Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. November 1999, mit der für die Jahre ab 1998 der Bauschbetrag für den Ersatz
der Kosten der Staatsbürgerschaftsevidenz festgesetzt wird
StF: LGBl Nr 106/1999
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl Nr 311, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
§ 1
Der Bauschbetrag der nach § 48 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 den Gemeinden (Gemeindeverbänden) vom Land zu ersetzenden Kosten, die diesen aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für die Jahre 1998 bis 2000 mit je 562 S und für die Jahre ab 2001 mit je 41 € für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
§ 2
§ 2
Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der Personen maßgebend, die am 31. Dezember des jeweils vorangegangenen Jahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren.