20000005•Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
20000005Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999Law01.07.2025
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}Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 - LEG
StF: LGBl Nr 75/1999 (WV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zielsetzung
§ 3 Grundsätze für den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
§ 4 Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
§ 5 Begriffsbestimmungen
§ 6 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 7 Anzeigepflicht und Feststellung
§7aPflicht der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 8 Netzentwicklungsplan
§ 8aEinteilung der Regelzonen
§ 8bAufgaben und Pflichten des Regelzonenführers
§ 9 Einweisung
§ 10Recht zur Versorgung über Direktleitungen
§ 11Konzessionspflicht
§ 12Voraussetzungen
§ 13Konzessionsverfahren
§ 14Konzessionsbescheid
§ 15Ausübung der Konzession
§ 16Ende der Konzession
§ 17Anwendung der Gewerbeordnung 1994
§ 18Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 19(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)
§ 20Recht zum Netzanschluss
§ 21Allgemeine Anschlussbedingungen
§ 22Allgemeine Anschlusspflicht
§ 23(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)
§ 24Unterbrechung oder Einstellung der Verteilung
§ 25Rechtsstreitigkeiten
§ 26Recht zur Versorgung über Direktleitungen
§ 27Recht auf Netzzugang
§ 28Allgemeine Bedingungen für den Netzzugang
§ 28a(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 115/2021)
§ 29Verweigerung des Netzzugangs
§ 30Pflichten der Erzeuger
§ 30aKleinsterzeugungsanlagen
§ 31Ausschreibung der Primärregelleistung
§ 32Aufbringung der Kosten für die Bereitstellung der Primärregelleistung
§ 33Recht zur Versorgung über Direktleitungen
§33aBesondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
§33bAnerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
§33cBerichtswesen
§ 34Freie Wahl des Stromlieferanten und Recht auf Netzzugang
§ 35Grundversorgung
§ 36Pflichten der Netzbenutzer
§ 36aAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
§ 37(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 50/2017)
§ 38(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 50/2017)
§ 39Bildung von Bilanzgruppen
§ 40Voraussetzungen für die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher
§ 40aAufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 40bAufhebung und Erlöschen der Genehmigung sowie Untersagung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher
§ 40cBilanzgruppenkoordinator
§ 41Überwachungsaufgaben
§ 42 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)
§ 42a(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)
§ 43(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)
§ 44(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)
§ 45Bewilligungs- und Anzeigepflicht
§45aKonzentriertes Bewilligungsverfahren für Windkraftanlagen
§ 46Bewilligungsansuchen
§ 47Bewilligungsverfahren
§ 47aBesondere Bestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen
§ 48Voraussetzungen, Energieeffizienz an erster Stelle, Kosten-Nutzen-Analyse
§ 49Betriebsbeginn und Betriebsende
§ 50Erlöschen der Bewilligung
§ 51Enteignung
§ 52Bewilligung von Leitungsanlagen
§ 53Bewilligungsansuchen
§ 54Bau- und Betriebsbewilligung
§ 54aBesondere Bestimmungen betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung
von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen
§ 54bErdverkabelung
§ 55Betriebsbeginn und Betriebsende
§ 56Erlöschen der Bewilligung
§ 57Leitungsrechte
§ 58Inhalt der Leitungsrechte
§ 59Ausästung und Durchschläge
§ 60Ausübung der Leitungsrechte
§ 61Auswirkung der Leitungsrechte
§ 62Einräumung von Leitungsrechten
§ 63Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten
§ 64Enteignung
§ 65Vorprüfungsverfahren
§ 66Vorarbeiten
§ 67Gegenstand der Enteignung
§ 68Durchführung von Enteignungen
§ 69Beurkundung von Übereinkommen
§ 69aSachverständige und Verfahrenskosten
§ 70Elektrizitätsbeirat
§ 71Auskunftspflicht
§ 71aBetretungsrecht
§ 72Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 73Strafbestimmungen
§ 74Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 75Verwaltungsabgaben
§ 78Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweise
Zu LGBl Nr 70/2024: 5.1.
Der Titel des Gesetzes LGBl Nr 76/2019 hat richtig zu lauten:
„76. Gesetz vom 11. Dezember 2019, mit dem das S.EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz und das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 geändert werden“
Im RIS seit
17.06.2025
(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von sowie die Versorgung mit elektrischer Energie (Elektrizität, Strom) im Land Salzburg.
(2) Dieses Gesetz findet hinsichtlich der Vorschriften über Leitungsanlagen nur auf Leitungsanlagen für elektrischen Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt Anwendung, die sich nicht über das Gebiet des Landes Salzburg hinaus erstrecken. Vom Anwendungsbereich sind jedoch Leitungsanlagen ausgenommen, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schifffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
(3) Im Übrigen findet dieses Gesetz nicht auf Angelegenheiten Anwendung, die nach Art 10 Abs 1 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.
Im RIS seit
09.04.2018
Die Ziele dieses Gesetzes sind:
Im RIS seit
03.01.2022
Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Dienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, natur- und umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
(1) Elektrizitätsunternehmen haben nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:
(2) Netzbetreiber haben überdies nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
Im RIS seit
17.06.2025
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Im RIS seit
03.01.2022
(1) Der Betrieb eines Übertragungsnetzes ist der Landesregierung vorausgehend anzuzeigen.
(2) Der Anzeige gemäß Abs 1 sind die zum Nachweis der Person des Betreibers erforderlichen Unterlagen sowie eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Stromübertragung und ein Plan des vorgesehenen Übertragungsnetzes im Maßstab 1 : 25.000, in dem auch die angrenzenden und zusammenhängenden Verteilernetze und Verbindungsleitungen eingetragen sind, grundsätzlich in elektronischer Form, sonst in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Die Landesregierung hat über Antrag festzustellen, ob ein Übertragungsnetz vorliegt oder nicht. Die Feststellung kann auch von Amts wegen getroffen werden.
Im RIS seit
13.02.2024
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet:
(2) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch den Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.
(1) Die Betreiber eines Übertragungsnetzes haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.
(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:
(3) Die Ziele des Netzentwicklungsplans sind insbesondere:
(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art 12 Abs 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art 8 Abs 3 lit b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.
(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die einzelnen Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
Im RIS seit
03.01.2022
(1) Der im Land Salzburg liegende Teil des Übertragungsnetzes der VERBUND – Austrian Power Grid AG ist Bestandteil der von dieser Gesellschaft gebildeten Regelzone. Als Regelzonenführer wird die VERBUND – Austrian Power Grid AG benannt. Die Zusammenfassung der Regelzone mit anderen Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.
(2) Der Regelzonenführer muss nachweislich den zur unabhängigen Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten notwendigen Anforderungen insbesondere in rechtlicher, administrativer und kommerzieller Hinsicht entsprechen.
(1) Der Regelzonenführer hat folgende Aufgaben und Pflichten:
(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Aufgaben und Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
(3) Die Aufnahme der Tätigkeit als Regelzonenführer ist der Landesregierung vorausgehend anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise für die Unabhängigkeit des Regelzonenführers und der sonst gemäß § 8a Abs 2 bestehenden Anforderungen anzuschließen.
(4) Erfüllt der Regelzonenführer nicht die gemäß § 8a Abs 2 bestehenden Anforderungen oder kommt der Regelzonenführer seinen Aufgaben und Pflichten gemäß Abs 1 nicht nach, hat die Landesregierung seine Tätigkeit zu untersagen.
Im RIS seit
03.01.2022
(1) Zeigt sich der Betreiber eines Übertragungsnetzes außer Stande, die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten, insbesondere seine Übertragungsaufgaben zu erfüllen, ist ihm von der Landesregierung aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Ungeachtet dessen kann die Landesregierung, soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Abgabe elektrischer Energie gegen entsprechende Schadloshaltung heranziehen.
(2) Sind die hindernden Umstände derart, dass eine Wiederaufnahme der ordnungsgemäßen Übertragung von elektrischer Energie durch den Netzbetreiber in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder kommt der Netzbetreiber dem gemäß Abs 1 erteilten Auftrag nicht nach, kann die Landesregierung diesem Elektrizitätsunternehmen den Betrieb ganz oder teilweise untersagen und ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur dauernden Übernahme der Übertragung verpflichten (Einweisung). Die Verpflichtung kann mit Auflagen verbunden werden.
(3) Das gemäß Abs 2 verpflichtete Elektrizitätsunternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, dem der Betrieb (teilweise) untersagt worden ist, ein.
(4) Die Landesregierung hat dem gemäß Abs 2 verpflichteten Elektrizitätsunternehmen auf dessen Antrag gegen angemessene Entschädigung den Gebrauch des Netzes des Unternehmens, dem der Betrieb (teilweise) untersagt worden ist, so weit zu gestatten, wie dies zur Erfüllung der Übertragungsaufgaben notwendig ist. Dem verpflichteten Unternehmen kann außerdem gestattet werden, die zur Sicherstellung der Übertragung erforderlichen Änderungen an diesen Anlagen vorzunehmen.
(5) Die Landesregierung kann nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs 2 auf Antrag des verpflichteten Elektrizitätsunternehmens zu dessen Gunsten das in Gebrauch genommenen Netz sowie die damit verbundenen Rechte am Grundeigentum gegen angemessene Entschädigung im notwendigen Ausmaß enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung finden die Bestimmungen des § 68 Abs 1 lit a bis d und Abs 2 Anwendung. Die Landesregierung hat über den Antrag des enteigneten früheren Konzessionsinhabers oder seines Rechtsnachfolgers, der innerhalb eines Jahres nach der Betriebseinstellung durch das verpflichtete Elektrizitätsunternehmen zu stellen ist, zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt § 68 Abs 1 lit c.
(7) Im Verfahren gemäß Abs 2 kommt allen Betreibern von Übertragungsnetzen im Land Salzburg Parteistellung zu.
Die Betreiber von angezeigten Übertragungsnetzen haben das Recht, ihre Betriebsstätten, Konzernunternehmen und Netzzugangsberechtigten gegebenenfalls auch in Versorgungsgebieten von Betreibern von Verteilernetzen über Direktleitungen zu versorgen.
Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession der Landesregierung.
(1) Die Erteilung der Konzession setzt voraus, dass der Konzessionswerber
(2) Der Konzessionswerber, Pächter oder Geschäftsführer muss die fachliche Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker (§ 94 Z 16 GewO 1994) aufweisen.
(3) Die Konzession setzt weiter voraus, dass
(4) Sind am Netz eines Verteilernetzbetreibers mehr als 100.000 Kunden angeschlossen, muss der Konzessionswerber, wenn er zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung elektrischer Energie zusammenhängen. Eine gemeinsame Betriebsführung von Netzen für elektrische Energie, Erdgas und sonstige leitungsgebundene Sparten in einem Unternehmen ist zulässig.
(5) Zur Sicherstellung der im Abs 4 geforderten Unabhängigkeit ist es insbesondere erforderlich,
(6) Abs 5 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(7) Dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern im Sinn des Abs 4 müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.
(8) Ein Verteilernetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, ist von der Landesregierung dahingehend zu beobachten, dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
(9) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist völlig unabhängig und hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen.
(10) Die Landesregierung hat allfällige Verstöße von Verteilernetzbetreibern gegen die Abs 4 bis 9 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
(1) Dem schriftlichen Ansuchen um Erteilung der Konzession sind die zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung der im § 12 angeführten Voraussetzungen dienenden Unterlagen, eine Beschreibung über Art und Umfang der Stromverteilung und ein Plan des vorgesehenen Verteilungsgebietes mit klarer Darstellung der Gebietsgrenzen anzuschließen. Grundsätzlich sind diese Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession hat neben dem Konzessionswerber jenes Elektrizitätsunternehmen, das eine Konzession zur Verteilung elektrischer Energie im beantragten Verteilungsgebiet besitzt, Parteistellung.
(3) Im Konzessionsverfahren sind jedenfalls die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Landarbeiterkammer für Salzburg sowie die im beantragten Verteilungsgebiet liegenden Gemeinden zu hören.
(4) Wenn sich das vorgesehene Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Landesregierungen vorzugehen.
Im RIS seit
13.02.2024
(1) Die Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 vorliegen. Der Plan des Verteilungsgebietes (Konzessionsplan) ist Bestandteil der Konzession.
(2) Im Konzessionsbescheid ist eine Frist für die Aufnahme des Betriebes festzulegen, die mindestens sechs Monate betragen muss. Die Frist ist auf Ansuchen, das vor deren Ablauf einzubringen ist, zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der festgelegten Frist entgegenstehen.
(3) Die Konzession ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die zur Wahrung der öffentlichen Interessen an einer geordneten Verteilung elektrischer Energie erforderlich sind. Erforderlichenfalls ist ebenso sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung elektrischer Energie zusammenhängen.
(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt (Pächter). Eine Weiterverpachtung ist unzulässig. Die Wahrnehmung sämtlicher Pflichten eines Verteilernetzbetreibers kann auch im Weg einer Betriebsführung auf fremde Rechnung erfolgen. Davon unberührt bleiben die sich aus § 12 Abs. 4 bis 6 ergebenden Voraussetzungen für die Konzessionserteilung.
(2) Der Konzessionsinhaber und bei Verpachtung der Pächter können für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer bestellen. Konzessionsinhaber, die keine Verpachtung der Konzession vorgenommen haben, und Pächter haben einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn sie die im § 12 Abs. 2 geforderte fachliche Befähigung nicht aufweisen oder den Hauptwohnsitz oder Sitz (Hausverwaltung, Hauptniederlassung) nicht im Inland haben.
(3) Die Bestellung eines Pächters oder Geschäftsführers bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die geforderten Voraussetzungen (§ 12 Abs. 2 und für Pächter sinngemäß auch Abs. 3 Z 1, 3 und 5) vorliegen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Dies und das Ausscheiden des Pächters oder Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber bzw Pächter der Konzession unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(1) Die Konzession endet in den im § 85 Z 1 bis 9 und 11 GewO 1994 aufgezählten Fällen sowie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Die Konzession ist von der Landesregierung außer in den Fällen des § 87 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 zu entziehen, wenn
(2) Bezieht sich ein Entziehungsgrund gemäß Abs 1 lit b, c, e, f oder g auf die Person des Pächters, hat die Behörde die nach § 13 Abs 1 erteilte Genehmigung zu widerrufen.
Soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, finden die §§ 8 bis 15 (allgemeine Voraussetzungen), 16, 17, 22 und 23 (Befähigungsnachweis), 26 und 27 (Nachsicht), 39 (Geschäftsführer), 40 in der Fassung vor dem Gesetz BGBl I Nr 111/2002 (Pächter), 41 bis 45 (Fortbetriebsrechte) sowie 85 bis 93 (Endigung und Ruhen) der Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die zuständige Behörde die Landesregierung ist.
(1) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet:
(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
(3) Bei Nichterfüllung der auferlegten Pflichten durch die Betreiber von Verteilernetzen findet § 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Verfahren nach § 9 Abs 2 allen Betreibern von Verteilernetzen im Land Salzburg Parteistellung zukommt.
Im RIS seit
03.01.2022
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihren Verteilernetzen jeweils abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen.
(2) Vom Recht auf Netzanschluss sind jene Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
Im RIS seit
09.04.2018
(1) Die Allgemeinen Anschlussbedingungen sind so zu gestalten, dass unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Erfüllung der dem Betreiber des Verteilernetzes obliegenden Pflichten gewährleistet ist und die Interessen der Endverbraucher und der Erzeuger ausreichend berücksichtigt sind. Zu diesem Zweck haben die Allgemeinen Anschlussbedingungen
(2) Die Allgemeinen Anschlussbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehenen Regelungen den Bestimmungen des Abs 1 entsprechen. Die genehmigten Allgemeinen Anschlussbedingungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen und vom Elektrizitätsunternehmen den Endverbrauchern auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(3) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen in den Allgemeinen Anschlussbedingungen vorzunehmen.
(1) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.
(3) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, wenn dem Anschluss begründete Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder eine technische Inkompatibilität vorliegt. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen näher zu definieren.
(4) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.
Im RIS seit
03.01.2022
Elektrizitätsunternehmen dürfen die Verteilung nicht willkürlich, sondern nur im Fall unerlässlicher technischer Maßnahmen im Verteilernetz oder nach Mahnung bei grober Verletzung der Allgemeinen Anschlussbedingungen durch den Stromabnehmer unterbrechen bzw einstellen. Störungen im Verteilernetz sind unverzüglich zu beheben.
Die Landesregierung hat auf Antrag des Elektrizitätsunternehmens oder des Anschlusswerbers im Einzelfall zu entscheiden, ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht. Über Rechtsstreitigkeiten aus den übrigen Bestimmungen der §§ 21 bis 24 entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Das Recht zur Versorgung über Direktleitungen gemäß § 10 gilt auch für die konzessionierten Betreiber von Verteilernetzen.
(1) Netzzugangsberechtigte haben Anspruch darauf, dass die Netzbetreiber ihnen auf der Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang (§ 28) und zu den gemäß § 51 ff ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelten die Benutzung ihrer Netzsysteme gestatten und ermöglichen (geregelter Netzzugang). Dieser Anspruch schließt den Zugang auf einer höheren Spannungsebene als jener, die auch anderen Netzzugangsberechtigten mit gleicher Abnahmecharakteristik in der Umgebung zur Verfügung steht, nicht ein.
(2) Können sich ein Netzbetreiber und ein Netzzugangsberechtigter über den Netzanschlusspunkt nicht einigen, hat die Landesregierung über Antrag des Netzbetreibers oder des Netzzugangsberechtigten die technisch geeignete und wirtschaftlich günstigste Übergabestelle im Netz mit Bescheid zu bestimmen.
(1) Die Netzbetreiber haben für den Zugang zu ihren Systemen allgemeine Bedingungen festzulegen. Diese haben die notwendigen Grundlagen für die Einspeisung von elektrischer Energie und die Benutzung der Systeme durch die Netzzugangsberechtigten zu enthalten, insbesondere
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass
(3) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
(4) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen. Für jene Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 63 Z 6 oder 7 ElWOG 2010 angeschlossen sind und weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist. Für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(5) Die gemäß Abs 2 Z 4 und 5 in den Allgemeinen Netzbedingungen getroffenen Regelungen sind der Europäischen Kommission gemäß Art 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft mitzuteilen.
(6) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehenen Regelungen den Bestimmungen der Abs 1 bis 4 entsprechen. Die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(7) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen in den Allgemeinen Netzbedingungen vorzunehmen.
(8) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Auf Anforderung sind dem Netzzugangsberechtigten die Allgemeinen Bedingungen kostenlos zuzusenden.
(9) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch kostenlos zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.
(10) Die Netzbetreiber haben den Netzzugangsberechtigten und Netzbenutzern auf Anforderung transparente Informationen über die geltenden Preise und Tarife kostenlos zuzusenden.
Im RIS seit
09.04.2018
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 115/2021)
Im RIS seit
03.01.2022
(1) Der Netzzugang kann von einem Netzbetreiber aus folgenden Gründen ganz oder teilweise verweigert werden:
(2) Reichen die vorhandenen Netzkapazitäten für Regelzonen überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, ist der Netzzugang, soweit bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmten, entgegenstehenden Regelungen bestehen, unter Einhaltung folgender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren:
(3) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.
(4) Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet, wenn nicht das Kartellgericht zuständig ist, die Regulierungsbehörde. In allen anderen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechte und Pflichten, insbesondere auf Grund der allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und der Systemnutzungsentgelte, entscheiden die Gerichte.
(5) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden die Bestimmungen jenes Bundeslandes Anwendung, in dem derjenige seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat, der einen Antrag gemäß § 21 Abs 2 ElWOG 2010 stellt. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind die Bestimmungen jenes Landes anzuwenden, in dem der Netzbetreiber seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat, der den Netzzugang verweigert hat.
Im RIS seit
03.01.2022
(1) Die Erzeuger elektrischer Energie sind verpflichtet:
(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(2a) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 115/2021).
(3) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:
(4) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder eine Engpassleistung von mehr als 50 MW aufweisen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(5) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
Im RIS seit
03.01.2022
(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben, sofern keine entgeltliche Einspeisung in das öffentliche Verteilernetz erfolgen soll. Diesfalls kann der Netzbenutzer die Vergabe eines Zählpunktes begehren.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, für die gemäß Abs 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 30 Abs 1 und § 36 ausgenommen.
Im RIS seit
09.04.2018
(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung ist vom Regelzonenführer oder von einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich auszuschreiben. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (UCTE) zu entsprechen. Die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung hat mindestens zwei MW zu betragen.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren durchzuführen. Am Präqualifikationsverfahren können alle Erzeuger teilnehmen; dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die in den Präqualifikationsverfahren im Hinblick auf ihre Anlagen als geeignet eingestuften Erzeuger sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind.
(3) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Erzeuger gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
(1) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind zur Aufbringung der Kosten für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im vergangenen Kalenderjahr erbrachten Erzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im vergangenen Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(2) Die Verrechnung und Einhebung der Kostenbeiträge gemäß Abs 1 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Kostenbeiträge vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Erzeuger haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Kostenbeiträge erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Die Erzeuger haben das Recht zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen.
Zu LGBl Nr 29/2009:
Die Paragrafenbezeichnung lautete vormals § 30 a. Auch wurde der
Text geändert!
(1) Zur Bestimmung der Effizienz einer Kraft-Wärme-Kopplung nach Anlage IV zum ElWOG 2010 kann die Landesregierung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme mit Verordnung festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der ua die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien nach den Grundsätzen der Anlage IV zum ElWOG 2010 zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Art 4 der Richtlinie 2004/8/EG in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 5 Z 27 entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Anlage III zum ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs 2 ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Im RIS seit
03.01.2022
Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Zu LGBl Nr 73/2014:
Siehe 6.: war vorher § 33 c
Im RIS seit
03.01.2022
(1) Die Landesregierung hat dem für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister jährlich zu übermitteln:
(2) Die Landesregierung hat dem für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister jährlich über ihre Tätigkeit gemäß § 33a zu berichten. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen worden sind, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfs zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu verlangen.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt und die im Land Salzburg tätig sind, haben ihren geltenden Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu diesem Tarif und zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucher im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(2) Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden im Landesgebiet, die Verbraucher im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer im Landesgebiet darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung umgehend rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann über Wunsch des Endverbrauchers, soweit dies vor Ort technisch möglich ist, auch ein Münzzähler oder ein diesem gleichzusetzender Abrechnungsapparat (Prepaymentzähler) zur Verwendung gelangen. Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn er darüber individuell informiert worden ist. Im Übrigen haben Stromhändler und sonstige Lieferanten die näheren Regelungen betreffend Sicherheitsleistung in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen transparent und nachvollziehbar festzulegen.
(3) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Das Recht des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, seine Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung (zB Missachtung mehrmaliger Mahnungen) so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert, bleibt davon unberührt.
(4) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs 2 vierter Satz gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzugs sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs 3 ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung zur Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
Im RIS seit
09.07.2024
(1) Die Netzbenutzer sind verpflichtet:
(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Änderungen sind vor ihrem Inkrafttreten der Energie-Control Kommission in elektronischer Form mitzuteilen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblätter für Verträge zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
(3) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss des Vertrages über dessen wesentliche Inhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Auf Verlangen sind dem Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss des Vertrages kostenlos auszufolgen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten.
Im RIS seit
24.07.2017
Im RIS seit
24.07.2017
Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(1) Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Dies gilt nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden, oder für Verteilernetzbetreiber, die eine Bilanzgruppe für Ökoenergie bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher dürfen nur natürliche oder juristische Personen, die Vollkaufmann sind, oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Hauptwohnsitz bzw Sitz im Inland, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat, ausüben. Die Erteilung der Genehmigung setzt weiter voraus, dass
(3) Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind ein aktueller Firmenbuchauszug und die zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung der im Abs 2 angeführten Voraussetzungen dienenden Unterlagen anzuschließen.
(4) Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs 2 vorliegen. Die Regulierungsbehörde hat über den Genehmigungsantrag binnen zwei Monaten ab vollständigem Vorliegen der Antragsunterlagen zu entscheiden; andernfalls ist der Antragsteller zur Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher auch ohne Genehmigung berechtigt. Die Regulierungsbehörde hat die Landesregierung von der Erteilung der Genehmigung oder Nichtentscheidung binnen zwei Monaten ab Antragstellung zu verständigen.
Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben und Pflichten:
(1) Die Regulierungsbehörde hat die einem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung aufzuheben, wenn
(2) Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung aufheben, wenn
(3) Die Genehmigung erlischt in den im § 85 Z 1 bis 9 und 11 GewO 1994 aufgezählten Fällen.
(4) Auf Bilanzgruppenverantwortliche, die ihre Tätigkeit auf Grund des § 40 Abs 4 vorletzter Satz ausüben, finden die Abs 1 und 2 zur Untersagung der Tätigkeit sinngemäß Anwendung. In den von Abs 3 erfassten Fällen hat der Bilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit unverzüglich zu beenden.
(5) Die Regulierungsbehörde hat die Landesregierung von der Aufhebung der Genehmigung bzw Untersagung der Tätigkeit gemäß den Abs 1, 2 oder 4 zu verständigen.
(1) Die Regelzonenführer haben den eingesetzten Bilanzgruppenkoordinator der Behörde namhaft zu machen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 nachzuweisen. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist der eingesetzte Bilanzgruppenkoordinator allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen namhaft zu machen. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die Behörde mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines solchen Bescheides hat die Behörde das Einvernehmen mit den Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.
(2) Das gemäß Abs 1 der Behörde namhaft gemachte Unternehmen ist berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben (Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmen), wenn innerhalb von sechs Monaten ab Namhaftmachung kein Feststellungsbescheid erlassen worden ist.
(3) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung von bzw mit elektrischer Energie wahrnehmen. Darüber hinaus muss das Vorliegen folgender Voraussetzungen sichergestellt sein:
(4) Die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators umfassen folgende Tätigkeiten:
(5) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind, soweit nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs 2 ElWOG 2010 bestehen, jedenfalls
(6) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 3 nicht mehr vor, hat die Behörde die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Bilanzgruppenkoordinators mit Bescheid abzuerkennen. Dabei ist Abs 1 letzter Satz anzuwenden.
(7) Die Behörde hat von Amts wegen ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Abs 3 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen und auszuüben, wenn
Die Landesregierung hat den Elektrizitätsmarkt laufend zu überwachen, insbesondere
Im RIS seit
09.04.2018
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen udgl bedarf die Errichtung oder Erweiterung einer Erzeugungsanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 500 kW einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Für die Erteilung der Bewilligung ist die Landesregierung zuständig.
(2) Die geplante Errichtung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW und höchstens 500 kW ist der Landesregierung anzuzeigen; ebenso ist der Landesregierung die geplante Modernisierung (Repowering) von Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, bei einer installierten Leistung von mehr als 150 kW anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 46) rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zu erfolgen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen zurückgewiesen, gelten die angezeigten Anlagen als bewilligt. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen beginnt die Frist erst mit Einlangen der fehlenden Unterlagen zu laufen. Die Landesregierung kann die Anzeige, erforderlichenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, vor Ablauf dieser Frist mit Bescheid zur Kenntnis nehmen. Die Anzeige ist zurückzuweisen, wenn sich aus den Anzeigeunterlagen oder aus der Art und Weise der Ausführung der Anlagen Zweifel am Vorliegen der für eine Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen ergeben. Nach einer solchen Zurückweisung kann für das Vorhaben die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens beantragt werden.
(3) Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind nicht stationäre Erzeugungsanlagen für eine vorgesehene Bestandsdauer von längstens sechs Monaten am selben Standort und Notstromanlagen ausgenommen. Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind weiters Photovoltaikanlagen und zugehörige Energiespeicher am selben Standort ausgenommen, wenn sie von befugten Unternehmen errichtet werden.
(4) Die Abs 1 und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen von Erzeugungsanlagen.
(5) Abweichend zu Abs 2 erster Satz ist die geplante Errichtung oder Erweiterung von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW und höchstens 500 kW der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, sofern zur Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens im Einzelfall nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist. Soweit die Errichtung und Erweiterung von Wasserkraftanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen sind, tritt in den Bestimmungen dieses Abschnitts diese Behörde an die Stelle der Landesregierung.
Im RIS seit
17.06.2025
(1) Im Verfahren und bei der Bewilligung betreffend die Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 500 kW und einer Jahresauslastung ab 2.150 Volllaststunden auf Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, sind neben den Bestimmungen dieses Abschnitts auch die Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) und des Jagdgesetzes 1993 sowie der auf Basis dieser Gesetze erlassenen Verordnungen anzuwenden (mitanzuwendende Vorschriften).
(2) Dem Ansuchen um Bewilligung einer unter Abs 1 fallenden Anlage sind neben den Beilagen gemäß § 46 auch die nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 und dem Jagdgesetz 1993 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(3) Die Erteilung der Bewilligung für eine unter Abs 1 fallende Anlage setzt weiters voraus, dass die Errichtung oder Erweiterung der Anlage auch nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 und des Jagdgesetzes 1993 sowie der auf Basis dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bewilligt werden kann. Die Bewilligung gilt auch als naturschutz- und jagdrechtliche Bewilligung.
(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen:
(2) Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.
(3) Im Einzelfall kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen, wie zB von Grundbuchsauszügen, Detailplänen bzw - zeichnungen, anordnen, wenn dies zur einwandfreien Beurteilung des Projektes notwendig erscheint.
(4) Die Landesregierung kann von der Beibringung einzelner im Abs 1 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
Im RIS seit
17.06.2025
(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung nach § 45 Abs. 1 haben außer dem Antragsteller die Eigentümer der im § 46 Abs. 1 lit. d genannten Anlagen sowie die Personen, gegenüber denen ein Zwangsrecht in Anspruch zu nehmen erforderlich ist, Parteistellung.
(2) Die Landesregierung hat das Vorhaben durch die davon betroffenen Gemeinden auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise durch drei Wochen kundzumachen und die für die nachbarlichen Interessen (§ 48 Abs 1 Z 3) bedeutsamen Teile des Projektentwurfes währenddessen zur allgemeinen Einsicht bereithalten zu lassen, worauf in der Kundmachung hinzuweisen ist.
(3) Innerhalb der genannten Kundmachungsfrist steht es jedermann frei, vom Standpunkt seiner nachbarlichen Interessen (§ 48 Abs. 1 Z 3) eine Stellungnahme schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist sind diese Stellungnahmen gesammelt der Landesregierung zu übermitteln. Sie sind in die Beurteilung der im § 48 Abs. 1 Z 3 angeführten Tatbestände einzubeziehen.
(4) Im Bewilligungsverfahren sind die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer, die von der geplanten Erzeugungsanlage betroffenen Gemeinden sowie die zur Wahrung der im § 48 Abs. 1 Z 2 genannten Interessen berufenen Behörden, Ämter und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.
Im RIS seit
03.01.2022
(1) Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher getroffen.
(2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.
(3) Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.
(4) Bei Anträgen bzw Anzeigen betreffend Verfahren gemäß Abs 1 hat die Behörde innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages bzw der Anzeige, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Anzeige zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Anzeige vollständig ist.
(5) Die Entscheidungspflicht der Behörde richtet sich in Bewilligungsverfahren nach § 73 AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen.
Im RIS seit
17.06.2025
(1) Der Errichtung oder Erweiterung der Erzeugungsanlage ist die Bewilligung zu erteilen, wenn
Bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis 200 kW findet eine Beurteilung nach Z 2 nicht statt. Insoweit für das Vorhaben Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen Verwaltungsvorschriften vorliegen, die im Einzelnen die Wahrung der in den Z 2 und 3 genannten Interessen bezwecken, entfällt eine weitere diesbezügliche Beurteilung des Vorhabens.
(2) Ist aus besonderen Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage eine behördliche Überprüfung ihrer bewilligungsgemäßen Ausführung erforderlich, muss eine solche im Bewilligungsbescheid vorbehalten werden. Ebenso kann ein Probebetrieb zugelassen oder angeordnet werden. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist durch Bescheid auszusprechen. Werden dabei oder sonst wie Mängel in der Ausführung oder Abweichungen von der Bewilligung festgestellt, ist ihre Beseitigung zu veranlassen und, insoweit diese eine Inbetriebnahme aus Sicherheitsgründen nicht zulassen, die Inbetriebnahme bis zu ihrer Behebung zu untersagen und einer neuerlichen Überprüfung vorzubehalten. Von der Verpflichtung zur Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes ist jedoch auf Antrag Abstand zu nehmen, wenn durch die Abweichungen die in der Bewilligung getroffenen Vorsorgen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Ergibt sich nach der Bewilligung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß Abs. 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, müssen sie dem Bewilligungsinhaber wirtschaftlich zumutbar sein. Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Anlage Nachbarn im Sinn des Abs. 1 Z 3 geworden sind, sind solche Auflagen nur so weit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.
Im RIS seit
03.01.2022
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der Erzeugungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Landesregierung anzuzeigen. Wurde eine vorausgehende Überprüfung nicht vorbehalten oder die Aufnahme des Betriebes nicht untersagt (§ 48 Abs. 2), ist der Bewilligungsinhaber nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme (Stilllegung) der bewilligten Erzeugungsanlage der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Im Fall einer Außerbetriebnahme (Stilllegung) einer Erzeugungsanlage hat die Landesregierung die notwendigen Vorkehrungen anzuordnen. Im Fall einer Außerbetriebnahme (Stilllegung) einer Windkraftanlage oder einer Freiflächenphotovoltaikanlage ist jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Anlagenteile anzuordnen.
(1) Die Bewilligung erlischt, wenn
(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. a bis c können von der Landesregierung verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird; bei Vorliegen entsprechender energiewirtschaftlicher Gründe sind sie zu verlängern.
(3) Nach Erlöschen der Bewilligung hat der letzte Bewilligungsinhaber die Erzeugungsanlage umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen, wenn dies die im § 48 Abs. 1 genannten Interessen erforderlich erscheinen lassen oder es im Fall des Eigentumsüberganges zufolge eines Enteignungsbescheides der frühere Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger nachweislich verlangt und dies nicht durch privatrechtliche Vereinbarung über das Belassen der Erzeugungsanlage ausgeschlossen wurde. Dabei ist mit tunlichster Schonung und unter Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundflächen vorzugehen.
Zur Sicherstellung des aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen gebotenen dauernden Bestandes einer für die öffentliche Elektrizitätsversorgung vorgesehenen Erzeugungsanlage an einem bestimmten Ort ist die Enteignung zulässig.
(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.
(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 57 oder § 64 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 57 oder § 64 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010.
Im RIS seit
17.06.2025
(1) Dem Ansuchen um Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen:
(2) Im Einzelfall kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen, wie zB von Grundbuchsauszügen, Detailplänen bzw - zeichnungen, anordnen, wenn dies zur einwandfreien Beurteilung des Projektes notwendig erscheint.
(3) Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung kann von der Beibringung einzelner im Abs. 1 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
Im RIS seit
13.02.2024
(1) Für Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, ist die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen. Dabei ist durch entsprechende Auflagen auf eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes, der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Fremdenverkehrs, und des Dienstnehmerschutzes Bedacht zu nehmen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme der Leitungsanlage einer Überprüfung bedarf, kann zunächst nur die Baubewilligung erteilt, die Erteilung der Betriebsbewilligung jedoch einem Zeitpunkt nach gänzlicher oder teilweiser Ausführung der Leitungsanlage vorbehalten werden. In diesem Fall ist nach der Fertigstellungsanzeige (§ 55 Abs. 1) die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden. Findet vor Erteilung der Betriebsbewilligung eine mündliche Verhandlung statt, sind dazu jedenfalls der Inhaber der Baubewilligung und Sachverständige zu laden.
(3) Parteien im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen berührten Grundstücke, Anlagen und Bauwerke.
(1) Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen an das Netz getroffen, soweit sie nicht gemäß § 52 Abs 2 bewilligungsfrei sind.
(2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.
(3) Bei Interessenkonflikten, die im Bewilligungsverfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.
(4) Bei Anträgen betreffend Verfahren gemäß Abs 1 hat die Landesregierung innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG hat die Landesregierung dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag vollständig ist.
(5) Die Entscheidungspflicht der Landesregierung richtet sich nach § 73 AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen.
(6) Abweichend von Abs 5 hat die Landesregierung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für Anschlussleitungen an das Netz von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, die einer Modernisierung unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 vH erhöht werden soll, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages durch die Landesregierung gemäß Abs 4 bzw in dem Fall, dass die Landesregierung die im Abs 4 erster oder zweiter Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen lässt, mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber anzuschließen, dass keine Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
Im RIS seit
17.06.2025
(1) Als ein öffentliches Interesse, das in Verfahren zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung von Leitungsanlagen Beachtung zu finden hat, gilt auch die Vermeidung von Nutzungskonflikten.
(2) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses gemäß Abs. 1 dürfen zur Errichtung kommende Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten nur als Erdkabel ausgeführt werden.
(3) Als sensible Bereiche gelten Bereiche, in denen der von der Achse einer Leitungsanlage gemessene Abstand unterschreiten würde:
(4) Ein Erdkabel-Teilabschnitt ist technisch und wirtschaftlich effizient, wenn
(5) Einem Ansuchen, das auf die Bewilligung einer Freileitung mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen gerichtet ist, sind auch Unterlagen über das Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen für eine Erdverkabelung gemäß Abs. 4 lit. a bis c anzuschließen. Die Bewilligung darf in einem solchen Fall nur erteilt werden, wenn die Leitungsanlage das öffentliche Interesse gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Aufwandes nur im geringst möglichen Maß beeinträchtigt.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für wesentliche Änderungen einer bestehenden Freileitung mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV. Wesentliche Änderungen sind dabei auch Verschwenkungen der Leitungstrasse um mindestens 10 m auf einer durchgehenden Länge von 5 km, wobei kürzere Abschnitte innerhalb einer Leitungsanlage auch dann zusammenzurechnen sind, wenn die einzelnen Abschnitte zwar getrennt, aber innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren geändert werden, sowie die Erhöhung der Nennspannungsebene oder eine wesentliche Erhöhung der Übertragungskapazität.
Im RIS seit
17.06.2025
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der Leitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Landesregierung anzuzeigen. Wenn die Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 54 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage der Landesregierung anzuzeigen.
(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn
(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn
(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Landesregierung verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten oder energiewirtschaftliche Überlegungen dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.
(4) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der letzte Bewilligungsinhaber die Leitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen, es sei denn, dass dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der Leitungsanlage ausgeschlossen wurde. Dabei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.
(1) Jedem, der eine Leitungsanlage betreiben will, sind von der Landesregierung auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und so weit dies durch die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Leitungsanlage notwendig wird.
(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht
(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid.