Gesetz vom 10. Dezember 1998, mit dem bestimmte Straßen als Landesstraßen übernommen werden
StF: LGBl Nr 33/1999 (Blg LT 11. GP: RV 102, AB 177, jeweils 6. Sess)
alte Dokumentnummer
§ 1
§ 1
Als Landesstraße II. Ordnung werden übernommen:
§ 2
§ 2
Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 bestimmten Leistungspflicht haben die Marktgemeinde Tamsweg und die Gemeinde Thomatal während eines Zeitraumes von fünf Jahren einen Betrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je angefangenen Kilometer der unter § 1 Z 1 bzw Z 2 genannten Straßen an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.