10001124•Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
10001124Landtags-GeschäftsordnungsgesetzLaw01.07.2025
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}Gesetz vom 10. Dezember 1998 über die Geschäftsordnung des Salzburger Landtages (Landtags-Geschäftsordnungsgesetz - GO-LT)
StF: LGBl Nr 26/1999 (Blg LT 11. GP: IA 125, AB 215, jeweils 6. Sess)
§ 1Gliederung der Gesetzgebungsperiode
§ 2Allgemeine Bestimmungen
§ 3Verlust des Abgeordnetenmandates
§ 4Teilnahme an Sitzungen
§ 5Ausnahmsweise gerechtfertigte Nichtteilnahme an Sitzungen
§ 6Einberufung und Eröffnung der ersten Sitzung des Landtages
§ 7Angelobung der Mitglieder des Landtages
§ 8Landtagsparteien; Landtagsklubs
§ 9Wahl des Präsidenten
§ 10Wahl des Präsidenten-Stellvertreters
§ 11Wahl der Ordner und ihre Aufgaben
§ 12Bestellung der Schriftführer und ihre Aufgaben
§ 13Vorstand des Landtages (entfallen auf Grund LGBl Nr 62/2012) !
§ 14Allgemeine Aufgaben des Präsidenten
§ 15Besondere Aufgaben des Präsidenten
§ 16Aufgaben des Präsidenten-Stellvertreters
§ 17Präsidialkonferenz
§ 18Landtagsdirektion
§ 18aSchriftverkehr
§ 19Sitz und Ausstattung der Landtagsparteien
§ 20Ausschüsse
§ 21Unterausschüsse und Enquete-Kommissionen
§ 22Untersuchungsausschüsse
§ 23Organe der Gebarungskontrolle
§ 24Wahl und Angelobung
§ 24aBefragung der Kandidaten
§ 25Wahl der Mitglieder des Bundesrates
§ 26Verhandlungsgegenstände; Verhandlungssprache
§ 27Teilnehmer; Öffentlichkeit
§ 28Einberufung der Sitzungen
§ 29Tagesordnung
§ 30Sitzungsverlauf
§ 31Eröffnung der Debatte
§ 32Redeordnung
§ 33Redezeit
§ 34Tatsächliche Berichtigungen
§ 35Schluss der Debatte
§ 36Anträge zur Geschäftsbehandlung
§ 37Beschlusserfordernisse
§ 38Ausübung des Stimmrechtes
§ 39Reihung der Abstimmungen
§ 40Namentliche Abstimmung
§ 41Geheime Abstimmung
§ 42Wahlen
§ 43Unterbrechung der Sitzung
§ 44Schließung der Sitzung
§ 45Allgemeines
§ 46Teilnehmer
§ 47Einberufung der Sitzungen; Tagesordnung
§ 48Verhandlungsführung
§ 49Berichterstatter
§ 50Debatte
§ 51Abstimmungen
§ 52Berichte
§ 53Wahlen
§ 54Erhebungen
§ 55Allgemeines
§ 56Vorberatung im Ausschuss
§ 57Behandlung im Landtag
§ 58Ermächtigung zu Änderungen
§ 59Zurückziehung von Vorlagen
§ 60Allgemeines
§ 61Prüfung der Anträge
§ 62Zuweisung zur Vorberatung
§ 63Dringliche Behandlung
§ 64Vorberatung und Behandlung im Landtag
§ 65Anträge auf vorzeitige Auflösung des Landtages und Misstrauensanträge
§ 66Selbstständige Anträge von Ausschüssen
§ 67Berichte der Landesregierung
§ 68Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes und der Volksanwaltschaft
§ 69Berichte von Untersuchungsausschüssen
§ 70Integrationsangelegenheiten
§ 71Immunitätsangelegenheiten
§ 72Unvereinbarkeitsangelegenheiten
§ 73Schriftliche Anfragen an den Präsidenten
§ 74Schriftliche Anfragen an die Landesregierung oder bestimmte ihrer Mitglieder
§ 75Prüfung von schriftlichen Anfragen
§ 76Aufnahme von schriftlichen Anfragen in die Tagesordnung und Zuleitung an die Befragten
§ 77Beantwortung der schriftlichen Anfrage
§ 78Dringliche Beantwortung von schriftlichen Anfragen
§ 78aMündliche Anfragen (Fragestunde)
§ 79Auskunftsbegehren an die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder
§ 80Akteneinsicht
§ 81Amtsverschwiegenheit und Datenschutz
§ 81aAktuelle Stunde
§ 82Parlamentarische Enquete und Instrumente der partizipativen Demokratie
§ 83Eingaben an den Landtag
§ 84Unterbrechung einer Rede durch den Präsidenten
§ 85“Ruf zur Sache” und “Ruf zur Ordnung”
§ 86Rüge
§ 87Anwendung der Ordnungsbestimmungen auf die Verhandlungen der Ausschüsse
§ 88Protokolle über Sitzungen des Landtages
§ 89Beschlussprotokolle über Sitzungen der Ausschüsse
§ 89aVerarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Landtages
§ 89bDatenschutzbeauftragte
§ 89cRechte betroffener Personen
§ 89dAufsicht
§ 90Geschlechtsneutrale Amtsbezeichnungen
§ 91Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 92Strafbestimmungen
§ 93In- und Außerkrafttreten
§ 94, 95Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 96Größe und Zusammensetzung der Ausschüsse in der 14. Gesetzgebungsperiode
Das Gesetz enthält einen Anhang (Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung)
Im RIS seit
09.05.2025
(1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages gliedert sich in jährliche Tagungen (Sessionen).
(2) Den Beginn und das Ende jeder Session bestimmt der Landtag durch Beschluss. Der Landtag kann aus besonderem Anlass auch eine innerhalb einer Session liegende Zeit als tagungsfreie Zeit erklären. Zur Beratung und Beschlussfassung über die Zustimmung zur Erlassung von Verordnungen gemäß Art 41 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999, von Anträgen auf Aufhebung der Verhaftung oder der Verfolgung eines Mitgliedes des Landtages oder des Bundesrates sowie von Stellungnahmen in Angelegenheiten der europäischen Integration können die in Betracht kommenden Ausschüsse auch während der tagungsfreien Zeit zu Sitzungen einberufen werden. Bei Beendigung einer Session kann beschlossen werden, dass für die Ausschüsse die tagungsfreie Zeit zu einem früheren Zeitpunkt als für den Landtag endet oder dass einzelne Ausschüsse ihre Arbeiten zu bestimmten Verhandlungsgegenständen auch während der sonst tagungsfreien Zeit zu beginnen oder fortzusetzen haben.
(3) Der Beginn und das Ende der einzelnen Sessionen des Landtages sind von seinem Präsidenten auf der Homepage des Landtages in Form einer Terminübersicht zu veröffentlichen.
Im RIS seit
04.07.2018
(1) Im Landtag hat jedes seiner Mitglieder solange Sitz und Stimme, als nicht seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Zugehörigkeit zum Landtag aus einem anderen Grund erloschen ist.
(2) Die Landtagsdirektion stellt jedem Mitglied des Landtages einen Lichtbildausweis aus.
Im RIS seit
06.05.2024
(1) Ein Mitglied des Landtages verliert sein Mandat, wenn
(2) Gelangt einer der im Abs 1 angegebenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis, so hat ihn dieser dem Landtag zu berichten. Der Bericht ist im Immunitäts- und Disziplinarausschuss zu behandeln und dabei die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 141 Abs 1 lit c B-VG vorzuberaten. Beschließt der Landtag den Antrag, so hat der Präsident den Antrag namens des Landtages beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
(3) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages geht außerdem in den Fällen der §§ 9 und 10 Unv-Transparenz-G verloren, wenn der Verfassungsgerichtshof auf Verlust des Mandates erkennt. Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.
(4) Der Verlust des Mandates tritt mit dem Tag ein, der auf die Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes an den Präsidenten folgt. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hat der Präsident die Person, deren Mandat für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen und aufzufordern, ab sofort alle Tätigkeiten als Mitglied des Landtages einzustellen. Der Präsident hat das Erkenntnis nach vorheriger Mitteilung an die Landtagsparteien in der nächsten Sitzung des Landtages im Einlauf bekannt zu geben.
(5) Abs 4 gilt auch im Fall der Aufhebung oder Erklärung der Nichtigkeit einer Wahl durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 70 Abs 2 und 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.
(6) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet weiter durch Verzicht auf seine weitere Ausübung. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Mitteilung der Landeswahlbehörde hierüber beim Präsidenten rechtswirksam.
Teilnahme an Sitzungen
§ 4
Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die es gewählt ist, teilzunehmen.
(1) Die Nichtteilnahme an Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse ist nur gerechtfertigt:
(2) Urlaub kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe gewähren:
(3) Einen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in der Dauer von höchstens einem Jahr können Mitglieder des Landtages in Anspruch nehmen, wenn sie
(1) Der neugewählte Landtag wird von dem an Jahren ältesten Mitglied (Altersvorsitzender) längstens innerhalb von acht Wochen - im Fall des Art. 100 B-VG innerhalb von vier Wochen - nach der Wahl des Landtages durch die Landtagsdirektion zur ersten Sitzung einberufen. Im Fall der Weigerung oder Verhinderung, welche die Landeswahlbehörde festzustellen hat, haben diese Aufgaben der Reihe nach die dem Alter nach nächstberufenen Mitglieder des Landtages zu übernehmen.
(2) Der Altersvorsitzende eröffnet die Sitzung und führt den Vorsitz bis zur vollzogenen Wahl des Präsidenten. Er leistet bei Übernahme des Vorsitzes vor dem versammelten Landtag das Gelöbnis.
(3) Der Altersvorsitzende beruft die beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörenden Mitglieder des Landtages zur vorläufigen Besorgung der Aufgaben der Schriftführer.
(4) Im übrigen gelten für den Altersvorsitzenden die Bestimmungen über die allgemeinen Aufgaben des Präsidenten sinngemäß.
(1) Auf die Aufforderung des Altersvorsitzenden haben sämtliche Mitglieder des Landtages über Namensaufruf durch die Worte “Ich gelobe” unverbrüchliche Treue dem Land Salzburg, die Wahrung seiner Interessen auf der verfassungsrechtlichen Grundlage der demokratischen und bundesstaatlichen Ordnung der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten als Mitglieder des Salzburger Landtages zu geloben.
(2) Später eingetretene Mitglieder des Landtages leisten das Gelöbnis in der ersten auf den Eintritt folgenden Sitzung des Landtages.
(3) Nach Ablegung des Gelöbnisses hat jedes Mitglied des Landtages eine schriftliche Ausfertigung der Gelöbnisformel eigenhändig zu unterfertigen. Diese Ausfertigung bleibt bis zum Ablauf der Gesetzgebungsperiode in der Landtagsdirektion hinterlegt.
(1) Die Mitglieder des Landtages, die diese Mitgliedschaft von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden vorbehaltlich Abs 3 und 4 eine einzige Landtagspartei. Gehören einer Landtagspartei mehr als zwei Mitglieder an, so führt diese Landtagspartei die Bezeichnung Landtagsklub (Klub).
(2) In der ersten Sitzung des Landtages haben die Landtagsklubs den Namen des Klubs, die Namen seiner Mitglieder sowie des Vorsitzenden und der Vorsitzenden-Stellvertreter dem Altersvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Ebenso haben die Landtagsparteien mit zwei Mitgliedern dem Altersvorsitzenden die Namen ihres Vorsitzenden (Fraktionsvorsitzenden) und seines Stellvertreters anzuzeigen. Der Altersvorsitzende veranlasst die Verlesung der Anzeigen im Landtag.
(3) Die Anzeige gilt, solange nicht durch die Leitung des Klubs (Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter) oder der sonstigen Landtagspartei (Fraktionsvorsitzender oder sein Stellvertreter)eine Änderung beim Präsidenten angezeigt wird. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Ein Mitglied des Landtages kann aus einer Landtagspartei austreten. Gegebenenfalls ist die Leitung des Klubs oder der sonstigen Landtagspartei, dem oder der das Mitglied bisher angehörte, zu einer Anzeige gemäß Abs 3 verpflichtet. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, kann das betreffende Mitglied des Landtages die Anzeige auch selbst erstatten. Es kann in einen Klub oder eine sonstige Landtagspartei aufgenommen werden, wenn dies deren Leitung gemäß Abs 3 anzeigt. Dies gilt auch für Mitglieder des Landtages, die aus einem Klub oder einer sonstigen Landtagspartei ausgeschlossen werden. Eine Mitgliedschaft in mehreren Klubs oder sonstigen Landtagsparteien ist nicht möglich.
Im RIS seit
20.02.2018
Wahl des Präsidenten
§ 9
(1) Der Landtag wählt nach der Verlesung der Anzeigen gemäß § 8 Abs 2 den Präsidenten. Vor der Wahl finden Parteienverhandlungen über die zu wählende Person statt.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Landtagsparteien, die in der Sitzung mündlich einzubringen sind.
(3) Wird beim ersten Wahlgang nicht die unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, sind nochmals Parteienverhandlungen zu führen.
Nach der Wahl des Präsidenten wird der Präsidenten-Stellvertreter (Zweiter Präsident) gewählt. § 9 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(1) Nach der Wahl des Präsidenten-Stellvertreters wählt der Landtag aus dem Kreis seiner Mitglieder mit Ausnahme des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters sowie der Mitglieder der Landesregierung mit einfacher Mehrheit drei Ordner.
(2) Den Ordnern obliegt unter der Leitung des Präsidenten die Sorge für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen des Landtages.
(1) Nach der Wahl der Ordner bestellt der Präsident aus dem Kreis der Mitglieder des Landtages mit Ausnahme des Präsidenten-Stellvertreters, der Klubobleute und der Mitglieder der Landesregierung die beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörigen Mitglieder des Landtages als Schriftführer.
(2) Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei Verlesungen im Landtag und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen zu unterstützen. Sie besorgen auch die Stimmenzählung bei Wahlen im Landtag.
Im RIS seit
04.07.2018
(1) Der Präsident vertritt den Landtag nach außen.
(2) Der Präsident hat das Recht der Eröffnung und Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Geschäftsstücke. Er hat die Mitglieder des Landtages über deren Inhalt, soweit er für sie von allgemeinem Interesse ist, zu informieren. Die Information kann durch Zusendung einer Abschrift des Geschäftsstückes an die Landtagsparteien gegeben werden. Hiedurch werden sonstige Mitteilungsvorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. Der Präsidenten-Stellvertreter hat das Recht auf Einsichtnahme in alle Geschäftsstücke des Landtages.
(3) Der Präsident wacht darüber, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die diesem obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jeder unnötigen Verzögerung durchgeführt werden.
(4) Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf deren Beachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung.
(5) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen des Landtages, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Die Leitung der Verhandlungen des Landtages kann der Präsident dem Präsidenten-Stellvertreter übertragen.
(6) Schriftliche Ausfertigungen, die vom Landtag ausgehen, sind vom Präsidenten zu unterzeichnen. Der Präsident kann die Unterzeichnung von schriftlichen Ausfertigungen in einem von ihm zu bestimmendem Umfang dem Landtagsdirektor übertragen.
(7) Der Präsident setzt nach Anhörung der Präsidialkonferenz unter Bedachtnahme auf das Arbeitsprogramm den Sitzungsplan des Landtages, der Ausschüsse und der Präsidialkonferenz fest.
(8) Die Ausgaben für den Landtag werden innerhalb des festgesetzten Landesvoranschlages vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter genehmigt. Ebenso kann dem Landtagsdirektor die Unterzeichnung von Zahlungsaufträgen in einem bestimmten Umfang übertragen werden.
(9) Der Präsident besorgt seine Aufgaben gemäß Abs 1 bis 8 mit Hilfe der Landtagsdirektion.
(1) Dem Präsidenten obliegt gemäß Art. 22 Abs. 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 die Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens eines Landesgesetzes unter Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann.
(2) Der Präsident enthebt gemäß Art. 39 Abs. 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 die Landesregierung oder einzelne Mitglieder der Landesregierung in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf deren Wunsch des Amtes.
(1) Im Fall der Verhinderung des Präsidenten oder der dauernden Erledigung seiner Stelle besorgt der Präsidenten-Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung oder bei dauernder Erledigung bis zur Neuwahl eines Präsidenten sämtliche Aufgaben des Präsidenten. In diesen Fällen tritt der Präsidenten-Stellvertreter in alle Rechte und Pflichten des Präsidenten ein.
(2) Dem Präsidenten-Stellvertreter obliegt außerdem die Unterstützung des Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen des Landtages. Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Präsidialkonferenz
§ 17
(1) Der Präsident, der Präsidenten-Stellvertreter, die Vorsitzenden der Landtagsklubs und die Fraktionsvorsitzenden bilden unter dem Vorsitz des Präsidenten die Präsidialkonferenz. An den Beratungen der Präsidialkonferenz nehmen auch der Landtagsdirektor sowie als Vertreter des Amtes der Landesregierung der Landesamtsdirektor und der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes mit beratender Stimme teil. Der Präsident kann weiters nach Anhörung der Präsidialkonferenz die Mitglieder der Landesregierung und sonstige Bedienstete des Amtes der Landesregierung zu den Beratungen einladen.
(2) Die Klubvorsitzenden und die Fraktionsvorsitzenden werden im Fall der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.
(3) Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Er hat die Präsidialkonferenz einzuberufen, wenn es eine Landtagspartei mit mindestens zwei Mitgliedern oder die Landesregierung verlangt.
(4) Aufgabe der Präsidialkonferenz ist es, den Präsidenten in grundsätzlichen Angelegenheiten des Landtages, insbesondere aber auch bei der Vorbereitung der Sitzungen des Landtages und der Leitung der Verhandlungen zu beraten.
(5) Soweit nach diesem Gesetz von der Präsidialkonferenz ein Beschluss zu fassen und darin nicht anderes bestimmt ist, ist hiefür die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder gemäß Abs 1 erster Satz und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Die Einleitung von Verhandlungen und der Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Landtagsparteien, die im Landes-Verfassungsgesetz 1999 oder in diesem Gesetz vorgesehen oder sonst im Interesse des gedeihlichen Verlaufes der Landtagsberatungen erforderlich sind, wird durch die Präsidialkonferenz bewirkt.
(1) Die administrativen Aufgaben des Präsidenten, des Präsidenten-Stellvertreters und der Präsidialkonferenz werden durch die Landtagsdirektion besorgt.
(2) Der Landtagsdirektion steht der Landtagsdirektor vor. Der Landtagsdirektor wird von der Landesregierung bestellt. Voraussetzung für die Bestellung zum Landtagsdirektor ist, dass der Bewerber
(2a) (Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung des Landtagsdirektors hat eine öffentliche Ausschreibung durch den Präsidenten und eine Anhörung aller Bewerber durch den Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zu erfolgen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtages teilnahme- und frageberechtigt. Der Landtagspräsident hat der Landesregierung einen Bestellungsvorschlag zu übermitteln, bei dem er auf Grund einer Vorberatung in der Präsidialkonferenz davon ausgehen kann, dass er von der Mehrheit im Landtag unterstützt wird. Das Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 findet keine Anwendung.
(2b) (Verfassungsbestimmung) Der Landtagspräsident bestellt nach Anhörung der Präsidialkonferenz aus dem Kreis der Mitarbeiter der Landtagsdirektion, die die Bestellungserfordernisse gemäß Abs 2 erfüllen, einen Landtagsdirektor-Stellvertreter.
(2c) Die Landtagsdirektion ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht einer Fachgruppe des Amtes der Salzburger Landesregierung gleichzuhalten. Die Funktionsdauer des Landtagsdirektors ist jedoch nicht befristet. Vor der Abgabe von Stellungnahmen zur Änderung der Organisationsstruktur der Landtagsdirektion hat der Präsident die Präsidialkonferenz zu hören.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Bediensteten der Landtagsdirektion sind vom Amt der Landesregierung beizustellen. Die mit der Beistellung dieser Bediensteten verbundenen personellen Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.
Im RIS seit
04.07.2018
(1) Der Schriftverkehr im Landtag wird – soweit möglich – in elektronischer Form abgewickelt.
(2) Alle Schriftstücke müssen in einem elektronischen Aktenevidenzsystem gespeichert werden. Schriftstücke in Papierform sind – soweit technisch möglich – elektronisch zu erfassen.
Im RIS seit
04.07.2018
(1) Die Landtagsparteien haben ihren Sitz im Bereich der dem Landtag zur Verfügung stehenden Räume. Die notwendigen Räume werden jeder Landtagspartei vom Präsidenten zugewiesen.
(2) Jede Landtagspartei kann ihre administrativen Angelegenheiten durch ein Büro besorgen lassen. Die dafür notwendigen Sachmittel sind den Landtagsparteien von der Landtagsdirektion zur Verfügung zu stellen.
(3) Die finanzielle Unterstützung der Landtagsparteien ergibt sich aus dem Parteienförderungsgesetz.
(4) Zur Bezahlung von Gutachten, Expertisen udgl als Grundlage für die Landtagsarbeit kann jede nicht in der Landesregierung vertretene Landtagspartei beim Präsidenten Mittel bis zu einer Höhe von 14.535 € jährlich unter Vorlage der Honorarnote ansprechen. Das Gutachten usw ist von der Landtagspartei, die es eingeholt hat, dem Präsidenten zur Kenntnis zu geben, und zwar zeitgerecht vor der Behandlung des Verhandlungsgegenstandes, mit dem es in Zusammenhang steht, oder ein Jahr nach Inanspruchnahme der Mittel zur Bezahlung seiner Kosten. Der Präsident hat das Gutachten usw an die anderen Landtagsparteien weiterzuleiten und der Landesregierung zur Kenntnis zu geben.
(1) Zur Vorberatung bestimmter Verhandlungsgegenstände (§ 45 Abs 1) werden Ausschüsse mit fünf bis zwölf Mitgliedern gewählt. Der Landtag beschließt, welche Ausschüsse und wie viele Mitglieder in jeden einzelnen Ausschuss zu wählen sind. Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt unter Berücksichtigung der Stärke der Landtagsparteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Bei Klubänderungsanzeigen gemäß § 8 Abs 4 ist eine Neuwahl durchzuführen.
(2) Jedenfalls sind zu wählen:
(3) Nach erstmaliger Einberufung des Ausschusses durch den Präsidenten wählt jeder Ausschuss unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Mitgliedes einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Präsident oder die Mitglieder der Landesregierung können nicht Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter eines Ausschusses sein. Kein Mitglied des Landtages soll Vorsitzender mehrerer Ausschüsse sein.
(3a) Stellt eine Landtagspartei nach Abs 1 letzter Satz nur ein Mitglied im Ausschuss, so kann in dem Fall, dass dieses Mitglied zum Vorsitzenden gewählt wird, die betreffende Landtagspartei ein weiteres Mitglied mit Rede-, Antrags- und Stimmrecht in den Ausschuss entsenden. In diesem Fall steht es dem Vorsitzenden nicht zu, sich an den Beratungen und Abstimmungen im Ausschuss zu beteiligen.
(4) Die Landtagsdirektion hat ein Verzeichnis der Ausschussmitglieder zu führen.
(5) Ein Ausschussmitglied kann in einer Ausschusssitzung durch ein anderes Mitglied des Landtages, das derselben Landtagspartei angehört, vertreten werden. Dieses Mitglied ist vor Übernahme der Vertretung von der jeweiligen Landtagspartei dem Vorsitzenden des Ausschusses bekannt zu geben.
Im RIS seit
20.02.2018
(1) Jeder Ausschuss kann zur Vorbehandlung eines ihm zugewiesenen Gegenstandes und zur Berichterstattung hierüber an ihn einen Unterausschuss einsetzen. Ein Unterausschuss hat nur beratende Funktion.
(2) Von jedem Ausschuss kann ferner eine Enquete-Kommission zur Schaffung ausreichender Grundlagen für Entscheidungen über umfangreiche Angelegenheiten eingesetzt werden. Ein solcher Beschluss hat die Zusammensetzung der Kommission zu bestimmen und den Auftrag an diese möglichst genau zu beschreiben. Er kann eine Fristsetzung für den Bericht an den Ausschuss enthalten. Für die Kommission gilt § 54 sinngemäß; diese Befugnisse schließen die Einholung schriftlicher Äußerungen von in Betracht kommenden Einrichtungen und die Einladung von Vertretern derselben zur Anhörung jeweils durch den Präsidenten ein. Der Bericht der Kommission hat die Ergebnisse dieser Ermittlungen zusammenzufassen, wobei vereinzelt gebliebene Meinungen zumindest durch Verweisung zu erwähnen sind. Auf die Tätigkeit der Kommission finden im Übrigen die §§ 46 bis 53 sinngemäß Anwendung.
Untersuchungsausschüsse
§ 22
Die Einsetzung, Bildung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen ist in der Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung, die in der Anlage zu diesem Gesetz enthalten ist, geregelt.
Organe der Gebarungskontrolle
§ 23
(1) Als Organ der Überprüfung der Gebarung des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden ist der Rechnungshof tätig (Art 122 Abs 1 B-VG).
(2) Als Organ der Überprüfung der Gebarung des Landes ist überdies der Landesrechnungshof eingerichtet (Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993).
(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Landtages mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt. Vor der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung durch den Präsidenten und eine Anhörung durch den Finanzüberwachungsausschuss zu erfolgen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtages teilnahme- und frageberechtigt. Für die Abstimmung im Landtag kann jedes Mitglied des Landtages einen namentlichen Vorschlag aus dem Kreis der Bewerber, die an der Anhörung teilgenommen haben, erstatten. Die Abstimmung ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Auf die Abstimmung finden die Bestimmungen des § 42 Abs 3 bis 6 und 8 Anwendung.
(1) Der Landtag wählt nach der Wahl des Präsidenten, des Präsidenten-Stellvertreters und der Ordner sowie nach der Bestellung der Schriftführer die Landesregierung.
(2) Vor der Wahl der neuen Landesregierung finden Parteienverhandlungen über die Wahl statt. Zur ersten Verhandlung lädt die an erster Stelle des Landeswahlvorschlages jener Wahlpartei genannte Person, die bei der letzten Wahl des Landtages die größte Zahl an Stimmen erhalten hat, die anderen Wahlparteien ein, die Mandate für den Landtag erhalten haben.
(3) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der Landtagsparteien, die in der Sitzung schriftlich einzubringen sind. Der Wahlvorschlag hat so viele Personen zu enthalten, wie die Landesregierung Mitglieder hat. Der Wahlvorschlag hat zu bezeichnen, für welches Amt (Landeshauptmann, 1. und 2. Landeshauptmann-Stellvertreter, Landesräte) die darin genannten Personen vorgeschlagen werden. Für jedes Mitglied der Landesregierung wird auf Grund der Wahlvorschläge ein eigener Wahlgang durchgeführt, beginnend mit dem Wahlgang für das Amt des Landeshauptmannes und gefolgt von den Wahlgängen für das Amt des Ersten und sodann des Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreters und der Landesräte in der auf dem Wahlvorschlag enthaltenen Reihenfolge. Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung finden nur so viele Wahlgänge statt, wie Mitglieder der Landesregierung zu wählen sind.
(4) Wird bei einem Wahlgang keine unbedingte Mehrheit für eine in einem Wahlvorschlag enthaltene Person erzielt, ist in Bezug auf das zur Wahl stehende Mitglied der Landesregierung ein weiterer Wahlgang durchzuführen. Vor jedem weiteren Wahlgang sind Parteienverhandlungen zu führen.
(5) Die Mitglieder der Landesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten vor dem versammelten Landtag auf die Landesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. § 7 Abs 1 und 3 findet Anwendung.
Hinsichtlich der Parteienverhandlungen tritt § 24 bereits mit
1.3.1999 in Kraft (s § 93 Abs 2).
Im RIS seit
26.06.2017
(1) Mindestens einen Tag vor der Sitzung des neu gewählten Landtages ist durch den Präsidenten eine Befragung der Personen abzuhalten, die sich als Mitglieder der Landesregierung bewerben. Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung ist die Befragung mindestens einen Tag vor der Sitzung des Landtages, bei der eine Ergänzungswahl stattfinden soll, durch den Präsidenten abzuhalten.
(2) Der Vorschlag mit den Kandidatinnen und Kandidaten für die Befragung ist bis spätestens 12:00 Uhr des 2. Tages vor der Wahl bei der Landtagsdirektion schriftlich einzubringen und hat so viele Personen zu enthalten, wie Ämter in der Landesregierung zu vergeben sind. Er hat zu bezeichnen, für welches Amt (Landeshauptmann, Landeshauptmann-Stellvertreter, Landesrat) die darin genannten Personen vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist von der Wahlpartei, die bei der letzten Wahl Mandate für den Landtag erhalt hat und auf Grund der Parteienverhandlungen (§ 24 Abs 2) die Person für das Amt des Landeshauptmannes vorschlägt, einzubringen. Er bedarf der Unterstützung der Wahlpartei/Wahlparteien, die bei der letzten Wahl Mandate für den Landtag erhalt hat/haben, die erforderlich ist/sind, um bei den Wahlgängen (§ 24 Abs 3) die unbedingte Mehrheit zu erzielen (§ 42 Abs 4). Bei Ergänzungswahlen bedarf der Vorschlag der Unterstützung der Mehrheit der Abgeordneten. Unterstützt den Vorschlag ein Klubobmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, so gilt dies als Unterstützung durch alle Mitglieder des Landtagsklubs.
(3) Die Befragung ist durch die Landtagsdirektion vorab öffentlich im Internet auf der Homepage des Landtages anzukündigen. Sie ist öffentlich und findet am Sitz des Landtages statt.
(4) Frageberechtigt sind alle Personen, deren Namen in der auf Grund der letzten vorangegangenen Landtagswahl vom Landeswahlleiter der Landtagsdirektion übermittelten Liste (§ 101 LTWO) angeführt sind und die nicht bereits erklärt haben, die Wahl nicht anzunehmen, sowie Personen, die auf Grund der Nichtannahme der Wahl durch bei der letzten vorangegangenen Landtagswahl Gewählte gemäß § 98 Abs 2 LTWO berufen worden sind. Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung sind alle Mitglieder des Landtages frageberechtigt.
(5) Mit dem Vorschlag der Kandidaten für die Befragung sind der Landtagsdirektion Lebensläufe der Kandidaten zu übermitteln. Zur Vorbereitung der Befragung hat der Präsident den frageberechtigten Personen die Lebensläufe der Kandidaten unverzüglich im Wege der Landtagsdirektion zur Verfügung zu stellen und diese gleichzeitig auf der Homepage des Salzburger Landtages zu veröffentlichen.
(6) Dem zu befragenden Kandidaten sind zu Beginn der Befragung fünf Minuten für eine persönliche Vorstellung und Präsentation einzuräumen. Der Kandidat hat bekannt zu geben, welche Ressortbereiche er anstrebt. Die Fragen haben sich auf die persönliche und fachliche Eignung, insbesondere im Hinblick auf das angestrebte politische Ressort, zu beziehen. Die Anzahl der Fragen, die jeder Wahlpartei, die Mandate für den Landtag erhalten hat, bzw (im Fall einer Ergänzungswahl) einer Landtagspartei zusteht, ist je Kandidat auf zwei, die Antwortzeit ist je Frage auf zwei Minuten beschränkt.
Im RIS seit
06.05.2024
(1) Die vom Land gemäß Art. 34 B-VG zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden vom Landtag für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, jedoch muss wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl an Mitgliedern im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl an Mitgliedern im Landtag haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Wahl des Landtages aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist vom Präsidenten unverzüglich dem Präsidenten des Bundesrates bekannt zu geben.
(1) Gegenstände der Verhandlungen des Landtages sind außer den im 3. bis 5. Abschnitt behandelten Wahlen und der Bestellung des Direktors des Landesrechnungshofes:
(2) Die Verhandlungsgegenstände - mit Ausnahme der im Abs 1 Z 5, 8, 9 und 10 angeführten sowie jener Vorlagen der Landesregierung, die auf Grund eines Volksbegehrens einen Gesetzesvorschlag enthalten - sind vom Landtag bis zum Ablauf der Gesetzgebungsperiode einer abschließenden Erledigung zuzuführen. Ist dies nicht möglich, so verlieren sie mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode ihre Eigenschaft als Gegenstände der Verhandlungen des Landtages.
(3) Verhandlungssprache ist ausschließlich die deutsche Sprache.
(1) An einer Sitzung des Landtages nehmen außer den Mitgliedern des Landtages die Mitglieder der Landesregierung, die vom Land entsendeten Mitglieder des Bundesrates, der Landtagsdirektor und der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung teil, weiter der Direktor des Landesrechnungshofes bei den Verhandlungen über den Landesvoranschlag, den Rechnungsabschluss und die Berichte des Landesrechnungshofes.
(2) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Der Präsident hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sitzungen zeitgleich im Internet übertragen und, soweit es nicht um Daten im Sinn von Art 9 DSGVO (ausgenommen solche betreffend politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen) geht, über einen Datenspeicher auch für spätere Aufrufe bereitgehalten werden.
(3) Den Vertretern von Presse, Rundfunk und Fernsehen werden vom Präsidenten zur Teilnahme an den Sitzungen entsprechende Plätze zugewiesen.
(4) Die Zuhörer nehmen im allgemeinen Zuhörerraum Platz. Finden wegen voller Besetzung des Zuhörerraumes weitere Zuhörer keinen Platz mehr, so wird hiedurch die Öffentlichkeit der Sitzung des Landtages nicht beeinträchtigt.
(5) Ist aus besonderem Anlass mit einem außergewöhnlichen Andrang von Zuhörern zu rechnen, so kann der Einlass in den Zuhörerraum durch den Präsidenten von der Vorweisung besonderer von der Landtagsdirektion ausgegebener Einlasskarten abhängig gemacht werden. Auch durch eine solche Maßnahme wird die Öffentlichkeit der Sitzung des Landtages nicht berührt.
(6) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder wenigstens von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt und vom Landtag nach Anhörung der Präsidialkonferenz ohne Debatte beschlossen wird. Vor diesem Beschluss haben über Aufforderung des Präsidenten die Zuhörer den Sitzungssaal zu verlassen. Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so dürfen an der weiteren Verhandlung des Landtages nur mehr die im Abs. 1 angeführten Personen und der Landesamtsdirektor teilnehmen; diesfalls gilt Abs 2 zweiter Satz nicht.
(7) Beifalls- oder Missfallenskundgebungen oder sonstige Kundgebungen, Aktionen und Äußerungen der Zuhörer gelten als Ruhestörung; dies gilt auch für vom Präsidenten nicht zugelassene Film- und sonstige Aufnahmen. Die Öffentlichkeit der Sitzung des Landtages wird nicht beeinträchtigt, wenn der Präsident wegen Ruhestörung einzelne Zuhörer aus dem Zuhörerraum entfernen oder diesen überhaupt räumen lässt.
Im RIS seit
09.05.2025
Einberufung der Sitzungen
§ 28
(1) Der Präsident beruft die Sitzungen des Landtages ein, ausgenommen die erste Sitzung des Landtages nach dessen Wahl.
(2) Der Präsident hat den Landtag unverzüglich einzuberufen, wenn es von mindestens vier Mitgliedern des Landtages oder von der Landesregierung schriftlich verlangt wird. Gleichzeitig ist wenigstens ein Verhandlungsgegenstand gemäß § 26 Abs 1 Z 1, 2, 4 oder 7 (Anfragen) einzubringen oder ein sonstiger, im Landtag bereits vorliegender, aber noch nicht behandelter Verhandlungsgegenstand betreffend Wahlen oder gemäß § 26 Abs 1 Z 3, 5, 7 (Anfragebeantwortungen), 10 oder 11 zu bezeichnen, der in der Sondersitzung des Landtages behandelt werden soll. Ein solches Verlangen kann von einem Mitglied des Landtages nur einmal im Kalenderjahr gestellt werden. Auf die Tagesordnung der Sondersitzung können nur solche Verhandlungsgegenstände gesetzt werden, die mit dem Verhandlungsgegenstand, der mit dem Verlangen eingebracht oder darin bezeichnet worden ist, in sachlichem Zusammenhang stehen.
(3) Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch schriftliche Einladung der im § 27 Abs 1 genannten Teilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin oder durch Verkündung von Tag und Stunde der nächsten Sitzung am Schluss einer Sitzung des Landtages. Im zweiten Fall entscheidet über Tag und Stunde der nächsten Sitzung der Landtag ohne Debatte, wenn gegen die Einberufung von einem Mitglied des Landtages ein Einwand erhoben wird.
(4) Die Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen werden von der Einberufung einer Sitzung des Landtages unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände, soweit diese bereits feststehen, in Kenntnis gesetzt.
(5) Tag und Stunde einer einberufenen Sitzung des Landtages können vom Präsidenten nur mit Zustimmung der Präsidialkonferenz vorverlegt oder hinausgeschoben werden.
(1) Der Präsident setzt die Tagesordnung jeder Sitzung des Landtages fest. Dabei ist nach Tunlichkeit folgende Reihung vorzunehmen: Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen; Einlauf; Aktuelle Stunde; Verweise gemäß § 77 Abs 1a, mündliche Anfragen (Fragestunde); dringliche Anfragen; Berichte und Anträge der Ausschüsse, beginnend mit jenen für Gesetzesbeschlüsse und vorrangig solchen von landespolitischer Bedeutung; Beantwortung schriftlicher Anfragen; Berichte der Landesregierung, um die der Landtag ersucht hat.
(2) Die festgesetzte Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin den im § 27 Abs 1 genannten Teilnehmern schriftlich bekannt zu geben. Ist dies aus zeitlichen Gründen nicht möglich, hat der Präsident die Tagesordnung nach Anhörung der Präsidialkonferenz festzusetzen.
(3) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung kann der Präsident eine Änderung daran nur mit Zustimmung der Präsidialkonferenz vornehmen.
(4) Nach Eröffnung der Landtagssitzung kann der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen. Wird hiegegen von einem Mitglied des Landtages ein Einwand erhoben, entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(5) Jedem Mitglied des Landtages steht das Recht zu, eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(6) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages kann der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.
(7) Der Präsident kann Berichte und Anträge von Ausschüssen, die in der Tagesordnung aufeinander folgen, zusammengefasst zur Abstimmung bringen, wenn festgestellt ist, dass hiezu keine Wortmeldungen der Mitglieder des Landtages erfolgen.
(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung des Landtages zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Landtages.
(2) Nach Feststellung der Tagesordnung (§ 29) und Erledigung allfälliger Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen macht der Präsident selbst oder durch einen Schriftführer von den im Einlauf befindlichen Geschäftsstücken Mitteilung. Der Präsident kann von der Bekanntgabe der eingelaufenen Geschäftsstücke absehen und auf diese verweisen, soweit darauf von den Landtagsparteien verzichtet wird. Eine solche Vorgangsweise kommt bei den im § 26 Abs 1 Z 1, 4, 5 und 11 genannten Verhandlungsgegenständen sowie bei Anträgen von Mitgliedern des Landtages, die Gesetzesbeschlüsse zum Inhalt haben, nicht in Betracht.
(3) Darauf folgend findet die Aktuelle Stunde statt. Nach der Aktuellen Stunde sind die mündlichen Anfragen und im Anschluss daran die schriftlichen Anfragen, deren dringliche Beantwortung begehrt worden ist, in Behandlung zu nehmen.
(4) In weiterer Folge kommen die Berichte und Anträge von Ausschüssen, beginnend mit jenen für Gesetzesbeschlüsse und vorrangig solchen von landespolitischer Bedeutung, die Beantwortungen schriftlicher Anfragen und schließlich die Berichte der Landesregierung, um die der Landtag ersucht hat, zur Behandlung.
(5) Alle Geschäftsstücke des Landtages, die in die Beilagen zum Stenographischen Protokoll aufgenommen werden, sind vom Präsidenten unter Berücksichtigung des Datenschutzes nach der Übermittlung an die Landtagsparteien im Landtags-Informationssystem zu veröffentlichen. Daten im Sinn von Art 9 DSGVO (ausgenommen solche betreffend politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen) werden nicht veröffentlicht.
Im RIS seit
09.05.2025
Eröffnung der Debatte
§ 31
(1) Nach Bekanntgabe des zur Behandlung gelangenden Punktes der Tagesordnung eröffnet der Präsident über den Verhandlungsgegenstand die Debatte durch Aufforderung zur Wortmeldung.
(2) Handelt es sich bei dem Verhandlungsgegenstand um einen solchen, der der Vorberatung durch den Ausschuss bedurfte, ist die Debatte durch einen Bericht des Berichterstatters einzuleiten. Unmittelbar darauf folgend ist ein Minderheitsbericht zu erstatten, wenn ein solcher vorliegt. Bei der zusammengefassten Behandlung von Berichten gemäß § 29 Abs 7 entfällt eine Berichterstattung.
Redeordnung
§ 32
(1) In den Verhandlungen des Landtages haben nur die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie die vom Land entsendeten Mitglieder des Bundesrates das Recht, das Wort zu ergreifen.
(1a) Ein vom Landtag entsendetes Mitglied des Bundesrates kann sich zu Wort melden, wenn die Präsidialkonferenz für den entsprechenden Tagesordnungspunkt einstimmig einen Bundesbezug festgestellt hat. In einer Sitzung des Landtages sind insgesamt höchstens zwei Wortmeldungen des selben Mitgliedes des Bundesrates möglich. Seine Redezeit darf insgesamt die Dauer von zehn Minuten nicht überschreiten.
(2) Jene Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie die vom Land entsendeten Mitglieder des Bundesrates, die zu einem auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zu reden wünschen, haben sich beim Präsidenten zu melden. In besonderen Fällen kann der Präsident den Verhandlungsgegenstand nach sachlichen Bereichen gliedern. Ist das der Fall, dann bezieht sich die Wortmeldung jeweils auf einen der sachlichen Bereiche. Der Präsident hat eine Rednerliste zu führen.
(3) Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen vom Präsidenten erteilt. Den Mitgliedern der Landesregierung ist das Wort jedoch jederzeit ohne Unterbrechung eines Redners zu erteilen, wenn sie es zur sachlichen Aufklärung aus dem ihnen nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zukommenden Aufgabenbereich verlangen.
(4) Ein zu Wort gemeldeter Redner ist berechtigt, auf seine Wortmeldung zu verzichten.
(5) Jedem Mitglied des Landtages und der Landesregierung steht es frei, einem anderen Mitglied des Landtages bzw der Landesregierung sein Rederecht in der Reihenfolge seiner Anmeldung abzutreten.
(6) Zu Wort gemeldete Redner, die bei Worterteilung nicht anwesend sind, verlieren ihr Rederecht auf Grund ihrer Anmeldung.
(7) Die Redner sprechen von einem Rednerpult aus. Handelt es sich nur um kurze mündliche Ausführungen, kann auch vom Platz aus gesprochen werden. Will der Präsident als Redner das Wort nehmen, so verlässt er den Präsidentensitz und nimmt ihn in der Regel erst nach gänzlicher Erledigung des Gegenstandes wieder ein. Den Mitgliedern der Landesregierung ist gestattet, auch vom Platz aus zu sprechen.
(8) Die Redner haben ihre Ausführungen in freier Rede vorzutragen, wobei Konzepte verwendet werden dürfen. Zitierungen aus Publikationen und statistische Unterlagen dürfen jedoch verlesen werden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist gestattet, auch schriftlich abgefasste Vorträge vorzulesen.
Redezeit
§ 33
(1) Den Rednern ist bei Bedachtnahme auf einen möglichst ökonomischen Verhandlungsverlauf eine Beschränkung der Redezeit nicht auferlegt.
(2) Nach Anhörung der Präsidialkonferenz kann jedoch der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten ohne Debatte für einzelne Verhandlungsgegenstände beschließen, dass die Redezeit jedes Redners ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Auf weniger als zehn Minuten kann die Redezeit nicht herabgesetzt werden.
(3) Besondere Bestimmungen dieses Gesetzes über die Redezeit bleiben unberührt.
(1) Wenn sich im Lauf einer Debatte ein Mitglied des Landtages zur tatsächlichen Berichtigung zu Wort meldet, hat ihm der Präsident vor dem nächsten Redner hiezu das Wort zu erteilen. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die tatsächlichen Berichtigungen beschränken und in der Dauer fünf Minuten nicht überschreiten.
(2) Eine Erwiderung ist nur dann zulässig, wenn es sich beim Gegenstand der Berichtigung um eine persönliche Angelegenheit handelt. Für diese Erwiderung gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ausnahmsweise kann der Präsident nach eigenem Ermessen einem Redner auf dessen Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung oder für die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit verlängern.
Schluss der Debatte
§ 35
(1) Liegt zu einem Verhandlungsgegenstand eine Wortmeldung nicht oder nicht mehr vor, so erklärt der Präsident die Debatte für geschlossen.
(2) Haben in der Debatte zu einem Verhandlungsgegenstand bereits fünf Redner gesprochen, so kann von jedem Mitglied des Landtages der Antrag auf Schluss der Debatte gestellt werden. Ein am Wort befindlicher Redner darf nicht unterbrochen werden. Der Antrag ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen.
(3) Beschließt der Landtag den Schluss der Debatte, so gelten die auf der Rednerliste noch vorgemerkten Wortmeldungen als erloschen. Von jeder Landtagspartei steht es noch
einem Mitglied des Landtages frei, zum Verhandlungsgegenstand das Wort zu ergreifen. Darüber hinaus sind der Berichterstatter und die Mitglieder der Landesregierung berechtigt, noch zum Verhandlungsgegenstand zu sprechen.
Anträge zur Geschäftsbehandlung, die von jedem Mitglied des Landtages gestellt werden können, sind vom Platz des Mitgliedes aus zu stellen. Sie müssen nicht schriftlich überreicht werden und bedürfen keiner Unterstützung. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, werden sie vom Präsidenten nach seinem Ermessen auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung gebracht. Im Fall einer Debatte kann der Präsident die Redezeit für jeden Redner mit fünf Minuten begrenzen und, wenn er den Antrag als ausreichend erörtert erachtet, die Debatte hierüber für geschlossen erklären.
Beschlusserfordernisse
§ 37
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss notwendigen Anzahl von Mitgliedern des Landtages ist nur bei den Abstimmungen erforderlich.
(3) Das Vorliegen der Beschlussfähigkeit hat der Präsident wahrzunehmen.
(4) Kann eine Abstimmung wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit oder schließt sie.
(5) Der Landtag beschließt mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Ein Verfassungsgesetz oder in einem einfachen Gesetz enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie dieses Gesetz und dessen Änderung können nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(7) Die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen besonderen Beschlusserfordernisse werden hiedurch nicht berührt.
(8) Bei Stimmengleichheit gilt die gestellte Frage (§ 38 Abs 2) als verneint.
(9) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Landtages hat der Präsident die Zahl der für und der gegen die gestellte Frage abgegebenen Stimmen bekannt zu geben.
(1) Alle Mitglieder des Landtages haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung erfolgen.
(3) Die Abstimmung findet im Allgemeinen in der Weise statt, dass die Zustimmung durch Handerheben oder Aufstehen von den Sitzen kundgetan wird.
(4) Keinem bei der Abstimmung anwesenden Mitglied des Landtages ist es gestattet, sich der Stimme zu enthalten.
(5) Wer bei einer Abstimmung, bei Abstimmungen gemäß den §§ 40 und 41 bei Aufruf seines Namens, nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.
Reihung der Abstimmungen
§ 39
(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, dass die Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt.
(2) Es werden daher in der Regel die Abänderungs- und Minderheitsanträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weiter gehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht.
(3) Nach geschlossener Debatte verkündet der Präsident, in welcher Reihenfolge er die Fragen zur Abstimmung bringen will. Es steht dem Präsidenten frei, wenn er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Vermeidung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu stellen.
(4) Jedes Mitglied des Landtages kann die Berichtigung der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung und Reihenfolge der Fragen beantragen, worüber nach Debatte abzustimmen ist, wenn der Präsident einem solchen Antrag nicht beitritt. Mit Unterstützung von drei Mitgliedern kann ein Mitglied des Landtages verlangen, dass über bestimmte Teile einer Frage getrennt abgestimmt wird.
Namentliche Abstimmung
§ 40
(1) Der Präsident kann nach eigenem Ermessen von vornherein oder dann, wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen. Er hat eine namentliche Abstimmung anzuordnen, wenn es von wenigstens vier anwesenden Mitgliedern des Landtages begehrt wird.
(2) Bei einer namentlichen Abstimmung ist folgender Vorgang einzuhalten: Sobald die Abstimmung vom Präsidenten angeordnet ist, haben die Mitglieder des Landtages ihre Plätze einzunehmen. Ein Schriftführer verliest in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Mitglieder des Landtages, die ihre Stimme mündlich mit "Ja" oder "Nein" abgeben. Der Präsident lässt durch die Schriftführer die Stimmzählung vornehmen und verkündet das Ergebnis der Abstimmung. Die Namen der Mitglieder des Landtages sind, je nachdem sie mit "Ja" oder "Nein" gestimmt haben, in das stenographische Protokoll über die Sitzung aufzunehmen.
Geheime Abstimmung
§ 41
(1) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Wenn zu einem Verhandlungsgegenstand eine namentliche und eine geheime Abstimmung verlangt werden, findet nur die geheime Abstimmung statt.
(2) Bei einer geheimen Abstimmung ist durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung des Stimmgeheimnisses sicherzustellen und folgender Vorgang einzuhalten: Sobald die Abstimmung vom Präsidenten angeordnet ist, haben die Mitglieder des Landtages ihre Plätze einzunehmen. Ein Schriftführer verliest in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Mitglieder des Landtages, die ihre Stimme mit Stimmzettel abgeben und diesen in die Urne einlegen. Der Präsident lässt durch die Schriftführer die Stimmzählung vornehmen und verkündet das Ergebnis der Stimmzählung. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der Mitglieder des Landtages, die ihre Stimme abgegeben haben, nicht überein, ist die Abstimmung zu wiederholen. Leere Stimmzettel sind ungültig.
Wahlen
§ 42
(1) Mit der Einbringung der Wahlvorschläge sind, wenn es nicht schon früher geschehen ist, die schriftlichen Zustimmungen der vorgeschlagenen Personen zur Aufnahme in den jeweiligen Wahlvorschlag dem Präsidenten zu übergeben. Diese Zustimmung kann für eine Wahl nur einmal erklärt werden.
(2) Wahlen werden, soweit nicht besondere Vereinbarungen aller Landtagsparteien bestehen, mit Stimmzettel vorgenommen.
(3) Erfolgt die Wahl mittels Stimmzettel, ist durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherzustellen und folgender Vorgang einzuhalten: Sobald die Wahl angeordnet ist, haben die Mitglieder des Landtages ihre Plätze einzunehmen. Ein Schriftführer verliest in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Mitglieder des Landtages, die ihren Stimmzettel in die Urne einlegen. Der Präsident lässt durch die Schriftführer die Stimmzählung vornehmen und verkündet das Ergebnis der Stimmzählung. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der Mitglieder des Landtages, die ihre Stimme abgegeben haben, nicht überein, ist die Wahl zu wiederholen. Leere Stimmzettel sind ungültig.
(4) Die Wahlen werden bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages durch die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Die §§ 37 Abs 2 bis 4 und 8 sowie 38 Abs 1, 2, 4 und 5 finden sinngemäß Anwendung.
(5) Wird keine unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, so wird ein zweiter Wahlgang in gleicher Weise durchgeführt.
(6) Wenn auch beim zweiten Wahlgang keine unbedingte Mehrheit für einen Wahlvorschlag erzielt wird, findet, ausgenommen bei der Wahl der Landesregierung, eine engere Wahl statt. In die engere Wahl kommen jene zwei Kandidaten, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Haben beim zweiten Wahlgang mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten, so entscheidet das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied des Landtages zu ziehende Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.
(7) Bei Wahlen, die nach dem Grundsatz der Verhältniswahl vorzunehmen sind, findet auf der Grundlage der Mandatsstärke der Landtagsparteien das nach der Landtagswahlordnung für das zweite Ermittlungsverfahren geltende Verfahren sinngemäß Anwendung (§ 93 Abs 4 bis 6 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998). Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf das letzte oder die letzten Mandate haben, entscheidet die Größe des Quotienten, der sich durch Teilung der Gesamtsumme der bei der letzten Landtagswahl für die Partei abgegebenen Stimmen durch die von ihr erlangte Zahl an Mandaten ergibt. Ergibt sich auch daraus kein Unterschied, so entscheidet das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied des Landtages zu ziehende Los.
(8) Nach Auszählung der Stimmzettel durch die Schriftführer hat der Präsident das Ergebnis der Wahl zu verkünden.
(9) Besondere Bestimmungen in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften über das bei der Durchführung von Wahlen durch den Landtag zu beachtende Verfahren bleiben unberührt.
(1) Der Präsident kann eine Sitzung des Landtages unterbrechen:
(2) Eine Unterbrechung der Sitzung des Landtages darf nicht länger als vierundzwanzig Stunden dauern. Wird die unterbrochene Sitzung nicht innerhalb dieser Frist fortgesetzt, gilt die Sitzung als geschlossen.
Im RIS seit
04.07.2018
Schließung der Sitzung
§ 44
(1) Der Präsident schließt die Sitzung, wenn die auf der Tagesordnung befindlichen Verhandlungsgegenstände abschließend behandelt sind.
(2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann der Präsident die Sitzung des Landtages, abgesehen vom Fall des § 37 Abs 4, schließen, wenn ein Fall des § 43 Abs 1 Z 2 vorliegt, jedoch nicht erwartet werden kann, dass innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Stunden die Fortsetzung der Verhandlung möglich ist.
(3) Die nach Schließung der Sitzung des Landtages unerledigt gebliebenen Gegenstände der Tagesordnung sind jedenfalls auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Landtages zu setzen.
(1) Vor der abschließenden Behandlung der im § 26 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 10 angeführten Verhandlungsgegenstände durch den Landtag sind diese - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 und des § 65 - der Vorberatung zu unterziehen.
(2) Von der Landesregierung im Landtag mündlich erstattete Berichte sind, wenn der Landtag nicht anderes beschließt, keiner Vorberatung zu unterziehen.
(3) Die Vorberatung der Verhandlungsgegenstände obliegt den Ausschüssen nach Maßgabe der Zuweisung. Daneben können die Ausschüsse Tagesordnungspunkte auch ohne Zuweisung zur Vorbereitung der Arbeit des Landtages beschließen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich des Ausschusses stehen. Diese Tagesordnungspunkte sind binnen sechs Wochen auf die Tagesordnung des Ausschusses zu setzen. Der Ausschuss hat dem Landtag über die Ergebnisse seiner Beratungen zu berichten.
(4) Soweit nach den folgenden Bestimmungen die Bestimmungen des 7. Abschnittes auch auf Sitzungen der Ausschüsse anzuwenden sind, finden diese mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende und an die Stelle der Mitglieder des Landtages die Mitglieder des Ausschusses treten.
(1) An den Sitzungen des Ausschusses haben die Mitglieder des Ausschusses, der Landtagsdirektor sowie nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung Vertreter des Amtes der Landesregierung teilzunehmen. An den Verhandlungen über den Landesvoranschlag und den Rechnungsabschluss sowie an den Sitzungen des Finanzüberwachungsausschusses hat weiter der Direktor des Landesrechnungshofes teilzunehmen.
(2) Der Präsident, die sonstigen Mitglieder des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen entsendeten Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der Landesamtsdirektor und der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Ein solches Recht kommt auch den vom Direktor des Landesrechnungshofes entsendeten Bediensteten bei den Verhandlungen über Berichte des Landesrechnungshofes zu. Bei der Behandlung einer Petition steht dieses Recht auch dem Einbringer der Petition zu. Der Vorsitzende kann die Teilnahme mehrerer Einbringer einer Petition zulassen.
(3) Die Vertretung des Amtes der Landesregierung ist, wenn sie nicht durch den Landeshauptmann oder den Landesamtsdirektor erfolgt, durch den Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses können von einem dem Präsidenten bekannt gegebenen Mitarbeiter der Landtagspartei, der sie angehören, ausschließlich zum Zweck ihrer ständigen internen Unterstützung begleitet sein.
(5) Nach Maßgabe besonderer Einladungen, die nach Tunlichkeit im Zusammenhang mit der Einberufung zu ergehen haben, nehmen an der Sitzung des Ausschusses zur Beratung auch Auskunftspersonen und Sachverständige teil. Jede Landtagspartei ist berechtigt, eine solche Person namhaft zu machen. Diese ist einzuladen, wenn ihr Name und ihre Adresse, unter der sie erreichbar ist, der Landtagsdirektion zeitgerecht bekannt gegeben worden ist. Bedienstete des Amtes der Landesregierung haben, wenn es der Ausschuss verlangt, an den Sitzungen als Auskunftspersonen und Sachverständige teilzunehmen. In Ausübung ihrer beratenden Funktion haben sich diese Personen über Befragen auf die erforderliche sachliche Darstellung zu beschränken.
(6) Von den Teilnehmern an den Sitzungen des Ausschusses kommt ausschließlich den Mitgliedern des Ausschusses oder dem gemäß § 20 Abs 5 zweiter Satz bekannt gegebenen Ersatzmitglied ein Stimmrecht zu.
(7) Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich, es sei denn, dass der Ausschuss über Verlangen des Vorsitzenden oder eines Fünftels der anwesenden Mitglieder im Einzelfall anderes beschließt. Auch in diesem Fall sind Mitteilungen über den Verlauf der Sitzungen und die Ergebnisse der Beratungen an Presse, Rundfunk und Fernsehen durch den Präsidenten nicht ausgeschlossen. Der Präsident kann sich hierbei des Landesmedienzentrums bedienen. Der Präsident hat dafür Sorge zu tragen, dass die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse zeitgleich im Internet übertragen und, soweit es nicht um Daten im Sinn von Art 9 DSGVO (ausgenommen solche betreffend politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen) geht, über einen Datenspeicher auch für spätere Aufrufe bereitgehalten werden. § 27 Abs. 3 bis 5 und 7 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
22.07.2025
(1) Der Ausschuss wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden durch die Landtagsdirektion einberufen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann diese Einberufung auch der Präsident vornehmen.
(2) Tagen verschiedene Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung, so hat der Präsident zu bestimmen, welcher Ausschussvorsitzende die Funktion des Vorsitzenden ausübt, es sei denn, dass hierüber eine besondere Vereinbarung der Landtagsparteien besteht.
(3) Die Tagesordnung für eine Sitzung des Ausschusses ist Bestandteil der Einberufung (Abs. 1).
(4) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung kann der Vorsitzende bzw Präsident eine Änderung daran nur mehr mit Zustimmung der Landtagsparteien vornehmen.
Im RIS seit
04.07.2018
Verhandlungsführung
§ 48
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus, handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf deren Beachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Insbesondere hat der Vorsitzende auch auf die Einhaltung der in der Tagesordnung vorgesehenen Verhandlungszeiten zu achten. Er schließt die Sitzungen und ist berechtigt, die Sitzungen auch zu unterbrechen.
(2) Dem Vorsitzenden kommen bei der Verhandlungsführung in den Sitzungen des Ausschusses dieselben Rechte und Pflichten wie dem Präsidenten in den Sitzungen des Landtages zu.
Berichterstatter
§ 49
(1) Für jeden Verhandlungsgegenstand ist, wenn hierüber keine besondere Vereinbarung der Landtagsparteien besteht, von der Präsidialkonferenz auf Grund von Vorschlägen der im Ausschuss vertretenen Landtagsparteien aus dem Kreis der Mitglieder des Ausschusses ein Berichterstatter zu berufen, der diese Funktion während der gesamten Verhandlungen im Ausschuss und im Landtag auszuüben hat. Kann auf diese Weise ein Berichterstatter nicht bestimmt werden, so ist der Berichterstatter durch den Ausschuss zu wählen und, wenn keine Wahl zu Stande kommt, durch den Präsidenten zu bestimmen. Bei Verhinderung des Berichterstatters hat die Landtagspartei, welcher der Berichterstatter angehört, einen Ersatzberichterstatter zu bestimmen.
(2) Der Berichterstatter hat die Inhalte des Verhandlungsgegenstandes grundsätzlich zu vertreten. Ergibt sich bei den Vorberatungen, dass die Mehrheit des Ausschusses mit der Auffassung des Berichterstatters nicht übereinstimmt und führt die Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand zu einem mit dem Antrag des Berichterstatters nicht mehr übereinstimmenden Ergebnis, so hat der Berichterstatter seine Funktion zurückzulegen. An seiner Stelle haben die Mitglieder des Ausschusses, die die Auffassung der Mehrheit des Ausschusses vertreten, aus ihrer Mitte einen neuen Berichterstatter zu bestimmen. Wird ein Minderheitsbericht (§ 52 Abs 2) erstattet, so haben die Mitglieder des Landtages, die diesen unterfertigt haben, aus ihrer Mitte einen Berichterstatter hiefür (Minderheitsberichterstatter) namhaft zu machen.
(1) Auf die Debatte in den Ausschüssen sind die Bestimmungen der §§ 31 Abs 1, 34, 35 und 36 anzuwenden.
(2) Das Recht, sich zu Wort zu melden, steht den Teilnehmern an den Sitzungen des Ausschusses gemäß § 46 Abs 1 bis 3, von den Mitgliedern des Landtages aber nur den Mitgliedern des Ausschusses oder den gemäß § 20 Abs 5 zweiter Satz bekannt gegebenen Mitgliedern des Landtages sowie dem Präsidenten und den Vorsitzenden der Landtagsklubs zu. Von den Landtagsparteien, die nicht durch ein Mitglied im Ausschuss vertreten sind, hat ein Mitglied des Landtages das Recht, sich zu Wort zu melden. Dieses Mitglied ist dem Präsidenten schriftlich bekannt zu geben. Kann es an einer Sitzung nicht teilnehmen, ist dies zu Beginn der Sitzung oder einer späteren Verhinderung unter Bekanntgabe eines anderen Mitgliedes derselben Landtagspartei dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen, dem dann das Rederecht zusteht. Bei den Vorberatungen des Landesvoranschlages und des Rechnungsabschlusses des Landes haben alle Mitglieder des Landtages das Rederecht. Den von den Mitgliedern der Landesregierung entsendeten Bediensteten des Amtes der Landesregierung und den vom Direktor des Landesrechnungshofes entsendeten Bediensteten kommt ein Rederecht nur über Befragen zu. Dem Einbringer einer Petition kommt ein Rederecht nach dem Bericht des Berichterstatters und in weiterer Folge nur über Befragen zu. Der Vorsitzende kann ein solches Rederecht auch mehreren Einbringern einer Petition einräumen.
(3) Auf die Redeordnung und die Redezeit in den Ausschüssen sind im Übrigen die §§ 32 Abs 2 bis 6, 7 zweiter Satz und 33 Abs 1 anzuwenden.
(1) Für die Abstimmungen in den Ausschüssen sind die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 bis 5, 8 und 9, 38, 39 Abs. 1 bis 3 und 40 Abs. 2 anzuwenden. Eine namentliche Abstimmung ist auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Verlangen von wenigstens einem Drittel der gemäß § 20 Abs. 1 festgesetzten Anzahl der Mitglieder des Ausschusses vorzunehmen. Auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Verlangen eines Ausschussmitglieds ist über bestimmte Teile einer Frage getrennt abzustimmen.
(2) Das Antrags- und Stimmrecht kommt im Ausschuss nur den Mitgliedern des Ausschusses oder den gemäß § 20 Abs. 5 zweiter Satz bekannt gegebenen Mitgliedern des Landtages zu. Die gemäß § 50 Abs. 2 dritter und vierter Satz bekannt gegebenen Mitglieder des Landtages haben nur ein Antragsrecht.
(3) Anträge, einen im Ausschuss gegebenen Bericht zur Kenntnis zu nehmen, dürfen vor dem Hauptantrag nur abgestimmt werden, wenn ihn einer der Hauptantragsteller selbst gestellt oder einem solchen Antrag eines anderen Mitgliedes des Ausschusses ausdrücklich zugestimmt hat.
Im RIS seit
22.07.2019
Berichte
§ 52
(1) Soweit es sich nicht nur um das Verfahren betreffende Beschlüsse handelt, hat der Ausschuss seine Beschlüsse durch den Berichterstatter zum Gegenstand eines schriftlichen Berichtes und Antrages an den Landtag zu machen. Dieser Bericht und Antrag ist vom Vorsitzenden des Ausschusses und vom Berichterstatter zu unterfertigen.
(2) Ist ein den Verhandlungsgegenstand erledigender Beschluss des Ausschusses nicht mit Stimmeneinhelligkeit zu Stande gekommen, so ist es den Mitgliedern des Ausschusses, die dem Beschluss nicht beigetreten sind, freigestellt, ihre Auffassung zum Verhandlungsgegenstand in einem abgesonderten schriftlichen Bericht und Antrag (Minderheitsbericht) an den Landtag darzulegen. Der Minderheitsbericht ist von zwei Mitgliedern des Landtages zu unterfertigen.
(3) Der Ausschuss kann, solange sein Bericht und Antrag an den Landtag nicht erstattet ist, einen Beschluss jederzeit abändern.
(4) Sobald der Ausschuss einen Bericht und Antrag an den Landtag erstattet hat, kann dieser nur mehr mit Zustimmung des Landtages zurückgenommen werden.
(5) Die Berichte und Anträge des Ausschusses einschließlich allfälliger Minderheitsberichte werden als Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Landtages zu deren Bestandteil gemacht.
Wahlen
§ 53
Für die von einem Ausschuss vorzunehmenden Wahlen gelten die Bestimmungen des § 42 sinngemäß.
Erhebungen
§ 54
Soweit dies für die Beratung eines Verhandlungsgegenstandes zweckmäßig erscheint, kann der Ausschuss
Besondere Vorschriften über die Behandlung der
Verhandlungsgegenstände
Vorlagen der Landesregierung
Allgemeines
§ 55
(1) Vorlagen der Landesregierung können den Vorschlag für einen Gesetzesbeschluss, für bestimmte Akte der Vollziehung, soweit dies landesverfassungsrechtlich vorgesehen ist, oder für sonstige Beschlüsse des Landtages zum Gegenstand haben.
(2) Jeder von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten gestellte und in einer Volksabstimmung angenommene Gesetzesantrag (Volksbegehren) ist von der Landesregierung dem Landtag in Form einer Gesetzesvorlage zur Behandlung zuzuleiten.
(3) Vorlagen der Landesregierung über Gesetzesvorschläge müssen den Wortlaut des Gesetzes und Erläuterungen hiezu enthalten.
(4) Der in der Vorlage gestellte Antrag hat die Formel "Der Salzburger Landtag wolle beschließen:", den Wortlaut des Beschlusses sowie die Bezeichnung des Ausschusses, in dem die Vorberatung erfolgen soll, zu enthalten.
(5) Vorlagen der Landesregierung sind von dieser durch den Landeshauptmann dem Präsidenten zuzuleiten. Die Einbringung hat, wenn eine die Sitzung des Landtages vorbereitende Sitzung der Präsidialkonferenz stattfindet, in dieser, anderenfalls aber bis spätestens 16:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung des Landtages zu erfolgen.
(6) Der Präsident hat die Vorlage der Landesregierung in der nächststattfindenden Sitzung des Landtages entsprechend dem Antrag über die Vorberatung (Abs 4) dem zuständigen Ausschuss zuzuweisen. Vor der Zuweisung können der Landeshauptmann oder das auf Grund des Gegenstandes der Vorlage nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung sowie von jeder Landtagspartei ein Mitglied des Landtages das Wort ergreifen. Eine weitere Debatte über die Zuweisung findet nur statt, wenn es der Landtag beschließt. Wird gegen die beantragte Zuweisung ein Einwand mit abweichendem Antrag erhoben, entscheidet hierüber der Landtag. Ist einem solchen Einwand keine Debatte vorangegangen, so ist darüber eine Debatte zu eröffnen.
(7) Gesetzentwürfe, die von der Landesregierung zur Begutachtung ausgesandt werden, sind gleichzeitig mit der Aussendung jeder Landtagspartei über den Präsidenten zur Verfügung zu stellen. Die im Begutachtungsverfahren eingelangten Stellungnahmen sind über Verlangen jeder Landtagspartei in gleicher Weise zu übermitteln.
Vorberatung im Ausschuss
§ 56
(1) Die Vorberatung über eine Vorlage der Landesregierung wird durch einen kurzen Bericht des Berichterstatters, in dem er den Inhalt der Vorlage erläutert, eingeleitet.
(2) Hierauf findet über Antrag des Berichterstatters eine Debatte statt.
(3) Handelt es sich bei der Vorlage der Landesregierung um einen Gesetzesvorschlag, so gliedert sich die Debatte in eine General- und Spezialdebatte.
(4) Gegenstand der Generaldebatte ist lediglich die allgemeine Beratung über die Vorlage der Landesregierung als Ganzes. Nach ihrem Abschluss kann über Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses beschlossen werden:
(5) In der Spezialdebatte werden die einzelnen Bestimmungen des Gesetzesvorschlages der Beratung unterzogen. Im Fall des Abs 4 lit c findet keine Spezialdebatte statt.
(6) Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Schluss der Debatte, im Fall des Abs 3 sowohl den Schluss der General- als auch den Schluss der Spezialdebatte, ausdrücklich festzustellen.
(7) Nach Schluss der Debatte ist der vom Berichterstatter zu stellende Antrag zur Abstimmung zu bringen. Findet eine Spezialdebatte statt, ist über jeden Abschnitt der Spezialdebatte besonders abzustimmen. Über Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses kann beschlossen werden, dass die Abstimmung auf einen bestimmten späteren Zeitpunkt verschoben wird.
Behandlung im Landtag
§ 57
(1) Nach erfolgter Vorberatung der Vorlage der Landesregierung bildet den Gegenstand der Beratung des Landtages nur der Bericht und Antrag des Ausschusses einschließlich eines allenfalls vorliegenden Minderheitsberichtes.
(2) Nach dem Bericht des Berichterstatters und der Verlesung des Antrages des Ausschusses und gegebenenfalls nach dem sodann erstatteten Minderheitsbericht findet, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hierüber nach Maßgabe und unter sinngemäßer Anwendung des § 56 die Debatte statt. Eine Spezialdebatte findet bei der Behandlung von Gesetzesbeschlüssen jedoch nur statt, wenn mit dem Bericht oder gegebenenfalls Minderheitsbericht oder unmittelbar nach dem Bericht des Berichterstatters und gegebenenfalls dem Minderheitsbericht die Einbringung von Abänderungs- oder Zusatzanträgen angekündigt wird oder wenn es der Landtag auf Antrag eines Mitgliedes, das der Unterstützung von drei weiteren Mitgliedern des Landtages bedarf, beschließt.
(3) In der Debatte kann von jedem Mitglied des Landtages, das der Unterstützung von drei weiteren Mitgliedern des Landtages bedarf, beantragt werden:
(4) Der Präsident bestimmt, welche Teile eines zu behandelnden Gesetzesbeschlusses bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(5) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Mitglied des Landtages zu jedem Verhandlungsgegenstand und bei zu behandelnden Gesetzesbeschlüssen zu jedem Teil, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind in die Verhandlung einzubeziehen. Diese Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich überreicht werden. Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss zu verweisen und bis zur Vorlage eines weiteren Berichtes die Verhandlung zu vertagen.
(6) Wird am Schluss der General- oder in der Spezialdebatte die Rückverweisung des Verhandlungsgegenstandes an den Ausschuss beschlossen, so kann der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages dem Ausschuss zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist stellen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Landtag fortgesetzt wird, auch wenn ein Ausschussbericht nicht vorliegen sollte.
(7) Für die Abstimmung über den Antrag des Ausschusses gilt § 56 Abs 7 sinngemäß. Hat bei der Behandlung eines Gesetzesbeschlusses eine Spezialdebatte stattgefunden, hat hierauf eine Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzes in der sich auf Grund der Abstimmungen in der Spezialdebatte ergebenden Fassung zu erfolgen.
(1) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, am Wortlaut des Gesetzesbeschlusses bei der Kundmachung Richtigstellungen von Schreib- oder Rechenfehlern, von Zitiermängeln und von anderen formellen Mängeln vorzunehmen. Durch solche Richtigstellungen darf der materielle Inhalt des Gesetzesbeschlusses aber nicht beeinflusst werden. Der Landeshauptmann ist weiters befugt, wenn im Gesetzesbeschluss kein bestimmtes Datum für dessen Inkrafttreten enthalten ist, bei der Kundmachung das Inkrafttretensdatum kalendermäßig zu bestimmen.
(2) Der Landtag kann den Landeshauptmann weiters in Verbindung mit einem Gesetzesbeschluss durch Beschluss für den Fall, dass die Bundesregierung die gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung erforderliche Zustimmung nicht erteilt, ermächtigen, den Gesetzesbeschluss ohne die betreffende Bestimmung kundzumachen.
Zurückziehung von Vorlagen
§ 59
Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zur Abstimmung des Landtages hierüber jederzeit zurückziehen. Die Zurückziehung ist zu begründen.
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, selbstständige Anträge zu stellen. Diese können den Vorschlag für einen Gesetzesbeschluss, für eine Entschließung oder für sonstige Beschlüsse des Landtages zum Gegenstand haben.
(2) Der Antrag hat die Formel “Der Salzburger Landtag wolle beschließen:” und den Wortlaut des Beschlusses sowie die Bezeichnung des Ausschusses, in dem die Vorberatung erfolgen soll, zu enthalten.
(3) Selbstständige Anträge, nach welchen eine über den Landesvoranschlag hinausgehende finanzielle Belastung des Landes eintreten würde, haben außerdem Vorschläge darüber zu enthalten, wie der Mehraufwand zu decken ist.
(4) Von jeder Landtagspartei, der mindestens zwei Mitglieder des Landtages angehören, kann die Dringlichkeit der Behandlung eines Antrages, der von ihr angehörenden Mitgliedern des Landtages gestellt wird, je Sitzung des Landtages begehrt werden. Im Antrag ist die Dringlichkeit kurz zu begründen. Der Antrag hat jedenfalls die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Landtagsklubs oder bei Landtagsparteien mit zwei Mitgliedern des Fraktionsvorsitzenden oder des jeweiligen Stellvertreters zu enthalten. Darüber hinaus kann die Dringlichkeit der Behandlung von Anträgen nur von allen Landtagsparteien gemeinsam begehrt werden.
(5) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und hat die eigenhändigen Unterschriften des Antragstellers und eines weiteren Mitgliedes des Landtages zu enthalten. Er ist beim Präsidenten einzubringen, und zwar wenn eine die Sitzung des Landtages vorbereitende Sitzung der Präsidialkonferenz stattfindet, in dieser, anderenfalls aber bis spätestens 16:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung des Landtages.
Prüfung der Anträge
§ 61
Der Präsident hat die rechtzeitig eingebrachten Anträge unverzüglich daraufhin zu prüfen, ob sie den formellen Erfordernissen entsprechen. Stellt er fest, dass dies nicht zutrifft, hat er dem Antragsteller den Antrag zurückzustellen. Vor einer solchen Entscheidung hat der Präsident die Präsidialkonferenz anzuhören.
Zuweisung zur Vorberatung
§ 62
Ein den formellen Erfordernissen entsprechender Antrag wird in den Tagesordnungspunkt "Einlauf" aufgenommen. Nach der Bekanntgabe des Antrages (§ 30 Abs 3) weist ihn der Präsident zur Vorberatung dem nach § 60 Abs 2 bezeichneten Ausschuss zu. Wird gegen die beantragte Zuweisung ein Einwand mit abweichendem Antrag erhoben, entscheidet hierüber der Landtag. In diesem Fall findet eine Debatte über die Zuweisung statt. Soweit von der Bekanntgabe gemäß § 30 Abs 2 zweiter Satz abgesehen wird, gilt die Zuweisung zur Vorberatung an den im Antrag bezeichneten Ausschuss als genehmigt.
Dringliche Behandlung
§ 63
(1) Wurde in einem selbstständigen Antrag die Dringlichkeit seiner Behandlung begehrt (§ 60 Abs 4), so hat der Präsident nach Bekanntgabe des Antrages dieses Begehren im Landtag zur Abstimmung zu stellen. Vorher findet über dieses Begehren eine Debatte statt, an der sich nach kurzer Begründung des Begehrens durch den Antragsteller jede Landtagspartei durch einen Redner beteiligen kann. Jeder Redner darf nicht länger als fünf Minuten sprechen.
(2) Beschließt der Landtag die Dringlichkeit der Behandlung des Antrages, so hat die Beschlussfassung über den Antrag, ausgenommen einen solchen, der einen Vorschlag für einen Gesetzesbeschluss oder für eine Entschließung zur Ausarbeitung und Vorlage eines Gesetzesvorschlages durch die Landesregierung zum Gegenstand hat, spätestens am 5. Tag, der dem Tag der Landtagssitzung folgt, stattzufinden. Zu diesem Zweck hat der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz eine Sitzung des Landtages zeitgerecht einzuberufen. Für die Vorberatung durch den Ausschuss, dem der Antrag zugewiesen worden ist, vor dieser Sitzung des Landtages ist Sorge zu tragen.
(3) Bei Zuerkennung der Dringlichkeit für einen Antrag, der einen Vorschlag für einen Gesetzesbeschluss oder für eine Entschließung zur Ausarbeitung und Vorlage eines Gesetzesvorschlages durch die Landesregierung zum Gegenstand hat, hat die Vorberatung durch den Ausschuss, dem der Antrag zugewiesen worden ist, in der auf die Sitzung des Landtages nächstfolgenden Sitzung des Ausschusses, längstens aber binnen drei Wochen zu erfolgen.
(1) Im Übrigen gelten für die Vorberatung der selbstständigen Anträge und deren Behandlung im Landtag die §§ 56 und 57 sinngemäß.
(2) Innerhalb von vier Wochen nach Zuweisung eines selbstständigen Antrages kann jede Landtagspartei beim Präsidenten schriftlich begehren, dass dieser einer kurzen Beurteilung auf seine Verwirklichbarkeit und die damit schätzungsweise verbundenen Kosten durch das Amt der Landesregierung unterzogen wird. Die Beurteilung soll innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Begehrens beim Amt der Landesregierung erfolgen. Eine solche Beurteilung kann vom Amt der Landesregierung abgelehnt werden, wenn hiezu umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn durch eine Vielzahl und Umfänglichkeit solcher Begehren die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigt werden würde. Im Fall einer Ablehnung ist eine solche Beurteilung nur vorzunehmen, wenn es der Ausschuss, dem der Antrag zugewiesen worden ist, beschließt. Auf Beschluss des Ausschusses hat das Amt der Landesregierung über einen Antrag ein Stellungnahmeverfahren mit den in Betracht kommenden Stellen auch außerhalb des Amtes der Landesregierung durchzuführen und die eingelangten Stellungnahmen dem Landtag mitzuteilen.
Anträge auf vorzeitige Auflösung des Landtages
und Misstrauensanträge
§ 65
Für Anträge auf vorzeitige Auflösung des Landtages oder auf Versagung des Vertrauens gegenüber der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder gelten die §§ 60 bis 64 mit folgenden Sonderbestimmungen: