20000060•Organhaftungs-Verzichts- und Übernahmegesetz
20000060Organhaftungs-Verzichts- und ÜbernahmegesetzLaw01.07.2000
Gesetz vom 9. Februar 2000 über den Verzicht auf Ersatzansprüche des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen sowie die Übernahme von Ersatzleistungen ihrer Organe gegenüber Dritten (Organhaftungs-Verzichts- und Übernahmegesetz)
StF: LGBl Nr 67/2000 (Blg LT 12. GP: RV 278, AB 343, jeweils 2. Sess)
Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinn dieses Gesetzes ist:
Verzicht auf Ersatzansprüche
§ 2
(1) Die Rechtsträger können auf Ersatzansprüche, die ihnen gegenüber ihren Organen aus deren Handeln als Organe zustehen, ganz oder teilweise verzichten, wenn
(2) Die Höhe des Ersatzanspruches steht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Organes vor allem dann in einem Missverhältnis, wenn sie die Summe aller vom Organ in zwei Monaten durchschnittlich erzielten Einkünfte übersteigt. In diesem Fall kommt ein Verzicht nur auf den Teil des Ersatzanspruches in Betracht, der die Summe dieser Einkünfte übersteigt.
(3) Die Entscheidung über einen Ersatzanspruchsverzicht liegt trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs 1 im freien Ermessen.
Übernahme von Ersatzleistungen
§ 3
(1) Die Rechtsträger können Ersatzleistungen ihrer Organe auf Grund von Ersatzforderungen von Dritten, die diesen aus dem Handeln als Organe gegenüber den Organen zustehen, ganz oder teilweise übernehmen, wenn
(2) Die Höhe der Ersatzleistung steht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Organes vor allem dann in einem Missverhältnis, wenn sie die Summe aller vom Organ in zwei Monaten durchschnittlich erzielten Einkünfte übersteigt. In diesem Fall kommt eine Übernahme nur für den Teil der Ersatzleistung in Betracht, der die Summe dieser Einkünfte übersteigt.
(3) Die Entscheidung über eine Ersatzleistungsübernahme liegt trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs 1 im freien Ermessen.
Zuständigkeit; Berichts- und Genehmigungspflichten
§ 4
(1) Über einen Ersatzanspruchsverzicht gemäß § 2 Abs 1 und eine Ersatzleistungsübernahme gemäß § 3 Abs 1 entscheidet:
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag über einen Ersatzanspruchsverzicht oder eine Ersatzleistungsübernahme zu berichten, wenn seine bzw ihre Höhe im Einzelfall 35.000 €
übersteigt.
(3) Die Entscheidung für die Gemeinde oder einen Gemeindeverband ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(4) Der Ersatzanspruchsverzicht und die Ersatzleistungsübernahme durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn seine bzw ihre Höhe im Einzelfall 35.000 € übersteigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Ersatzanspruchsverzicht oder die Ersatzleistungsübernahme die finanziellen Interessen der Gemeinde bzw des Gemeindeverbandes im besonderen Maß nachteilig berührt werden.
Schlussbestimmung
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 13. März 1968, LGBl Nr 46, über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden gegenüber ihren Organen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/1986 außer Kraft.
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