20000034•Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
20000034Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000Law01.01.2026
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Gesetz vom 10. November 1999 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Landes (Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 – L-VBG)
StF: LGBl Nr 4/2000 (Blg LT 12. GP: RV 59, AB 147, jeweils 2. Sess)
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Einschränkung und Erweiterung des Anwendungsbereiches durch Verordnung
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Dienstpostenplan und Planstellen
§ 4aFunktionsbezeichnungen und Verwendungsbezeichnungen
§ 5(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020)
§ 6(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020)
§ 7(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020)
§ 8Voraussetzungen
§ 9Informationen zum Dienstverhältnis
§ 9aBereitstellung von Informationen
§ 9bInformation über Änderungen des Dienstverhältnisses
§ 10Dienstvertrag
§ 11Befristung von Dienstverhältnissen
§ 12 Erstorientierung und dienstliche Ausbildung
§ 12aFort- und Weiterbildung
§ 12bEntschädigung für Prüfer und Vortragende
§ 12cDienstprüfung
§ 12d(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 118/2022)
§ 12e(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022)
§ 12f(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022)
§ 12g(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022)
§ 13 Versetzung
§ 14 Dienstzuteilung
§ 14aVerwendungsänderung
§ 15 Entsendung
§ 16 Verwendungsbeschränkungen
§ 16aTelearbeit
§ 17 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung
§ 18 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 19 Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
§ 20 Weitere Dienstpflichten
§ 20aSchutz vor Benachteiligung
§ 21 Dienstverhinderung und ärztliche Untersuchung
§ 21aAllgemeine Bestimmungen
§ 21bBericht aus besonderem Anlass
§ 21c(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2017)
§ 21dAntrag des Vertragsbediensteten auf Leistungsfeststellung
§ 21eLeistungsfeststellung durch den Dienstgeber
§ 21fSenatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Leistungsfeststellungverfahren
§ 21g(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013)
§ 21h(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013)
§ 22 Dienstzeit
§ 22aBildungsteilzeit
§ 22bWiedereingliederungsteilzeit
§ 23 Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 24 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit Behinderung
§ 25 Änderung des Urlaubsausmaßes
§ 26 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 99/2012)
§ 27 Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 28 Verfall des Erholungsurlaubes
§ 29 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 30 Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubes
§ 31 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
§ 32 Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 33 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022)
§ 34 Sonderurlaub
§ 35 Karenzurlaub
§ 35aBildungskarenz
§ 35bFrühkarenzurlaub
§ 36 Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte
§ 37 Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz
§ 38 Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
§ 39 Pflegefreistellung
§ 40 Dienstfreistellung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Rehabilitationszentren
§ 41 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung politischer und anderer Funktionen
§ 41aFreistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit
§ 41bFamilienhospizfreistellung
§ 41cAnwendungsbereich des 8. Abschnittes
§ 42 Bezüge
§ 42aBerechnung bestimmter Zulagen ab dem Jahr 2013
§ 43 Entlohnungsgruppen und Dienstzweige
§ 44 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I
§ 45 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I
§ 46 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II
§ 47 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
§ 47aEntlohnungsgruppe und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas kp
§ 48 Überstellung
§ 49 Kinderzulage
§ 50 Anfall, Kürzung und Einstellung des Entgeltes
§ 51 Auszahlung
§ 52 Verjährung
§ 53 Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen und Beförderung
§ 54 Beförderungsstichtag und Vorrückungsstichtag
§ 55 Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
§ 56 Nebengebühren und Zulagen
§ 56aNebengebühren im Entlohnungsschema kp
§ 57 Verordnungsermächtigung
§ 58 Sachleistungen
§ 59 Weitere besoldungsrechtliche Maßnahmen
§ 59a Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal
§ 60 Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 61 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022)
§ 62 Vorschuss und Geldaushilfe
§ 63 Erhöhung von Bezügen
§ 63aVergütung für Nebentätigkeit
§ 64 Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses
§ 65 Zeugnis
§ 66 Kündigung
§ 67 Kündigungsfristen
§ 68 Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
§ 69 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 70 Abfertigung
§ 70aBetriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 70bPensionskassenregelung
§ 71 Sonderverträge
§ 71a(Verfassungsbestimmung)
§ 72 Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft
§ 73 Arbeitsplatzsicherung
§ 74 Ermächtigung zur Datenverarbeitung, Kontrollmaßnahmen
§ 75 Rückwirkung von Verordnungen
§ 76 Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 76aUmsetzungshinweis
§ 77 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 78ffInkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 85 Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 17/2015 und Übergangsbestimmungen dazu
LGBl Nr 60/2015:
DFB = Unterschriftsklausel (LGBl Nr 44/2015)
Im RIS seit
02.01.2023
(1) Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.
(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020).
(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz keine Anwendung:
Im RIS seit
27.12.2024
(1) Durch Verordnung der Landesregierung können nicht im § 1 genannte Gruppen von Vertragsbediensteten des Landes von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt werden.
(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, bleibt dieses Gesetz bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.
(3) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt, erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter wirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes wirksam werden.
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
Im RIS seit
20.05.2015
(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Landes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Dienstpostenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen auszuweisen.
(2) Im Dienstpostenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Ausbildungsstellen sind im Dienstpostenplan nicht darzustellen.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
Vertragsbedienstete sind berechtigt, bei Ausübung der jeweils entsprechenden Funktionen
§ 16 Abs 1 bis 3 L-BG findet sinngemäß Anwendung.
Im RIS seit
18.07.2022
Im RIS seit
29.07.2020
Im RIS seit
29.07.2020
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020.)
Im RIS seit
29.07.2020
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung von den Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 bis 4 in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(4) Abweichend von Abs 1 Z 4 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e und d, p 5 und p 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
(5) Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor der Anstellung von Vertragsbediensteten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.
Im RIS seit
29.07.2020
(1) Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Diese umfassen jedenfalls
(2) Die Informationen nach Abs 1 lit g bis l können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden; hinsichtlich Abs 1 lit k ist jedenfalls der nach lit c gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3) Sofern sie nicht früher bereitgestellt wurden, sind die Informationen gemäß Abs 1 lit a bis e, g, k und l dem Vertragsbediensteten individuell zwischen dem ersten Arbeitstag und spätestens am siebten Kalendertag in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Informationen gemäß Abs 1 werden dem Vertragsbediensteten individuell innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag des Dienstverhältnisses in Form eines Dokuments bereitgestellt.
(4) Wird der Vertragsbedienstete in einem anderen Staat verwendet, so sind ihm vor seiner Abreise die in Abs 3 genannten Dokumente bereitzustellen. Diese haben zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:
(5) Abs 4 findet keine Anwendung, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraumes außerhalb des Staates, in dem Vertragsbedienstete für gewöhnlich arbeiten, nicht mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.
Im RIS seit
10.07.2023
Der Dienstgeber stellt jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß § 9 und § 15 schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Bediensteten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.
Im RIS seit
10.07.2023
Der Dienstgeber stellt jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 9 Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bediensteten gemäß § 9 Abs 4 bei erster Gelegenheit, spätestens an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung.
Im RIS seit
10.07.2023
(1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:
Im RIS seit
18.07.2022
(1) Die Bestellung in Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 3 Z 1 und 2 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 sowie von Fachgruppenleitern im Amt der Salzburger Landesregierung erfolgt befristet auf fünf Jahre. Die Einrechnung von Zeiträumen in diese Bestellungsdauer sowie deren mögliche Verlängerung erfolgt nach § 6 Abs 5 und Abs 5a des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017.
(1a) Die befristete Bestellung von Führungskräften der SALK erfolgt gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Objektivierungsgesetzes.
(1b) Die Bestellung aller Führungskräfte (§ 3 Abs 1 Salzburger Objektivierungsgesetz) in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im Bestellungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Die Bestellungsdauer kann gemäß § 6 Abs 6 des Salzburger Objektivierungsgesetzes verlängert werden.
(2) Endet der Zeitraum der befristeten Bestellung eines Vertragsbediensteten ohne Verlängerung und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen. Dem Vertragsbediensteten gebührt dabei jedenfalls die vor der befristeten Bestellung innegehabte besoldungsrechtliche Stellung, wenn ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat.
Im RIS seit
18.07.2022
(1) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein oder aufgrund eines Ansuchens des Vertragsbediensteten auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(1a) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden. Die Dauer der Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit.
(2) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(3) Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts des Landeshauptmannes oder des Büros eines Landeshauptmann-Stellvertreters, eines Landesrates, des Präsidenten des Landtages oder eines Landtagsklubs eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Abs. 2.
(4) Abs. 2 gilt ferner nicht, wenn
(5) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(6) Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.
Im RIS seit
15.02.2024
(1) Nach Dienstantritt ist neben der Einschulung am Arbeitsplatz eine Erstorientierung zu absolvieren. Die Teilnahme an dieser Erstorientierung ist eine Dienstpflicht.
(2) Die dienstliche Ausbildung soll dem Vertragsbediensteten die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(3) Die dienstliche Ausbildung besteht
(4) Die berufsbegleitende Ausbildung (Abs 3 Z 1) kann mit Ausnahme der Erstellung einer schriftlichen oder praktischen Arbeit erst nach einer praktischen Verwendung im Ausmaß von zumindest neun Monaten und der Absolvierung der Erstorientierung erfolgen. Sie ist binnen drei Jahren ab Dienstantritt durch die positive Absolvierung der Ausbildungsschwerpunkte und des abschließenden kommissionellen Prüfungsgesprächs abzuschließen, wenn dem nicht zwingende persönliche oder dienstliche Gründe entgegenstehen.
(5) Über die erfolgreich abgeschlossene berufsbegleitende Ausbildung gemäß Abs 3 Z 1 ist dem Vertragsbediensteten ein Zeugnis auszustellen.
(6) Erfolgreich abgelegte Dienstprüfungen, die bei anderen Gebietskörperschaften für eine der nunmehrigen Verwendung entsprechende gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe vorgesehen sind, ersetzen die berufsbegleitende Ausbildung. Bei anderen Ausbildungen oder Prüfungen kann der Dienstgeber bestimmen, dass diese zur Gänze oder teilweise auf die berufsbegleitende Ausbildung angerechnet werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung gewährleistet ist. Ausbildungen oder Prüfungen, die eine Voraussetzung für die aktuelle oder angestrebte Verwendung des Vertragsbediensteten darstellen, können nicht angerechnet werden. Ist der Nachweis bestimmter Fähigkeiten einem Vertragsbediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar, kann dieser durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden.
(7) Nähere Bestimmungen zum Inhalt, Aufbau und organisatorischen Gestaltung der dienstlichen Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die Verordnung hat die dienstliche Ausbildung je nach dem Erfordernis der Verwendung zu gestalten, insbesondere können auch Ausbildungsschwerpunkte vorgesehen werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Dienstgeber, in welcher Form eine dienstliche Ausbildung vom Vertragsbediensteten zu absolvieren ist.
Im RIS seit
18.07.2022
(1) Jeder Vertragsbedienstete hat auch nach Absolvierung der dienstlichen Ausbildung und insbesondere bei einer nicht bloß vorübergehenden Änderung des fachlichen Betätigungsfeldes die bestehenden Angebote zur berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung sowie zur Schulung von Führungskräften entsprechend seiner aktuellen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung sinnvoll zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme an Kursen, Schulungen, Vorträgen udgl unzumutbar erscheinen lassen.
(2) Die Kosten einer verpflichtenden Fortbildung trägt der Dienstgeber, sie ist als Dienstzeit anzurechnen und soll möglichst während der Dienstzeit stattfinden.
Im RIS seit
10.07.2023
(1) Vortragenden bei Ausbildungsangeboten der berufsbegleitenden Ausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 4 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1 gemäß der Anlage 1 zum LB-GG, nicht überschreiten.
(2) Für Vortragende im Rahmen der Erstorientierung gilt Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nur dann gebührt, wenn die Vortragsleistung mit jener in der berufsbegleitenden Ausbildung vergleichbar ist.
(3) Die Landesregierung kann für Prüfer (§ 12c) durch Verordnung eine Entschädigung festsetzen. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 3,6 % des jeweiligen Gehaltsansatzes des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1, gemäß der Anlage 1 zum LB-GG nicht überschreiten.
Im RIS seit
18.07.2022
(1) Zur Überprüfung der erarbeiteten Inhalte in der dienstlichen Ausbildung sind Prüfungen oder schriftliche Arbeiten vorzusehen. Den Abschluss der dienstlichen Ausbildung bildet ein kommissionelles Prüfungsgespräch.
(2) Die Landesregierung hat zur Abnahme von Prüfungen, des kommissionellen Prüfungsgesprächs sowie der Bewertung von schriftlichen Arbeiten für die Dauer von fünf Jahren Prüfer zu bestellen. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Prüfer sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Bestellung als Prüfer ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(4) Prüfer sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
(5) Die Bestellung zum Prüfer endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie bei Ausscheiden aus dem Dienststand.
(6) Die Landesregierung hat Prüfungskommissionen für die Abhaltung des kommissionellen Prüfungsgesprächs zu bilden und die erforderlichen Mitglieder sowie einen Vorsitzenden in der Prüfungskommission zu nominieren. Jede Prüfungskommission hat aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen.
(7) Als Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden von Veranstaltungen in Lehrgängen oder Personen herangezogen werden, die mit dem Inhalt in besonderer Weise vertraut sind. Solche Personen können auch beratend beigezogen werden.
(8) Die Prüfer sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten.
Im RIS seit
18.07.2022
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 118/2022).
Im RIS seit
25.01.2023
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022).
Im RIS seit
18.07.2022
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022).
Im RIS seit
18.07.2022
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022).
Im RIS seit
18.07.2022
(1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht. Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(2) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen des Abs. 1 zulässig.
(3) Keine Versetzung nach Abs 1 liegt vor, wenn eine Dienststelle oder Teile einer Dienststelle vorübergehend in ein Amtsgebäude verlegt werden, das außerhalb des bisherigen Dienstortes liegt.
Im RIS seit
18.07.2022
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Dienststelle betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach Abs 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs. 2 bis 5 zulässig.
Im RIS seit
18.07.2022
(1) Vertragsbedienstete, deren Verwendung die Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Vollzugsaufgaben umfasst, können ohne ihre Zustimmung von ihrer bisherigen Funktion nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen abberufen werden.
(2) Wenn
(3) Die persönlichen, familiären und sozialen Interessen des Vertragsbediensteten sind bei Verwendungsänderungen dann zu berücksichtigen, wenn
Eine solche Verwendungsänderung ist unzulässig, wenn sie für den Vertragsbediensteten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Bediensteter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(4) Abs 2 ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
Im RIS seit
21.06.2021
Auf die Entsendung von Vertragsbediensteten ist § 7d L-BG sinngemäß anzuwenden.
(1) Vertragsbedienstete, die jene Erfordernisse nicht aufweisen, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, dürfen zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Vertragsbedienstete, die mit einem anderen Landesbediensteten verheiratet sind, eine eingetragene Partnerschaft begründet haben oder in Lebensgemeinschaft leben, die zu einem Landesbediensteten in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder mit einem Landesbediensteten in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
(4) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Eine solche Verwendung ist insbesondere die Verwendung als Führungskraft (§ 3 Abs 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes) einer solchen Organisationseinheit, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut ist.
Im RIS seit
25.11.2015
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Vertragsbediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder an einer von ihnen bekannt gegebenen anderen Adresse, die sich von der Adresse der Dienststelle unterscheidet, unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (regelmäßige Telearbeit), wenn
(2) In die Vereinbarung nach Abs 1 sind insbesondere aufzunehmen:
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.
(3a) Der Dienstgeber prüft und antwortet auf die Anregung des Vertragsbediensteten nach Abs 1 innerhalb einer angemessenen Frist. Neben den dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen sind auch die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
(4) Die Vereinbarung der Telearbeit kann sowohl vom Dienstgeber als auch vom Vertragsbediensteten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ohne Angabe von Gründen schriftlich beendet werden. Im Falle eines Verstoßes gegen die Vereinbarung oder sonstige Dienstpflichten kann der Dienstgeber mit sofortiger Wirkung einseitig von der Vereinbarung der Telearbeit zurücktreten. Bei Wegfall des Grundes für die Telearbeit gilt die Vereinbarung als beendet.
(5) Abweichend von Abs 3 und der nach Abs 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage vereinbart werden (anlassbezogene Telearbeit).
Im RIS seit
04.08.2025
(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat sich sowohl im Dienst wie auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Ihm können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungsbereich übertragen werden (Nebentätigkeiten).
(2) Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.
(3) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
(3a) Vertragsbedienstete haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(4) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
Im RIS seit
15.01.2013
(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.
(2) Der Vertragsbedienstete hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzen schriftlich mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat in diesem Fall die Weisung schriftlich zu erteilen. Wird die Weisung nicht schriftlich erteilt, gilt sie als zurückgezogen.
(4) Abs. 3 ist nicht bei Maßnahmen anzuwenden, die wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar sind.
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung zu sorgen.
(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst dazu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 StPO.
(3a) Wird dem Leiter der internen oder externen Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige gemäß § 78 StPO berufenen Stelle zu melden, oder, wenn er selbst dazu berufen ist, die Anzeige gemäß § 78 StPO zu erstatten. Bei dem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ist die zuständige Dienststellenleitung zu informieren.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht:
Im RIS seit
14.10.2022
Für Vertragsbedienstete gelten folgende Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 sinngemäß:
Im RIS seit
04.08.2025
(1) Der Vertragsbedienstete, der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs 1 Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung (BAK-G) meldet, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(2) Der Vertragsbedienstete, der entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937 im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. Es gelten die Regelungen des 5. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes (Bestimmungen zum Schutz von hinweisgebenden Personen).
(3) Der Vertragsbedienstete darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung des Rechts auf die gebührenden Bezüge nicht benachteiligt werden.
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Vertragsbedienstete hat seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Dienstverhinderung und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Der Vertragsbedienstete hat sich auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung durch einen Amtsarzt oder beim arbeitsmedizinischen Dienst zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Eine solche Anordnung ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst zu erteilen.
(3) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, hat sich dieser unabhängig vom Bestehen einer Dienstverhinderung auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung durch einen Amtsarzt oder beim arbeitsmedizinischen Dienst zu unterziehen.
(4) Wenn es in den Fällen des Abs 2 und Abs 3 zur zuverlässigen Beurteilung des Gesundheitszustandes erforderlich ist, kann der Amtsarzt bzw der arbeitsmedizinische Dienst Fachärzte heranziehen.
(5) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge bzw sein Monatseinkommen, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
Im RIS seit
27.03.2023
(1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schriftlich zu erklären, dass der Vertragsbedienstete im Beobachtungszeitraum (§ 21b Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Leistungsfeststellung).
(2) Der Vorgesetzte des Vertragsbediensteten hat dem Dienstgeber über die dienstlichen Leistungen des Vertragsbediensteten zu berichten, wenn ein Bericht vom Dienstgeber verlangt wird oder er es im Sinn des § 21b Abs 1 für erforderlich erachtet. Der Bericht ist im Dienstweg zu erstatten. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern.
(3) Vorgesetzter im Sinn des Abs 2 ist jeder Organwalter, der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften mit der Dienstaufsicht über den Vertragsbediensteten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Vertragsbediensteten vom Dienstgeber dazu bestimmt ist.
(4) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Vertragsbediensteten maßgebend. Je nach der Verwendung des Vertragsbediensteten vorhandene vergleichbare, dem allgemein erzielten Durchschnitt entsprechende Leistungen sind bei der Beurteilung heranzuziehen.
Im RIS seit
14.11.2017
(1) Der Vorgesetzte hat über den Vertragsbediensteten bis spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres zu berichten, wenn er der Meinung ist, dass der Vertragsbedienstete im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Übernorm).
(2) Über den Vertragsbediensteten darf im Sinn des Abs 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen oder an 65 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(3) Für Vertragsbedienstete gemäß § 21d Abs 1 letzter Satz kommt ein Bericht gemäß Abs 1 nur in Betracht, wenn die Leistungsfeststellung für die Verwendung oder Laufbahn des Vertragsbediensteten von Bedeutung ist.
Im RIS seit
14.11.2017
Im RIS seit
14.11.2017
(1) Vertragsbedienstete, die der Ansicht sind, dass sie im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben, können bis spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres eine Leistungsfeststellung über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die auf Grund der Bestimmungen der Beförderungsrichtlinien gemäß § 53 Abs 4 nicht mehr befördert werden können und nur mehr gemäß § 53 Abs 1 vorrücken.
(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen, Stellung zu nehmen, dem Vertragsbediensteten Gelegenheit zu geben, sich dazu binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern und den Antrag mit seiner Stellungnahme sowie einer allfälligen Äußerung des Vertragsbediensteten im Dienstweg dem Vertreter des Dienstgebers (§ 21e Abs 1) zu übermitteln. § 21a Abs 2 letzter Satz findet Anwendung.
Im RIS seit
20.05.2015
(1) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Fall der Einleitung des Verfahrens durch Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tag des Einlangens des Berichtes und im Fall der Antragstellung durch den Vertragsbediensteten mit dem Tag des Einlangens des Antrages.
(2) Die Leistungsfeststellung hat sich auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Die Wirkung der Leistungsfeststellung endet drei Jahre ab Abgabe der Dienstgebererklärung, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Leistungsfeststellung kann auch noch für eine Beförderung zu dem Vorrückungstermin berücksichtigt werden, der auf den Ablauf dieser Frist folgt. Während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG wird der Ablauf der Frist gehemmt. Innerhalb der Frist kann ein Bericht nach § 21b Abs 1 nicht erstattet und ein Antrag nach § 21d nicht gestellt werden.
(3) Zur Überprüfung der Dienstgebererklärung kann sich der Vertragsbedienstete binnen vier Wochen an das Landesverwaltungsgericht wenden. Auf das Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes finden die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Dienstgebererklärung an die Stelle des Bescheides tritt.
(4) Findet der Dienstgeber im Fall eines Verfahrens auf Grund eines Berichtes gemäß § 21b Abs 1 oder eines Antrags des Vertragsbediensteten gemäß § 21d, dass eine Leistungsfeststellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen und der Vertragsbedienstete davon schriftlich zu verständigen. Der Dienstgeber hat dem Vertragsbediensteten vorausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorliegenden Unterlagen und Ergebnissen sonstiger Ermittlungen, insbesondere zu dem vom Vorgesetzten erstatteten Bericht und zu allfälligen Äußerungen weiterer Vorgesetzter dazu, zu geben. Vor der Einstellung eines Verfahrens hat der Dienstgeber überdies die Stellungnahme eines Beirates einzuholen, der aus einem Landesbediensteten als Vorsitzendem, einem weiteren Landesbediensteten und einem in diese Funktion vom zuständigen Personalvertretungsorgan entsendeten Bediensteten besteht. Für die Überprüfung der schriftlichen Verständigung gilt Abs 3 sinngemäß.
Im RIS seit
14.11.2017
(1) Über Anträge gemäß § 21e Abs 3 entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu erfolgen hat. Jedem Senat muss ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der auf Grund dieser Vorschläge bestellten Personen angehören.
(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zum fachkundigen Laienrichter Folge zu leisten.
Im RIS seit
29.07.2020
Auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten sind die §§ 12 bis 12k L-BG sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
20.05.2015
(1) Vertragsbedienstete können schriftlich eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren (Bildungsteilzeit), wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Bei Vertragsbediensteten, die in den Krankenanstalten der SALK verwendet werden und eine im Dienstgeberinteresse gelegene Ausbildung zu einem Mangelberuf anstreben, kann eine Bildungsteilzeit bereits nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens sechs Monaten vereinbart werden.
(2) Die gemäß Abs 1 vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(3) Die Vereinbarung nach Abs 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist die zuständige Dienstnehmervertretung den Verhandlungen beizuziehen.
(4) Innerhalb von vier Jahren ab Antritt der Bildungsteilzeit (Abs 1) ist nur ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach folgender Maßgabe zulässig: Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der vierjährigen Frist eine Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nicht-ausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(5) § 35a Abs 2 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
20.05.2015
(1) Eine Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von einem Monat bis zu höchstens sechs Monaten kann der Vertragsbedienstete mit dem Dienstgeber vereinbaren, wenn
(2) Eine Wiedereingliederungsteilzeit darf nicht vereinbart werden für die Dauer
(3) Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte beinhalten; die vereinbarte Wochendienstzeit darf zwölf Stunden nicht unterschreiten. Das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt bzw Monatseinkommen muss über jenem Betrag liegen, bis zu dem Arbeitnehmer nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als geringfügig beschäftigt gelten. Nach dem Ende einer Wiedereingliederungsteilzeit kann eine neuerliche Vereinbarung gemäß Abs 1 frühestens nach Ablauf von 18 Monaten erfolgen.
(4) Die Entlohnung während der Wiedereingliederungsteilzeit richtet sich nach der vereinbarten Arbeitszeit (§ 55 L-VBG und § 20 Abs 3 LB-GG). Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über die vereinbarte Wochendienstzeit noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
(5) Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 84 Abs 1 B-KUVG iVm § 143d ASVG folgenden Tag beginnen und muss spätestens einen Monat nach dem Ende des Anlassfalles (Abs 1 Z 1) angetreten werden. Wenn nach dem gemäß Abs 1 vereinbarten Zeitraum weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten vereinbart werden. Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen. Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(6) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit durch vorzeitigen Austritt auf Grund eines Verschuldens des Dienstgebers beendet, ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinn des § 50 Abs 3 das vor der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Entgelt bzw Einkommen zugrunde zu legen.
Im RIS seit
15.11.2019
(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem 30. Juni um 20 Stunden und ab dem darauf folgenden Kalenderjahr um weitere 20 Stunden.
(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Die Änderung des Urlaubsausmaßes wird im Fall einer Karenz oder eines Karenzurlaubs mit dem Zeitpunkt der Gewährung und im Fall der ungerechtfertigten Abwesenheit mit dem Zeitpunkt des Wiederantrittes des Dienstes wirksam.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, sind diese auf die nächste halbe Stunde aufzurunden.
(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 17/2015).
(7) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 17/2015).
(8) (Anm: entallen auf Grund LGBl Nr 78/2020).
Im RIS seit
29.07.2020
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 23 gebührenden Urlaubsausmaßes, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(2) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 1 beträgt 16 Stunden bzw bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 % 32 Stunden,
50 % 40 Stunden,
60 % 48 Stunden.
(3) Ein blinder Vertragsbediensteter hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.
Im RIS seit
18.07.2022
(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 23 und 24 ändert sich, wenn
in Anspruch nimmt oder
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.
Im RIS seit
14.11.2017
(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(1a) Der Vertragsbedienstete kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist dem Leiter der Dienststelle spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann der Vertragsbedienstete den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag nach § 101 Abs 2 Z 2 und Abs 4a L-BG bzw § 30 Abs 2 Z 2 und Abs 5a LB-GG abzugelten. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.
(1b) (Anm: ist durch LGBl Nr 143/2020 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten).
(2) Dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(3) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
Im RIS seit
08.04.2020
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, auf Grund einer Krankheit, eines Unfalls oder eines Gebrechens, jeweils ärztlich bescheinigt, oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
Im RIS seit
15.01.2013
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
(1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während eines Erholungsurlaubes, sind die auf Arbeitstage fallenden Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage gedauert hat und weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
(2) Für jeden Arbeitstag sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage der Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(3) Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und darüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs 1 nicht anzuwenden.
(4) Für einen Vertragsbediensteten, der bei einer Dienststelle des Landes im Ausland verwendet wird und dort wohnt, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.
(5) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(6) Die Abs 1 bis 5 gelten auch, wenn ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubs
Im RIS seit
15.01.2013
(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 112 L-BG iVm § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 39 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung). Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsentschädigung. Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird oder er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt in diesem Fall gewahrt.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr wird anhand des Entgelts und der Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind das Entgelt und die Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
Die Urlaubsentschädigung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 22 L-VBG zu ermitteln.
(3) Wird der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.
(4) Wenn für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Urlaubsanspruch hinaus Erholungsurlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis auf Grund einer Entlassung oder eines vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund endet.
Im RIS seit
18.07.2022
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022).
Im RIS seit
18.07.2022
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge bzw das volle Monatseinkommen.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
Im RIS seit
25.11.2015
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Vertragsbediensteter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu diesem Organ gegen Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG.
(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
Im RIS seit
10.07.2023
(1) Mit Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis bereits ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann ein Karenzurlaub zu Bildungszwecken (Bildungskarenz) vereinbart werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens zwei Monate und darf höchstens ein Jahr betragen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach der Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.
(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
Im RIS seit
15.02.2024
(1) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens (Karenzurlaub) im Ausmaß von 28 bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit der Mutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der erwähnten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß. Der Karenzurlaub endet vorzeitig mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit der Mutter und dem Kind.
(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden Umstände darzulegen. Der Vertragsbedienstete hat weiters Umstände für eine vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubs unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Zeit des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.
Im RIS seit
10.07.2023
(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 35 Abs 4 oder 38 bleibt für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen (§ 53) zur Gänze wirksam.
(4) Die Zeit eines sonstigen Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zur Gänze zu berücksichtigen,
(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Ansuchens.
(6) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
Im RIS seit
21.03.2018
(1) Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monate-Frist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
(1) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor, solange das Kind mit Behinderung
(4) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) (entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2017)
(6) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
Zu LGBl Nr 36/2003:
Diese Bestimmung tritt bereits mit 1.7.1998 in Kraft.
Im RIS seit
14.11.2017
(1) Der Vertragsbedienstete hat – unbeschadet des § 34 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
(2) Als nahe Angehörige gelten:
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist.
(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 34 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
Im RIS seit
10.07.2023
(1) Dem Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
(2) Dem Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Rehabilitationszentrum eine Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein solches eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
(3) Bei einem Vertragsbediensteten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Rehabilitationszentrum vorliegen.
(4) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Im RIS seit
29.07.2020
Auf die Dienstfreistellung und Außerdienststellung von Vertragsbediensteten wegen Ausübung bestimmter politischer Funktionen (Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages; Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes; Bürgermeister oder Mitglied einer Gemeindevertretung bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg; Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Vorsitzender eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften) sowie auf die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion sind die §§ 28 bis 31 L-BG sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
08.01.2019
(1) Einem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Freistellung von höchstens einem Kalenderjahr gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Mit der Gewährung der Freistellung ist eine Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Kalenderjahren festzulegen. Die Rahmenzeit besteht aus der Freistellung und der Dienstleistungszeit. Während der Dienstleistungszeit hat der Vertragsbedienstete Dienst entsprechend der für ihn geltenden regelmäßigen Wochendienstzeit zu leisten. Die Freistellung darf im Fall einer zwei- bis vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall einer fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
(3) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt, wenn die Abwesenheit vom Dienst aus folgenden Gründen die Dauer eines Monats überschreitet:
(6) Der Dienstgeber kann auf Antrag des Vertragsbediensteten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) In jenen Kalenderjahren, in denen die Freistellung verbraucht wird, gebührt ein Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Dienstleistungszeit im jeweiligen Kalenderjahr entspricht.
(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 39 Abs. 2), Wahl-, Pflege- oder Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (auch von Wahl- oder Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) ist dem Vertragsbediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren.
Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
(1a) Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf
Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn der Vertragsbedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall gemäß Z 1 und neun Monaten je Anlassfall gemäß Z 2 darf jedoch nicht überschritten werden. Für Anlassfälle gemäß Z 2 kann noch zwei weitere Male eine Freistellung in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erforderlich ist.
(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Teilbeschäftigung ist § 55 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung finden § 36 Abs 2 und § 38 Abs 6 Anwendung.
(3) Der Vertragsbedienstete hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(4) Der Dienstgeber hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden.
(5) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs 1 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Soweit nicht schon § 38 Abs 6 zur Anwendung gelangt, kann der Dienstgeber auf Antrag des Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Maßnahmen verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Im RIS seit
29.07.2020
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, ist dieser Abschnitt auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2016 begründet worden ist und die keine wirksame Erklärung gemäß § 44 des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes (LB-GG) abgeben haben.
Im RIS seit
25.11.2015
(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren:
(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
Im RIS seit
13.01.2016
(1) Bei der Anwendung jener Bestimmungen dieses Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, die eine Berechnung von Zulagen nach Prozentsätzen des Gehaltsansatzes eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 vorsehen, ist ab dem Jahr 2013 ein Betrag von 2.341,70 € an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen.
(2) Werden die Bezüge der Vertragsbediensteten gemäß § 63 Abs 1 erhöht, ist der im Abs 1 festgelegte Betrag von der Landesregierung in dem für den Gehaltsansatz eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, jeweils geltenden Ausmaß zu erhöhen.
Im RIS seit
14.05.2013
(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, nach den dienstlichen Erfordernissen durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in das Entlohnungsschema kp richten sich nach den im Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 geregelten fachlichen Anstellungserfordernissen für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen.
(3) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.
Im RIS seit
12.06.2017
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I
Das Entlohnungsschema I umfasst die folgenden Entlohnungsgruppen:
Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst,
Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst,
Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,
Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst,
Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst,
Entlohnungsgruppe Erzieher.
(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt in Euro:
Entlohnungsstufe
Entlohnungsgruppe
a
b
c
d
e
Erzieher
1
2.124,20
1.700,70
1.518,50
1.460,00
1.401,70
1.824,60
2
2.173,80
1.739,30
1.552,00
1.486,10
1.416,40
1.856,10
3
2.224,00
1.778,00
1.585,40
1.511,90
1.430,90
1.889,30
4
2.274,10
1.817,50
1.618,70
1.537,90
1.445,60
1.922,90
5
2.324,10
1.858,70
1.652,10
1.563,80
1.460,00
1.958,10
6
2.374,40
1.900,90
1.685,30
1.589,50
1.474,90
2.049,60
7
2.458,90
1.945,90
1.718,80
1.615,50
1.489,50
2.142,80
8
2.544,00
1.991,00
1.752,00
1.641,30
1.504,10
2.235,50
9
2.628,60
2.054,50
1.785,30
1.667,50
1.518,70
2.327,70
10
2.712,70
2.119,50
1.819,00
1.693,40
1.533,50
2.420,30
11
2.797,40
2.204,40
1.854,80
1.719,20
1.548,10
2.512,20
12
2.881,30
2.289,80
1.891,20
1.744,90
1.562,90
2.638,80
13
2.965,90
2.375,30
1.928,90
1.771,00
1.577,20
2.765,70
14
3.050,60
2.459,90
1.967,70
1.797,10
1.591,90
2.892,00
15
3.134,90
2.544,20
2.006,40
1.823,40
1.606,50
3.018,40
16
3.245,20
2.628,80
2.045,40
1.850,90
1.621,30
3.130,20
17
3.356,40
2.713,90
2.084,90
1.879,00
1.635,90
3.247,30
18
3.467,60
2.797,70
2.124,20
1.907,30
1.650,50
3.373,40
19
3.578,80
2.882,70
2.163,60
1.937,70
1.665,30
3.488,00
20
3.690,30
2.966,60
2.202,80
1.967,70
1.679,90
21
3.801,80
3.050,70
2.242,20
1.997,80
1.694,40
22
4.024,80
3.134,90
2.369,80
2.058,20
23
4.247,70
3.240,10
2.458,20
2.119,00
24
4.470,70
3.346,00
2.546,60
2.179,40
25
4.693,70
3.452,10
2.625,10
2.240,00
26
4.916,80
3.557,80
2.713,70
27
5.139,70
3.664,00
2.801,90
28
5.362,60
3.769,80
29
5.585,60
3.875,90
30
5.808,80
3.981,90
31
4.087,70
"
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020).
zu LGBl Nr 99/2012:
Für die aktuellen Beträge der nachfolgenden Zeilen siehe die Verordnung LGBl Nr 6/2012.
Im RIS seit
29.07.2020
Das Entlohnungsschema II umfasst die Entlohnungsgruppen p1, p2, p3, p4 und p5.
(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt in Euro:
Entlohnungsstufe
Entlohnungsgruppe
p1
p2
p3
p4
p5
1
1.526,00
1.496,50
1.467,10
1.437,50
1.408,00
2
1.559,40
1.525,50
1.493,10
1.457,90
1.422,90
3
1.593,20
1.554,40
1.519,10
1.478,50
1.437,60
4
1.626,90
1.583,20
1.545,30
1.498,80
1.452,90
5
1.660,70
1.612,00
1.571,40
1.519,10
1.467,30
6
1.694,00
1.640,90
1.597,70
1.539,60
1.482,00
7
1.728,00
1.670,00
1.623,20
1.559,80
1.496,80
8
1.761,40
1.698,10
1.649,20
1.580,10
1.511,70
9
1.795,30
1.727,10
1.675,40
1.600,50
1.526,30
10
1.829,50
1.756,50
1.701,60
1.621,30
1.541,10
11
1.865,40
1.785,10
1.727,50
1.641,50
1.555,80
12
1.902,00
1.814,00
1.753,60
1.661,90
1.571,10
13
1.941,20
1.844,40
1.779,40
1.682,30
1.585,50
14
1.980,40
1.876,10
1.805,70
1.702,60
1.600,20
15
2.019,40
1.907,30
1.832,40
1.723,50
1.615,20
16
2.059,00
1.941,00
1.860,20
1.743,90
1.629,40
17
2.098,70
1.974,60
1.888,70
1.764,10
1.644,70
18
2.138,30
2.007,90
1.918,00
1.784,70
1.659,30
19
2.178,10
2.041,80
1.948,70
1.805,10
1.674,00
20
2.217,80
2.075,60
1.978,60
1.825,80
1.688,80
21
2.257,10
2.109,90
2.009,00
1.847,70
1.704,00
22
2.336,00
2.178,40
2.070,10
1.891,80
1.734,40
23
2.414,80
2.246,90
2.146,40
1.935,80
1.764,80
24
2.493,60
2.315,30
2.230,30
1.980,00
1.795,00
25
2.572,20
2.383,90
2.314,00
2.023,90
1.825,50
26
2.651,20
2.452,50
2.397,70
2.068,10
1.855,80
27
2.730,10
2.521,10
2.482,00
2.112,30
1.886,10
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.
zu LGBl Nr 99/2012:
Für die aktuellen Beträge der nachfolgenden Zeilen siehe die Verordnung LGBl Nr 6/2012.
Im RIS seit
10.03.2015
(1) Das Entlohnungsschema kp umfasst die Entlohnungsgruppe kp. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas kp beträgt in Euro:
Entlohnungsstufe:
Entlohnungsgruppe kp:
1
2.190,0
2
2.210,0
3
2.230,0
4
2.250,0
5
2.270,0
6
2.290,0
7
2.320,0
8
2.350,0
9
2.400,0
10
2.480,0
11
2.580,0
12
2.720,0
13
2.850,0
14
2.970,0
15
3.100,0
16
3.220,0
17
3.340,0
18
3.460,0
19
3.570,0
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
Im RIS seit
13.01.2016
(1) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter überstellt, bleibt der Vorrückungsstichtag außer bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe a unverändert. Bei Überstellung in die Entlohnungsgruppe a ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird.
(3) Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden und wird er später in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist.
(4) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt.
Die Vertragsbediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, soweit sich aus § 50 nicht anderes ergibt, nach § 79 und § 89 Abs 4 L-BG.
Im RIS seit
15.01.2013