20000045•Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
20000045Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000Law15.11.2024
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}Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 - SKAG
StF: LGBl Nr 24/2000 (WV)
§ 1Begriffsbestimmungen ‚Krankenanstalten‘ und ‚Universität‘
§ 2Einteilung der Krankenanstalten
§ 2aAllgemeinde Krankenanstalten
§ 2bFachrichtungsbezogene Organisationsformen
§ 2cReferenzzentren
§ 2dEntnahmeeinheiten und Transplantationszentren
§ 3Notkrankenanstalten
§ 4Gesundheitsplanung auf Landesebene
§ 4aDatenverarbeitung
§ 5Errichtungs- und Betriebsbewilligung für Krankenanstalten
§ 6Persönliche Voraussetzungen
§ 7Sachliche Voraussetzungen
§ 8Antrag auf Errichtungsbewilligung
§ 9Parteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen
§ 10Errichtungsbewilligung
§ 10aVorabfeststellung des Bedarfs
§ 11Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger
§ 12(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2024)
§ 12aSachliche Voraussetzungen
§ 12bAntrag auf Errichtungsbewilligung
§ 12cParteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen
§ 12dErrichtungsbewilligung
§ 12eVorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes
§ 12fErrichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger
§ 12gBetriebsbewilligung
§ 12hBesondere Bestimmungen für Primärversorgungseinheiten
§ 13Zurücknahme oder Abänderung von Errichtungs- oder Betriebsbewilligungen
§ 14Veränderung der Krankenanstalt
§ 15Verpachtung, Übertragung und Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt
§ 16Ordinationen in Krankenanstalten
§ 17Sperre von Krankenanstalten
§ 18Vorsorge bei Sperre und Einstellung des Betriebes von Krankenanstalten
§ 19Mitteilungspflichten
§ 20Anstaltsordnung
§ 20aHaftpflichtversicherung
§ 21Patientenrechte
§ 21aFührung von Wartelisten
§ 22Salzburger Patientenvertretung
§ 23Psychologische Betreuung, psychotherapeutische Versorgung
§ 24Ärztlicher Dienst
§ 24aZahnärztlicher Dienst
§ 25Pflegedienst
§ 26Supervision
§ 27Erste Hilfe und ärztliche Behandlung der Patienten
§ 28Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragter, Hygienefachkraft und Hygieneteam
§ 29Technischer Sicherheitsbeauftragter
§ 30Ethikkommission
§ 30aKinder- und Opferschutzgruppen
§ 31Personalplanung
§ 32Fortbildung des nichtärztlichen Personals
§ 33Qualitätssicherung, Qualitätssicherungskommission
§ 34Verschwiegenheitspflicht
§ 34aDatenschutz
§ 35Aufnahmebücher, Krankengeschichten und sonstige Vormerkungen
§ 36Wirtschaftsführung
§ 37Wirtschaftsaufsicht
§ 38Werbebeschränkung
§ 39Ärzteausbildung
§ 40Begriffsbestimmung
§ 41Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
§ 42Gemeinnützigkeit einer Krankenanstalt
§ 43Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
§ 44Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes
§ 45Verlautbarungen über das Öffentlichkeitsrecht
§ 46Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege
§ 47Betriebsunterbrechung und Auflassung
§ 48Enteignung
§ 49Angliederungsverträge
§ 49aStaatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten
§ 50Anstaltsambulatorien
§ 51Arzneimittelvorrat
§ 51aArzneimittelkommission
§ 51bBlutdepot
§ 51cEinrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
§ 52Öffentliche Stellenausschreibung
§ 53Gebührenklassen
§ 54Aufnahme der Patienten
§ 55Aufnahme von nicht anstaltsbedürftigen Personen
§ 56Entlassung von Patienten
§ 57Leichenöffnung (Obduktion)
§ 58Blutabnahme im Dienste der Straßenpolizei
§ 59Abgeltung der Leistungen der Krankenanstalten
§ 60Pflegegebühren und LKF-Gebühren
§ 61Sonderentgelte und Sondergebühren
§ 62Kostenbeiträge
§ 63Ermittlung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt und der Sondergebühren
§ 64Festsetzung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt und der Sondergebühren
§ 64aAmbulanz-Nebengebühr
§ 65Verpflichtung zur Tragung der Pflegegebühren bzw der LKF-Gebühren und der Sondergebühren
§ 66Gebührenrechnung
§ 67Hereinbringung rückständiger Gebühren
§ 68Pflegegebühren oder LKF-Gebühren für ausländische Staatsangehörige
§ 69Überwachungsrecht der Träger öffentlicher Fürsorge
§ 70Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel
§ 71Aufnahme psychisch Kranker
§ 72Arten der Führung
§ 73Sonstige Beschränkungen
§ 74Anstaltsordnung
§ 75Aufzeichnungen
§ 76Ärztliche Leitung
§ 77Pflegegebühren
§ 78Aufnahme und Entlassung von Patienten
§ 78aErrichtung und Betrieb
§ 78bAbweichungen von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen
§ 79Allgemeines
§ 80Errichtung und Betrieb privater Krankenanstalten
§ 81Fortbetriebsrecht
§ 82Beziehungen zu Fondskrankenanstalten
§ 83Einhebung von Kostenbeiträgen
§ 84Informationsrechte
§ 85Ausschluss sonstiger Gegenleistungsansprüche
§ 86Stellung des SAGES als Versicherungsträger
§ 87Pflegegebühren für Befundaufnahme oder Begutachtung; Verträge zwischen Krankenanstaltenträger und Sozialversicherungsträger
§ 88Schiedskommission
§ 89Beziehungen zu anderen Krankenanstalten
§ 90Versicherungsträger
§ 91Krankenanstaltspflege von entschädigungsberechtigten Personen im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes
§ 92Verträge mit Trägern von Krankenfürsorgeeinrichtungen
§ 93Strafbestimmungen
§ 94Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 95Übergangsbestimmungen
§ 96Umsetzungshinweis
§ 97ffInkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die zu folgenden Zwecken bestimmt sind:
(2) Als Krankenanstalten im Sinn des Abs 1 gelten nicht:
(3) Soweit in diesem Landesgesetz die Begriffe ‚Medizinische Universität‘ oder ‚Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist‘ verwendet werden, sind darunter die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 errichteten Universitäten zu verstehen.
Im RIS seit
06.04.2020
(1) Krankenanstalten im Sinn des § 1 Abs 1 sind:
(2) Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt mit Bescheid feststellen,
Zu LGBl Nr 2/2002:
Die Abs 3 und 4 treten bereits mit 1.1.2001 in Kraft.
Im RIS seit
18.11.2019
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind in einer der folgenden Versorgungsstufen einzurichten:
(2) Die Voraussetzungen des Abs 1 sind auch erfüllt,
(3) Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß Abs 1 festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.
(4) In Standardkrankenanstalten und Schwerpunktkrankenanstalten können nach Maßgabe des § 2b Abs 2 folgende reduzierte Organisationsformen eingerichtet werden:
Im RIS seit
18.11.2019
(1) Abteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 27 Abs 2 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.
(2) Neben Abteilungen bzw an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 2a Abs 4 folgende fachrichtungsbezogene reduzierte Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
(3) Fachschwerpunkte sowie dislozierte Wochen- und Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder
(4) Abteilungen gemäß Abs 1 können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:
Im RIS seit
15.11.2024
Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden können:
Im RIS seit
18.11.2019
(1) Entnahmeeinheiten sind rechtskräftig bewilligte Krankenanstalten, die die Bereitstellung von Organen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes durchführen oder koordinieren. Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren. Der Träger der Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen dokumentiert werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
(2) Transplantationszentren sind Krankenanstalten, die Transplantationen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes vornehmen und deren Leistungsangebot gemäß der erteilten Bewilligung (§ 5 ff) dieses Leistungsangebot umfasst. Das Transplantationszentrum hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich Organ- und Spendercharakterisierung sowie Konservierung und Transport der entnommenen Organe die Bestimmungen des Organtransplantationsgesetzes eingehalten wurden. Der Träger des Transplantationszentrums hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen geführt werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
Im RIS seit
18.11.2019
(1) Die Landesregierung kann im Fall eines Notstandes geeignete Liegenschaften samt Einrichtung zur Verwendung als Krankenanstalten im unbedingt notwendigen Umfang zu Gunsten des Landes oder eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmen, wenn die Anstaltsbehandlung anstaltsbedürftiger Menschen sonst nicht sichergestellt ist. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, dass die von ihr erfassten Gegenstände der Verfügung der Berechtigten entzogen sind.
(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen des Abs 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes ist vom Land oder, wenn zu Gunsten eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmt wurde, von diesem für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zu Stande, steht dem Inhaber der ordentliche Rechtsweg offen.
(4) Abs 3 gilt nicht, wenn der Inhaber der beschlagnahmten Liegenschaft eine Gebietskörperschaft ist.
(5) Für Krankenanstalten gemäß Abs 1 kann die Landesregierung von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung dieser Bestimmungen wegen der räumlichen Verhältnisse oder der Dringlichkeit der Aufnahme des Anstaltsbetriebes nicht möglich ist. Solche Ausnahmen sind jedoch nicht zulässig, soweit Grundsatzbestimmungen des Bundes entgegenstehen.
(1) Jene Teile des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG), die Angelegenheiten des Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG betreffen, hat die Gesundheitsplanungs GmbH durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Die Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt bei der Erfüllung die Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Sie ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.
(1a) Kommt das im § 5 Abs 2 Z 3 SAGES-Gesetz vorgesehene Einvernehmen über die als verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. dessen Änderungen entsprechend den Bestimmungen der Landes-Zielsteuerungskommission nicht zustande, hat die Landesregierung auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen des RSG für Fondskrankenanstalten einen Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Die Vorgaben des Zielsteuerungsvertrages gemäß § 10 G-ZG und des ÖSG einschließlich der im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden sind dabei zu beachten. Vor Erlassung der Verordnung ist der Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) zu hören.
(2) Dabei sind, um eine verbindliche, österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen. Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
(3) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs 2 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind im Zusammenhang mit § 7 Abs 2 und 3 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Salzburger Landeskrankenanstaltenplan zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
(4) Der Salzburger Landeskrankenanstaltenplan ist bei einer wesentlichen Änderung der im Abs 1a genannten Pläne an die geänderten Bedingungen anzupassen. Erteilte Bewilligungsbescheide zur Errichtung und zum Betrieb von im Abs 1 genannten Krankenanstalten sind dabei zu ändern oder aufzuheben, wenn und soweit dies zur Einhaltung der Planvorgaben erforderlich ist.
(5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 25/2018).
Zu LGBl Nr 2/2002:
Abs 2 tritt bereits mit 1.1.2001 in Kraft.
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste, der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (§ 27a ÄrzteG 1998, § 11a Zahnärztegesetz).
(2) Die einen Arzt, einen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs betreffenden personenbezogene Daten gemäß Abs 1 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieser Person aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs 3 ÄrzteG 1998 oder der Zahnärzteliste gemäß § 43 Abs 2 oder § 45 Abs 2 Zahnärztegesetz.
Im RIS seit
12.10.2023
(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.
(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Krankenanstalt bedürfen der Bewilligung der Landesregierung, soweit nicht anderes bestimmt wird.
Im RIS seit
25.07.2017
(1) An physische Personen darf die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt nur erteilt werden, wenn gegen die Person des Bewerbers keine Bedenken bestehen, sie insbesondere nicht wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens oder einer solchen Übertretung verurteilt worden ist, die nach ihrer Art annehmen lassen, dass von dem Bewerber ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb der Krankenanstalt nicht zu erwarten ist.
(2) Einer juristischen Person – Gebietskörperschaften ausgenommen – darf die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt nur erteilt werden, wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung oder ihrer Organisationsnorm (Satzung, Statut udgl) zu Errichtung einer Krankenanstalt berufen und wenn zu erwarten ist, dass ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb der Krankenanstalt gewährleistet ist.
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2) Bei Krankenanstalten, die nicht über den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abgerechnet werden, ist der Bedarf (Abs 1 lit a) unter Bedachtnahme auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen unter den Gesichtspunkten der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen. Ein Bedarf ist jedenfalls dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planung des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG) eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Hinblick auf
(3) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist bei Krankenanstalten, die über den SAGES abgerechnet werden (im Folgenden: Fondskrankenanstalten) § 4 Abs 2, ansonsten § 7 Abs 1 lit a sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Prüfung des Bedarfs hat zu entfallen, wenn nach dem beabsichtigten Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, ist die Österreichische Gesundheitskasse zu hören.
(5) Bei Sonderkrankenanstalten für bestimmte, zeitlich beschränkte Zwecke (§ 2 Abs 1 Z 2) ist die Bewilligung nur auf die Dauer zu erteilen, die für den betreffenden Zweck der Krankenanstalt erforderlich ist.
(6) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften nach Anhörung des Landessanitätsrates Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen, der Krankentransporteinrichtungen und der Erstellung von geeigneten Schutzräumen gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen, sowie hinsichtlich der notwendigen Vorkehrungen für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf in der Krankenanstalt erlassen.
(7) Bei der Errichtung von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen.
Zu LGBl Nr 9/2005 Art I:
Die Novelle betrifft die Änderung des Inkrafttretedatums.
Im RIS seit
15.11.2024
Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln und hat zu enthalten:
Zu LGBl Nr 9/2005 Art I:
Die Novelle betrifft die Änderung des Inkrafttretedatums.
Im RIS seit
15.11.2024
(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben neben dem Antragsteller die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § § 7 Abs 1 lit a zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 AVG, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art 132 Abs 4 B-VG sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 8 B-VG. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Weg des Dachverbandes zu erfolgen.
(1a) Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.
(2) Im Bewilligungsverfahren ist weiters eine Stellungnahme des Landeshauptmannes vom Standpunkt der sanitären Aufsicht und eine Stellungnahme des SAGES einzuholen.
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Im Bewilligungsbescheid ist auszusprechen, ob und unter welchen zur Sicherung der Erfordernisse des § 7 Abs 1 lit b und c notwendigen Auflagen und Bedingungen die Errichtung der bettenführenden Krankenanstalt bewilligt wird. Bei Krankenanstalten, deren Rechtsträger Mittel gemäß § 7 Abs 2 in Anspruch nehmen wollen, ist ferner entsprechend dem Salzburger Landeskrankenanstaltenplan die höchstzulässige Bettenanzahl festzulegen.
(2) Im Bewilligungsbescheid ist eine Frist zu setzen, binnen der mit der Ausführung der bewilligten Maßnahme zu beginnen ist. Die Frist darf nicht mehr als zwei Jahre betragen. Die Errichtungsbewilligung erlischt mit Ablauf der gesetzten Frist, wenn bis dahin nicht mit der Ausführung begonnen worden ist.
(1) Auf Antrag kann das Bestehen eines Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt (§ 7 Abs 1 lit a) vor der Beantragung der Errichtungsbewilligung festgestellt werden. Der Antrag hat die im § 8 Z 1 bis 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Im Verfahren zur Vorabfeststellung kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 7 Abs 2 Z 1 bis 4 eingeholt werden. Für die Parteistellung gilt § 9 Abs 1 sinngemäß.
(2) Im Bescheid ist bei Vorliegen der Voraussetzungen das Bestehen eines Bedarfs (§ 7 Abs 1 lit a), befristet für die Dauer von höchstens drei Monaten, festzustellen. Wird innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt samt den erforderlichen ergänzenden Angaben und Unterlagen (§ 8 Z 4 und 5) gestellt, ist im Errichtungsbewilligungsverfahren das Vorliegen eines Bedarfs nicht neuerlich zu prüfen.
(3) Der Lauf der im Abs 2 festgelegten Frist von drei Monaten wird gehemmt, wenn ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang bei Bescheiderlassung bereits anhängig ist oder innerhalb der Dreimonatsfrist anhängig gemacht wird. In diesem Fall läuft die Frist erst ab dem Feststehen des Ergebnisses dieses Vertragsvergabeverfahrens weiter.
Im RIS seit
18.11.2019
(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung.
(2) Die beabsichtigte Errichtung einer Allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung lediglich anzuzeigen.
(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Diese darf nur erteilt werden, wenn
(1a) Der Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 lit b der Behörde grundsätzlich elektronisch vorzulegen:
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 lit b, c, e, f und g gegeben sind.
(3) Im Bewilligungsbescheid ist auszusprechen, ob und unter welchen zur Sicherung eines diesem Gesetz entsprechenden Betriebes der Krankenanstalt notwendigen Auflagen und Bedingungen dieser bewilligt wird.
(4) Beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität bzw der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, näher zu regeln.
(5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2019).
Zu LGBl Nr 9/2005 Art I:
Die Novelle betrifft die Änderung des Inkrafttretedatums.
Zu LGBl Nr 32/2006:
§ 12 Abs 4 zweiter Satz tritt erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft!
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums (§ 2 Abs 1 Z 5) darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2) Die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes ist unter den Gesichtspunkten der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit unter Bedachtnahme auf das bereits bestehende Versorgungsangebot folgender Anbieter zu beurteilen:
(2a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Frage der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist nach Abs 1 lit a iVm Abs 2 und 3 vorzugehen.
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(4) Die Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes hat zu entfallen, wenn nach dem beabsichtigten Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, ist die Österreichische Gesundheitskasse zu hören.
(5) Bei der Errichtung von selbstständigen Ambulatorien (§ 2 Abs 1 Z 5), die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen.
Im RIS seit
15.11.2024
Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums hat zu enthalten:
Im RIS seit
19.02.2018
(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums haben neben dem Antragsteller die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich der nach § 12a Abs 1 lit a zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art 132 Abs 4 B-VG sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 8 B-VG. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen.
(1a) Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.
(2) Im Bewilligungsverfahren ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 12a Abs 1 lit a und eine begründete Stellungnahme des Salzburger Gesundheitsfonds (§ 1 SAGES-Gesetz 2016) zum Vorliegen dieser Kriterien einzuholen.
Im RIS seit
15.11.2024
Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherung der Erfordernisse des § 12a Abs 1 lit b und c notwendigen Auflagen und Bedingungen festzulegen. Im Bewilligungsbescheid sind weiters jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und soweit auf Grund des Leistungsspektrums sinnvoll die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen sowie das Einzugsgebiet festzulegen. § 10 Abs 2 gilt sinngemäß.
(1) Auf Antrag kann die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das selbstständige Ambulatorium vor der Beantragung der Errichtungsbewilligung festgestellt werden. Der Antrag hat die im § 12b Z 1 und 2 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Parteistellung gilt § 12c Abs 1 sinngemäß.
(2) Im Bescheid ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das selbstständige Ambulatorium, befristet für die Dauer von höchstens drei Monaten, festzustellen. Wird innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums samt den erforderlichen ergänzenden Unterlagen (§ 12b Z 3 und 4) gestellt, ist im Errichtungsbewilligungsverfahren das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht neuerlich zu prüfen.
(3) Der Lauf der im Abs 2 festgelegten Frist von drei Monaten wird gehemmt, wenn ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang bei Bescheiderlassung bereits anhängig ist oder innerhalb der Dreimonatsfrist anhängig gemacht wird. In diesem Fall läuft die Frist erst ab dem Feststehen des Ergebnisses dieses Vertragsvergabeverfahrens weiter.
Im RIS seit
19.02.2018
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2024).
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Der Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Diese darf, wenn nicht Abs 2 Anwendung findet, nur erteilt werden, wenn
(1a) Der Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 lit b der Behörde die Anzeige gemäß § 17 des Baupolizeigesetzes 1997 samt aller Beilagen, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis f gegeben sind.
(3) Beim Betrieb von selbstständigen Ambulatorien, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Trägers der Medizinischen Universität zum regeln.
(4) Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherung eines diesem Gesetz entsprechenden Betriebes des selbstständigen Ambulatoriums notwendigen Auflagen und Bedingungen festzulegen.
(5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2019).
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien gilt Folgendes:
(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2024).
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, bei Fondskrankenanstalten insbesondere durch eine Änderung des Salzburger Krankenanstaltenplanes, weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen oder einzelner Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
(3) Die Landesregierung kann in den Fällen der Abs 1 und 2 eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einräumen.
(3a) Die Betriebsbewilligung kann weiters zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen abgeändert werden, wenn darin vorgeschriebene Auflagen oder Bedingungen (§ 12 Abs 3 bzw § 12g Abs 4) nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen.
(4) Die Landesregierung kann die Betriebsbewilligung weiters zurücknehmen, wenn sonstige schwer wiegende Mängel, die einen geordneten Anstaltsbetrieb gefährden, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden oder wenn eine wiederholte Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen die Werbebeschränkung (§ 38) erfolgt ist.
(1) Jede Veränderung der Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Anstaltszweck und Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt, im räumlichen Bestand sowie in der apparativen und sonstigen sachlichen Ausstattung. Als solche wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 8 bis 12 bzw §§ 12b bis 12g und bei Änderungen gemäß lit a bis e und g auch § 7 bzw § 12a sinngemäß anzuwenden. Von einer Prüfung des Bedarfes ist bei einer Verlegung der Betriebsstätte (lit e) jedoch abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (§ 7 Abs 1 lit a) zu prüfen, ob die Änderung mit den auf Grund der §§ 23 oder 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit erlassenen Verordnungen übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung weiters nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2024).
Zu LGBl Nr 9/2005 Art I:
Die Novelle betrifft die Änderung des Inkrafttretedatums.
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung und die Übertragung oder Verpachtung von selbstständigen Teilen einer Krankenanstalt (dislozierte Einrichtungen) auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2024).
(4) Die Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig; sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Die Ausübung einer über die Obliegenheiten der Anstaltsordnung hinausgehenden ärztlichen Tätigkeit (Ordination) in einer Krankenanstalt ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist auf gemeinsamen Antrag des Rechtsträgers und des Arztes zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die ärztliche Betreuung der Patienten der Krankenanstalt nicht beeinträchtigt wird, keine Störungen des Betriebes der Krankenanstalt eintreten werden und dem Rechtsträger wirtschaftliche Vorteile erwachsen werden.
(2) Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, wenn dadurch die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt werden können. Auflagen können sich auch an den Arzt richten. Die Ausnahmebewilligung ist jeweils befristet auf höchstens drei Jahre zu erteilen.
Eine Krankenanstalt ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu sperren, wenn sie ohne die im § 12 bzw § 12g vorgeschriebene Betriebsbewilligung betrieben wird.
Bei der Sperre einer Krankenanstalt sowie im Fall der Zurücknahme einer Betriebsbewilligung oder der Untersagung der Weiterführung des Krankenanstaltenbetriebes durch den Landeshauptmann (§ 61 des Krankenanstaltengesetzes) haben die Patienten die Anstalt zu verlassen; soweit sie noch weiterhin anstaltsbedürftig sind und ihre Anstaltspflege nicht anderweitig sichergestellt ist, hat sie die Landesregierung in eine öffentliche Krankenanstalt einzuweisen.
Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt bzw verfügt werden, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekannt zu geben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind ferner unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§§ 56a ff KAKuG) bekannt zu geben.
(1) Der Rechtsträger einer Krankenanstalt hat den inneren Betrieb der Krankenanstalt durch eine Anstaltsordnung zu regeln.
Diese hat mindestens zu enthalten:
(2) Die Anstaltsordnung und jede Änderung dieser bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die vor ihrer Entscheidung die Ärztekammer für Salzburg oder bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer zu hören hat. Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Rechtsträger einer solchen Krankenanstalt das Rektorat der Medizinischen Universität bzw der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu hören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstaltsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht oder wenn sie einen geordneten Betrieb der Anstalt nicht gewährleistet erscheinen lässt. Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmung enthalten, die Angehörige des ärztlichen Dienstes oder des sonstigen Personals verpflichten würde, einen infolge der Kürze der Schwangerschaft noch straffrei erklärten Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen. Weiters darf keine Bestimmung enthalten sein, die die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbindet.
(3) Im Genehmigungsbescheid ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt vorzuschreiben,
Im RIS seit
18.11.2019
(1) Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit (§ 1 Abs 1 Z 1) entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten. Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zur Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn keine Haftpflichtversicherung nach dem ersten Satz und Abs 2 besteht.
(2) Der Versicherungsvertrag muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
(3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Versicherer sind verpflichtet, von sich aus der Landesregierung umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
(1) Jeder Patient einer Krankenanstalt hat insbesondere folgende Rechte:
(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Salzburger Gesundheitsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer inländischen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden.
(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben den Patienten auf Verlangen Auskünfte über die Haftpflichtversicherung nach § 20a zu geben.
(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Patienten über die ihnen zustehenden Rechte informiert werden und diese unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der Krankenanstalt wahrnehmen können.
Im RIS seit
17.12.2018
(1) Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten müssen in den Abteilungen für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie sowie Neurochirurgie Wartelisten führen, und zwar für solche elektive Operationen und invasive Diagnosemaßnahmen, bei denen die Wartezeit regelmäßig vier Wochen übersteigt.
(2) In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen.
(3) In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:
(4) Personen auf der Warteliste sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
Im RIS seit
25.07.2017
(1) Die Landesregierung hat zur Wahrung und Sicherstellung der Rechte und Interessen der Patienten von Krankenanstalten, von Kurgästen und von Personen, die von einem Hilfs- und Rettungsdienst eines Rettungsträgers (§ 6 Abs 4 des Salzburger Rettungsgesetzes) betreut werden, eine Salzburger Patientenvertretung (im Folgenden kurz: Patientenvertretung) einzurichten. Diese besteht aus dem Patientenvertreter als Leiter und der erforderlichen Zahl von Mitarbeitern.
(2) Zum Patientenvertreter ist eine fachlich und persönlich geeignete Person von der Landesregierung nach Anhörung der beitragspflichtigen Rechtsträger (Abs 7) für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Funktion des Patientenvertreters ist öffentlich auszuschreiben. Wiederbestellungen sind auch ohne vorausgegangene Ausschreibung zulässig.
(3) Der Patientenvertreter ist in Ausübung dieser Funktion unabhängig und weisungsfrei. Die Mitarbeiter der Patientenvertretung sind nur an die Weisungen des Patientenvertreters gebunden.
(3a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenvertretung zu unterrichten. Sie hat den Patientenvertreter abzuberufen, wenn er die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(4) Im Rahmen der Aufgabenstellung gemäß Abs 1 hat die Patientenvertretung insbesondere
(5) Alle Landes- und Gemeindebehörden sowie die Rechtsträger von Krankenanstalten und Kuranstalten und die Rettungsträger sind verpflichtet, die Patientenvertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die Patientenvertretung hat der Landesregierung jährlich über ihre Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu berichten. Werden in diesem Bericht Missstände bei Landesbehörden, Krankenanstalten, Kuranstalten oder Hilfs- und Rettungsdiensten aufgezeigt, sind den Behörden, den Rechtsträgern der Krankenanstalten und Kuranstalten oder den Rettungsträgern die entsprechenden Teile des Berichts von der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln.
(7) Zum Aufwand der Patientenvertretung haben die Rechtsträger von Akutbetten führenden Krankenanstalten anteilig einen Kostenbeitrag in der Höhe von 59,20 € je Akutbett zu leisten. Dieser Beitrag ist wertgesichert und für jedes Jahr, erstmals für das Jahr 2008, in dem Ausmaß anzupassen, in dem sich der Gehaltsansatz eines Landesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zwischen dem Mai des zweitvorangegangenen Jahres und dem Mai des vorangegangenen Jahres geändert hat. Die errechnete Beitragshöhe ist auf den nächsten, durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden, wobei Beträge von weniger als 5 Cent abzurunden und Beträge von 5 Cent und mehr aufzurunden sind (“kaufmännische Rundung”). Der neue Kostenbeitrag je Akutbett ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Den Beitragsberechnungen für die Folgejahre ist jeweils die ungerundete Beitragshöhe des Vorjahres zugrunde zu legen.
(8) Der von jedem Rechtsträger zu leistende Jahresbeitrag ist diesem von der Landesregierung bis zum 31. März jeden Jahres mitzuteilen (Zahlungsvorschreibung). Wird diese Zahlungsvorschreibung von einem Rechtsträger bestritten, kann er binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung durch die Landesregierung verlangen.
(9) Die Beiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Zahlungsvorschreibung an gerechnet, fällig. Dies gilt auch im Fall eines Verlangens auf Bescheiderlassung für 75 % des jeweils vorgeschriebenen Beitrages. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten. Über vollstreckbar gewordene Kostenbeiträge ist ein Rückstandsausweis unter sinngemäßer Anwendung des § 229 BAO anzufertigen.
In bettenführenden Krankenanstalten sind psychologische und psychotherapeutische Dienste in einem solchen Umfang einzurichten, dass jenen Patienten, die auf Grund ihrer Erkrankung besonders schweren psychischen Belastungen ausgesetzt sind, eine ausreichende psychologische Betreuung und eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung angeboten werden kann.
(1) Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Personen versehen werden, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind.
(2) Für jede Krankenanstalt ist ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben sowie – für den Fall dessen Verhinderung – ein geeigneter Arzt als Stellvertreter für diesen zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in Wirtschaftsangelegenheiten bleibt unberührt. In Krankenanstalten, deren Größe dies im Zusammenhang mit der in der Anstaltsordnung vorgenommenen Aufgabenverteilung erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben.
(3) Bei Verhinderung des ärztlichen Leiters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ist auch dieser verhindert, muss der verantwortliche Leiter des ärztlichen Dienstes durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt vertreten werden. Dieser Arzt ist der Landesregierung namhaft zu machen.
(4) Pflegeanstalten für chronisch Kranke (§ 2 Abs 1 Z 3) kann die Landesregierung vom Erfordernis der Bestellung eines ärztlichen Leiters (Stellvertreters) Nachsicht erteilen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist.
(5) Mit der Führung von Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien, Ambulatorien oder Prosekturen von Krankenanstalten dürfen nur Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn aber ein Sonderfach nicht besteht, nur fachlich qualifizierte Ärzte betraut werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt sicherzustellen.
(5a) Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.
(6) Die Bestellung des ärztlichen Leiters (Stellvertreters) und des Leiters der Prosektur einer Krankenanstalt bedarf – unbeschadet einer nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigung – der Genehmigung der Landesregierung. Eine solche Genehmigung ist, wenn sie nicht im Rahmen der Betriebsgenehmigung erfolgt, vor Dienstantritt des Arztes einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Ärzte den für ihre Bestellung in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Keiner Genehmigung bedarf die Besetzung jener Stellen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden.
(7) Die Landesregierung hat eine nach Abs 6 erteilte Genehmigung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder wenn die in Betracht kommenden Ärzte sich schwer wiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.
(8) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als klinische Institute in klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Abs 5 mit der Führung der Abteilung bzw sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der klinischen Abteilung zu. In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments gemäß § 2 Abs 4 geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Abs 5 mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departments zu.
(9) In gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten bzw Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Vorstand der gemeinsamen Einrichtung zu.
Im RIS seit
25.07.2017
(1) Mit der Führung von Zahnambulatorien dürfen entsprechend dem behördlich bewilligten Leistungsangebot nur Zahnärzte oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betraut werden. Umfasst das Leistungsangebot sowohl Tätigkeiten, die der Zahnmedizin zuzuordnen sind, als auch Tätigkeiten, die dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zuzuordnen sind, ist mit der Leitung entweder ein geeigneter Zahnarzt oder ein geeigneter Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu betrauen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem zahnärztlichen bzw ärztlichen Dienst ausreichend Zahnärzte und Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angehören. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung der Leitung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sicherzustellen.
(2) Der zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von Zahnärzten, die nach den Vorschriften des Zahnärztegesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sowie entsprechend dem behördlich bewilligtem Leistungsangebot auch von Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, versehen werden.
(3) Die Bestellung des verantwortlichen Leiters eines Zahnambulatoriums bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Zahnärzte bzw Ärzte den für ihre Bestellung in den Abs 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung eines Zahnambulatoriums gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Zahnarztes bzw Arztes zu erteilen.
(4) Der Genehmigungsvorbehalt gemäß Abs 3 gilt nicht für Stellen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden.
(5) Die Landesregierung hat eine gemäß Abs 3 erteilte Genehmigung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind, deren Nichtvorliegen nachträglich hervorkommt oder die in Betracht kommenden Zahnärzte oder Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.
(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen. Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters muss dieser von einem geeigneten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vertreten werden. In Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 2 lit c ist die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.
(2) Für die Fortbildung des Krankenpflegepersonals ist anstaltsmäßig Vorsorge zu treffen.
(3) Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Weg der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, ist das im § 35 Abs 2 Z 1 und im § 90 Abs 2 Z 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten.
In Krankenanstalten oder Organisationseinheiten (Abteilungen, Stationen etc), in denen das medizinische Personal besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist, hat der Rechtsträger sicherzustellen, dass diesen Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision hat durch fachlich qualifizierte Personen zu erfolgen.
(1) Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in Krankenanstalten niemanden verweigert werden.
(2) Der ärztliche und der zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
(3) Patienten von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen oder zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw zahnärztlich behandelt werden.
(4) Behandlungen dürfen an einem Patienten nur mit dessen Einwilligung durchgeführt werden; fehlt dem Patienten in diesen Angelegenheiten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich, soweit nicht die Vornahme der medizinischen Behandlung durch eine verbindliche Patientenverfügung ausgeschlossen ist. Die Einwilligung bzw Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung des Patienten oder der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung seiner Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.
Zu LGBl Nr 2/2002:
Der erste Satz im Abs 4 tritt mit 1.2.2002 in Kraft.
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Zur Wahrung der Belange der Hygiene sind zu bestellen:
(2) Zum Hygienebeauftragten dürfen nur Ärzte bestellt werden, die die Absolvierung einer Grundausbildung und die Fortbildung für Krankenhaushygieniker an einem einschlägigen Universitätsinstitut oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen.
(3) Zur Unterstützung des Krankenhaushygienikers bzw des Hygienebeauftragten ist in bettenführenden Krankenanstalten mindestens eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes als Hygienefachkraft zu bestellen, die ihre Tätigkeit in Zentralkrankenanstalten hauptberuflich auszuüben hat. In bettenführenden Krankenanstalten ist weiters ein Hygieneteam einzurichten, dem der Krankenhaushygieniker bzw der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft und allenfalls weitere für die Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.
(4) Die Bestellung des Krankenhaushygienikers bzw des Hygienebeauftragten sowie der Hygienefachkraft ist der Landesregierung unter Anschluss der entsprechenden Ausbildungsnachweise sowie einem Nachweis über das Ausmaß der Beschäftigung anzuzeigen.
(5) Zu den Aufgaben des Hygieneteams zählen alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in
Krankenanstalten und der Gesunderhaltung dienen, insbesondere:
(6) In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen. Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, personenbezogene Daten der Patienten durch Pseudonymisierung im Sinn des Art 4 Z 5 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.
(7) Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
(8) Die Träger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(9) Der Krankenhaushygieniker bzw der Hygienebeauftragte oder bei Bestehen eines Hygieneteams dieses Team ist bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalten sowie bei der Anschaffung von Geräten, wenn durch sie eine Infektionsgefahr gegeben sein kann, beizuziehen.
(11) In selbstständigen Ambulatorien kann die Funktion des Krankenhaushygienikers oder hygienebeauftragten Arztes bei Nachweis der entsprechenden fachlichen Eignung (Abs 2) auch durch den ärztlichen Leiter wahrgenommen werden. Bei der Besorgung der Aufgaben gemäß Abs 5 ist der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte beizuziehen.
Im RIS seit
19.11.2019
(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen; dabei sind auch Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung vorzulegen.
(2) Als fachlich geeignet im Sinn des Abs 1 gelten Personen jedenfalls dann, wenn sie Absolventen einer Technischen Universität oder Höheren Technischen Lehranstalt einschlägiger Fachrichtung und auf dem Gebiet der technischen Sicherheit mit den speziellen Erfordernissen einer Krankenanstalt besonders vertraut sind und über eine zumindest einjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügen.
(3) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinischtechnischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw für solche Überprüfungen zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen bzw von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich der ärztliche Leiter und der Verwaltungsleiter in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach dem Strahlenschutzgesetz 2020 bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zusammenzuarbeiten.
(5) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter und den Verwaltungsleiter in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Für die im Land Salzburg bestehenden Krankenanstalten ist eine Ethikkommission einzurichten, deren Mitglieder, ausgenommen die im Abs 2 Z 6 und 11 genannten, von der Landesregierung zu bestellen sind. Der Ethikkommission obliegt die Beurteilung:
Neue medizinische Methoden im Sinn dieser Bestimmung sind Methoden, die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen.
(1a) Die für eine fristgerechte Tätigkeit der Ethikkommission erforderliche Personal- und Sachausstattung ist vom Land bereitzustellen. Das Land ist berechtigt, vom Sponsor (§ 2a Abs 16 des Arzneimittelgesetzes) bzw von sonst zur Befassung Berechtigten und Verpflichteten einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt zu erwartenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen der klinischen Prüfung zu verlangen.
(1b) Vor der Durchführung von angewandter medizinischer Forschung und von Pflegeforschungsprojekten und vor der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden kann die Ethikkommission befasst werden. Diese Befassung hat bei Pflegeforschungsprojekten und bei der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden durch den Leiter des Pflegedienstes, bei angewandter medizinischer Forschung und neuen Behandlungskonzepten und -methoden durch den Leiter der Organisationseinheit zu erfolgen, in deren Bereich das Forschungsprojekt, das Konzept oder die Methode angewandt werden soll.
(2) Die Ethikkommission hat sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus Frauen und Männern zusammenzusetzen und besteht zumindest aus folgenden Mitgliedern:
Weitere Mitglieder können von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Ethikkommission (Abs 1) bestellt werden. Für jedes Mitglied ist die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderliche Anzahl an in gleicher Weise qualifizierter Ersatzmitglieder zu bestellen; die Ersatzmitglieder für den Salzburger Patientenvertreter sind von diesem namhaft zu machen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl an Stellvertretern.
(3) Die Mitglieder der Ethikkommission sind in Ausübung dieser Funktion weisungsfrei.
(3a) Die Mitglieder der Ethikkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission unbeschadet allfälliger weiterer Befangenheitsgründe in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(3b) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Ethikkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(4) Die Beurteilung von Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
(5) Bei der Beurteilung eines Medizinprodukts ist jedenfalls ein Technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen. Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, haben ihr weiters ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören. Erforderlichenfalls sind von der Ethikkommission weitere Experten beizuziehen.
(5a) Bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte oder neuer Pflege- und Behandlungsmethoden hat der Ethikkommission überdies eine Person anzugehören, die über Expertise hinsichtlich Methoden der qualitativen Forschung verfügt.
(6) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung darf nur bei Gesetzwidrigkeit versagt werden.
(6a) Der Leiter der Organisationseinheit, an der ein Pflegeforschungsprojekt oder die Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden durchgeführt werden soll, hat das Recht, im Rahmen der Sitzung der Ethikkommission zu dem geplanten Pflegeforschungsprojekt oder der Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden Stellung zu nehmen.
(7) Über jede Sitzung der Ethikkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind folgenden Personen zur Kenntnis zu bringen:
Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen entsprechend § 35 Abs 8 aufzubewahren.
(8) Krankenanstalten, die eine klinische Prüfung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten durchführen oder neue medizinische Methoden anwenden wollen, haben vor Beginn der Prüfung bzw der Anwendung die Ethikkommission zu befassen. Die Befassung hat im Fall einer klinischen Prüfung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, im Fall der Anwendung neuer medizinischer Methoden der Leiter der jeweiligen Organisationseinheit vorzunehmen.
(9) Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind Ethikkommissionen nach Abs 1 nicht zu errichten, wenn an der Medizinischen Universität bzw Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnehmen.
Zu LGBl Nr 32/2006:
§ 30 Abs 2 Z 12 tritt mit 1.4.2006 in Kraft!
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Von den Rechtsträgern sind einzurichten:
Für Krankenanstalten mit nicht mehr als 25 Betten in diesen Abteilungen oder Organisationseinheiten können Kinder- oder Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Von der Einrichtung einer Opferschutzgruppe kann abgesehen werden, wenn eine bereits bestehende Kinderschutzgruppe unter Beachtung der personellen Vorgaben des Abs 3 auch die Aufgaben der Opferschutzgruppe (Abs 4 zweiter Satz) übernehmen kann. Weiters können die Rechtsträger anstelle getrennter Kinder- und Opferschutzgruppen auch eine Gewaltschutzgruppe einrichten, die unter Beachtung der personellen Vorgaben (Abs 3) die gesamten Aufgaben gemäß Abs 4 wahrnimmt.
(3) Den Kinder- und Opferschutzgruppen gehören jeweils folgende Mitglieder an:
Die Kinderschutzgruppe kann einen Vertreter des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe mit beratender Funktion beiziehen. Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es gegenüber einem Patienten zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen durch Anstaltspersonal gekommen sei, haben die Kinder- und die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person aus dem Bereich der Salzburger Patientenvertretung (§ 22) als Mitglied beizuziehen.
(4) Den Kinderschutzgruppen obliegen insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Den Opferschutzgruppen obliegen demgegenüber insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt an volljährigen Opfern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt.
Im RIS seit
19.11.2019
(1) Die Träger von bettenführenden Krankenanstalten sind verpflichtet, regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen sowie auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist dafür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen oder, wenn eine gemeinschaftliche Leitung der Krankenanstalt eingerichtet ist, durch diese jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Landesregierung zu berichten. Dieser Bericht ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen in EDVlesbarer Form zu übermitteln. Bei Krankenanstalten, die Abteilungen aufweisen, ist der Bericht auch nach Abteilungen zu untergliedern.
(2) In Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 Z 1 bis 4 ist durch die Personalplanung sicherzustellen, dass in jeder Abteilung und Organisationseinheit jederzeit ausreichendes und qualifiziertes Pflegepersonal zur Verfügung steht. Die erforderliche Anzahl und Qualifikation des Pflegepersonals ist insbesondere nach der Anzahl der Patienten, dem mit deren Betreuung verbundenen Pflegeaufwand und den räumlichen Gegebenheiten in der Krankenanstalt nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln. Ziel hat dabei die Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und an einem ganzheitlichen Pflegekonzept orientierten Pflege zu sein.
Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, interne Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Wahrung der Patientensicherheit vorzusehen und die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dabei sind überregionale Belange zu berücksichtigen und ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine vergleichende Prüfung mit anderen Krankenanstalten ermöglicht wird. Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine bettenführende Abteilung desselben Sonderfachs einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden.
(2) In Krankenanstalten ohne gemeinschaftliche Leitung hat der Rechtsträger für jeden Bereich dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Verantwortlichen die Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherstellen. Bei gemeinschaftlicher Leitung einer Krankenanstalt hat diese die Durchführung umfassender Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen.
(3) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Kommission für Qualitätssicherung einzusetzen, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person steht. Dieser Kommission haben zumindest je ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des medizinisch-technischen Dienstes, des psychologischen und psychotherapeutischen Dienstes, des Pflegedienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, gehört der Kommission für Qualitätssicherung auch ein Vertreter des Rektorates oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität an. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Fakultät an einer Universität dienen, gehört der Kommission für Qualitätssicherung der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor für den medizinischen Bereich vorgeschlagener Universitätsprofessor an.
(4) Zu den Aufgaben der Kommission für Qualitätssicherung zählen insbesondere:
(5) In nicht bettenführenden Krankenanstalten sind die Aufgaben der Kommission für Qualitätssicherung für jeden Bereich von der jeweils dafür verantwortlichen Person wahrzunehmen.
(6) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 des Gesundheitsqualitätsgesetzes erforderlichen, nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind weiters verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.
Im RIS seit
19.11.2019
(1) Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten und beschäftigt gewesenen Personen, für den Patientenvertreter und seine Mitarbeiter (§ 22), die Mitglieder der Ethikkommission (§ 30) und die Mitglieder der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Salzburg besteht Verschwiegenheitspflicht, soweit ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle die Krankheit betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die den zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Eingriffen gemäß § 5 OTPG auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. Das Nichtbestehen der Verschwiegenheitspflicht hat, wenn nicht eine andere gesetzliche oder dienstrechtliche Regelung besteht, der ärztliche Leiter der Krankenanstalt und, wo ein solcher nicht bestellt ist (§ 24 Abs 4), der die Aufsicht führende Arzt festzustellen.
(3) Als in einer Krankenanstalt beschäftigte oder beschäftigt gewesene Personen im Sinn des Abs 1 gelten auch die mit der Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten beim Rechtsträger der Krankenanstalt oder gemäß § 35 Abs 12 betrauten Rechtsträger befassten oder befasst gewesenen Personen.
(1) Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.
Im RIS seit
15.11.2024
(1) In jeder Krankenanstalt sind über die Aufnahme und die Entlassung der Patienten Vormerke (Aufnahmebücher) zu führen. Im Fall der Ablehnung der Aufnahme oder bei der Aufnahme nach § 54 Abs 1 letzter Satz sind die jeweils dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren.
(2) Für jeden Patienten ist eine Krankengeschichte anzulegen. In dieser ist darzustellen:
(3) Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der Aufzeichnungen
(4) Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinn des Abs 1 nicht geführt werden.
(5) Über Operationen sind eigene Operationsprotokolle zu führen und der Krankengeschichte beizufügen. Träger von Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren haben sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures - SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen dokumentiert werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit oder des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen. Sie hat auch Angaben zu enthalten, wann der Tod des Spenders eingetreten und wie der Tod festgestellt worden ist sowie über die Entnahme, insbesondere die entnommenen Organe oder Organteile und den Zeitpunkt der Durchführung. Die Dokumentation ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
(6) Krankengeschichten und Operationsprotokolle sind bei ihrem Abschluss vom behandelnden Arzt und von dem mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt (ärztlichen Leiter der Krankenanstalt) zu fertigen.
(7) Die Verwahrung der Krankengeschichten hat so zu erfolgen, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes verlässlich ausgeschlossen wird.
(8) Krankengeschichten sind nach ihrem Abschluss mindestens dreißig Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung, oder auf anderen gleichwertigen Informationsträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, aufzubewahren; für Röntgenbilder, Videoaufnahmen und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht dreißig Jahre hindurch gegeben ist, sowie für Aufzeichnungen über ambulante Untersuchungen und Behandlungen beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens zehn Jahre. Krankengeschichten, die nach Ablauf dieser Frist ausgeschieden werden sollen, sind unter Aufsicht des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt oder einer von ihm beauftragten Person sorgfältig zu vernichten. Im Fall der Auflassung einer Krankenanstalt sind die Krankengeschichten der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben, die diese unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zu behandeln hat.
(9) Folgenden Personen oder Institutionen sind auf Ersuchen unentgeltlich Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten zu übermitteln:
(10) Versicherungsträgern der privaten Krankenversicherung ist Einblick in die Krankengeschichten ihrer Versicherten zu gewähren, soweit dies mit dem Träger der Krankenanstalt vertraglich vereinbart ist und der Versicherte im Versicherungsvertrag oder gesondert gemäß § 9 Z 6 DSG 2000 zugestimmt hat. Patienten sowie ihren Vertretern ist Einblick in die Krankengeschichte des Patienten zu geben. Auf Wunsch des Patienten soll die Einsichtnahme im Rahmen eines Gespräches mit einem Arzt erfolgen. Gesetzliche Auskunftsverbote wie zB das Verbot der Angabe über die Person des Spenders bei der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation oder des Empfängers solcher Organe oder Organteile gemäß § 62b KAKuG werden dadurch nicht berührt.
(11) Fondskrankenanstalten haben dem SAGES alle personenbezogenen Daten zu übermitteln, die sie gemäß der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten und der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten dem Landeshauptmann übermitteln müssen. Diese Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Krankenanstalt den Landeshauptmann ermächtigt, die ihm zugeleiteten personenbezogenen Daten dem SAGES zu übermitteln.
(12) Fondskrankenanstalten haben der Landesregierung alle personenbezogenen Daten zu übermitteln, die sie gemäß der Verordnung über die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich dem SAGES zu übermitteln haben. Diese Verpflichtung ist auch dann erfüllt, wenn die Krankenanstalt den SAGES ermächtigt, die ihm zugeleiteten personenbezogenen Daten der Landesregierung zu übermitteln.
(13) Den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden sind alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung und Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.
(14) Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen der Abs 2 bis 10 nicht berührt.
(15) Die Rechtsträger der Krankenanstalten dürfen die Verarbeitung von Krankengeschichten, auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, durch Vertrag solchen Rechtsträgern übertragen, die in der Lage sind, den Anforderungen an die Verwahrung gemäß den Abs 7 und 8 zu entsprechen. Im Übertragungsvertrag ist die Verpflichtung dieser Rechtsträger zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 34 einschließlich der Erteilung entsprechender Anweisungen an die bei ihnen beschäftigten Personen vorzusehen. Weitergaben von personenbezogenen Daten durch Rechtsträger, denen die Verarbeitung übertragen wurde, sind nur an Ärzte oder Zahnärzte oder Krankenanstalten, in deren Behandlung der Betroffene steht, zulässig.
Zu LGBl Nr 9/2005 Art I:
Die Novelle betrifft die Änderung des Inkrafttretedatums.
Im RIS seit
17.12.2018
(1) Für jede Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger eine geeignete Person zum verantwortlichen Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Krankenanstalt zu bestellen. Außerdem hat der Rechtsträger der Krankenanstalt das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen.
(2) Falls der wirtschaftliche Leiter nicht gleichzeitig auch ärztlicher Leiter der Krankenanstalt ist, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt sein Aufgabengebiet genau abzugrenzen. Eine Verantwortung für das gesundheitliche Wohl der Patienten darf ihm nicht übertragen werden.
(3) Für die Aus- und Weiterbildung der in der Krankenanstaltenverwaltung und -leitung tätigen Personen hat der Rechtsträger der Krankenanstalt vorzusorgen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung der Leiter der wirtschaftlichen und technischen Angelegenheiten von Krankenanstalten (Krankenhausverwalter) treffen, die die für eine ordnungsgemäße Aufgabenbesorgung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sicherstellt.
(4) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen, aus denen die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt auflaufenden Kosten sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sind. Die Landesregierung kann zur Vereinheitlichung dieses Buchführungssystems, allenfalls eingeschränkt auf bestimmte Arten von Krankenanstalten, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Buchführung erlassen.
(1) Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem SAGES erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den SAGES und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Sonstige Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang erhalten (§ 70 Abs 2), unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben:
(3) Der SAGES hat bei der Genehmigung der Voranschläge und Voranschlagsentwürfe gemäß Abs 2 Z 3 die Rechtsträger auch auf die für ihre Fondskrankenanstalten allenfalls bestehenden Budgetvorgaben der Gesundheitsplattform (§ 24 Abs 1 Z 1 lit n SAGES-Gesetz) hinzuweisen.
(4) Die unter Abs 1 erster Satz fallenden Krankenanstalten sind durch Organe des SAGES jährlich einmal einer eingehenden Besichtigung zur Überprüfung ihrer Wirtschaftsführung zu unterziehen. Dafür gilt die Vorschrift des Abs 2 Z 5.
(5) Verträge gemäß Abs 2 Z 4 sind vor deren Abschluss dem SAGES vorzulegen. Zur Vorlage ist unbeschadet der sich nach Abs 2 Z 4 ergebenden Verpflichtung jeder der Vertragsparteien berechtigt. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der SAGES dem Vertragsinhalt nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich widerspricht.
Dem Träger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.
(1) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend ihren durch den Salzburger Krankenanstaltenplan festgelegten medizinischen Fachbereichen, sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Art 44 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I Nr 105/2008 in der Fassung BGBl I Nr 199/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemein-medizin zur Verfügung steht. Im Land Salzburg sind die vorzuhaltenden Ausbildungsstellen für Ärzte für Allgemeinmedizin mittelfristig in Absprache mit der Gesundheitplattform (§§ 19ff SAGES-Gesetz 2016) festzulegen.
(2) Die Leitungen der im Abs 1 angeführten Krankenanstalten haben jährlich bis 31. Jänner die Durchschnittszahl der im vergangenen Kalenderjahr belegten Betten und die Zahl der in Ausbildung stehenden Ärzte dem Amt der Landesregierung zu melden.
(3) Den in Ausbildung stehenden Ärzten, die in einer der im Abs 1 angeführten Krankenanstalten beschäftigt werden, gebührt für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt, das sich an der Entlohnung eines Landesvertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a nach dem Entlohnungsschema I zu orientieren hat.
(4) Die von der ausbildenden Krankenanstalt gewährte freie oder teilfreie Station kann auf das Entgelt mit dem Betrage angerechnet werden, der der jeweiligen Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Sozialversicherung entspricht.
(5) Den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Salzburg ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten, und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen (wie Rasterzeugnisse, Personalaufzeichnungen, Dienstpläne udgl). Die Einsicht in Krankengeschichten in personenbezogener Form ist nur mit Zustimmung des Patienten zulässig. Weiters sind den Mitgliedern alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Tätigkeit der Ausbildungskommission darf den ordnungsgemäßen Anstaltenbetrieb nicht beeinträchtigen und hat im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu erfolgen.
Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
(1) Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn
(2) Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung, sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten oder eines neuen Ambulatoriums, bei ihrer Verlegung oder bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betrieb sind die Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes erneut zu überprüfen.
Im RIS seit
19.11.2019
Eine Krankenanstalt ist gemeinnützig, wenn
Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung verliehen.
(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes im § 41 Abs 1 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt.
(2) Eine öffentliche Krankenanstalt verliert das Öffentlichkeitsrecht, wenn die ihr erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen wird.
Die Verleihung (§ 43), im Fall einer Überprüfung nach § 41 Abs 2 der Fortbestand sowie das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes einer Krankenanstalt durch Verzicht (§ 47 Abs 2), Entziehung (§ 44 Abs 1) und Verlust (§ 44 Abs 2) sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Soweit die Krankenanstaltenpflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 54 Abs 2) unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nicht durch öffentliche Krankenanstalten sichergestellt ist oder durch Vereinbarungen der Landesregierung mit nicht öffentlichen Krankenanstalten sichergestellt werden kann, hat das Land dafür durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten vorzusorgen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen, soweit diese Aufgaben den Krankenanstalten zukommen. Dabei ist für anstaltsbedürftige Personen (§ 54 Abs 3), insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 54 Abs 4), das Vorhandensein einer zureichenden Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse zu gewährleisten. Für Personen, die im Grenzgebiet zwischen dem Land Salzburg und einem benachbarten Bundesland wohnen, kann die Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, dass diese Personen im Fall ihrer Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes aufgenommen werden.
Im RIS seit
19.11.2019
(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten.
(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 37) unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht bzw die Betriebsunterbrechung die Sicherstellung einer Krankenanstaltspflege im betreffenden Bereich nicht gefährdet wird. Bei Fondskrankenanstalten ist das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen durch die Landesregierung von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
(3) Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung sechs Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen. Wird der Betrieb innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung nicht wiederaufgenommen, gilt der Betrieb als aufgelassen; eine gesonderte Anzeige der Auflassung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Zu LGBl Nr 9/2005 Art I:
Die Novelle betrifft die Änderung des Inkrafttretedatums.
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Soweit es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltenpflege erforderlich ist, kann der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt für den Ausbau und den Betrieb seiner Krankenanstalt das Recht der Enteignung in Anspruch nehmen. Grundstücke und Rechte, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht besteht, dürfen nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden enteignet werden.
(2) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Als Enteigneter ist derjenige anzusehen, welchem der Gegenstand der Enteignung gehört oder ein dingliches Recht an diesem zusteht. Bei Bemessung der Entschädigung haben jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die abzutretende Liegenschaft durch die Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstückrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstückrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar, ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(3) Die Entscheidung über die Enteignung obliegt der Landesregierung. Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen und eines Verzeichnisses der beanspruchten Grundstücke mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundflächen sowie eines Grundbuchsauszuges anzusuchen.
(4) Auf das Verfahren und auf die Festsetzung der Entschädigung finden im Übrigen die Vorschriften des III. Abschnittes des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 sinngemäß Anwendung.
(1) Verträge, die zwischen den Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstalten oder zwischen den Rechtsträgern einer öffentlichen und einer nicht öffentlichen Krankenanstalt über die stationäre und/oder ambulante Behandlung von Patienten der einen Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der anderen Krankenanstalt (angegliederten Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Eine Genehmigung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem Zustand führen würde oder geführt hat, der der jeweiligen Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Gesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung–Gesundheit widerspricht. Die Genehmigung ist darüber hinaus dann zu widerrufen, wenn eine der im Abs 2 genannten Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.
(4) Für jene Fälle, in denen eine der beteiligten Krankenanstalten in einem anderen Bundesland liegt, ist ein Angliederungsvertrag nur dann rechtsgültig, wenn jede der örtlich zuständigen Landesregierungen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften den Vertrag genehmigt hat.
(5) Im Fall eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt untergebrachten Patienten als Patienten der Hauptanstalt.
Im RIS seit
19.11.2019
(1) Die Berücksichtigung von einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten – jeweils in ihrer Gesamtheit – in den in der Bundesrepublik Deutschland, Land Bayern, gelegenen Landkreisen Altötting, Berchtesgadener Land, Traunstein und Rosenheim gemäß § 2 Abs 3 bedarf einer gesonderten Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur räumlich beschränkt für beidseits in Staatsgrenznähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn das Vorliegen folgender Voraussetzungen nachgewiesen wird:
(2) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs 1 nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Bei der dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer österreichischen Krankenanstalt hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Patienten der im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch Personal dieser Krankenanstalt sowie unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu erfolgen.
Im RIS seit
19.11.2019
(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies aus folgenden Gründen notwendig ist:
(2) Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Abs 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(3) Ferner steht den im Abs 1 genannten Krankenanstalten im erforderlichen Umfang und ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen und eine tagesklinische Versorgung anzubieten. Vor Aufnahme dieser Tätigkeit ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn
(4) Das Anstaltsambulatorium ist, sofern ein eigener verantwortlicher Leiter nicht zur Verfügung steht, vom Leiter der chirurgischen Abteilung, bzw wenn Abteilungen nicht bestehen, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu leiten.
(5) Errichtung und Betrieb der Anstaltsambulatorien bedürfen der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen der §§ 7 und 12 finden sinngemäß Anwendung.
Im RIS seit
15.11.2024
(1) In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln angelegt sein, die
Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patienten nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.
(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffung der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls - soweit nicht Gebietskörperschaften als Anstaltsträger über eigene Fachkräfte verfügen - unter Beiziehung eines Bediensteten des Bundesinstituts für Arzneimittel, mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen.
(3) Öffentliche Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs 4 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die im Abs 4 genannten Aufgaben zu erfüllen.
(4) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben zu ihrer Beratung in Fragen der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Sie muss ihren Sitz nicht im Land Salzburg haben.
(2) Jeder Arzneimittelkommission gehören folgende Personen an:
(3) Zusätzlich ist der Leiter der Abteilung, des Departments, des Fachschwerpunktes, des Ambulatoriums oder des Institutes, in dessen Sonderfach die zu beurteilenden Arzneimittel verwendet werden, den diesbezüglichen Beratungen der Arzneimittelkommission beizuziehen. Der Leiter kann sich dabei durch einen Facharzt des entsprechenden Sonderfachs vertreten lassen.
(4) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausführung dieser Funktion weisungsfrei.
(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Arzneimittelkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(5) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
(6) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben muss die Arzneimittelkommission die Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß § 62d des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) sowie insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:
(7) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln muss neben den Grundsätzen des Abs 6 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht genommen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass
(8) Zur konstituierenden Sitzung hat das im Abs 2 Z 1 genannte Mitglied einzuladen. Zu den weiteren Sitzungen ist die Arzneimittelkommission vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
(9) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, dass mit dem Vertreter der Sozialversicherung die Vorgangsweise gemäß Abs 7 Z 3 abzustimmen ist. Die Mitglieder der Kommission und die Leiter der fachlich in Betracht kommenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte, Ambulatorien oder Institute können die Aufnahme weiterer Arzneimittel in die Arzneimittelliste beantragen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit bei der nächstfolgenden Sitzung der Kommission zu behandeln.
(10) Die Rechtsträger von Krankenanstalten müssen dafür Sorge tragen, dass lediglich die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Ein Abweichen von der Arzneimittelliste ist im Einzelfall bei medizinischer Notwendigkeit zulässig. Jede Abweichung muss vom Rechtsträger der Krankenanstalt der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.
(11) Die Arzneimittelkommission oder ein von ihr beauftragtes Mitglied muss in regelmäßigen Abständen, zumindest einmal jährlich, die Einhaltung der Arzneimittelliste und der Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln in den von ihr betreuten Krankenanstalten kontrollieren. Werden dabei nicht gemäß Abs 10 zur Kenntnis gebrachte Abweichungen von der Arzneimittelliste oder den Richtlinien festgestellt, muss der Rechtsträger der Krankenanstalt diese Abweichungen nach Aufforderung durch die Arzneimittelkommission begründen.
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Jede Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalt hat über ein Blutdepot zu verfügen. In Standardkrankenanstalten, Sonderkrankenanstalten, Sanatorien und selbstständigen Ambulatorien sind Blutdepots einzurichten, wenn sich nach Art und Leistungsangebot der Krankenanstalt ein Bedarf danach ergibt. Von der Einrichtung eines Blutdepots kann abgesehen werden, wenn die ausreichende Versorgung der Krankenanstalt durch ein außerhalb der Krankenanstalt eingerichtetes Blutdepot sicher gestellt ist.
(2) Blutdepots dienen der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke. In einer Krankenanstalt eingerichtete Blutdepots sind von einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal haben ihr Wissen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaften zu bringen.
(3) Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs) und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaften zu bringen.
(4) Der Träger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe oder Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.
(5) Die Lagerung, der Transport und die Verteilung von Blut und Blutbestandteilen durch Blutdepots hat den Anforderungen nach Anhang IV der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl L 091 vom 3.3.2004, zu entsprechen. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Lagerung, den Transport und die Verteilung von Blut und Blutbestandteilen erlassen, wenn diese zur Umsetzung von gemäß Art 28 Abs 2 iVm Art 29 lit e der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Qualitätsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl L 033 vom 8.2.2003, ergangenen Richtlinien der Kommission erforderlich sind.
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.
Im RIS seit
25.07.2017
(1) In öffentlichen Krankenanstalten sind folgende Stellen gemäß Abs 2 auszuschreiben:
Stellenausschreibungen von Fondskrankenanstalten gemäß Z 1 und 2 sind vor der Veröffentlichung dem Landessanitätsrat zu übermitteln, der innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem Einlangen dazu insbesondere im Hinblick auf das Übereinstimmen der Stellenausschreibung mit dem Versorgungsauftrag der Fondskrankenanstalt Stellung nehmen kann.
(2) Die im Abs 1 bezeichneten offenen Stellen sind unter Angabe der bei der Anstellung zur Anwendung gelangenden Dienst- und Besoldungsvorschriften und der beizubringenden Unterlagen zumindest in einer in Salzburg verbreiteten Tageszeitung öffentlich auszuschreiben. Bei der Ausschreibung von Ärztestellen ist die Ärztekammer für Salzburg und bei der Ausschreibung von Apothekerstellen die Österreichische Apothekerkammer gesondert zu verständigen. Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen betragen.
(3) Die Bewerbungsgesuche um die offenen Stellen sind mit den erforderlichen Urkunden zum Nachweis des Alters und der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen bzw Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, gegebenenfalls mit dem Nachweis der fachlichen Qualifikation bzw der Facharzteigenschaft sowie mit einem Lebenslauf, in dem besonders die medizinische Ausbildung und die bisherige Tätigkeit zu berücksichtigen sind, und bei Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, mit einem amtsärztlichen Gesundheits- und einem polizeilichen Führungszeugnis zu belegen.
(4) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat der Rechtsträger der Krankenanstalt die Gesuche mit allen Unterlagen dem Landessanitätsrat zur Begutachtung zu übermitteln. In diesem Gutachten sind die Bewerbungen für die ausgeschriebene Stelle zu beurteilen, eingehend zu begründen und eine dementsprechende Reihung der Bewerber vorzunehmen. Die Begründung hat sich sowohl auf die fachliche Qualifikation der Bewerber als auch auf deren Eignung für die ausgeschriebene Stelle zu erstrecken. Bei Bewerbungen um Stellen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 in Fondskrankenanstalten ist überdies auf die Übereinstimmung mit dem Versorgungsauftrag der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen. Das Gutachten mit den vorgelegten Unterlagen ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt, eine weitere Ausfertigung des Gutachtens der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat bei der Besetzung der offenen Stellen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 die Wahl unter den gereihten Bewerbern.
(6) Dem Antrage auf Genehmigung eines leitenden Arztes (Prosektors) gemäß § 24 Abs 6 sind die Gesuche und Unterlagen aller Bewerber anzuschließen.
(1) In jeder öffentlichen Krankenanstalt muss eine allgemeine Gebührenklasse bestehen.
(2) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des § 42 lit g neben der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse einrichten.
(3) Die Sonderklasse hat durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen.
(4) In der Sonderklasse sind Patienten nur über eigenes Verlangen oder über Verlangen eines Dritten aufzunehmen; die Krankenanstalt hat vor einer derartigen Aufnahme nachweislich über die besonderen, mit der Aufnahme in die Sonderklasse verbundenen Gebühren (Sondergebühren) Aufklärung
zu geben und diese Aufnahme in der Regel von der vorherigen Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Sondergebühren abhängig zu machen.
Ferner soll die Aufnahme in die Sonderklasse nur gegen eine angemessene Vorauszahlung oder den Nachweis einer besonderen Versicherung hinsichtlich der höheren Gebühren erfolgen.
(1) Patienten können nur durch die Anstaltsleitung auf Grund der Untersuchung durch den dazu bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden. Soll die Aufnahme des Patienten nur bis zur Dauer eines Tages (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfachs erfolgen, für das eine Abteilung, ein Department oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden ist, dürfen nur solche Patienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls das Vorhandensein einer derartigen Organisationseinheit für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein wird.
(2) Die Aufnahme von Patienten ist auf anstaltsbedürftige Personen beschränkt. Außer solchen aufnahmebedürftigen Personen können auch Patienten aufgenommen werden, die sich einem operativen Eingriff unterziehen. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtung Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Kranke müssen in Anstaltspflege genommen werden. Öffentliche Krankenanstalten sind weiters verpflichtet, Personen, für die Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen, als Patienten aufzunehmen.
(3) Als anstaltsbedürftig im Sinn des Abs 2 gelten:
(4) Als unabweisbar (Abs 2) sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht.
(5) Den unabweisbar Kranken (Abs 4) sind Personen gleichzuhalten, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden.
(6) Ist die Aufnahme eines unabweisbaren Kranken (Abs 4) in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, hat ihn die Krankenanstalt ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand des Kranken die Verlegung zulässt.
(7) Die Landesregierung kann aus zwingenden Gründen durch Verordnung die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die voraussichtlichen Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinn des § 68 nicht erlegen oder sicherstellen, auf die Fälle der Unabweisbarkeit (Abs 4) beschränken. § 68 Z 4 und 5 gilt sinngemäß.
(8) Die Aufnahme von Personen ohne Wohnsitz in Österreich, bei denen keine Unabweisbarkeit gegeben ist, kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt abgelehnt werden, wenn die Krankenanstalt durch die Aufnahme ihrem Versorgungsauftrag nach den jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit für Personen mit Wohnsitz in Österreich nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und in geeigneter Weise vorab bekannt zu machen.
(9) Im Fall der Behandlung eines Patienten in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 1 Abs 1 Z 2 bis 6) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 20 Abs 1 Z 3) ist dieser Patient der Krankenanstalt, in der er sich befindet.
Im RIS seit
19.11.2019
(1) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
(2) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Personen als Begleitpersonen nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mit Einwilligung des ärztlichen Leiters der Anstalt zulässig, wenn die Unterbringung der Begleitperson in der Krankenanstalt möglich ist.