20000042•Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000
20000042Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000Ordinance01.01.2000
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"22/60 Verordnungen des Landeshauptmannes - Arbeitsrecht"
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. Jänner 2000, mit der die Höhe des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger festgesetzt wird (Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000)
StF: LGBl Nr 21/2000
Auf Grund der §§ 7 Abs 4, 8 und 10 Abs 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl Nr 16/1970, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Das vom Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird in einer Höhe festgesetzt, die sich aus folgenden Anteilen ergibt:
a) für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2241 €
b) für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter
Nutzfläche 0,2241 €
c) für das Reinigen der Gehsteige und deren
Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter
Gehsteigfläche 0,4096 €.
(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs 1 lit a und b ergibt, um 10 %.
(3) Die im Abs 1 lit a und b festgelegten Entgelte sind gegenüber den nach der Verordnung LGBl Nr 6/2010 geltenden um 2,095 % erhöht. Das im Abs 1 lit c festgelegte Entgelt ist gegenüber dem nach der Verordnung LGBl Nr 6/2010 geltenden um 2,093 % erhöht.
Der vom Hauseigentümer an den Hausbesorger gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leistende Materialkostenersatz (einschließlich Umsatzsteuer) wird mit 20 % der sich aus § 1 Abs 1 lit a und b ergebenden Höhe des Entgeltes festgesetzt.
Die sich aus den §§ 1 und 2 ergebende Gesamtsumme des errechneten Entgeltes ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden. Dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.
Das gemäß § 10 des Hausbesorgergesetzes an den Hausbesorger oder einen bestellten Vertreter zu entrichtende Sperrgeld wird für die Inanspruchnahme der Dienste des Hausbesorgers vor 24:00 Uhr mit 4,00 € und für die Inanspruchnahme der Dienste nach 24:00 Uhr mit 4,50 € festgesetzt.
Beachte
Abs 10 doppelt durch DFB korrigiert. War hier schon als Abs 11 erfasst.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die Hausbesorger-Entgeltverordnung 1999, LGBl Nr 21, ihre Wirksamkeit.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, für den Hausbesorger günstigeren Entgeltvereinbarungen bleiben unberührt.
(4) § 1 Abs 1 sowie die §§ 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.
(5) § 1 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 25/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.
(6) Die §§ 1 Abs 1 und 3 sowie 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 13/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.
(7) § 1 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 118/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.
(8) § 1 Abs 1 und 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.
(9) § 1 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 113/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.
(10) § 1 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/2010 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.
(11) § 1 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2011 tritt mit 9. Februar 2011 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.