres begangene Übertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 VStG) ist bei Jugendlichen nicht festzusetzen.
(3) Von anderen Personen als Jugendliche begangene Übertretungen sind mit Geldstrafe von 250 € bis zu 3.700 €, bei Übertretungen im Zusammenhang mit jugendgefährdenden Gegenständen usw im Sinn des § 37 oder nicht freigegebenen Datenträgern im Sinn des § 38 aber mit Geldstrafe von 500 € bis 7.300 € oder im Zusammenhang mit Suchtgiften mit Geldstrafe von 1.500 € bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen zu bestrafen.
(4) Wiederholte, von Gewerbetreibenden, Veranstaltern udgl begangene Übertretungen gemäß Abs. 1 sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung udgl zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Jugendförderung zu verwenden.
Im RIS seit
29.03.2019
Alkoholische Getränke (§ 36 Abs 1), Tabakwaren (§ 36 Abs 2), nikotinhaltige Erzeugnisse (§ 36 Abs 2a), jugendgefährdende Gegenstände (§ 37 Abs 1), pyrotechnische Gegenstände (§ 37 Abs 6) sowie nicht freigegebene Videokassetten udgl (§ 38), die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben oder besitzen, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären.
Im RIS seit
28.05.2024
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
(2) Im Rahmen dieser Mitwirkungsverpflichtung sind Kinder und Jugendliche, die bei einem Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen angetroffen werden, auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen, wenn nicht eine Organstrafverfügung verhängt oder eine Anzeige erstattet wird, und zur Beendigung ihres Verhaltens zu veranlassen.
(1) Den Organen der Behörden sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, soweit es zur Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen erforderlich ist, ungehinderter Zutritt zu allen Räumen von Gastgewerbe-, Beherbergungs-, Veranstaltungs- und sonstigen Betrieben, Campingplätzen, von sonstigen Lokalen einschließlich Vereinslokalen und den dazugehörigen Grundstücken zu gewähren und über Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch diese Organe ist zulässig.
(2) Die Auskunftspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, soweit die Auskunftsperson von einer Zeugenaussage gemäß § 49 AVG befreit wäre.
(3) Die Organe der Behörde sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Kinder und Jugendliche, die bei einem Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen angetroffen werden, ihrem Erziehungsberechtigten oder, wenn dies nicht möglich ist, ihrer Aufsichtsperson gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b zu übergeben. Ist eine Übergabe - aus welchem Grund immer - nicht möglich, ist eine Entscheidung des Jugendwohlfahrtsträgers einzuholen und das Kind oder der Jugendliche allenfalls diesem oder einer von ihm namhaft gemachten Person zu übergeben.
(4) § 42 Abs. 2 gilt auch für Organe der Behörde.
alte Dokumentnummer
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Im RIS seit
28.05.2024
(1) Die Novelle LGBl Nr 13/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2018/406/A notifiziert.
(2) Die Novelle LGBl Nr 49/2024 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2023/0584/AT notifiziert.
Im RIS seit
28.05.2024
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Salzburger Jugendförderungsgesetz, LGBl Nr 47/1983, und das Salzburger Jugendschutzgesetz 1985, LGBl Nr 104, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1995 und der Kundmachung LGBl Nr 47/1995 außer Kraft.
(3) Die Aufnahmen von Jugendorganisationen in den Landes-Jugendbeirat gemäß § 11 Abs. 2 des Salzburger Jugendförderungsgesetzes gelten als solche gemäß § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes. Die auf Grund des § 9 Abs. 8 des Salzburger Jugendförderungsgesetzes geschaffene Geschäftsordnung des Landes-Jugendbeirates gilt als Geschäftsordnung auf Grund des § 13 Abs. 4 dieses Gesetzes.
(4) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Salzburger Jugendförderungsgesetzes geführte Liste gilt als solche gemäß § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(5) Entscheidungen auf Grund der §§ 8 Abs. 2 oder 3 dritter Satz, 9 Abs. 3 oder 15 Abs. 2 des Salzburger Jugendschutzgesetzes 1985 gelten als Entscheidungen auf Grund der §§ 29 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, 30 Abs. 3 bzw 34 Abs. 3 dieses Gesetzes.
alte Dokumentnummer
(1) Die §§ 4 Abs. 3 und 40 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 42 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(3) Die §§ 21, 24 Abs. 2, 36, 37 Abs. 1 und 6, 39a, 40 Abs. 1 und 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2006 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
(4) § 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2009 tritt mit 1. Mai 2009 in Kraft.
(5) Die §§ 36 Abs 2 und 42 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 83/2014 treten mit 6. Dezember 2014 in Kraft.
(6) § 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2015 tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft.
(7) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2016 tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) Die §§ 1 Abs 2, 2 Abs 3, (§) 3, 4 Abs 1 und 3, 5 Abs 1, 2 und 4, 6 Abs 1, (§) 7, 8, 9, 10 Abs 1 und 2, 11 Abs 2, 3, 4, 5, 6 und 7, 13 Abs 1, 2, 3 und 5, 14 Abs 1, (§) 15, 20 Abs 1, (§) 21, 22 Abs 1, 23 Abs 1, 24 Abs 1, 27 Abs 2, 28 Abs 1, 29 Abs 2 und 4, (§) 32, 33 Abs 3, 34 Abs 1, (§) 35, 36 Abs 1 und 2, 37 Abs 1, 2, 5 und 6, 38 Abs 1, 2 und 3, 39a, 40 Abs 1 und 3, 43a und 43b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monat in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 16 und 30 außer Kraft.
(9) Die §§ 36 Abs 2a, 41, 43a und 43b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2024 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
Im RIS seit
28.05.2024